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Allgemeine Vorlage (Wahrnehmnung von Mitgliedsrechten: hier: a) in den Jagdgenossenschaften, b) in der Fischereigenossenschaft Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Wahrnehmnung von Mitgliedsrechten:
hier:	a) in den Jagdgenossenschaften,
	b) in der Fischereigenossenschaft Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Wahrnehmnung von Mitgliedsrechten:
hier:	a) in den Jagdgenossenschaften,
	b) in der Fischereigenossenschaft Kreuzau)

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Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Winter BE: Herr Winter Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 55/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 23.05.2000 08.06.2000 TOP: Wahrnehmung von Mitgliedsrechten: hier: a) in den Jagdgenossenschaften, b) in der Fischereigenossenschaft Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Im Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau existieren die gemeinschaftlichen Jagdbezirke Boich-Leversbach-Üdingen, Drove, Kreuzau, Stockheim, Thum, Untermaubach-Bogheim und Winden sowie die Fischereigenossenschaft Kreuzau. Die gemeinschaftlichen Jagdbezirke werden durch Jagdgenossenschaften (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) verwaltet. Aufgabe der Jagdgenossenschaften ist, nach Maßgabe der jagdrechtlichen Vorschriften alle Angelegenheiten zu verwalten, die sich aus dem Jagdrecht ergeben. Die primären Aufgaben bestehen in der Verpachtung der Jagdbezirke und in der Verteilung des Jagdpachterlöses an die Jagdgenossen. Jagdgenosse ist, wer innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Eigentümer eines bejagbaren Grundstücks ist. Innerhalb der vorstehend bezeichneten gemeinschaftlichen Jagdbezirke verfügt die Gemeinde Kreuzau über bejagbare Flächen und ist somit gemäß § 9 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes Mitglied dieser Jagdgenossenschaften. Im Gebiet der Gemeinde Kreuzau bilden nach den Bestimmungen des Landesfischereigesetzes alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Fischereiberechtigte sind die Eigentümer der Gewässergrundstücke (Uferflächen) an der Rur zwischen Stausee Obermaubach bis zur Gemarkungsgrenze Kreuzau/Düren. Auch die Gemeinde ist Eigentümerin von Gewässergrundstücken am Rurfluss und somit Fischereiberechtigte. Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten bildet die Fischereigenossenschaft (Juristische Person des öffentlichen Rechts), deren Hauptaufgabe darin besteht, die Fischereirechte zu verpachten und den Pachtzins jährlich an die Fischereigenossen anteilmäßig auszuzahlen. Zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte hat der Rat in der Vergangenheit auf Grund des § 55 Absatz 2 GO (alte Fassung) jeweils den Gemeindedirektor bzw. seinen allgemeinen Vertreter bestimmt. Nach § 113 Absatz 2 i.V.m. § 63 Absatz 2 der neuen Gemeindeordnung ist nunmehr festgelegt, dass ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde vertritt, wobei es dem Rat freigestellt ist, Ratsoder Ausschussmitglieder, den Bürgermeister, Bedienstete der Gemeinde oder auch Dritte zu bestellen. Da sich der Aufgabenbereich in der Regel auf die Mitwirkung bei der Entscheidung zum Abschluss der Pachtverträge und auf den Erlass der Haushaltssatzungen einschließlich Haushaltsplänen beschränkt (turnusgemäß alle 9 bzw. 12 Jahre), halte ich es für opportun, die Mitgliedsrechte durch Bürgermeister Ramm sowie im Verhinderungsfall durch seinen allgemeinen Vertreter wahrnehmen zu lassen. Ich empfehle Ihnen deshalb, eine Entscheidung im Sinne meiner Ausführungen zu treffen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 2 K e i n e. III. Beschlussvorschlag: „Zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte der Gemeinde Kreuzau in den bestehenden Jagdgenossenschaften Boich-Leversbach-Üdingen, Drove, Kreuzau, Stockheim, Thum, Untermaubach-Bogheim und Winden sowie in der Fischereigenossenschaft Kreuzau wird Bürgermeister Ramm bzw. im Verhinderungsfalle sein allgemeiner Vertreter bestellt“. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: