Daten
Kommune
Jülich
Größe
963 kB
Datum
01.06.2015
Erstellt
27.05.15, 17:03
Aktualisiert
27.05.15, 17:03
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STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
kungen auf das Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten Anlagentypen und –standorte beurteilt werden.
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes liegen Funde von Bodendenkmalen bzw. Verdachtsflächen vor. Durch die,
aufgrund der Änderung des Flächennutzungsplanes möglich werdende Überbauung mit Windkraftanlagen, sind
nur geringe Eingriffe in den Boden im Fundamentbereich notwendig. Ein Wegebau ist auch ohne Bodeneingriffe,
die über das Maß der Pflugtiefe hinausgehen, möglich. Aufgrund dessen, und da die Anlagenstandorte auf der
Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht feststehen, wird auf dieser Planungsebene von einer weitergehenden Ermittlung des Sachverhaltes abgesehen. Es wird nicht davon ausgegangen, dass ganze Zonen nicht mit
Windkraftanlagen bebaubar sind, da innerhalb dieser die Windenergieanlagen verschoben werden können.
7.1.10 Umsetzbarkeit der Flächen
Sollten Gründe, vor allem bauordnungsrechtlicher aber auch privatrechtlicher Natur, so offensichtlich sein, dass
absehbar ist einzelne Flächen in den kommenden Jahren nicht umsetzen zu können, so sollen diese nicht
ausgewiesen werden. Damit soll der Gefahr, Verhinderungsplanung zu betreiben, begegnet werden.
7.2
Untersuchung der Teilflächen
Die Potentialflächen werden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone
städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Dabei werden die
Flächen 11-13 und Flächen 14+15 im Zuge der Vorabwägung (vgl. Kapitel 9) zusammengefasst und als einheitlich betrachtet. Begründet wird dies durch die Tatsache, dass diese Flächen durch örtliche Gegebenheiten (Bundesautobahn, Landstraße, Hochspannungsfreileitung etc.) geteilt werden, dennoch in der Erscheinung den Bezug
zueinander nicht verlieren und somit als zusammenhängend wahrgenommen werden.
7.2.1
Fläche 1:
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Jülicher Stadtgebietes, nordwestlich des Stadtteils Severnich.
Die Potentialfläche (17,10 ha) ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Westlich wird das Planungsgebiet von der Bundesautobahn A44 begrenzt. Hier greift die Anbaubeschränkung
gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von Flügelspitze bis Fahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren
durch Eiswurf etc. zu vermeiden, die durch den Einsatz von Eisdetektionssysteme zusätzlich minimiert werden
könnten.
Die Windhöffigkeit liegt bei 5,75 bis 6,00 m/s und nimmt im östlichen Bereich zu.
Regionalplan
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt, ist im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und daher für die Windenergie geeignet. Westlich wird die Fläche von der Bundesautobahn A44 begrenzt.
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STAND: APRIL 2015
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 8: Fläche 1 – Detailuntersuchung
Luftbild
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche ist zurzeit nicht durch Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen oder ähnliche Anlagen vorbelastet.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Flächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz liegen ebenfalls
nicht vor. Außerdem existieren keine Gewässer oder prägende Grünstrukturen in diesem Bereich. Darüber hinaus
sind keine Bau- und Bodendenkmale im Bereich der Fläche oder in der näheren Umgebung bekannt.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche zeigt insgesamt eine geringe Reliefierung auf. Dadurch bleibt festzuhalten, dass eine vergleichsweise
gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die gleichzeitig zu einer gewissen Fernwirkung führt. Durch die
Nähe zur Autobahn kann eine Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen erreicht werden.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut, der Agrarnutzung und der Lage an der Bundesautobahn A44 kein
hoher Erholungswert beizumessen.
Bewertung
Aufgrund von Größe und Zuschnitt bietet die Fläche 1 Raum für bis zu drei WEA und somit die Grundlage für
einen wirtschaftlichen Betrieb eines Windparks. Darüber hinaus bietet die Nähe zur Bundesautobahn die Möglichkeit, bestehende Vorbelastungen aufzunehmen und eine Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen zu erreichen.
Aus diesen Gründen kommt die Fläche 1 zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft in Betracht
und wird daher empfohlen.
7.2.2
Fläche 2:
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Jülicher Stadtgebietes, südöstlich des Stadtteils Severnich.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die Potentialfläche (24,16 ha) ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar und wird zusätzlich über die K8 im
Osten und die Gemeindestraße „Oligsweg“ im Süden abgegrenzt.
Die Windhöffigkeit liegt bei 5,75 bis 6,00 m/s.
Regionalplan
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt und ist im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“
definiert und daher für die Windenergie geeignet. Östlich wird die Fläche von der Kreisstraße K8 und südlich von
der Gemeindestraße „Oligsweg“ begrenzt.
Abbildung 9: Fläche 2 – Detailuntersuchung
Luftbild
Bewertung des Landschaftsbilds
Östlich der Fläche in etwa 1,5 km Entfernung sind bereits fünf Windenergieanlagen vorhanden, sodass bei der
Errichtung weiterer Anlagen eine Konzentration von Windenergieanlagen gewährleistet werden kann. Darüber
hinaus sind keine weiteren Vorbelastungen wie Hochspannungsfreileitungen etc. vorhanden. Als Besonderheit gilt
der Biotopverbund (circa 1,0 ha) „Boerdendoerfer und -strukturen nordoestlich von Mersch sowie bei Kalrath –
VB-K-5004-001“ im südlichen Grenzbereich der Fläche und der „bedeutsame Kulturlandschaftsbereich Finkelbach
– Ellebach bei Bedburg, Jülich, Düren“, der insgesamt über weite Teile der Fläche verläuft.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Auf der zu untersuchenden Fläche liegen keine Schutzgebiete vor. Zudem liegen ebenfalls keine flächenbezogenen Erkenntnisse zum Artenschutz vor. Außerdem existieren keine Gewässer oder prägende Grünstrukturen in
diesem Bereich. Darüber hinaus sind auch Bau- und Bodendenkmale im Bereich der Fläche oder in der näheren
Umgebung nicht bekannt.
Visuelle Verletzlichkeit:
Auch diese Fläche zeigt insgesamt eine geringe Reliefierung auf. Dadurch bleibt festzuhalten, dass eine vergleichsweise gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die gleichzeitig zu einer gewissen Fernwirkung
führt. Zusätzlich ist aufzuführen, dass die Fläche innerhalb der Sichtachse der Stadtteile Welldorf – Sevenich/Spiel (Titz).
Ästhetischer Eigenwert:
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut, der Agrarnutzung und der Lage an der K8 kein hoher Erholungswert
beizumessen.
