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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 45/2006)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Rahmenvertrag zum Betrieb einer Offenen Ganztagsschule zwischen der Gemeinde Kreuzau vertreten durch den Bürgermeister Walter Ramm und seinen allgemeinen Vertreter, GOVR Walter Stolz fortan Gemeinde genannt und dem Sozialdienst katholischer Frauen Düren e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Lennartz, Bonner Straße 34, 52351 Düren, fortan Maßnahmeträger genannt Präambel Ziel dieser Vereinbarung ist die Einrichtung und der Betrieb einer Offenen Ganztagsgrundschule. Dabei sind Gegenstand und Grundlage dieser Vereinbarung ebenfalls die einschlägigen Erlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Inhalt die Parteien zum ergänzenden Vertragsbestandteil machen. Sollte der Inhalt des Rahmenvertrages oder des Kooperationsvertrages von Erlassen abweichen, geht die individuelle Vereinbarung des Vertrages vor. Mit dieser Vereinbarung wird ein Rahmenvertrag geschlossen, die einzelne Ausgestaltung, der Umfang und die Art und Weise des Betriebes der offenen Ganztagsschule wird in einem gesonderten Kooperationsvertrag vorbehalten. § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Maßnahmeträger betreibt in der Gemeinde Kreuzau mit Wirkung vom 01.08.2007 eine Offene Ganztagsschule (OGS). Die OGS nimmt ihren Betrieb mit Unterrichtsbeginn zum 06.08.2007 auf. (2) Während der Betreuungszeiten finden auch Förderangebote, Angebote im musischkünstlerischen und im Sportbereich sowie sonstige Arbeitsgemeinschaften, Aktivitäten und Projekte statt. (3) Alle Angebote im Rahmen der OGS gelten als schulische Veranstaltungen. Insoweit stellt die Schule die ordnungsgemäße Versicherung der Schüler sicher. (4) Der Maßnahmeträger führt einen Nachweis über die Teilnahme der angemeldeten Kinder in der OGS. (5) Die Gemeinde ermittelt die fälligen Elternbeiträge und zieht diese ein. § 2 Umfang (1) Der Zeitumfang der zu betreibenden OGS bleibt dem gesonderten Kooperationsvertrag vorbehalten, der für jeweils ein Schuljahr geschlossen wird. Der Kooperationsvertrag kann vorsehen, dass er sich über den zeitlichen Geltungsbestand hinaus automatisch für ein weiteres Schuljahr verlängert, sofern die Parteien keinen neuen Kooperationsvertrag abschließen. (2) Im Schuljahr 2007/2008 beginnt die OGS mit einer Gruppenstärke von maximal fünfundzwanzig Schülern. Sofern in der Folgezeit mehrere Gruppen eingerichtet werden sollen, gilt dieser Rahmenvertrag auch für weitere Gruppen entsprechend. § 3 Bedarfsermittlung (1) Die Gemeinde ermittelt den Bedarf, d.h. die Schüleranzahl für die offene Ganztagsschule des jeweils folgenden Schuljahres, erstmals für das Schuljahr 2008/2009 und übermittelt dieses bis spätestens zehn Wochen vor Schuljahresbeginn (jeweils der 01.08. j.J.) an den Maßnahmenträger für dessen Jahresplanung. (2) Die Bedarfsermittlung für das Angebot der offenen Ganztagsschule in Schulferienzeiten und an Brückentagen ermittelt die Gemeinde gemeinsam mit der Schule binnen drei Wochen nach tatsächlichem Unterrichtsbeginn des jeweiligen Schuljahres. Sie teilt das Ergebnis dem Maßnahmenträger unverzüglich mit. §4 Erfüllungsort (1) Für den Betrieb der OGS stehen die Räumlichkeiten einschließlich sanitärer Einrichtungen zur Verfügung. (2) Die Einrichtung der Räumlichkeiten und die Raumkosten einschließlich der Reinigung trägt die Gemeinde. (3) Es steht dem Maßnahmeträger frei, das Angebot der OGS an einem anderen Ort als der Schule zu erbringen, z.B. Wanderungen und Ausflüge durchzuführen. § 5 Gruppeneinteilung (1) Die Schüler der OGS werden in Gruppen betreut. (2) Der Maßnahmenträger verpflichtet sich, in jeder Gruppe bis zu 25 Kindern zu betreuen, sofern der Kooperationsvertrag keine andere Schüleranzahl vorsieht. (3) Sofern an der Schule mehr als eine Gruppe in der OGS betrieben wird, nimmt die Schule in Absprache mit dem Maßnahmenträger die Einteilung der Schüler vor. § 6 Schülerverpflegung (1) Die Schüler erhalten im Rahmen der OGS ein Mittagessen. (2) Der Maßnahmeträger ist für die Planung des Mittagessens in der OGS zuständig. Die Auswahl des jeweiligen Anbieters findet in Absprache mit der Schulleitung statt. (3) Die Kosten der Schülerverpflegung tragen die Erziehungsberechtigten. Die Kosten werden vom Maßnahmeträger monatlich eingezogen. Über die Höhe der Verpflegungskosten werden die Eltern vom Maßnahmenträger informiert. (4) Der Maßnahmenträger veranschlagt die Kosten des Mittagsessen vorbehaltlich der Abänderbarkeit mit derzeit 2,50 Euro pro Kind und Tag. § 7 Kostentragung (1) Die mit dem Betrieb der offenen Ganztagsschule entstehenden Kosten trägt die Gemeinde als Schulträger. Die Finanzierung der OGS erfolgt ausschließlich durch die Gewährung von Landeszuschüssen, die Elternbeiträge als Ersatz für den Schulträgeranteil sowie ggf. den errechneten Überschuss aus der Schließung des Hortes. Diese Beträge werden über die Gemeinde Kreuzau dem SKF zweckgebunden zur Deckung der Kosten zur Verfügung gestellt. Die Beteiligten sind sich darüber im klaren, dass der Betrieb der Offenen Ganztagsgrundschulen haushaltsmäßig kostenneutral erfolgen muss, da ansonsten die kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann. (2) Unabhängig vom tatsächlichen Unterrichtsbeginn und –ende nehmen die Parteien als Schuljahresbeginn den 01. August, als Schuljahresende den 31. Juli des Folgejahres als Abrechnungs- und Maßnahmenzeitraum an. (3) Die Gemeinde teilt dem Maßnahmenträger das für das folgende Schuljahr für die OGS zur Verfügung stehende Budget bis zum 31. Mai vor dem jeweiligen Schuljahresbeginn mit. (4) Auf der Grundlage des von der Gemeinde mitgeteilten Budgets erstellt der Maßnahmeträger einen Kostenplan für das jeweils folgende Schuljahr und übermittelt diesen der Gemeinde bis zum 30. Juni. (5) Der Maßnahmeträger legt der Gemeinde jeweils zum 31. Oktober einen entsprechenden Verwendungsnachweis für das vergangene Schuljahr vor. Der Betrieb der Offenen Ganztagsgrundschulen wird bei der Gemeinde Kreuzau im Rahmen einer einheitlichen Finanzierung abgerechnet. Ein Überschuss bzw. ein Defizit werden als Übertrag in die Gesamtfinanzierung des nächsten Jahres eingebracht. (6) Die fälligen Elternbeiträge zieht die Gemeinde ein. § 8 Laufzeit (1) Dieser Rahmenvertrag wird unbefristet geschlossen. (2) Der Rahmenvertrag ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von vier Monaten zum 31. Juli jeden Jahres –ohne Angabe von Gründen- kündbar. (3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform, welche gegenüber jedem Kooperationspartner zu erklären ist. (4) Jede ordnungsgemäße Kündigung eines Vertrags-/ Kooperationspartner führt zur Aufhebung des gesamten Kooperationsvertrages für alle Parteien. § 9 Sonstige Vereinbarungen (1) Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. (2) Dieser Vertragstext umfasst vier Seiten, alle Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift den Erhalt einer Ausfertigung des Vertragstextes. Für die Gemeinde Kreuzau Der Bürgermeister: _______________________________ - Ramm - _i.V.______________________________ - Stolz GOVR Für den SKF Düren e.V. ______________________________ - Lennartz (Geschäftsführer)