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Sitzungsvorlage (Anlage 4.3)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,2 MB
Datum
01.06.2015
Erstellt
16.04.15, 17:03
Aktualisiert
16.04.15, 17:03
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Inhalt der Datei

STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Form eines Abwägungsvorschlages ausgesprochen, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollten. Abbildung 4: Analyseplan 1 Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders eignen. Die eigentliche Abwägung findet im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durch den Rat der Stadt statt. Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen und somit der Windkraft substantiell Raum schaffen. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde32, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten 32 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 29/ 63 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“ 33. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Stadtgebietes und in Relation zu den Stadtgebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 34 Für Jülich beläuft sich die Größe der Potentialflächen bei einem Sicherheitsabstand zu Siedlungsbereichen von 1000 m (und einem Sicherheitsabstand zu Siedlungbereichen in Aldenhoven von 800 m) auf 387,78 ha. Dem gegenüber steht ein Stadtgebiet von 9040 ha. Die Größe der Potentialfläche beträgt in Summe ca. 4,28 % des Stadtgebietes. 7.1 Untersuchungskriterien Detailuntersuchung Um eine möglichst neutrale Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen nach der frühzeitigen Beteiligung insbesondere anhand von nachfolgenden möglichen Abwägungskriterien untersucht. Diese Kriterien können in der Regel nicht abstrakt, sondern nur vorhabenbezogen und/oder aufgrund der konkreten Örtlichkeit bzw. des konkreten Zuschnitts der Konzentrationszone beurteilt werden (z.B. Denkmalschutz oder Anflugsektoren), weshalb sie nicht im Rahmen der Grobuntersuchung untersucht wurden. Bei den nachfolgenden Kriterien handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig abwägungserheblicher Belange. Weitere Belange können im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht werden. Die nachfolgende Aufzählung ist daher als Anstoß zur Abgabe von Stellungnahmen zu verstehen. Insgesamt sollte jedoch erwähnt werden, dass der aktuelle Stand die vorliegende Untersuchung als vorbereitende Maßnahme zur Flächennutzungsplanänderung ansieht. Erst durch Festsetzungen im Bebauungsplan können Inhalte konkretisiert werden. 7.1.1 Größe und Zuschnitt Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine Konzentration der Anlagen zu erzielen, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Hierbei ist neben der Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. In Jülich verbleiben jedoch aufgrund der harten und weichen Ausschlusskriterien insgesamt viele, relativ kleine Zonen, weshalb eine Gewichtung/Abwägung aufgrund Größe bzw. Zuschnitt der Potenzialflächen vorgenommen wird. Mehrere benachbart liegende Einzelstandorte entfalten auch konzentrierenden Charakter, da diese räumlich wie ein Windpark wirken können. 7.1.2 Windhöffigkeit Das Untersuchungskriterium der Windhöffigkeit wurde für Jülich anhand des Klimaatlas NRW für die einzelnen Potentialflächen untersucht. Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung. 33 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 34 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 30/ 63 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Abbildung 5: Windkarte der Stadt Jülich (Quelle: Klimaatlas NRW) Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte des Klimaatlas NRW möglich. Diese weist für die Stadt Jülich großflächig ca. 6 m/s in 100 m Höhe auf. Einzig in einigen bewaldeten Bereichen gibt es leichte Abzüge. Dazu gehören vor allem der Langebroich-Stetternicher Wald im Südosten, der äußere Bereich der Sophienhöhe im Nordosten und der Bereich der Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich im Nordwesten. In diesen Bereichen können Windgeschwindigkeiten im Bereich von 5 - 5,5 m/s in 100m Höhe festgestellt werden. Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. Hinsichtlich der ersten Einschätzung liegen im Stadtgebiet keine wesentlichen Unterschiede der Windhöffigkeit vor. Eine gleichmäßige Eignung ist gegeben; eine Differenzierung der Standorte nicht erforderlich. Das Kriterium wird nur zur Klarstellung aufgeführt. Für Jülich werden hier keine signifikanten Unterschiede gesehen. Da im Stadtgebiet nur wenige Flächen mit vergleichbarer Windhöffigkeit verbleiben, wird von einer Gewichtung abgesehen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 31/ 63 STADT JÜLICH 7.1.3 STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Regionalplanung Es sollen vorwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen in Anspruch genommen werden. BSLE oder Regionale Grünzüge stellen keine Ausschlusskriterien dar, werden jedoch in der Abwägung berücksichtigt werden. 7.1.4 Landschafts- und Ortsbild Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle. Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch kann auch die Erholungsnutzung für den Menschen beeinträchtigt werden, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Abbildung 6: Landschaftsplan der Stadt Jülich Windparks verfügen aufgrund Ihrer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninanspruchnahme über ein großes Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und ob durch die Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten werden könnte, wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung kann das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert werden. Der so ermittelte VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 32/ 63 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ „ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff (potentielle Errichtung eines Windparks) gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt, da alleinig mit der Ausweisung einer Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden. Der ästhetische Eigenwert auf F-Plan Ebene ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien: Tabelle 2: Landschaftsbildbewertung Ästhetischer Gesamtwert Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Visuelle Verletzlichkeit Ästhetischer Eigenwert Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit aufgrund prägender Einzelelemente Reliefierung Vielfalt Schutzgebiete Strukturvielfalt Naturnähe/ Vorbelastung Denkmäler, prägende Bauten Vegetationsdichte Eigenartserhalt Stadtsilhouette Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstyps (Naturlandschaft, Naturnah, Kulturlandschaft) erfolgt die Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der näheren Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist zwischen Gebieten mit europaweiter Bedeutung (FFH, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit hoher Ausprägung (NP, Naturmonument) und nationale Bedeutung zu differenzieren. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung des Ortsbildes mit einzubeziehen; liegen hier viele oder bedeutsame Denkmäler vor? Visuelle Verletzlichkeit Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat. Hierbei ist die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Ästhetischer Eigenwert Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten. Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete darstellen. Es wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich fundierte Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG erforderlich sein sollte. Die §§ 34 Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Daneben darf hier eine subjektive Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen, rein verbal-argumentativ beschrieben, erfolVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 33/ 63 STADT JÜLICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ gen. Im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. Das Jülicher Stadtgebiet liegt im Naturraum „Jülicher Börde“. Geprägt durch mächtige Lößschichten, konnten so sehr fruchtbare Böden entstehen. Aufgrund der ackerbaulichen Nutzung ist die Börde jedoch arm an Wäldern und Hecken. Von den ehemaligen Wäldern östlich von Jülich sind wegen des Braunkohletagebaus nur noch Reste zu finden. Schützenswerte Lebensräume finden sich vor allem im Bereich der Aueniederungen von Rur und Ellebach. Zudem stehen die noch vorhandenen Wälder der Weichholzaue unter Naturschutz. Ebenso wurde die Rur im Rahmen des Gewässerauenprogrammes renaturiert und die vorhandenen Biotope verbunden. Insgesamt ist zu sehen, dass die ökologisch wertvollsten Gebiete gleichzeitig auch die höchste Attraktivität für Freizeit und Erholung bieten. Dieses Konfliktpotential zeigt sich vor allem am Barmer Baggersee. 7.1.5 Kulturlandschaften35 Das Gebiet der Stadt Jülich gehört fast zu gleichen Teilen der Kulturlandschaft 24 „Jülicher Börde - Selfkant“ und der Kulturlandschaft 25 „Rheinische Börde“ an. Für diese Kulturlandschaften werden im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in NRW verschiedene Leitbilder und Ziele formuliert. Diese beziehen sich unter anderem auf die Bewahrung von vorhandenen Waldflächen oder den Erhalt der Arbeitersiedlungen des Kohlenbergbaus (Kulturlandschaft 24). Zusätzlich ist die Konzeption der touristischen Nutzung unter der Wahrung von historischen Belangen ebenso zu beachten, wie das Entgegenwirken von Struktur- und Substanzverlust des Landschaftsgefüges (Kulturlandschaft 25). Explizit sind Windenergieanlagen in beiden Schutzzielen nicht erwähnt worden. Weite Teile des Stadtgebietes zählen zu den bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen, einzelne Bereiche im zentralen und westlichen Stadtgebiet zu den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen. Der Ortskern von Jülich ist als kulturlandschaftlich bedeutsamer Stadtkern definiert und liegt zu großen Teilen in den landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen, von dem aus eine bedeutsame Blickbeziehung zu umliegenden Gebieten besteht. Diese Sichtachsen werden jedoch zum Teil durch Konzentrationszonen gestört. Dabei ist es wichtig festzuhalten, dass sich mögliche Konzentrationszonen zum Teil sowohl im Bereich der bedeutsamen, als auch im Bereich der landesbedeutsamen Kulturlandschaften befinden, sodass dieser Aspekt im späteren Verlauf einer Abwägung beachtet werden müsste. Es soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass weitere Teilbereiche der Stadt Jülich vor allem bedeutsame Naturlandschaften darstellen. Diese Landschaften lassen sich nicht reproduzieren und weisen neben Ihrer Eigenschaft als „Landschaft“ auch bedeutsame Funktionen für den Artenschutz (vgl. 7.1.7) auf. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine lokale Bedeutung; vielmehr haben die Plätze als Rastort für verschiedene überwinternde Gänsearten quasi weltweite Bedeutung und sind daher als Natura 2000 Gebiete unter Schutz gestellt. 35 Landschaftsverband Rheinland 2015, S. 289 ff. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: APRIL 2015 34/ 63