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Allgemeine Vorlage (Einrichtung des Betreuungsangebots "Schule von acht bis eins" an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach mit Beginn des Schuljahres 1998/99)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
24 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Einrichtung des Betreuungsangebots "Schule von acht bis eins" an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach mit Beginn des Schuljahres 1998/99) Allgemeine Vorlage (Einrichtung des Betreuungsangebots "Schule von acht bis eins" an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach mit Beginn des Schuljahres 1998/99) Allgemeine Vorlage (Einrichtung des Betreuungsangebots "Schule von acht bis eins" an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach mit Beginn des Schuljahres 1998/99)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann BE: Herr Graßmann/Herr Drewes-Janssen Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 53/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuß Hauptausschuß Rat 25.05.1998 10.06.1998 24.06.1998 TOP: Einrichtung des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach mit Beginn des Schuljahres 1998/99 I. Sach- und Rechtslage: Beginnend mit dem Schuljahr 1996/97 wurden hinsichtlich des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ entsprechende ausführliche Aussagen im Rahmen von Sitzungsvorlagen getroffen, wobei gleichzeitig entsprechende Unterlagen, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW erstellt wurden, beigefügt waren. Des weiteren bleibt darauf hinzuweisen, daß mit Beginn des Schuljahres 1997/98 dieses Angebot an der Kath. Grundschule St. Urbanus Winden eingerichtet werden konnte. Insoweit wird auf diese Unterlagen verwiesen; eine weitere ausführliche Darstellung innerhalb dieser Sitzungsvorlage kann unter Bezugnahme auf diese Vorgaben m.E. entfallen. Allerdings sollte, unabhängig der nachfolgenden Darstellung zu der für das kommende Schuljahr 1998/99 an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach vorgesehenen Einrichtung dieses Angebotes, zumindest aber eine zusammenfassende Darstellung zu dieser Thematik erfolgen. Demgemäß soll durch dieses Angebot vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender erleichtert werden. Unter Berücksichtigung der hierzu bekannten Werte, ist sicherlich ein Grundbedürfnis für diese Maßnahmen vorhanden. Nach den bestehenden Vorgaben kann das Angebot Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregungen für gemeinsames und eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung von Hausaufgaben umfassen. Letzteres beinhaltet jedoch keiner Fortschreibung des Unterrichts oder gar eine Art Nachhilfeunterricht. Die Erledigung von Hausaufgaben kann auch nur dann Teil eines Betreuungsangebotes sein, wenn entsprechende Lehrkräfte als Betreuungspersonen gewonnen werden können, was letztlich aber nicht unbedingt zur Durchführung dieser Maßnahme erforderlich ist. Insbesondere werden zwischen Verbindung von Unterricht und anschließender Betreuungszeit den teilnehmenden Schülern/-innen regelmäßige und verläßliche Schulzeiten angeboten. Die Betreuungsmaßnahmen selbst können nur dann das mit dem hierzu bestehenden Runderlaß angestrebte Ziel erreichen, wenn sie kontinuierlich, regelmäßig und für einen längeren Zeitraum angeboten werden. Deshalb sind sie mindestens für die Dauer eines Schuljahres und für jeden Unterrichtstag mit gleichbleibendem Beginn und Ende einzurichten. Als (weitere) wichtige Vorgabe ist noch festzuhalten, daß die Antragstellung zu ihrer Einrichtung durch den Schulträger bis spätestens zum 30.06. jeden Jahres, in diesem Falle den 30.06.1998, der Bezirksregierung in Köln vorliegen muß. Voraussetzung für die Landesförderung sind: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Mindestens 10 Kinder in der Betreuungsgruppe. Beschluß der Schulkonferenz. Zustimmung des Schulträgers Betreuungsangebot für die Dauer eines Schuljahres. Betreuungsangebot an allen Unterrichtstagen und in einem festlichen zeitlichen Rahmen bis mindestens 13:00 Uhr. Vorliegen der Gesundheitszeugnisse für die Betreuungskräfte. Durchführung in geeigneten Räumen. 2 8. Offen für alle Schülerinnen und Schüler. 9. Vereinbarung mit den Betreuungskräften. Hinsichtlich der finanziellen Förderung ist weiterhin festzuhalten, daß das Betreuungsangebot nicht alleine durch die bereitgestellten Landesmittel getragen werden kann, so daß auch Elternbeiträge erhoben werden müssen; hierbei aber die finanzielle Situation dieser Eltern zu berücksichtigen ist. Zu allen diesen Aussagen wurde im Rahmen von Sitzungsvorlagen in den Jahren 1996 und 1997 berichtet und in den zutreffenden Ausschußsitzungen auch nachfolgend ausführlich diskutiert, so daß diese Vorgaben soweit bekannt sein dürften. Entscheidend ist zum jetzigen Zeitpunkt, daß im Bereich der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach die Einrichtung des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ mit Beginn des Schuljahres 1998/99 ermöglicht wird, wofür insgesamt 12 Kinder angemeldet wurden. Die Schulkonferenz hat in der Sitzung vom 04.05.1998 eine entsprechende Entscheidung getroffen. Träger dieser Maßnahme wird demnach das „Jugendhilfezentrum des SKF in Düren“ (Sozialdienst katholischer Frauen) sein. Die Verwaltungsarbeit wird also von dieser Organisation in Zusammenarbeit mit der Schulleitung erfüllt, wobei diese beiden genannten Einrichtungen dort wo erforderlich seitens der hiesigen Verwaltung unterstützt werden. Dies gilt vor allem für den Abschluß der Vereinbarungen und Verträge mit dem Betreuungspersonal, die Beantragung des Zuschusses u.