Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,3 MB
Datum
01.06.2015
Erstellt
16.04.15, 17:03
Aktualisiert
16.04.15, 17:03
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STADT JÜLICH
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 7: Auszug aus der Karte Kulturlandschaften in NRW
Mindernd soll an dieser Stelle angeführt werden, dass Windenergieanlagen heute in gewisser Weise ein Teil unserer Kulturlandschaft darstellen. Zudem können Windenergieanlagen nach Ihrer Laufzeit zurückgebaut werden,
ohne dass langfristige Folgen auf das Kulturlandschaftsbild verbleiben. Dies wird im Rahmen der Genehmigung
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgesichert. Dies geschieht jedoch lediglich auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sollte ein Bebauungsplan vorliegen, so genießt dieser die höhere Priorität.
Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kulturlandschaften ist daher nicht möglich. Hierzu sei angemerkt, dass
eine Kulturlandschaft stets einem Wandel unterzogen ist und nie auf dem Status quo verbleibt. So gehören z.B.
moderne Windenergieanlagen in vielen Bereichen Deutschlands bereits zum Bild der Kulturlandschaft. Sämtliche
WEA-Potenzialbereiche stehen im räumlichen Zusammenhang (Sichtbezüge) mit Elementen, welche die Kulturlandschaft bereits anthropogen überprägt haben.
7.1.6
Kleinteilige Schutzgebiete und Biotopverbundsbereiche
Im Rahmen der Eignungsprüfung könnten Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter beurteilt werden. Im Rahmen der Anlagenplanung und der Genehmigungsebene werden mögliche kleinteilige Schutzgebiete berücksichtigt. Ebenfalls können
Biotopverbundflächen wie auch die Landschaftsschutzgebiete nicht als weiche Tabukriterien in die Abwägung
eingestellt werden, da womöglich der Windkraft nicht substantiell Raum geschaffen werden kann.
7.1.7
Artenschutz
Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die Belange
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß der VV-Artenschutz36 einem dreistufigen Prüfraster, das aus
der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des Ausnahmeverfahrens
besteht.
Im Rahmen der Standortuntersuchung muss regelmäßig die Prüfung der Stufe 1 erfolgen. Bei dieser ist die Frage
zu klären, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung der Planung die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für FFHAnhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden. Das BNatSchG kennt drei Verbotstatbestände:
Tötung und Verletzung von Individuen
Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen, Bau
der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen verursacht werden. Während
beim Anlagenbau alle Arten37 wie Vögel, Fledermäuse oder Säugetiere (Feldhamster, evtl. Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten oder geeignete Vermeidungsmaßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet.
Störung der lokalen Population
Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie
z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders gefährdete Art aufgeführt.
Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen.
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein
Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten
Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel Ausgleichsmaßnahmen möglich.
In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die
Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“38 besonders zu berücksichtigen. Hierunter sind 35
Vogel- und 6 Fledermausarten zu verstehen:
Fledermausarten:
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großer Abendsegler
kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Breitflügelfledermaus
Mückenfledermaus
Nordfledermaus
Brutvögel:
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Schwarz- und Weißstorch
Rot- und Schwarzmilan
36
Landwirtschaftskammer NRW: Das neue Artenschutzrecht - Die Verwaltungsvorschrift zur Artenschutzprüfung
37
In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt
38
MKULNV: Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Rohrweihe
Baumfalke, Wanderfalke
Uhu
Wachtelkönig
Grauammer
Großer Brachvogel
Kiebitz
Wachtel
Kranich
Zwerg- und Rohrdommel
Sumpfohreule
Kornweihe
Wiesenweihe
Ziegenmelker
Rotschenkel
Uferschnepfe
Bekassine
Haselhuhn
Kormoran
Trauer- und Flussseeschwalbe
Rast- und Zugvögel:
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Kranich, Sing- und Zwergschwan,
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Nordische Gänse
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Kiebitz-, Gold- und Mornellregenpfeifer
Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch ggf. essentielle Flugkorridore
zum Beispiel während der Nahrungssuche, sowie Nahrungshabitate, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer Charaktereigenschaften (z.B. das individuelle Flughöhe und -verhalten) und dem jeweiligen Schutzstatus (Rote Liste BRD/Rote Liste NRW etc.) besonders von Tötung oder Verletzung durch die WEA bedroht.
Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche ein Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der vorkommenden
planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevante Tierarten aufgelistet
(Messtischblätter). Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Diese Prüfung erfolgt tabellarisch. Zur Bewertung kann auch der Landschaftsplan an dieser Stelle hinzugezogen werden. Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung ohne eine
vertiefende Untersuchung möglich.
Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche
Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten, ist die Planung möglich.
Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sind, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst
werden, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der Artenschutzprüfung
kann auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden.
Sind nach einer umfänglichen Datenabfragen von lokalen Institutionen wie z.B. Biostationen oder andere naturschutzfachliche Institutionen wie z.B. der BUND etc. keine ernst zu nehmenden Hinweise zu verzeichnen, braucht
keine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung mit entsprechenden Untersuchungen im Feld zu erfolgen. Sind
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entsprechende Daten über WEA-empfindliche Vorkommen vorhanden (ernst zu nehmende Hinweise), erfolgt eine
vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung.
In der Regel werden die planungsrelevanten Arten im Rahmen des Genehmigungsantrages nach BImSchG (LBP
I + II) abgearbeitet, da diese selbst eine WEA Planung ggf. mit Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und
Kompensationsmaßnahmen nicht verhindern können. Deshalb wird bei der Artenschutzprüfung II (vertiefende
Prüfung) vorerst allein auf die WEA-empfindlichen Arten eingegangen. Dies gilt jedoch nur auf der Ebene des
Flächennutzungsplans. Sollte ein Bebauungsplan vorliegen, so genießt dieser die höhere Priorität.
7.1.8
Gewässerschutz
In den Schutzzonen II und IIIa von Wassergewinnungsanlagen und von Heilquellenschutzgebieten gem. §§ 51
Abs. 2, 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16 Landeswassergesetz (LWG) kommt die Errichtung
von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den
Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht.
Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein39. In den Wasserschutzzonen II und IIIa kann somit die Errichtung von WEA zulässig sein. Diese Zonen sind daher in der Detailuntersuchung darzustellen, da Sie eine Einschränkung der Eignung der Zone bewirken können. 40
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt die Genehmigung der Errichtung von
Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausnahmetatbestände
gem. Abs. 2 sollten aber in der Regel erfüllt sein. Hier muss im weiteren Verfahren konkret anlagenbezogen eine
Prüfung erfolgen.41 Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche sind gesondert standortbezogen
zu betrachten, sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen.
An kleinen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 =10 m als Mindestbreite (§
90a LWG NRW). Zwar ist die Errichtung innerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer auch innerhalb von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der Anlagenplanung inklusive Fundamentflächen berücksichtigt wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht
erforderlich, da z.B. die Flächen für den Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das Vorkommen von vielen Gewässern innerhalb einer Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines Windparks
erschweren, da so ggf. die Standortwahl stark eingeschränkt werden kann.
7.1.9
Bau und Bodendenkmale
Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden.
Der Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m),
der jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der
Nähe eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen ist, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen
oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. In der Regel können die Belange des
Denkmalschutzes mit denen der Windkraft in Einklang gebracht werden, dass sich die meisten Baudenkmale
innerhalb der Siedlungsbereiche befinden und somit nicht unmittelbar durch die Errichtung betroffen sind. Auswir-
39
Windenergieerlass NRW 2011, 8.2.2
40
Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,16 LWG
41
Vgl. § 78 Abs. 1 und 6 WHG i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WHG.
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kungen auf das Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten Anlagentypen und –standorte beurteilt werden.