Bewertung
Die Fläche 2 befindet sich innerhalb der Sichtachse der Stadtteile Welldorf, Serrest und Sevenich bzw. Mersch
und Spiel. Durch die Errichtung von WEA kann ein Eingriff in das Landschaftsbild nicht vermieden werden. Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus, bedingt durch vorhandenen Biotopverbund und Kulturlandschaftsbereich, wird eine Ausweisung nach dem heutigen Kenntnisstand nicht empfohlen. Sollten zu einem
späteren Zeitpunkt des Verfahrens neue Erkenntnisse gewonnen werden, würden diese in einer Fortschreibung
angepasst werden.
7.2.3
Fläche 3:
Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Teil des Jülicher Stadtgebietes, östlich des Stadtteils Severnich und
besitzt eine Fläche von 28,81 ha. Abgegrenzt wird das Gebiet von der K8 im Westen und Gemeindestraßen im
Süden und Osten. Zusätzlich wird das Gebiet von verschiedenen Wirtschaftswegen durchzogen, die Erreichbarkeit gewährleisten.
Die Windhöffigkeit liegt bei 5,75 bis 6,00 m/s.
Regionalplan
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt und ist im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“
definiert und daher für die Windenergie geeignet. Begrenzt wird die Fläche von Gemeindestraßen im Süden und
Osten. Zusätzlich verläuft eine Gemeindestraße von Südosten nach Nordwesten durch das Planungsgebiet, das
durch weitere Wirtschaftswege ergänzt wird.
Abbildung 10: Fläche 3 – Detailuntersuchung
Luftbild
Bewertung des Landschaftsbilds
Innerhalb der Fläche bestehen bereits drei Windenergieanlagen, die durch zwei weitere im unmittelbaren Umkreis
ergänzt werden. Darüber hinaus sind keine weiteren Vorbelastungen wie Hochspannungsfreileitungen etc. vorhanden. Ähnlich wie in Fläche 2 liegen auch in diesem Gebiet Biotopverbunde vor. Sowohl der Biotopverbund
„Boerdendoerfer und -strukturen nordoestlich von Mersch sowie bei Kalrath – VB-K-5004-001“, der mit einer FläVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
che von circa 1,1 ha im südlichen Bereich der Fläche liegt, als auch „die stillgelegte Bahnlinie zwischen Jackerath
und Welldorf – VB-K-4904-005“, die im östlichen Grenzgebiet der Fläche liegt und eine Größe von circa 0,3 ha
aufweist, sind dort vorzufinden.
Darüber hinaus werden auch hier große Flächen des Gebietes von dem „bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich
Finkelbach – Ellebach bei Bedburg, Jülich, Düren“ durchzogen.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Auf der zu untersuchenden Fläche liegen keine Schutzgebiete vor. Zudem liegen ebenfalls keine Flächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz vor. Außerdem existieren keine Gewässer oder prägende Grünstrukturen in
diesem Bereich. Darüber hinaus sind keine Bau- und Bodendenkmale im Bereich der Fläche oder in der näheren
Umgebung bekannt.
Visuelle Verletzlichkeit:
Insgesamt ist auch diese Fläche durch eine geringe Reliefierung gekennzeichnet. Dadurch bleibt festzuhalten,
dass eine vergleichsweise gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die zu einer gewissen Fernwirkung
führt. Obwohl es sich bei der Fläche um ein durch Agrarnutzung geprägtes Gebiet handelt, ist das Landschaftsbild
insbesondere durch die Nutzung der Windenergie stark geprägt.
Ästhetischer Eigenwert:
Ähnlich wie bei der Fläche 1 ist auch dieser Fläche aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an der K8 kein hoher
Erholungswert beizumessen.
Bewertung
Die Fläche 3 ist aufgrund der Bündelung der Windenergienutzung mit bestehenden Windenergieanlagen grundsätzlich geeignet. Die Fläche liegt unmittelbar in einem Bereich, in dem zurzeit 5 WEA betrieben werden, von
denen 3 WEA innerhalb der Potentialfläche liegen und greift somit die bestehende Nutzung auf. Im Falle der Fläche 3 wird die optische Vorbelastung erweitert. Somit wird dem Aspekt der Bündelung von Windenergieanlagen
nachgekommen und versucht, den Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Die Fläche wird aufgrund der erheblichen Vorbelastung, der Topographie und der Möglichkeit der Bündelung von Windenergieanlagen zur Ausweisung empfohlen. Dadurch könnten die bestehenden WEA innerhalb der Potentialfläche planungsrechtlich abgesichert und in Zukunft einem Repowering unterzogen werden.
Diese Empfehlung erfolgt nach dem heutigen Kenntnisstand. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens
neue Restriktionen bemerkt werden, würden diese in einer Fortschreibung angepasst werden.
7.2.4
Fläche 4:
Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Bereich des Stadtgebietes, nördlich des Stadtteils Güsten. Aufgrund der geringen Größe der Potentialfläche (0,54 ha) wird diese nicht weiter im Rahmen der FNP-Änderung
verfolgt.
7.2.5
Fläche 5:
Das Plangebiet befindet sich nördlich des Jülicher Stadtzentrums und westlich des Stadtteils Mersch. Die Potentialfläche (48,01 ha) ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Südöstlich am Planungsgebiet verläuft die Bundesautobahn A44. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25
StrWG NRW von 40 m von Flügelspitze bis Fahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
che Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf
etc. zu vermeiden. Diese Abstände können im Einzelfall durch den Einsatz von Eisdetektionssysteme zusätzlich
minimiert werden.
Die Windhöffigkeit liegt bei 5,75 bis 6,25 m/s.
Regionalplan
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die Windenergie geeignet. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt und durch verschiedene Wirtschaftswege erschlossen.
Abbildung 11: Fläche 5 – Detailuntersuchung
Luftbild
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche ist zurzeit nicht durch Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen oder ähnlichen Gegebenheiten vorbelastet.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Flächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz liegen ebenfalls
nicht vor. Außerdem existieren keine Gewässer oder prägende Grünstrukturen in diesem Bereich. Darüber hinaus
sind auch Bau- und Bodendenkmale im Bereich der Fläche oder in der näheren Umgebung nicht bekannt.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche zeigt insgesamt eine geringe Reliefierung auf. Dadurch bleibt festzuhalten, dass eine vergleichsweise
gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die zu einer gewissen Fernwirkung führt. Durch die Nähe zur
Autobahn kann eine Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen erreicht werden.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an der Bundesautobahn A44 kein hoher Erholungswert
beizumessen.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Bewertung
Die Fläche 5 ist aufgrund der Bündelung von Windenergieanlagen mit Infrastrukturtrassen grundsätzlich zur
Windenergienutzung geeignet. Eine Bündelung an bestehende Windenergieanlagen, wie dies bei Ausweisung der
Fläche 3 der Fall wäre, kann hier jedoch nicht erzielt werden. Dennoch besteht die Eignung, da die Fläche aufgrund ihrer Größe eine Ausweisung von circa vier WEA ermöglichen würde, sodass insgesamt aufgrund von heutigen Kenntnissen eine Ausweisung empfohlen werden kann.
7.2.6
Fläche 6a:
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich des Stadtgebietes, nördlich des Stadtkerns. Aufgrund der
geringen Größe der Potentialfläche (4,16 ha) wird diese nicht weiter im Rahmen der FNP-Änderung verfolgt.
7.2.7
Fläche 7:
Das Plangebiet befindet sich nordöstlich des Jülicher Stadtzentrums und südöstlich des Stadtteils Mersch. Die
Potentialfläche (36,34 ha) liegt an der Bundesstraße B55 im Nordosten und der Kreisstraße K20 im Nordwesten.
Zusätzlich wird das Gebiet von verschiedenen Wirtschaftswegen durchzogen, die gleichzeitig eine Erreichbarkeit
gewährleisten.
Die Windhöffigkeit liegt bei 5,75 bis 6,25 m/s.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die Windenergie geeignet. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt und durch verschiedene Wirtschaftswege erschlossen.
Abbildung 13: Fläche 7 – Detailuntersuchung
Luftbild
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche ist zurzeit nicht durch Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen oder ähnliche Anlagen vorbelastet.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Als Besonderheit gilt der Biotopverbund (ca. 0,25 ha) „Boerdendoerfer und -strukturen noerdlich der „Sophienhöhe“ – VB-K-5004-00““ im nordwestlichen Grenzbereich der Fläche und der „bedeutsame Kulturlandschaftsbereich
Finkelbach – Ellebach bei Bedburg, Jülich, Düren“, der insgesamt über weite Teile der Fläche verläuft. Außerdem
befindet sich ca. 600m südwestlich das Baudenkmal „Gut Freiwald“.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete liegen genauso wie flächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz nicht vor. Außerdem existieren keine Gewässer oder prägende Grünstrukturen in diesem Bereich. Wie bereits erwähnt ist ca. 600m südwestlich mit dem „Gut Freiwald“ ein Baudenkmal vorzufinden, das seit dem 14.12.1988 als solches gekennzeichnet ist.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche zeigt insgesamt eine geringe Reliefierung auf. Dadurch bleibt festzuhalten, dass eine vergleichsweise
gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die zu einer gewissen Fernwirkung führt. Gerade bei dieser
Fläche wird deutlich, dass die Errichtung von Windenergieanlagen wesentliche Sichtbeziehungen zwischen dem
Jülicher Stadtkern und den Stadtteilen Stetternich, Mersch und Welldorf belasten würde.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer hauptsächlichen Agrarnutzung und Lage an der B55 bzw. K20 kein hoher Erholungswert beizumessen.
Bewertung
Bei der Bewertung der vorliegenden Fläche ist besonders auf die Lage einzugehen. Diese liegt innerhalb einer
wesentlichen Sichtbeziehung zwischen dem Jülicher Stadtkern und den Stadtteilen Stetternich, Mersch und Welldorf, welche bei der möglichen Errichtung einer WEA belastet werden würde. Das Resultat wäre eine erhebliche
Beeinträchtigung des Ortsbildes. Aufgrund von keiner bekannten Vorbelastung, der Nähe zum Baudenkmal „Gut
Freiwald“ und der vorhandenen Zugehörigkeit zum Biotopverbund bzw. dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich wird die Errichtung von WEA auf der Fläche 7 nicht empfohlen.
7.2.8
Fläche 9:
Das Plangebiet befindet sich im nordöstlichen Bereich des Stadtgebietes, östlich des Stadtteils Güsten. Aufgrund
der geringen Größe der Potentialfläche (1,84 ha) wird diese nicht weiter im Rahmen der FNP-Änderung verfolgt.
7.2.9
Fläche 10:
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Bereich des Stadtgebietes, nordöstlich des Stadtteils Stetternich. Aufgrund der geringen Größe der Potentialfläche (0,47 ha) wird diese nicht weiter im Rahmen der FNP-Änderung
verfolgt.
7.2.10 Fläche 11:
Das Plangebiet befindet sich westlich des Jülicher Stadtzentrums, westlich des Stadtteils Merzenhausen. Die
Potentialfläche (20,43 ha) wird durch die Städtegrenze im Norden und Flächen für Bahnanlagen im Süden begrenzt. Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Die Windhöffigkeit liegt bei 6 bis 6,25 m/s.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die Windenergie geeignet. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt und durch verschiedene Wirtschaftswege erschlossen. Zusätzlich wird angegeben, dass sich die Fläche innerhalb eines Bereiches mit Grundwasser- und
Gewässerschutzfunktionen befindet. Dabei handelt es sich um das Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“. Diese
begründet jedoch keine Ausschlusskriterien für Windkraft. Darüber hinaus wird sichtbar, dass sich ein „Bereich
zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)“ im südlichen Teil der Fläche befindet.
Demzufolge muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Planungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar
sind. Hierbei ist darzustellen, dass die Planung nicht die Funktionen des BSLE erheblich beeinträchtigen. Eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann durch Windenergieanlagen nicht in Gänze vermieden werden. Jedoch liegen im vorliegenden Planungsraum bereits Vorbelastungen durch bestehende Anlagen in unmittelbarer
Umgebung vor, sodass ein Eingriff in ein unberührtes Landschaftsbild vermieden werden könnte.
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche selbst ist zurzeit nicht durch Windenergieanlagen oder ähnliche Anlagen belastet. Sehr wohl bleibt
anzumerken, dass in unmittelbarer Umgebung südlich der Fläche eine Hochspannungsfreileitung verläuft, die
gleichzeitig für eine Vorbelastung des Landschaftsbilds sorgt, welche auch die Fläche 11 beeinflusst. Außerdem
befinden sich ebenfalls südlich der Fläche bereits mehrere bestehende Anlagen, sodass bei der Ansiedlung weiterer WEA eine Konzentration von Windenergieanlagen vorhanden wäre. Der größte Teil der Fläche wird landwirtschaftlich genutzt.
Als Besonderheit gilt der Biotopverbund (ca. 2,5 ha) „Boerdendoerfer und Fliesse zwischen Linnich und Aldenhoven – VB-K-5003-05“ im südlichen Grenzbereich der Fläche und der BSLE, der insgesamt über einen kleinen
Teil des Biotopverbundes hinaus in die Fläche ragt.
Abbildung 14: Fläche 11 – Detailuntersuchung
Luftbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Sowohl das Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“ als auch der BSLE sind neben dem Biotopverbund (VB-K-500305) bekannt.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Hingegen liegen flächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz nicht vor. Außerdem existieren innerhalb der
Fläche oder in der näheren Umgebung keine Bau- und Bodendenkmale.
