Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Rahmenvertrag
zum Betrieb einer Offenen Ganztagsschule
zwischen
der Gemeinde Kreuzau
vertreten durch den Bürgermeister Walter Ramm und
seinen allgemeinen Vertreter, GOVR Walter Stolz
fortan Gemeinde genannt
und
dem Sozialdienst katholischer Frauen Düren e.V.,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Ulrich Lennartz,
Bonner Straße 34, 52351 Düren,
fortan Maßnahmeträger genannt
Präambel
Ziel dieser Vereinbarung ist die Einrichtung und der Betrieb einer Offenen
Ganztagsgrundschule. Dabei sind Gegenstand und Grundlage dieser
Vereinbarung ebenfalls die einschlägigen Erlasse des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Inhalt
die Parteien zum ergänzenden Vertragsbestandteil machen. Sollte der
Inhalt des Rahmenvertrages oder des Kooperationsvertrages von Erlassen
abweichen, geht die individuelle Vereinbarung des Vertrages vor.
Mit dieser Vereinbarung wird ein Rahmenvertrag geschlossen, die einzelne
Ausgestaltung, der Umfang und die Art und Weise des Betriebes der
offenen Ganztagsschule wird in einem gesonderten Kooperationsvertrag
vorbehalten.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Maßnahmeträger betreibt in der Gemeinde Kreuzau mit Wirkung vom 01.08.2007
eine Offene Ganztagsschule (OGS). Die OGS nimmt ihren Betrieb mit Unterrichtsbeginn
zum 06.08.2007 auf.
(2) Während der Betreuungszeiten finden auch Förderangebote, Angebote im musischkünstlerischen und im Sportbereich sowie sonstige Arbeitsgemeinschaften, Aktivitäten
und Projekte statt.
(3) Alle Angebote im Rahmen der OGS gelten als schulische Veranstaltungen. Insoweit stellt
die Schule die ordnungsgemäße Versicherung der Schüler sicher.
(4) Der Maßnahmeträger führt einen Nachweis über die Teilnahme der angemeldeten Kinder
in der OGS.
(5) Die Gemeinde ermittelt die fälligen Elternbeiträge und zieht diese ein.
§ 2 Umfang
(1) Der Zeitumfang der zu betreibenden OGS bleibt dem gesonderten Kooperationsvertrag
vorbehalten, der für jeweils ein Schuljahr geschlossen wird. Der Kooperationsvertrag
kann vorsehen, dass er sich über den zeitlichen Geltungsbestand hinaus automatisch für
ein weiteres Schuljahr verlängert, sofern die Parteien keinen neuen Kooperationsvertrag
abschließen.
(2) Im Schuljahr 2007/2008 beginnt die OGS mit einer Gruppenstärke von maximal
fünfundzwanzig Schülern. Sofern in der Folgezeit mehrere Gruppen eingerichtet werden
sollen, gilt dieser Rahmenvertrag auch für weitere Gruppen entsprechend.
§ 3 Bedarfsermittlung
(1) Die Gemeinde ermittelt den Bedarf, d.h. die Schüleranzahl für die offene Ganztagsschule
des jeweils folgenden Schuljahres, erstmals für das Schuljahr 2008/2009 und übermittelt
dieses bis spätestens zehn Wochen vor Schuljahresbeginn (jeweils der 01.08. j.J.) an den
Maßnahmenträger für dessen Jahresplanung.
(2) Die Bedarfsermittlung für das Angebot der offenen Ganztagsschule in Schulferienzeiten
und an Brückentagen ermittelt die Gemeinde gemeinsam mit der Schule binnen drei
Wochen nach tatsächlichem Unterrichtsbeginn des jeweiligen Schuljahres. Sie teilt das
Ergebnis dem Maßnahmenträger unverzüglich mit.
§4 Erfüllungsort
(1) Für den Betrieb der OGS stehen die Räumlichkeiten einschließlich sanitärer
Einrichtungen zur Verfügung.
(2) Die Einrichtung der Räumlichkeiten und die Raumkosten einschließlich der Reinigung
trägt die Gemeinde.
(3) Es steht dem Maßnahmeträger frei, das Angebot der OGS an einem anderen Ort als der
Schule zu erbringen, z.B. Wanderungen und Ausflüge durchzuführen.
