Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Winter
BE: Herr Winter
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
55/00
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
23.05.2000
08.06.2000
TOP: Wahrnehmung von Mitgliedsrechten:
hier:
a) in den Jagdgenossenschaften,
b) in der Fischereigenossenschaft Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Im Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau existieren die gemeinschaftlichen Jagdbezirke
Boich-Leversbach-Üdingen,
Drove,
Kreuzau,
Stockheim,
Thum,
Untermaubach-Bogheim und
Winden
sowie die
Fischereigenossenschaft Kreuzau.
Die gemeinschaftlichen Jagdbezirke werden durch Jagdgenossenschaften (Juristische Personen des öffentlichen Rechts)
verwaltet.
Aufgabe der Jagdgenossenschaften ist, nach Maßgabe der jagdrechtlichen Vorschriften alle Angelegenheiten zu
verwalten, die sich aus dem Jagdrecht ergeben. Die primären Aufgaben bestehen in der Verpachtung der Jagdbezirke
und in der Verteilung des Jagdpachterlöses an die Jagdgenossen. Jagdgenosse ist, wer innerhalb des gemeinschaftlichen
Jagdbezirks Eigentümer eines bejagbaren Grundstücks ist. Innerhalb der vorstehend bezeichneten gemeinschaftlichen
Jagdbezirke verfügt die Gemeinde Kreuzau über bejagbare Flächen und ist somit gemäß § 9 Absatz 1 des
Bundesjagdgesetzes Mitglied dieser Jagdgenossenschaften.
Im Gebiet der Gemeinde Kreuzau bilden nach den Bestimmungen des Landesfischereigesetzes alle Fischereirechte an
fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Fischereiberechtigte sind die Eigentümer der
Gewässergrundstücke (Uferflächen) an der Rur zwischen Stausee Obermaubach bis zur Gemarkungsgrenze
Kreuzau/Düren. Auch die Gemeinde ist Eigentümerin von Gewässergrundstücken am Rurfluss und somit
Fischereiberechtigte. Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten bildet die Fischereigenossenschaft (Juristische Person
des öffentlichen Rechts), deren Hauptaufgabe darin besteht, die Fischereirechte zu verpachten und den Pachtzins
jährlich an die Fischereigenossen anteilmäßig auszuzahlen.
Zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte hat der Rat in der Vergangenheit auf Grund des § 55 Absatz 2 GO (alte
Fassung) jeweils den Gemeindedirektor bzw. seinen allgemeinen Vertreter bestimmt.
Nach § 113 Absatz 2 i.V.m. § 63 Absatz 2 der neuen Gemeindeordnung ist nunmehr festgelegt, dass ein vom Rat
bestellter Vertreter die Gemeinde vertritt, wobei es dem Rat freigestellt ist, Ratsoder Ausschussmitglieder, den Bürgermeister, Bedienstete der Gemeinde oder auch Dritte zu bestellen.
Da sich der Aufgabenbereich in der Regel auf die Mitwirkung bei der Entscheidung zum Abschluss der Pachtverträge
und auf den Erlass der Haushaltssatzungen einschließlich Haushaltsplänen beschränkt (turnusgemäß alle 9 bzw. 12
Jahre), halte ich es für opportun, die Mitgliedsrechte durch Bürgermeister Ramm sowie im Verhinderungsfall durch
seinen allgemeinen Vertreter wahrnehmen zu lassen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, eine Entscheidung im Sinne meiner Ausführungen zu treffen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
2
K e i n e.
III. Beschlussvorschlag:
„Zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte der Gemeinde Kreuzau in den bestehenden Jagdgenossenschaften
Boich-Leversbach-Üdingen,
Drove,
Kreuzau,
Stockheim,
Thum,
Untermaubach-Bogheim und
Winden
sowie in der
Fischereigenossenschaft Kreuzau
wird Bürgermeister Ramm bzw. im Verhinderungsfalle sein allgemeiner Vertreter bestellt“.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: