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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 65/2006)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Datum
13.12.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Betreuungsvertrag im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) zwischen dem/den Erziehungsberechtigten (bitte in Blockschrift ausfüllen) _________________________________________________________ (Name, Vorname) _______________________ (Telefon) _______________________________________________________________________________________ (Anschrift: Ort, Straße, Hausnummer) und der Gemeinde Kreuzau, vertreten durch ____________________________ über die Betreuung des Kindes __________________________________ (Name, Vorname) im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an der Grundschule ______________ für das Schuljahr 2007/2008 (01.08.2007 – 31.07.2008). Bei den außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule handelt es sich um schulische Veranstaltungen. Grundlage für die OGS ist der Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003. §1 Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule Die Gemeinde Kreuzau stellt im Schuljahr 2007/08 außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an der Grundschule __________ bereit. Mit diesem Betreuungsvertrag wird für die Zeit nach dem Unterrichtsende bis 16.00 Uhr eine kontinuierliche Betreuung der Kinder gewährleistet. Die außerunterrichtlichen Angebote richten sich nach dem pädagogischen Konzept der Schule und beinhalten Förder-, Sport- oder Freizeitangebote. Bei Bedarf können außerunterrichtliche Angebote auch an unterrichtsfreien Tagen (mit Ausnahme von Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen) und in den Ferien durchgeführt werden. Die Betreuung der Kinder erfolgt durch Mitarbeiter/-innen eines Maßnahmenträgers, z.Zt. dem Sozialdienst kath. Frauen Düren e.V., zusammen mit anderen geeigneten Vereinen und Institutionen. §2 Vertragsdauer Der Betreuungsvertrag wird für den Zeitraum von 1 Jahr abgeschlossen. Eine kürzere Vertragslaufzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Kind erst im Laufe des Schuljahres in die Schule aufgenommen wird und an dem Angebot teilnehmen möchte. 2 §3 Teilnahmepflicht Das Kind hat an allen Tagen an der OGS teilzunehmen. Ausnahmen können nur im Einzelfall durch den Maßnahmenträger im Einvernehmen mit der Schulleitung zugelassen werden. Bei Abwesenheit, bei Fehlen wegen Krankheit oder aus anderen Gründen muss das Kind von den Eltern bei der Schulleitung rechtzeitig entschuldigt werden. §4 Versicherungsschutz Für den direkten Hin- und Rückweg zur Einrichtung sind die Kinder unfallversichert. Für die an der Maßnahme teilnehmenden Kinder besteht Unfallversicherungsschutz auch dann, wenn die Maßnahme an unterrichtsfreien Tagen oder in den Ferien stattfindet. §5 Fahrkosten Im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Angeboten der offenen Ganztagsschule entstehende Fahrkosten werden vom Schulträger nicht übernommen. Für den Hin- und insbesondere auch den Rücktransport der an diesem Angebot teilnehmenden Schüler/-innen haben die Eltern auf ihre Verantwortung und auf ihre Kosten Sorge zu tragen. §6 Gebührenregelung Der Elternbeitrag zur Teilnahme der Kinder an diesem Angebot richtet sich nach der „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Offenen Ganztagsschulen in der Gemeinde Kreuzau“ in der jeweils gültigen Fassung und ist gemäß § 7 monatlich wie folgt zu leisten: Jahreseinkommen – Kalenderjahr bis 12.271 € Monatl. Beitrag für das erste Kind 0,00 € über 12.271 € bis 24.542 € 40,00 € über 24.542 € bis 36.813 € 80,00 € über 36.813 € bis 49.084 € 105,00 € über 49.084 € 130,00 € Bei gleichzeitiger Betreuung mehrer Kinder im Kindergarten oder in einer OGS sind für das zweite Kind 50 % zu zahlen. Weitere Kinder sind beitragsfrei. Für die Festsetzung der Gebühr ist das Jahreseinkommen vor dem betreffenden Benutzungsschuljahr maßgebend. Entsprechende Nachweise sind im Zusammenhang mit der „Verbindlichen Erklärung zum Nachweis des Elterneinkommens und sonstiger Einkünfte“ vorzulegen. Über die Höhe des Elternbeitrages und die Zahlungsweise wird zum gegebenen Zeitpunkt ein gesonderter Bescheid gefertigt. Die Elternbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils zum 1. eines Monats fällig. Es werden 12 Monatsbeiträge erhoben. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T985.doc 3 Die Zahlungspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, ab dem die Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule vereinbart wird. Das Entgelt ist auch während der Ferien, an Krankheitstagen sowie an sonstigen Fehltagen zu entrichten. Änderungen der für die Festsetzung der Gebühren erheblichen Tatsachen/Tatbestände hat der/die Antragsteller/Antragstellerin umgehend dem Schul- und Kulturamt der Gemeinde Kreuzau mitzuteilen. §7 Mittagessen, zusätzliche Umlagen und Entgelte Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht. Hierfür wird neben dem Elternbeitrag ein kostendeckendes Entgelt auf der Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme berechnet. Auch dieser Betrag ist im Voraus zunächst pauschal zu entrichten; eine Endabrechnung erfolgt einmal jährlich. Für besondere Aktivitäten während der Ferienbetreuung, z.B. Ausflüge, Besichtigungen u.a., können zusätzliche, kostendeckende Umlagen erhoben werden. Die Teilnahme an der Aktivität kann von der vorherigen Entrichtung der Umlage abhängig gemacht werden. Bei der Ferien-Rundfrage ist hierauf besonders hinzuweisen. §8 Erkrankungen Ansteckend erkrankte Kinder gemäß Infektionsschutzgesetz – IFSG §§ 33 und 34 vom 20.07.2000 – dürfen die außerunterrichtlichen Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule nicht besuchen (z.B. bei Scharlach, Mumps, Masern etc.). Tritt die Krankheit während der Betreuungszeit auf und ist hierdurch eine Beeinträchtigung des Betriebes zu erwarten, sind die Erziehungsberechtigten auf Verlangen verpflichtet, das Kind unverzüglich aus der Schule abzuholen. Erst nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, darf das Kind die Offene Ganztagsschule wieder besuchen. §9 Kündigung des Betreuungsvertrages Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten, ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 1. eines Monats nur in folgenden Fällen möglich: a) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind, b) Wechsel der Schule. Ein Kind kann durch die Gemeinde Kreuzau von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn: a) b) c) d) die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen, das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr ermöglicht wird, e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. Die Gemeinde Kreuzau kann den Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung der Gebühren oder zusätzlichen Entgelte mehr als 6 Wochen im Rückstand sind. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T985.doc 4 Sollte sie die Maßnahme „Offene Ganztagsschule“ nicht mehr weiterführen, so hat die Kündigung spätestens 6 Wochen vor Beendigung der Maßnahme an die Eltern zu erfolgen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. § 10 Schlussbestimmungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Kreuzau, den _______________ (Datum) ________________________________ Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten Für die Gemeinde Kreuzau: Kreuzau, den ______________ (Datum) ________________________________ D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T985.doc _________________________________