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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 3. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 03.09.2000)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 3. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 03.09.2000) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 3. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 03.09.2000) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 3. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 03.09.2000)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt/Frau BeckerBE: Herr Lützler Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 57/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 23.05.2000 08.06.2000 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 3. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 03.09.2000 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum vom 15.03.2000 beantragt, anläßlich des 3. Ortsfestes im Ortsteil Kreuzau am 03.09.2000 einen verkaufsoffenen Sonntag wie auch in den Vorjahren von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluß in Verbindung mit Nr. 4.6 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen 1. 2. 3. 4. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Bezirk NRW-Südwest, der Industrie- und Handelskammer Aachen und des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V. einzuholen und zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der Gewerkschaften sowie des Einzelhandelsverbandes liegen zwischenzeitlich vor, die Industrie- und Handelskammer zu Aachen wurde an die Abgabe der Stellungnahme erinnert. Während der Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V. gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend macht, stehen die Gewerkschaften dem beabsichtigten Vorhaben wie auch bei früheren Stellungnahmen ablehend gegenüber. Sowohl die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft als auch die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen verweisen in ihren Stellungnahmen ausdrücklich auf die bestehende Bestimmung des Ladenschlussgesetzes, wonach die an der Sonntagsöffnung beteiligten Betriebe am vorhergehenden Samstag bereits um 14:00 Uhr geschlossen haben müssen. 2 Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahmen der Gewerkschaften ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Die beabsichtigte Veranstaltung „Kreuzauer Ortsfest“ findet in diesem Jahr bereits zum dritten Mal statt. Die beiden vorangegangenen Ortsfeste haben eine große Anzahl von Besuchern angelockt, die sich über das Angebot der Kreuzauer Einzelhandelsbetriebe informieren konnten, so dass sich Kreuzau als attraktiver Einkaufsort präsentieren konnte. Aus diesem Grunde sollte dem Antrag der KIG stattgegeben werden. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen werden müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmung des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmung des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 3. Ortsfestes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau am 3. September 2000 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschlossen.“ Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I. S. 1186) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des 3. Ortsfestes zur Darstellung der Einzelhändler im Ortsteil Kreuzau dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 03.09.2000 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 02.09.2000, ab 14:00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Gelbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 04.09.2000 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm -