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Anfrage (Anfrage bzgl. Unfall- und Hapfpflichtversicherung für Ehrenamtler und Honorarkräfte)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
216 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
16.06.16, 16:16
Aktualisiert
16.06.16, 16:16
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Christian Kirchharz Zülpicher Straße 10 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Rechts- und Ordnungsamt Holzdamm 10 Frau Mandt 0 22 35 / 409-601 Mein Zeichen Ihr Zeichen 30.05.2016 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 17.05.2016 Rat Betrifft: Datum öffentlich F 282/2016 28.06.2016 Anfrage bzgl. Unfall- und Hapfpflichtversicherung für Ehrenamtler und Honorarkräfte Sehr geehrter Herr Kirchharz, zu 1.: In der Flüchtlingshilfe tätige Ehrenamtler sind beim Gemeindeversicherungsverband (GVV) haftpflichtversichert und bei der gesetzlichen Unfallkasse NRW unfallversichert. Bei den Honorarkräften handelt es sich um Personen, die in einem freien Mitarbeiterverhältnis tätig sind. Der Status eines freien Mitarbeiters/einer freien Mitarbeiterin ist dadurch gekennzeichnet, dass er/sie nicht weisungsgebunden ist und selbst entscheiden kann, ob eine Tätigkeit in welchem Umfang übernommen wird, oder nicht. Ein/e freie/r Mitarbeiter/in ist kein/e städtische/r Bedienstete/r bzw. Angestellte/r. Haftpflichtversicherungsschutz besteht für den Personenkreis bei der GVV dann, wenn die Honorarkraft, ähnlich, wie ein/e abhängig/e Beschäftigte/r tätig wird. Die GVV hat der Stadt Erftstadt gegenüber mitgeteilt, dass die in der Flüchtlingshilfe beschäftigten Honorarkräfte haftpflichtversichert sind, da einige Elemente bei dieser konkreten Tätigkeit nicht zu 100 % einer weisungsungebundenen Tätigkeit entsprechen. Die Personen erhalten bspw. Arbeitsmittel gestellt und verabreichen die Mahlzeiten nach vorgegebenen Schemata. Beim gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist die Sache komplizierter. Die Unfallkasse NRW hat bis zum heutigen Tage trotz zahlreicher schriftlicher und telefonischer Anfragen keine verbindliche Äußerung über einen Versicherungsschutz von Honorarkräften, die in der Flüchtlingshilfe tätig sind, abgegeben. Die Auskunft lautet, dass hier von Fall zu Fall entschieden wird und es darauf ankommt, inwieweit die Tätigkeit der Honorarkraft einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis nahe kommt. zu 2.: Der Versicherungsschutz bezieht sich bei den ehrenamtlich Tätigen auch auf die An –und Heimfahrten sowie auf Transportfahrten im Auftrag, in Kenntnis und mit Einwilligung der Stadt. Bei den Honorarkräften gilt das Gleiche wie zu 1. angeführt. Es gibt derzeit keine Honorarkräfte, die damit beauftragt sind, Transportfahrten durchzuführen. zu 3.: 26 zu 4.: Bekannt geworden ist ein Unfall, der der gesetzlichen Unfallkasse NRW gemeldet wurde und ein Haftpflichtschaden, der der GVV gemeldet wurde. Beide Meldungen erfolgten 2016. Der Haftpflichtschaden belief sich auf ca. 380 €; die Kostenhöhe, die bei der Unfallkasse zu begleichen gewesen wäre, ist mir nicht bekannt. Erläuternd führe ich dazu aus, dass bei einem Unfall die Korrespondenz zwischen behandelndem Arzt, der Krankenkasse der verunfallten Person und der Unfallkasse ohne weitere städtische Beteiligung läuft. Im vorliegenden Fall hat die Krankenkasse die Arztkosten übernommen und es fielen keine weiteren Kosten mehr für Heilbehandlungsmaßnahmen etc. an, so dass der verunfallten Person kein finanzieller Nachteil entstanden ist. zu 5.: Der Haftpflichtschaden wurde beglichen. Der Schaden, der der gesetzlichen Unfallkasse NRW gemeldet wurde, wurde nicht beglichen. Hier läuft aktuell ein Widerspruchsverfahren. Der Unfallschaden war geringfügig. zu 6.: a) Die Ehrenamtler sind versichert. Für die im Bereich der Küche in der Notunterkunft für Flüchtlinge in Erftstadt-Erp tätigen Honorarkräfte wurde eine zusätzliche Unfallversicherung beim GVV abgeschlossen. Im Todesfall wird den Hinterbliebenen eine Entschädigung in Höhe von 10.000 € gezahlt. Im Falle der Invalidität werden dem Versicherten bis zu 100.000 € gezahlt. Bergungskosten aufgrund eines Unfalles sind mit bis zu 5.000 € versichert. Versichert sind auch die Fahrten von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte in Erftstadt-Erp und zurück. b) da, wie unter 1. dargestellt, Honorarkräfte freie Mitarbeiter/innen sind, sind sie ähnlich wie selbstständig Tätige zu behandeln und für etwaigen umfangreichen Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Ergänzend zu den beantworteten Fragen weise ich darauf hin, dass, sofern hier Aussagen zum Vorliegen eines Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes getätigt wurden, jegliche Schadensmeldungen immer eine Einzelfallprüfung nach sich ziehen und es grds. In die Ermittlungs- und Entscheidungskompetenz des Versicherers fällt, ob und in welcher Höhe Schäden reguliert werden. Außerdem weise ich darauf hin, dass am 24. Mai eine Besprechung mit den Honorarkräften, die als Küchenkräfte in der Notunterkunft Erp eingesetzt sind, statt gefunden hat. In dieser Besprechung wurde diesem Personenkreis inhaltlich das hier Niedergeschriebene bekannt gegeben. In Vertretung (Lüngen) -2-