Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt/Frau BeckerBE: Herr Lützler
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
57/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
23.05.2000
08.06.2000
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus
Anlass des 3. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 03.09.2000
I. Sach- und Rechtslage:
Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum vom 15.03.2000 beantragt, anläßlich des 3. Ortsfestes im
Ortsteil Kreuzau am 03.09.2000 einen verkaufsoffenen Sonntag wie auch in den Vorjahren von 13:00 Uhr bis 18:00
Uhr zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluß in Verbindung mit Nr. 4.6 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann
die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch
ordnungsbehördliche Verordnung zulassen.
Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind vor Erlass
einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen
1.
2.
3.
4.
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Bezirk NRW-Südwest,
der Industrie- und Handelskammer Aachen und
des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V.
einzuholen und zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der Gewerkschaften sowie des Einzelhandelsverbandes liegen
zwischenzeitlich vor, die Industrie- und Handelskammer zu Aachen wurde an die Abgabe der Stellungnahme erinnert.
Während der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken
geltend macht, stehen die Gewerkschaften dem beabsichtigten Vorhaben wie auch bei früheren Stellungnahmen
ablehend gegenüber.
Sowohl die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft als auch die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
verweisen in ihren Stellungnahmen ausdrücklich auf die bestehende Bestimmung des Ladenschlussgesetzes, wonach die
an der Sonntagsöffnung beteiligten Betriebe am vorhergehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr geschlossen haben
müssen.
2
Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahmen der Gewerkschaften ein
verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Die beabsichtigte Veranstaltung „Kreuzauer Ortsfest“ findet in diesem
Jahr bereits zum dritten Mal statt.
Die beiden vorangegangenen Ortsfeste haben eine große Anzahl von Besuchern angelockt, die sich über das Angebot
der Kreuzauer Einzelhandelsbetriebe informieren konnten, so dass sich Kreuzau als attraktiver Einkaufsort präsentieren
konnte. Aus diesem Grunde sollte dem Antrag der KIG stattgegeben werden.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch
machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen werden müssen, wird in der
ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld
bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmung des
Ladenschlussgesetzes zu vermeiden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmung des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 3. Ortsfestes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau
am 3. September 2000 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen.“
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils
geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des 3. Ortsfestes zur Darstellung der Einzelhändler im Ortsteil Kreuzau dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 03.09.2000 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des
Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 02.09.2000, ab 14:00 Uhr
geschlossen werden.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb der dort
zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Gelbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 04.09.2000 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -