Daten
Kommune
Jülich
Größe
126 kB
Datum
18.05.2015
Erstellt
07.05.15, 17:05
Aktualisiert
19.05.15, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 20/22 Az.: Kn.
Jülich, 03.05.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 231/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
18.05.2015
TOP
Ergebnisse
Einstimmig, Enthaltungen: 0
Einbringung des Entwurfes der Hauhaltssatzung 2015 und der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2023
Anlg.:
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Entwurf der Hauhaltssatzung 2015 und der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes
bis 2023 werden zur Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Begründung:
Gemäß Verfügung der Bezirksregierung ist eine Genehmigung von Haushalten des Jahres 2015 nur
möglich, wenn die jeweilige Kommune einen geprüften Jahresabschluss 2012 vorweisen kann.
Da in der Sitzung des Rates am 18.05.2015 erst der von der Verwaltung aufgestellte Jahresabschluss
2012 eingebracht wird und die nachfolgende Prüfung durch Rechnungsprüfungsamt und Rechnungsprüfungsausschuss sicherlich mehrere Monate in Anspruch nehmen wird, ist mit einer zeitnahen Haushaltsgenehigung nicht zu rechnen.
Unabhägig von der Frage, ob ein Haushalt genehmigt wird oder nicht, haben die Kommunen aber
nach § 78 Absatz 1 der Gemeindeordnung für jedes Jahr einen Haushalt aufzustellen.
Die Haushaltseinbringung war ursprünglich für die Ratssitzung am 26.03.2015 vorgesehen. Aufgrund noch zu klärender Umstände bei der Thematik „Altes Rathaus“ (Verkauf an den Kreis oder
Abschluss eines Erbbaupachtvertrages), die einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Haushalt
haben, wurde die Einbringung aber seinerzeit zurückgestellt.
In der Sitzung des Rates am 18.05.2015 wird nun.zeitgleich mit der Einbrigung des ungeprüften
Jahresabschlusses 2012 auch der Entwurf des Haushaltes 2015 und die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2023 eingebracht, wohlwissend dass wie bereits ausgeführt eine zeitnahe Genehmigung nicht erteilt werden wird. Dieses Prozedere wurde mit den Gremien abgestimmt. Haushalt und HSK werden nach Beschluss kurzfristig der Kommunalaufsicht vorgelegt.
Diese kann schon in die Prüfung einsteigen, um bei Vorliegen des geprüften Abschlusses dann kurzfristig eine Genehmigung erteilen zu können.
Das späte Vorliegen der Genehmigung wurde bei den Veranschlagungen insbesondere im Bereich
der Investitionen berücksichtigt. Neue Maßnahmen, die erst mit Vorliegen der Haushaltsgenehmigung begonnen werden dürfen, sind in 2015 nur „anfinanziert“ und werden in den Folgejahren fortgesetzt. Mit dem Nachtrag 2014 wurden in dem Wissen, dass der Haushalt 2015 erst relativ spät
rechtskräftig wird, eine ganze Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht, die nun in 2015 unabhängig vom Vorliegen einer Haushaltsgenehmigung weitergeführt werden können.
Nach Auffassung der Verwaltung ist die vorgelegte Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes grundsätzlich genemigungsfähig. Wichtigte Eckpunkte wie
- das Erreichen eines ausgeglichenen Ergebnisplanes am Ende des HKS-Zeitraumes in 2023
- die Vermeidung einer Netto-Neuverschuldung im Finanzplanungszeitraum sowie
- die Vermeidung des völligen Verzehrs des Eigenkapitals innerhalb des HSK-Zeitraumes
können eingehalten werden.
Möglich ist dies allerdings nur durch die im letztjährigen HSK für 2015 vorgesehenen Erhöhungen
der Steuersätze
- für die Grundsteuer A von von 265 % auf 310 %
- für die Grundsteuer B von von 480 % auf 560 %
- für die Gewerbesteuer von 460 % auf 540 %.
Im Rahmen der (ungeprüften) Jahresabschlüsse 2012 und 2013 sowie auch bei der Abwicklung des
Haushaltes 2014 haben sich eine Reihe von Verbesserungen ergeben, die ursprünglich -wie bei den
Haushaltsberatungen in 2013 und 2014 zugesagt- zu einer Reduzierung der Steuersätze genutzt
werden sollten. Gerade im Bereich der Gewerbesteuer haben sich aber in jüngster Vergangenheit bei
drei großen Steuerzahlern Entwicklungen ergeben, die es erforderlich machen, die o.g. Steuererhöhungen nun doch in dieser Höhe vorzunehmen.
Wenn sich abzeichnet, dass der Haushalt nicht in der Juni-Sitzung des Rates beschlossen werden
wird, wird von der Verwaltung zu dieser Sitzung eine gesonderte Hebesatzsatzung vorgelegt werden, auf deren Basis dann Steuererhöhungen vorgeschlagen werden. Nach den Vorschriften zur
Grund- und Gewerbesteuer ist eine rückwirkende Steuererhöhung für das gesamte Jahr 2015 nur
dann möglich, wenn über die Steuersätze vor dem 30.06. des Jahres beschlossen ist. Ein gänzlicher
Verzicht auf Steuererhöhungen in 2015 wird aufgrund der sich immer noch ergebenden Fehlbeträge
in 2015 und den Folgejahren keinesfalls für vertretbar gehalten!
Der Haushaltsentwurf mit seinen Anlagen und die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2023 werden rechtzeitig zur Ratssitzung in das Sitzungsverfahren eingespielt werden.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
Sitzungsvorlage 231/2015
Seite 2
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 231/2015
Seite 3