Vor allem im südlichen Bereich der Fläche ist jedoch ein Streifen mit Baumbestand vorhanden, der sich entlang
der Bahnanlage zieht.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche zeigt insgesamt eine geringe Reliefierung auf. Abgesehen vom südlichen Bereich, der aufgrund des
Baumbestandes eine weniger gute Einsehbarkeit besitzt, ist die Fläche überwiegend gut einsehbar.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer hauptsächlichen Agrarnutzung und Lage an der Bundesautobahn A44 kein hoher
Erholungswert beizumessen. Lediglich der südliche Bereich bietet mit Baumbestand aktuell einen gewissen Erholungswert.
Bewertung
Im Zuge der Vorabwägung werden die Flächen 11-13 zusammengefasst und dementsprechend einheitlich bewertet und angesehen. Die Fläche 11 ist aufgrund der Bündelung der Windenergienutzung mit bestehenden WEA
südlich des Gebietes zur Ausweisung geeignet. Durch eine Konzentration von Windenergieanlagen kann der
Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering gehalten werden. Zudem ist durch die Hochspannungsfreileitung
südlich des Gebietes eine vorhandene Vorbelastung bekannt. Nach aktuellen Erkenntnissen sind keine Restriktionen bekannt, die einer Ausweisung entgegenstehen, sodass eine Empfehlung ausgeprochen wird.
7.2.11 Fläche 12a:
Das Plangebiet befindet sich westlich des Jülicher Stadtzentrums, westlich des Stadtteils Merzenhausen. Die
Potentialfläche (11,78 ha) wird im Süden durch die K6 und im Norden durch die Hochspannungsfreileitung begrenzt. Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Die Windhöffigkeit liegt bei 6 bis 6,25 m/s.
Abbildung 15: Fläche 12a – Detailuntersuchung
Luftbild
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die Windenergie geeignet. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt und durch verschiedene Wirtschaftswege erVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
schlossen. Zusätzlich wird angegeben, dass sich die Fläche innerhalb eines Bereiches mit Grundwasser- und
Gewässerschutzfunktion befindet. Dabei handelt es sich um das Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“. Dies begründet jedoch kein Ausschlusskriterium für Windkraft.
Bewertung des Landschaftsbilds
Unmittelbar südlich der Fläche sind bereits neun Windenergieanlagen vorhanden, sodass bei der Errichtung weiterer Anlagen eine Konzentration von WEA gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sind, abgesehen der
Hochspannungsfreileitung, keine weiteren Vorbelastungen vorhanden.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Neben dem Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“ ragt auch ein Teil des Biotopverbundes „Boerdendoerfer und
Fliesse zwischen Linnich und Aldenhoven – VB-K-5003-05“ im nordöstlichen Bereich in die Fläche hinein.
Es liegen keine flächenbezogenen Erkenntnisse zum Artenschutz vor. Außerdem existieren innerhalb der Fläche
oder in der näheren Umgebung keine Bau- und Bodendenkmale.
Visuelle Verletzlichkeit:
Auch diese Fläche zeigt eine geringe Reliefierung auf. Dadurch bleibt festzuhalten, dass eine vergleichsweise
gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die gleichzeitig zu einer gewissen Fernwirkung führt.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Agrarnutzung und der Lage zwischen Hochspannungsfreileitungen und bestehenden WEA kein hoher Erholungswert beizumessen.
Bewertung
Die Fläche 12a ist aufgrund der Bündelung der Windenergienutzung mit bestehenden WEA südlich des Gebietes
zur Ausweisung geeignet. Durch eine Konzentration von Windenergieanlagen kann der Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering gehalten werden. Zudem ist durch die Hochspannungsfreileitung eine bestehende Vorbelastung bekannt. Nach aktuellen Erkenntnissen sind keine Restriktionen bekannt, die einer Ausweisung entgegenstehen. Insgesamt wird auch diese Fläche zur Ausweisung empfohlen.
7.2.12 Fläche 12b:
Das Plangebiet befindet sich westlich des Jülicher Stadtzentrumsund westlich des Stadtteils Merzenhausen. Die
Potentialfläche (8,48 ha) wird durch die Hochspannungsfreileitungen im Süden und Freiflächen für Bahnanlagen
im Norden begrenzt. Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Die Windhöffigkeit liegt bei 6 bis 6,25 m/s.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 16: Fläche 12b – Detailuntersuchung
Luftbild
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die Windenergie geeignet. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt und durch verschiedene Wirtschaftswege erschlossen. Die Fläche befindet sich innerhalb eines Bereiches mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen.
Dabei handelt es sich um das Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“. Dies begründet jedoch kein Ausschlusskriterium für Windkraft. Darüber hinaus befindet sich ein „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)“ im südlichen Teil der Fläche. Demnach muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Planungen
mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind. Hierbei ist darzustellen, dass die Planung nicht die Funktionen
des BSLE erheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann durch WEA nicht in Gänze
vermieden werden, jedoch liegen im vorliegenden Planungsraum bereits Vorbelastungen durch bestehende Anlagen in unmittelbarer Umgebung vor, sodass kein Eingriff in ein unberührtes Landschaftsbild erfolgen würde.
Bewertung des Landschaftsbilds
Unmittelbar südlich der Fläche sind bereits neun Windenergieanlagen vorhanden, sodass bei der Errichtung weiterer Anlagen eine Konzentration von WEA gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sind, abgesehen der
Hochspannungsfreileitung, keine weiteren Vorbelastungen vorhanden. Die Fläche wird aktuell durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Flächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz liegen ebenfalls
nicht vor. Außerdem existieren keine Gewässer oder prägende Grünstrukturen in diesem Bereich. Darüber hinaus
sind auch Bau- und Bodendenkmale im Bereich der Fläche oder in der näheren Umgebung nicht bekannt.
Visuelle Verletzlichkeit:
Auch diese Fläche zeigt eine geringe Reliefierung auf. Dadurch bleibt festzuhalten, dass eine vergleichsweise
gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die zu einer gewissen Fernwirkung führt. Lediglich im nördlichen
Bereich besteht entlang der Bahnflächen ein Baumbestand.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Agrarnutzung und der Lage zwischen Hochspannungsfreileitungen und Bahnflächen
kein hoher Erholungswert beizumessen.
Bewertung
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die Fläche 12b ist aufgrund der Bündelung der Windenergienutzung mit bestehenden WEA südlich des Gebietes
zur Ausweisung geeignet. Durch eine Konzentration von Windenergieanlagen kann der Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering gehalten werden. Außerdem sind nach aktuellen Erkenntnissen keine Restriktionen bekannt,
die einer Ausweisung entgegenstehen, sodass eine Empfehlung ausgeprochen wird.
