Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-409/2004
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
21.09.2004
Betreff:
Festlegung
der
Wertgrenzen
hinsichtlich
der
Ausweisung
von
Einzelinvestitionsmaßnahmen in Teilfinanzplänen im Zuge der Umstellungen auf das Neue
Kommunale Finanzmanagement (NKF)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg legt die Wertgrenzen gemäß § 4 des Regierungsentwurfs der
Gemeindehaushaltsverordnung i.V.m. § 41 Abs. 1 Buchstabe h) des Regierungsentwurfs
der Gemeindeordnung hinsichtlich der Ausweisung von Einzelinvestitionsmaßnahmen in
Teilfinanzplänen wie folgt fest:
Baumaßnahmen (bezogen auf die Gesamtmaßnahme):
Erwerb von beweglichem Vermögen (bezogen auf den Gegenstand):
50.000 €
20.000 €.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Gemäß Regierungsentwurf zur Gemeindehaushaltsverordnung sind bei der Umstellung
auf das Neue Kommunale Finanzmanagement im Teilfinanzplan als einzelne Positionen
die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen für folgende Finanzposten
auszuweisen:
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
Einzahlungen aus der Veräußerung von Sach- und Finanzanlagen,
Einzahlungen von Beiträgen u.ä. Entgelten,
Sonstige Investitionseinzahlungen,
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
Auszahlungen für Baumaßnahmen,
Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen,
Sonstige Investitionsauszahlungen.
Als Einzelmaßnahmen sind jeweils Investitionen oberhalb der vom Rat festgelegten
Wertgrenzen auszuweisen. Dazu sind zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Beträgen
nach Satz 1 die Investitionssumme und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie
die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre anzugeben (§ 4 Abs. 4 des
Regierungsentwurfs der neuen Gemeindehaushaltsverordnung).
Gemäß Regierungsentwurf zu § 41 Abs. 1 Buchstabe h) der zu ändernden
Gemeindeordnung ist für die Festlegung der Wertgrenzen der Rat zuständig.
Da beabsichtigt ist, den Haushaltsplan 2005 nach den Grundsätzen des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements aufzustellen, muss die Festlegung dieser Wertgrenze
bereits vor in Kraft treten der o.a. Gesetze erfolgen.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Wertgrenzen wie folgt festzulegen:
Baumaßnahmen (bezogen auf die Gesamtmaßnahme):
Erwerb von beweglichem Vermögen (bezogen auf den Gegenstand):
50.000 €
20.000 €.
Die einzelnen Baumaßnahmen werden statt wie bisher über Haushaltsstellen nunmehr
über sogenannte Investitions- bzw. Maßnahmeaufträge abgewickelt. Sonstige
Investitionen werden direkt über Sachkonten abgewickelt.
Investitionen unterhalb der o.g. Wertgrenzen werden in Sammelaufträgen im
Haushaltsplan ausgewiesen.
50181 Bedburg, den
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
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----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Allg. Vertreter und
Erster Beigeordneter