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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung "Üdinger Weg" im Ortsteil Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung "Üdinger Weg" im Ortsteil Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung "Üdinger Weg" im Ortsteil Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl -621-00BE: Herr Schmühl Kreuzau, 02.10.2006 Vorlagen-Nr.: 55/2006 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 26.10.2006 31.10.2006 07.11.2006 Antrag auf Änderung der bestehenden Innenbereichssatzung "Üdinger Weg" im Ortsteil Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 31.05.1990 eine Innenbereichssatzung gem. § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB als Satzung beschlossen. Die damals noch erforderliche Genehmigung der Bezirksregierung wurde am 26.06.1990 erteilt. Die Schlussbekanntmachung ist am 17.10.1990 erfolgt, sodass ab diesem Datum die Satzung Rechtskraft erlangt hat. Das Satzungsgebiet ist aus der beiliegenden Flurkartenablichtung (Anlage 3) ersichtlich. Mit Schreiben vom 03.07.2006 hat Frau B. Ross, Kreuzau-Üdingen, einen Antrag auf Erweiterung der Satzung gestellt. Das entsprechende Antragsschreiben ist als Anlage 1 beigefügt. Der Umfang der beantragten Erweiterung ist der Anlage 2 zu entnehmen. Aus der Anlage 2 ist auch ersichtlich, dass inzwischen eine Bebauung zwischen „Üdinger Weg“ und der Rurtalbahn bis zum äußeren Rand der bisherigen Innenbereichssatzung erfolgt ist. Wie Sie dem Antrag entnehmen können, beabsichtigt die Antragstellerin nunmehr außerhalb des Satzungsbereiches zusätzlich zwei Einfamilienhäuser zu errichten. Aus der Sicht der Verwaltung nehme ich wie folgt Stellung: Zunächst bedarf es der Erläuterung zur Vorgeschichte zum Erlass der bestehenden Innenbereichssatzung überhaupt. Das inzwischen mit zwei Doppelhäusern bebaute Grundstück „Ecke Lohberg/Üdinger Weg“ war bis zum Jahre 1990 gar nicht bebaubar. Es war im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und unterlag dem Landschaftsschutz gemäß der damals geltenden Landschaftsschutzverordnung. Das Grundstück erstreckte sich seinerzeit vom Abzweig „Lohberg“ entlang des „Üdinger Weges“ parallel zur Bahn bis fast zum heutigen Parkplatz „An den drei Erken“. Im Zusammenhang mit der Renaturierung des „Wiesenbaches“ war es erforderlich, dieses Grundstück für die Renaturierung mit anschließender Einleitung in den Mühlenteich in Anspruch zu nehmen (siehe Übersichtsplan Anlage 4). Die seinerzeitigen Grunderwerbsverhandlungen mit dem damaligen Grundstückseigentümer gestalteten sich äußerst schwierig. Um die Renaturierungsmaßnahme „Wiesenbach“ jedoch nicht zu gefährden, konnte mit allen beteiligten Behörden seinerzeit ein Kompromiss hinsichtlich einer zukünftigen Bebauung des bis dato ja nicht bebaubaren Grundstückes erzielt werden. Das Ergebnis des Kompromisses ist die bestehende Abgrenzung. Diese Abgrenzung war auch städtebaulich sinnvoll, weil auf der gegenüberliegenden Straßenseite, Haus Nr. 68, eine abschließende Bebauung vorhanden war. Theoretisch wäre es seinerzeit auch möglich gewesen, die jetzt beantragte Erweiterungsfläche direkt mit einzubeziehen. Dies ist aber seinerzeit bewusst nicht erfolgt, und zwar aus städtebaulichen Gründen, weil die jetzige Lösung einen klaren sauberen Abschluss der Bebauung darstellt. Des Weiteren sollte aber auch verhindert werden, dass eine Bebauung unmittelbar an das Biotop angrenzen würde. Die damaligen Grundstückseigentümer haben diese Gründe auch nachvollziehen können und respektiert. Der Antragstellerin war beim Erwerb des Grundstückes vor einigen Jahren die planungsrechtliche Situation bekannt. Der jetzige Versuch, die bestehende Innenbereichssatzung zu erweitern ist zwar verständlich, ich schlage Ihnen jedoch vor, diesen Antrag abzulehnen, da ich die damaligen Gründe für die getroffene Abgrenzung nach wie vor für richtig erachte. Auch wenn es sich nur um eine Parzelle handelt und dies landesplanerisch völlig ohne Belang ist und auch möglicherweise Einigung mit der Unteren Landschaftsbehörde über die Herausnahme aus dem Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen erzielt werden könnte, halte ich es für geboten, es bei der klaren Zäsur der Bebauung zu belassen. Für den Fall einer anderslautenden Beschlussfassung weise ich Sie darauf hin, dass der bestehende Schmutz- und Regenwasserkanal um mindestens 20 m verlängert werden muss. Darüber hinaus muss außerhalb der heute festgesetzten Ortsdurchfahrt die Straße mit Rinn- und Bordsteinanlage versehen und gegebenenfalls der bestehende Gehweg verlängert werden. Der Kreis Düren als Baulastträger wird keinerlei Kosten übernehmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: „Der Antrag auf Erweiterung der Innenbereichssatzung des Ortsteils Kreuzau, Teilbereich „Üdinger Weg“, wird abgelehnt, da die bisherige Abgrenzung städtebaulich eine sinnvolle, eindeutige Abgrenzung darstellt.“ Der Bürgermeister - Ramm -Anlagen- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-