7.2.13 Fläche 13:
Das Plangebiet befindet sich westlich des Jülicher Stadtzentrums und westlich des Stadtteils Merzenhausen. Die
Potentialfläche (19,44 ha) zieht sich entlang der Kreisstraße K6 und wird durch diese im Norden begrenzt.
Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Die Windhöffigkeit liegt bei 6 bis 6,25 m/s.
Abbildung 17: Fläche 13 – Detailuntersuchung
Luftbild
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die Windenergie geeignet. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Zusätzlich wird deutlich, dass sich die Fläche
innerhalb eines Bereiches mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen befindet. Dabei handelt es sich um
das Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“. Dies begründet jedoch kein Ausschlusskriterium für Windkraft.
Bewertung des Landschaftsbilds
Sowohl innerhalb der Fläche, als auch im unmittelbaren Umkreis sind bereits insgesamt mehr als zehn Windenergieanlagen vorhanden, sodass bei der Errichtung weiterer Anlagen eine Konzentration von WEA gewährleistet
werden kann. Darüber hinaus sind, abgesehen der Hochspannungsfreileitung, keine weiteren Vorbelastungen
vorhanden. Die Fläche wird aktuell durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Abgesehen vom Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“ sind keine geschützten Bestandteile bzw. Gebiete vorhanden. Darüber hinaus liegen keine flächenbezogenen Erkenntnisse zum Artenschutz vor. Außerdem existieren
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
innerhalb der Fläche oder in der näheren Umgebung keine Bau- und Bodendenkmale bzw. Gewässer.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche zeigt eine geringe Reliefierung auf und somit eine gute Einsehbarkeit der Umgebung, die zu einer
gewissen Fernwirkung führt.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Agrarnutzung und der Vorbelastung durch bestehende WEA kein hoher Erholungswert beizumessen.
Bewertung
Die Fläche 13 ist aufgrund der Bündelung der Windenergienutzung mit bestehenden Windenergieanlagen zur
Ausweisung geeignet. Die Fläche liegt unmittelbarer in einer Bestandfläche, auf der zurzeit mehrer WEA betrieben werden, von denen eine WEA innerhalb der vorliegenden Fläche liegt. Diese könnte im Zuge einer Ausweisung planungsrechtlich abgesichert werden. Somit kann die bestehende Nutzung aufgegriffen und die optische
Vorbelastung erweitert werden. Dem Aspekt der Bündelung von Windenergieanlagen wird nachgekommen mit
dem Versuch, den Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Die Fläche wird aufgrund der erheblichen Vorbelastung, der Topographie und der Möglichkeit der Bündelung von Windenergieanlagen zur Ausweisung von einer weiteren WEA empfohlen.
7.2.14 Fläche 14:
Das Plangebiet befindet sich westlich des Jülicher Stadtzentrums, südwestlich des Stadtteils Merzenhausen. Die
Potentialfläche (18,66 ha) wird östlich durch die Landesstraße L228 begrenzt.
Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Die Windhöffigkeit liegt bei 6 bis 6,25 m/s.
Abbildung 18: Fläche 14 – Detailuntersuchung
Luftbild
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die WindVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
energie geeignet. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Zusätzlich befindet sich die Fläche innerhalb
eines Bereiches mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen. Dabei handelt es sich um das Schutzgebiet
„G 2.9 Jülich-Barmen“. Dies bedeutet jedoch kein Ausschlusskriterium für Windkraft. Darüber hinaus wird sichtbar,
dass sich die Fläche überwiegend im landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich „Römische Straße KölnHeerlen 24.03“ befindet. Demnach muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Planungen mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar sind. Hierbei ist darzustellen, dass die Planung nicht die Funktionen des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs erheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch
WEA kann nicht in Gänze vermieden werden. Jedoch liegen im vorliegenden Planungsraum bereits Vorbelastungen durch bestehende Anlagen in unmittelbarer Umgebung vor, sodass kein Eingriff in ein unberührtes Landschaftsbild erfolgen würde.
Bewertung des Landschaftsbilds
Sowohl innerhalb der Fläche, als auch im unmittelbaren Umkreis sind bereits insgesamt mehr als zehn Windenergieanlagen vorhanden, sodass bei der Errichtung weiterer Anlagen eine Konzentration von WEA gewährleistet
werden kann. Darüber hinaus sind keine weiteren Vorbelastungen vorhanden. Die Fläche wird aktuell durch
landwirtschaftliche Nutzung geprägt.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Abgesehen vom Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“ wird die Fläche durch einen Bereich des Biotopverbundes
„Boerdendoerfer und Fliesse zwischen Linnich und Aldenhoven – VB-K-5003-05“ zerschnitten. Dieser verläuft fast
zentral durch die Fläche. Darüber hinaus liegen keine flächenbezogenen Erkenntnisse zum Artenschutz vor. Außerdem existieren innerhalb der Fläche oder in der näheren Umgebung keine Bau- und Bodendenkmale. Lediglich entlang der Landesstraße konnte Baumbestand festgestellt werden.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche zeigt eine geringe Reliefierung auf und somit eine gute Einsehbarkeit der Umgebung, die gleichzeitig
zu einer gewissen Fernwirkung führt.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Agrarnutzung, der Vorbelastung durch bestehende WEA und der Lage an der Landesstraße kein hoher Erholungswert beizumessen.
Bewertung
Die Fläche 14 ist aufgrund der Bündelung der Windenergienutzung mit bestehenden Windenergieanlagen zur
Ausweisung geeignet. Die Fläche liegt unmittelbarer in einer Bestandfläche, auf der zurzeit bereits eine WEA
betrieben wird und somit die bestehende Nutzung aufgegriffen werden kann. Innerhalb der vorliegenden Fläche
wird die optische Vorbelastung erweitert. Somit wird dem Aspekt der Bündelung von Windenergieanlagen nachgekommen und versucht, den Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Die Fläche wird aufgrund
der erheblichen Vorbelastung, der Topographie und der Möglichkeit der Bündelung von Windenergieanlagen zur
Ausweisung von ca. 2 weiteren WEA empfohlen.
Diese Empfehlung erfolgt nach dem heutigen Kenntnisstand. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens
neue Restriktionen bemerkt werden, würden diese in einer Fortschreibung angepasst werden.
7.2.15 Fläche 15:
Das Plangebiet befindet sich westlich des Jülicher Stadtzentrums und südlich des Stadtteils Merzenhausen. Die
Potentialfläche (27,57 ha) wird westlich durch die Landesstraße L228 und südlich zum Teil durch die Stadtgrenze
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
begrenzt.
Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Die Windhöffigkeit liegt bei 6 bis 6,25 m/s.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die Windenergie geeignet. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt. Zusätzlich befindet sich die Fläche innerhalb
eines Bereiches mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen. Dabei handelt es sich um das Schutzgebiet
„G 2.9 Jülich-Barmen“. Dies bedeutet jedoch kein Ausschlusskriterium für Windkraft. Darüber hinaus wird sichtbar,
dass sich große Teile der Fläche in einem landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereich befinden. Dabei handelt
es sich um den KLB 24.03 „Römische Straße Köln-Heerlen“. Es befindet sich im östlichen Bereich der Fläche
geschützte Landschaftsbestandteile vorzufinden. Dabei handelt es sich um den Kalrather Fliess (2.4.4-2), der um
eine Fläche des Biotopverbundes „Boerdendoerfer und Fliesse zwischen Linnich und Aldenhoven – VB-K-500305“ umschlossen wird.
Demnach muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Planungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind.
Hierbei ist darzustellen, dass die Planung nicht die Funktionen des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs
erheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch WEA kann nicht in Gänze vermieden
werden, jedoch liegen im vorliegenden Planungsraum bereits Vorbelastungen durch bestehende Anlagen in unmittelbarer Umgebung vor, sodass ein Eingriff in ein unberührtes Landschaftsbild vermieden werden könnte.
Abbildung 19: Fläche 15 – Detailuntersuchung
Luftbild
Bewertung des Landschaftsbilds
Im unmittelbaren Umkreis der Fläche sind bereits mehr als zehn WEA vorhanden, sodass bei der Errichtung weiterer Anlagen eine Konzentration von Windenergieanlagen gewährleistet werden kann. Darüber hinaus sind keine
weiteren Vorbelastungen vorhanden. Die Fläche wird aktuell durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Abgesehen vom Schutzgebiet „G 2.9 Jülich-Barmen“ liegen große Teile der Fläche in einem landesbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereich (KLB 24.03). Außerdem werden kleinflächige Teile im Osten dem Biotopverbund (VB-K5003-05) zugewiesen und als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4.4-2) definiert. Darüber hinaus liegen
keine flächenbezogenen Erkenntnisse zum Artenschutz vor. Außerdem existieren innerhalb der Fläche oder in
der näheren Umgebung keine Bau- und Bodendenkmale. Lediglich entlang der Landesstraße konnte Baumbestand festgestellt werden.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche weist eine geringe Reliefierung und somit eine gute Einsehbarkeit der Umgebung auf, die zu einer
gewissen Fernwirkung führt.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Agrarnutzung, der Vorbelastung durch bestehende WEA und der Lage an der Landesstraße kein hoher Erholungswert beizumessen.
Bewertung
Die Fläche 15 ist aufgrund der Bündelung der Windenergienutzung mit bestehenden Windenergieanlagen zur
Ausweisung geeignet. Die Fläche liegt in unmittelbarer Nähe zu einer Bestandsfläche, auf der zurzeit mehrere
WEA betrieben werden und somit die bestehende Nutzung aufgegriffen werden kann. Für die vorliegende Fläche
wird die optische Vorbelastung erweitert. Somit wird dem Aspekt der Bündelung von Windenergieanlagen nachgekommen. Aus den o.g. Sachgründen wird die Ausweisung der vorliegenden Fläche zur Konzentrationszone
nach heutigen Erkenntnissen empfohlen.
7.2.16 Fläche 18:
Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Bereich des Stadtgebietes, westlich des Stadtteils Bourheim. Aufgrund der geringen Größe der Potentialfläche (3,89 ha) wird diese nicht weiter im Rahmen der FNP-Änderung
verfolgt.
7.2.17 Fläche 19:
Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Bereich des Stadtgebietes, westlich des Stadtteils Bourheim. Aufgrund der geringen Größe der Potentialfläche (0,22 ha) wird diese nicht weiter im Rahmen der FNP-Änderung
verfolgt.
7.2.18 Fläche 20:
Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Bereich des Stadtgebietes, südlich des Stadtteils Bourheim. Die
Potentialfläche (110,05 ha) wird westlich durch die Landstraße L 238 begrenzt und verläuft zudem entlang der
Stadtgrenze.
Die Fläche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Die Windhöffigkeit liegt bei 5,25 bis 6,25 m/s.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und ist daher für die Windenergie geeignet. Aktuell wird die Fläche überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Ausgenommen hiervon ist der
Flussverlauf der Inde, welcher die Fläche schneidet und im unmittelbaren Umfeld sowohl den Biotopverbund
„Neuverlauf der Inde“ (VB-K-5103-014), als auch das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete beinhaltet.
Aus dem Regionalplan geht hervor, dass die Fläche im BSLE und im Bereich „Sicherung und Abbau von oberflächennaher Bodenschätze“ liegt.
Demnach muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Planungen mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind.
Hierbei ist darzustellen, dass die Planung nicht die Funktionen des landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs
erheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann durch WEA nicht in Gänze vermieden
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
werden, jedoch liegen im vorliegenden Planungsraum bereits Vorbelastungen durch bestehende Abbaugebiete in
unmittelbarer Umgebung vor, sodass ein Eingriff in ein unberührtes Landschaftsbild vermieden werden könnte.
Abbildung 20: Fläche 20 – Detailuntersuchung
Luftbild
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche ist zurzeit nicht durch Windenergieanlagen oder Hochspannungsfreileitungen vorbelastet. Jedoch wird
angemerkt, dass diese unmittelbar an bestehende Abbaugebiete angrenzt und somit einer anderen Art von Vorbelastung untersteht.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Die Fläche liegt innerhalb eines BSLE. Außerdem befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Fluss Inde ein Biotopverbund (VB-K-5103-014) und ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet. Darüber hinaus liegen keine flächenbezogenen Erkenntnisse zum Artenschutz vor. Außerdem existieren innerhalb der Fläche oder in der
näheren Umgebung keine Bau- und Bodendenkmale. Lediglich entlang der Landesstraße konnte Baumbestand
festgestellt werden.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche zeigt eine geringe Reliefierung auf und somit eine gute Einsehbarkeit der Umgebung, die gleichzeitig
zu einer gewissen Fernwirkung führt. Ferner liegt insbesondere der östliche Bereich der Fläche in einem aktuellen
Abbaugebiet.
Ästhetischer Eigenwert:
Obwohl die Fläche einen hohen Anteil an Agrarnutzung und eine Nähe zum Abbaugebiet von oberflächennahen
Bodenschätzen aufweist, kann vor allem dem Bereich um den Flussverlauf der Inde ein höherer Erholungswert
beigemessen werden. In diesem Bereich sind neben Grünflächen auch Baum- und Strauchbestände vorzufinden.
Bewertung
Aufgrund von Größe und Zuschnitt eignet sich die Fläche grundsätzlich für die Errichtung von bis zu neun WEA.