§ 5 Gruppeneinteilung
(1) Die Schüler der OGS werden in Gruppen betreut.
(2) Der Maßnahmenträger verpflichtet sich, in jeder Gruppe bis zu 25 Kindern zu betreuen,
sofern der Kooperationsvertrag keine andere Schüleranzahl vorsieht.
(3) Sofern an der Schule mehr als eine Gruppe in der OGS betrieben wird, nimmt die Schule
in Absprache mit dem Maßnahmenträger die Einteilung der Schüler vor.
§ 6 Schülerverpflegung
(1) Die Schüler erhalten im Rahmen der OGS ein Mittagessen.
(2) Der Maßnahmeträger ist für die Planung des Mittagessens in der OGS zuständig. Die
Auswahl des jeweiligen Anbieters findet in Absprache mit der Schulleitung statt.
(3) Die Kosten der Schülerverpflegung tragen die Erziehungsberechtigten. Die Kosten
werden vom Maßnahmeträger monatlich eingezogen. Über die Höhe der
Verpflegungskosten werden die Eltern vom Maßnahmenträger informiert.
(4) Der Maßnahmenträger veranschlagt die Kosten des Mittagsessen vorbehaltlich der
Abänderbarkeit mit derzeit 2,50 Euro pro Kind und Tag.
§ 7 Kostentragung
(1) Die mit dem Betrieb der offenen Ganztagsschule entstehenden Kosten trägt die Gemeinde
als Schulträger.
Die Finanzierung der OGS erfolgt ausschließlich durch die Gewährung von
Landeszuschüssen, die Elternbeiträge als Ersatz für den Schulträgeranteil sowie ggf. den
errechneten Überschuss aus der Schließung des Hortes. Diese Beträge werden über die
Gemeinde Kreuzau dem SKF zweckgebunden zur Deckung der Kosten zur Verfügung
gestellt.
Die Beteiligten sind sich darüber im klaren, dass der Betrieb der Offenen
Ganztagsgrundschulen haushaltsmäßig kostenneutral erfolgen muss, da ansonsten die
kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.
(2) Unabhängig vom tatsächlichen Unterrichtsbeginn und –ende nehmen die Parteien als
Schuljahresbeginn den 01. August, als Schuljahresende den 31. Juli des Folgejahres als
Abrechnungs- und Maßnahmenzeitraum an.
(3) Die Gemeinde teilt dem Maßnahmenträger das für das folgende Schuljahr für die OGS zur
Verfügung stehende Budget bis zum 31. Mai vor dem jeweiligen Schuljahresbeginn mit.
(4) Auf der Grundlage des von der Gemeinde mitgeteilten Budgets erstellt der
Maßnahmeträger einen Kostenplan für das jeweils folgende Schuljahr und übermittelt
diesen der Gemeinde bis zum 30. Juni.
(5) Der Maßnahmeträger legt der Gemeinde jeweils zum 31. Oktober einen entsprechenden
Verwendungsnachweis für das vergangene Schuljahr vor.
Der Betrieb der Offenen Ganztagsgrundschulen wird bei der Gemeinde Kreuzau im
Rahmen einer einheitlichen Finanzierung abgerechnet. Ein Überschuss bzw. ein Defizit
werden als Übertrag in die Gesamtfinanzierung des nächsten Jahres eingebracht.
(6) Die fälligen Elternbeiträge zieht die Gemeinde ein.
§ 8 Laufzeit
(1) Dieser Rahmenvertrag wird unbefristet geschlossen.
(2) Der Rahmenvertrag ist von jedem Vertragspartner mit einer Frist von vier Monaten zum
31. Juli jeden Jahres –ohne Angabe von Gründen- kündbar.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform, welche gegenüber jedem Kooperationspartner zu
erklären ist.
(4) Jede ordnungsgemäße Kündigung eines Vertrags-/ Kooperationspartner führt zur
Aufhebung des gesamten Kooperationsvertrages für alle Parteien.
§ 9 Sonstige Vereinbarungen
(1) Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen unberührt.
(2) Dieser Vertragstext umfasst vier Seiten, alle Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift den
Erhalt einer Ausfertigung des Vertragstextes.
Für die Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister:
_______________________________
- Ramm -
_i.V.______________________________
- Stolz GOVR
Für den SKF Düren e.V.
______________________________
- Lennartz (Geschäftsführer)