Innerhalb des gesamten Stadtgebietes liegen Funde von Bodendenkmalen bzw. Verdachtsflächen vor. Durch die,
aufgrund der Änderung des Flächennutzungsplanes möglich werdende Überbauung mit Windkraftanlagen, sind
nur geringe Eingriffe in den Boden im Fundamentbereich notwendig. Ein Wegebau ist auch ohne Bodeneingriffe,
die über das Maß der Pflugtiefe hinausgehen, möglich. Aufgrund dessen, und da die Anlagenstandorte auf der
Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht feststehen, wird auf dieser Planungsebene von einer weitergehenden Ermittlung des Sachverhaltes abgesehen. Es wird nicht davon ausgegangen, dass ganze Zonen nicht mit
Windkraftanlagen bebaubar sind, da innerhalb dieser die Windenergieanlagen verschoben werden können.
7.1.10 Umsetzbarkeit der Flächen
Sollten Gründe, vor allem bauordnungsrechtlicher aber auch privatrechtlicher Natur, so offensichtlich sein, dass
absehbar ist einzelne Flächen in den kommenden Jahren nicht umsetzen zu können, so sollen diese nicht
ausgewiesen werden. Damit soll der Gefahr, Verhinderungsplanung zu betreiben, begegnet werden.
7.2
Untersuchung der Teilflächen
Die Potentialflächen werden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone
städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Dabei werden die
Flächen 11-13 und Flächen 14+15 im Zuge der Vorabwägung (vgl. Kapitel 9) zusammengefasst und als einheitlich betrachtet. Begründet wird dies durch die Tatsache, dass diese Flächen durch örtliche Gegebenheiten (Bundesautobahn, Landstraße, Hochspannungsfreileitung etc.) geteilt werden, dennoch in der Erscheinung den Bezug
zueinander nicht verlieren und somit als zusammenhängend wahrgenommen werden.
7.2.1
Fläche 1:
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Jülicher Stadtgebietes, nordwestlich des Stadtteils Severnich.
Die Potentialfläche (17,10 ha) ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Westlich wird das Planungsgebiet von der Bundesautobahn A44 begrenzt. Hier greift die Anbaubeschränkung
gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von Flügelspitze bis Fahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren
durch Eiswurf etc. zu vermeiden, die durch den Einsatz von Eisdetektionssysteme zusätzlich minimiert werden
könnten.
Die Windhöffigkeit liegt bei 5,75 bis 6,00 m/s und nimmt im östlichen Bereich zu.
Regionalplan
Die Fläche wird landwirtschaftlich genutzt, ist im Regionalplan als „Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich“ definiert und daher für die Windenergie geeignet. Westlich wird die Fläche von der Bundesautobahn A44 begrenzt.
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Abbildung 8: Fläche 1 – Detailuntersuchung
Luftbild
Bewertung des Landschaftsbilds
Die Fläche ist zurzeit nicht durch Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen oder ähnliche Anlagen vorbelastet.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Flächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz liegen ebenfalls
nicht vor. Außerdem existieren keine Gewässer oder prägende Grünstrukturen in diesem Bereich. Darüber hinaus
sind keine Bau- und Bodendenkmale im Bereich der Fläche oder in der näheren Umgebung bekannt.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die Fläche zeigt insgesamt eine geringe Reliefierung auf. Dadurch bleibt festzuhalten, dass eine vergleichsweise
gute Einsehbarkeit der Umgebung vorhanden ist, die gleichzeitig zu einer gewissen Fernwirkung führt. Durch die
Nähe zur Autobahn kann eine Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen erreicht werden.
Ästhetischer Eigenwert:
Der Fläche ist aufgrund ihrer Strukturarmut, der Agrarnutzung und der Lage an der Bundesautobahn A44 kein
hoher Erholungswert beizumessen.
Bewertung
Aufgrund von Größe und Zuschnitt bietet die Fläche 1 Raum für bis zu drei WEA und somit die Grundlage für
einen wirtschaftlichen Betrieb eines Windparks. Darüber hinaus bietet die Nähe zur Bundesautobahn die Möglichkeit, bestehende Vorbelastungen aufzunehmen und eine Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen zu erreichen.
Aus diesen Gründen kommt die Fläche 1 zur Ausweisung als Konzentrationszone für die Windkraft in Betracht
und wird daher empfohlen.
7.2.2
Fläche 2:
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Jülicher Stadtgebietes, südöstlich des Stadtteils Severnich.
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