Dies wird außerdem durch die Tatsache verstärkt, dass die Fläche an ein bestehendes Abbaugebiet angrenzt und
somit eine erhebliche Vorbelastung aufweist. Dennoch muss erwähnt werden, dass sich vor allem im Bereich des
Flussverlaufes der Inde mit dem Biotopverbund und der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete mögliche Restriktionen befinden, die im weiteren Verfahren näher untersucht werden müssen. Zudem befindet sich die
Fläche innerhalb eines BSLE.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
7.2.19 Fläche 24:
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Bereich des Stadtgebietes, nordöstlich des Stadtteils Daubenrath. Aufgrund der geringen Größe der Potentialfläche (0,46 ha) wird diese nicht weiter im Rahmen der FNP-Änderung
verfolgt.
8
UMGANG MIT BESTEHENDEN ZONEN
Im weiteren Verfahren ist der Umgang mit den bestehenden Zonen zu klären. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen
bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu
gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine
Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die
Stadt erstmalig eine solche ausweist, kann diese dies so belassen mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer städtischen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen gesamtstädtischen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit
Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Denkbar wäre auch ein
erweiterter Bestandsschutz, welcher z.B. den Havariefall ausgreift. Somit muss eine WEA baugleich (wenn dann
nur mit marginalen Änderungen an der WEA), wie sie zu Beginn vorzufinden war, innerhalb einer angemessenen
Frist wieder aufgebaut werden. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht und ein Ausschluss anderer Bereiche im Stadtgebiet kann gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass
die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten und die Steuerung der Errichtung von
WEA nicht gewährleisten.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur
eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Stadt von ihrer eigenen Planungskonzeption
abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom städtischen Konzept zu beachten.
9
VORABWÄGUNG
Im Anschluss an die Detailuntersuchung erfolgt im letzten Schritt die Vorabwägung der Flächen untereinander. Es
handelt sich im Folgenden lediglich um eine Abwägungsempfehlung, da die endgültige Abwägung im alleinigen
Kompetenzbereich der Stadt Jülich liegt (kommunale Planungshoheit). Da die Ausweisung von Konzentrationszonen eine starke Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt, ist bei der Festlegung, welche Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, das Gebot der Gleichbehandlung besonders zu berücksichtigen. Daher erfolgt die Vorabwägung insbesondere anhand der in 7.1 aufgestellten Kriterien. Wenn nicht alle Potentialflächen ausgewiesen
werden sollen, muss zwischen den Flächen eine Abwägung erfolgen. Es sollen die nach Abwägung aller Belange,
nicht nur der Wirtschaftlichkeit, vergleichbar geeigneten Flächen ausgewiesen werden. Dabei werden die Flächen
11-13 und Flächen 14+15 im Zuge der Vorabwägung zusammengefasst und als einheitlich betrachtet. Begründet
wird dies durch die Tatsache, dass diese Flächen durch örtliche Gegebenheiten (Bundesautobahn, Landstraße,
Hochspannungsfreileitung etc.) geteilt werden, dennoch in ihrer Erscheinung des Ortsbildes den Bezug zueinander nicht verlieren und somit als zusammenhängend wahrgenommen werden.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die Fläche 1 ist aufgrund von Größe (17,1 ha) und Zuschnitt für die Windenergienutzung geeignet. Restriktionen, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, sind zum aktuellen Stand des Verfahrens nicht
bekannt. Durch die Ausweisung von bis zu drei WEA kann eine Bündelung von Windenergienutzung mit
bestehenden Infrastrukturtrassen erreicht werden. In der vorliegenden Fläche wird die optische Vorbelastung erweitert. Somit wird dem Aspekt der Bündelung von Windenergieanlagen nachgekommen und versucht, den Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering zu halten. Insgesamt wird die Ausweisung der
Fläche 1 somit empfohlen.
Die Fläche 2 ist aufgrund der dargelegten Kriterien nicht zur Windenergienutzung geeignet. Zwar sind in
der Umgebung bereits bestehende WEA vorhanden, die zu einer Bündelung der Windkraft führen könnten, jedoch wird durch die Errichtung weiterer WEA eine wichtige Sichtachse zwischen den Stadtteilen
Welldorf, Serrest und Sevenich bzw. Mersch und Spiel belastet. Aufgrund o.g. Sachgründe wird die Fläche 2 zunächst zurückgestellt und nicht zur Ausweisung empfohlen, die jedoch zu einem noch folgenden
Zeitpunkt der Stadt Jülich vorbehalten ist.
Die Fläche 3 ist aufgrund der Bündelung von Windenergienutzung mit bestehenden Windenergieanlagen
grundsätzlich geeignet. Die Fläche liegt innerhalb eines Bereiches, auf dem zurzeit 5 WEA betrieben
werden. Drei dieser WEA liegen innerhalb der Potentialfläche. Ferner bietet die Fläche 3 Raum für ca.
zwei weitere WEA. Bei einer Ausweisung könnten die innerhalb der Potentialfläche bestehenden WEA
planungsrechtlich abgesichert und in Zukunft einem Repowering unterzogen werden. Die Fläche wird daher zur Ausweisung empfohlen.
Die Fläche 5 besitzt eine Größe von 48,01 ha und befindet sich nördlich des Stadtkerns. Aufgrund der
dargelegten Kriterien, die einer Ausweisung als Konzentrationszone nicht entgegenstehen, ist die vorliegenden Fläche zur Windenergienutzung geeignet. Da eine Bündelung von WEA mit vorhandenen Infrastrukturtrassen (BAB) erfolgt und auf der Gesamtfläche ca. 4 WEA errichtet werden können, wird die Fläche zur Ausweisung einer Konzentrationszone empfohlen.
Die Fläche 7 Bei der Bewertung der vorliegenden Fläche ist besonders auf die Lage einzugehen. Diese
liegt innerhalb einer wesentlichen Sichtbeziehung zwischen dem Jülicher Stadtkern und den Stadtteilen
Stetternich, Mersch und Welldorf, welche bei der möglichen Errichtung einer WEA belastet werden würde. Das Resultat wäre eine deutliche Beeinträchtigung des Ortsbildes. Aufgrund von keiner bekannten
Vorbelastung, der Nähe zum Baudenkmal „Gut Freiwald“ und der vorhandenen Zugehörigkeit zum Biotopverbund bzw. dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich wird die Errichtung von WEA auf der Fläche 7 nicht empfohlen.
Die Flächen 11-13 besitzen insgesamt eine Größe von circa 60,13 ha. Aufgrund der Bündelung von
Windenergienutzung mit bestehenden Windenergieanlagen und weiteren Vorbelastungen, wie z.B.