ä. Wie im Zusammenhang mit der Einrichtung dieses Angebotes an der Kath. Grundschule Winden bereits zum Ausdruck gebracht, kann nach dem entsprechenden Runderlaß der Wunsch der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme ihres Kindes an einer Betreuungsmaßnahme als besonderer Grund für den Besuch einer anderen als der grundsätzlich zuständigen Grundschule gem. § 6 Abs. 3 Schulpflichtgesetz anerkannt werden. Dies könnte im Extremfall bedeuten, daß für Kinder aus anderen Grundschulbezirken, in denen dieses Angebot nicht eingerichtet wird, und dies trifft mit Beginn des Schuljahres 1998/99 im Bereich der Gemeinde Kreuzau auf immerhin 3 Grundschulen zu, ein Besuch in den Grundschulen Winden und Obermaubach beantragt werden kann. Dies würde aber auch wieder zusätzliche Fahrtkosten und erheblichen Verwaltungs-/Organisationsaufwand bedeuten, so daß grundsätzlich dafür plädiert wird, diese Kannvorschrift entsprechend zu werten, d.h. wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung heranzuziehen und entsprechende Anträge, so sie denn eingehen sollten, abzulehnen. Gemäß der vorstehenden Darstellung und unter Beachtung der dabei aufgezählten Vorgaben und Einschränkungen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dem Antrag der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach zur Einrichtung des Betreuungsangebotes „Schule von acht bis eins“ zu entsprechen. Der vollständigkeithalber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß bei den bisher bestehenden Beschlüssen immer wieder zum Ausdruck gebracht wurde, daß „die Gemeinde Kreuzau als Träger von insgesamt 5 Grundschulen der genannten Betreuungsmaßnahme im Grundsatz weiterhin positiv gegenübersteht“. Im übrigen ist diese Vorlage zu Ihrer Kenntnisnahme die Fotokopie einer Darstellung des vorstehend bezeichneten „Jugendhilfezentrums des SKF Düren“ beigefügt, aus der weitere Einzelheiten, auf welcher Basis das Angebot an der GGS Obermaubach vollzogen wird, ersichtlich sind. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Der mögliche Landeszuschuß in Höhe von 6.000,00 DM ist über die Gemeinde Kreuzau als dem zuständigen Schulträger zu beantragen und an das „Jugendhilfezentrum des SKF Düren“ zur Deckung seiner Ausgaben, unabhängig von den zu erhebenden Elternbeiträgen, weiterzuleiten. Der Gemeinde Kreuzau entstehen, neben verwaltungsseitiger Hilfestellung und unter der Prämisse, daß über den bereitgestellten Etat hinausgehend keine Mittel zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial bereitgestellt werden, unmittelbar keine Mehrkosten. III. Beschlußvorschlag Verwaltung: „Für das kommende Schuljahr 1998/99 ist an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach die Einrichtung der Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“ möglich. Die Durchführung dieser Betreuungsmaßnahme erfolgt durch das „Jugendhilfezentrum des SKF Düren“. Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu, daß dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000,00 DM, für sie kostenneutral ist. Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; der entsprechende Antrag an die Bezirksregierung Köln ist rechtzeitig (bis zum 30.06.1998) zu erwirken.“ 3 III. Beschlußvorschlag Verwaltung: „Für das kommende Schuljahr 1998/99 ist an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach die Einrichtung der Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“ möglich. Die Durchführung dieser Betreuungsmaßnahme erfolgt durch das „Jugendhilfezentrum des SKF Düren“. In der KGS St. Urbanus Winden wird das Betreuungsangebot auch für das Schuljahr 1998/99 bis auf weiteres fortgeführt, soweit sich keine Änderungen ergeben. Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieser Angebote bis auf Widerruf unter der Prämisse zu, daß dies, unabhängig der avisierten Landeszuschüsse von jeweils 6.000,00 DM, für sie kostenneutral ist. Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; der entsprechende Antrag an die Bezirksregierung Köln ist rechtzeitig (bis zum 30.06.1998) zu erwirken.“ III. Beschlußvorschlag: „Ab dem kommenden Schuljahr 1998/99 wird an der Gemeinschaftsgrundschule Obermaubach bis auf weiteres die Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins)“ eingerichtet. Die Durchführung dieser Betreuungsmaßnahme erfolgt durch das „Jugendhilfezentrum des SKF Düren.“ In der KGS St. Urbanus Winden wird das Betreuungsangebot auch für das Schuljahr 1998/99 bis auf weiteres fortgeführt. Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieser Angebote bis auf Widerruf unter der Prämisse zu, daß dies, unabhängig der avisierten Landeszuschüsse von jeweils 6.000,00 DM, für sie kostenneutral ist. Unter dieser Prämisse ist die Zustimmung der Gemeinde Kreuzau als gegeben anzusehen; die entsprechenden Anträge an die Bezirksregierung Köln sind rechtzeitig (bis zum 30.06.1998) zu erwirken.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: Anlage