Hochspannungsfreileitungen, sind diese zur Ausweisung geeignet. Somit kann die bestehende Nutzung
aufgegriffen und die optische Vorbelastung erweitert werden. Dem Aspekt der Bündelung von Windenergieanlagen wird nachgekommen mit dem Versuch, den Eingriff ins Landschaftsbild möglichst gering zu
halten. Die Flächen liegen innerhalb eines Bereiches, auf dem zurzeit eine WEA betrieben wird. Durch
eine Ausweisung kann diese planungsrechtlich abgesichert und in Zukunft einem Repowering unterzogen
werden. Insgesamt werden die Flächen zur Ausweisung einer Konzentrationszone mit ca. 4 WEA empfohlen.
Die Fläche 14+15 besitzen ingesamt eine Größe von circa 46,23 ha und werden lediglich durch die Landesstraße L228 geteilt. Aufgrund der Bündelung von Windenergienutzung mit bestehenden WEA sind die
Flächen zur Ausweisung geeignet. Ähnlich wie in Fläche 13 besteht auch hier bereits eine Windenergieanlage innerhalb der Fläche, die durch eine Ausweisung planungsrechtlich gesichert und in Zukunft ei-
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nem Repowering unterzogen werden kann. Durch die Ausweisung könnte die optische Vorbelastung aufgegriffen und somit das Ziel der Bündelung von Windenergieanlagen umgesetzt werden. Insgesamt werden die Flächen zur Ausweisung einer Konzentrationszone mit ca. 3 WEA empfohlen.
Die Fläche 20 eignet sich aufgrund von Größe und Zuschnitt für die Errichtung von bis zu neun WEA.
Dies wird durch die Tatsache gestärkt, dass angrenzend ein bestehendes Abbaugebiet liegt und somit
eine erhebliche Vorbelastung aufgenommen werden kann. Dennoch muss erwähnt werden, dass sich vor
allem im Bereich des Flussverlaufes der Inde mit dem Biotopverbund und der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete mögliche Restriktionen befinden, die im weiteren Verfahren näher untersucht werden müssen. Zudem befindet sich die Fläche innerhalb eines BSLE. Insgesamt wird die Ausweisung der
Fläche 20 empfohlen.
10 VERFAHREN UND MÖGLICHES WEITERES VORGEHEN
10.1
Standortuntersuchung
Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Die Standortuntersuchung ist ein
Gutachten, das im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens angepasst wird. Ergebnis der Untersuchung ist eine
Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens (§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Daher wird die Analyse anhand der Erkenntnisse aus den Beteiligungsverfahren fortgeschrieben. Die Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der FNP-Änderung.
Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist in der Regel erforderlich.
10.2
Flächennutzungsplanänderung
Die ermittelten Konzentrationszonen sollen in einer Flächennutzungsplanänderung dargestellt werden. Um die
Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Stadtgebiet zu erreichen
(Eignungsgebiet42), muss die Stadt alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur gemeinsam stellen diese die
Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese
erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes43, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Stadtgebiet
zulässig.
Die Konzentrationszone kann im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstellung, z.B. als „Fläche für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen.
Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der maximalen
42 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen
diese Raumnutzungen an anderer Stelle
im Planungsgebiet aus.
43
Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S.
1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG).
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen.44
Im Rahmen der Ausweisung im Flächennutzungsplan treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf dieser
allgemeinen Ebene noch nicht bearbeitet werden.
Die finale Abwägung zur Ausweisung der Konzentrationszonen findet im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans statt. Hier können weitere Aspekte als die unter Punkt 7.1 dieser Untersuchung aufgeführten, rein
städtebaulichen Belange hinzutreten.
10.3
Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung
Eine detaillierte Steuerung der Planung ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da
der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details
der Planung können hier nicht geregelt werden und verbleiben im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde
im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz.
Für die Kommune bietet sich jedoch die Möglichkeit, die Details der Planung im Rahmen eines Bebauungsplanes
zu regeln. In diesem Rahmen treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf der allgemeinen Ebene der
Standortuntersuchung aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden. In der Regel
sind hier zum Beispiel Artenschutz- (ASP 2), Schall- und Schattengutachten beizubringen.
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen
Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen sich darüber
hinaus auch gestalterische Vorgaben treffen, die planungsrechtlich nicht zu sichern sind.
In der Regel empfiehlt es sich, den Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen und somit sicherzustellen,
dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihren Zweck auch erfüllen können.
11 ÜBERPRÜFEN DER ERGEBNISSE/ ZUSAMMENFASSUNG
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Flächen 1, 3, 5, 11-13, 14+15 und 20 nach heutigem Kenntnisstand zur Ausweisung von Konzentrationtszonen geeignet sind und somit hinsichtlich der dargelegten Kriterien
und mit dem Ziel, der Windkraft substantiell Raum zu schaffen, empfohlen werden.
Die Flächen 2 und 7 sind insgesamt nicht zu berücksichtigen. Das entscheidende Kriterium hierfür ist die Lage der
Fläche innerhalb des Stadtgebietes. So liegen die Flächen 2 und 7 in unmittelbaren Sichtachsen zwischen verschiedenen Stadtteilen und würden voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschafts- und
Ortsbilds führen.
Insgesamt wird somit eine Fläche mit einer Gesamtgröße von 310,33 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 3,43 % des Stadtgebiets (9040 ha) und circa 80,85 % der Potentialflächen (383,80 ha).
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Stadtgebiet in substantieller
Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich.
Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesflächen für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 3,46 % erfüllt. Aus diesem Grund wird davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung
der Ausstattung des Stadtgebietes ein substantieller Raum geschaffen wird (vgl. Kapitel 4).
44
OVG Münster, Urteil vom 04.07.2012 – 10D47/10.NE
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist möglich und wird im weiteren Verfahren angestrebt.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN
GESETZE
WHG, Landeswassergesetz
BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
FernStrG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (GV. NRW. S.731).
PLÄNE
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
ERLASSE UND RICHTLINIEN
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012.
„Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2013.
„Das neue Artenschutzrecht - Die Verwaltungsvorschrift zur Artenschutzprüfung“ – Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 2010.
LITERATUR
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Fülbier/Grüner/Sailer/Wegner: Die Länderöffnungsklausel im BauGB und ihre Umsetzung in Bayern. In:
Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht. Würzburg. 2014.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung
GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung
auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad
Godesberg 2005.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_
12_03_29.pdf
Landschaftsverband Rheinland (2015): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen.
http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnrw/dokumente_19
0/LEP_Teil_3.pdf
GUTACHTEN
Adapton Energiesysteme AG 2012: Integriertes Kommunales Klimaschutzkonzept für die Stadt Jülich.
http://www.juelich.de/lw_resource/datapool/_items/item_3695/klimaschutzkonzept_juelich.pdf
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