Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-393/2004
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 51 00 00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
Bemerkungen:
20.07.2004
Betreff:
Bürgerantrag gem. § 24 GO NW
hier: Antrag der Liberalen Demokraten
Jugendförderungsgesetz
vom
12.05.2004
zum
Kinder-
und
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss weist den Bürgerantrag der Liberalen Demokraten als
unzulässig zurück.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Inhaltlich weist die Verwaltung darauf hin, dass im Ergebnis der Anfang diesen Jahres
durchgeführten Volksinitiative „Jugend braucht Zukunft“ die Verabschiedung eines
Jugendförderungsgesetzes erwirkt wurde. Zielsetzung des Gesetzes ist u. a. die
Schaffung verlässlicher Perspektiven für die Träger von Einrichtungen und Angeboten; die
konkrete Ausgestaltung wird derzeit im politischen Raum erörtert.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 beantragen die Liberalen Demokraten, der Rat der Stadt
Bedburg möge beschließen, dass die Vertreter der Stadt Bedburg in den verschiedenen
Gremien aufgefordert werden, die politischen Maßnahmen zur Absicherung der Kinderund Jugendarbeit in Nordrhein-Westfalen aktiv zu unterstützen und sich für die
Verabschiedung eines Kinder- und Jugendförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen
einzusetzen, welches konkrete Leistungsverpflichtungen für das Land NordrheinWestfalen und die Kommunen enthält. Der Antrag ist dieser Vorlage als Anlage 1
beigefügt.
Mit Schnellbrief-Nr. 80/ 2004 teilt der Städte- und Gemeindebund NRW mit, dass
zahlreiche gleichlautende - vorformulierte - Bürgeranträge in den Mitgliedskommunen
eingegangen seien. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des bzw. der Bürgeranträge der
Liberalen Demokraten teilt der Städte- und Gemeindebund NRW mit, dass
„nach § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Anregung eine
Angelegenheit der Gemeinde sei, also in den Aufgabenkreis der Gemeinde
fallen muss. Dies erfordert, dass die Aufgabe einen spezifischen Bezug auf die
örtlich4e Gemeinschaft hat und von der öffentlichen Gemeinschaft
eigenverantwortlich
und
selbstständig
bewältigt
werden
kann.
Dementsprechend darf sich die Gemeinde nicht mit Angelegenheiten
befassen, die ihrem Inhalt nach in die ausschließliche Zuständigkeit eines
anderen Trägers öffentlicher Gewalt fallen. Eine Willensbildung, die insoweit
den örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten würde, hat nach
ganz herrschender Auffassung in der Literatur zu unterbleiben.“
Im Ergebnis der sehr dezidierten Stellungnahme teilt der Städte- und Gemeindebund
NRW mit, dass der Bürgerantrag unzulässig ist; der Schnellbrief ist dieser Vorlage als
Anlage 2 beigefügt.
Ungeachtet der Rechtmäßigkeit des Bürgerantrages weist die Verwaltung darauf hin, dass
Rat und Verwaltung die Kinder- und Jugendarbeit im Stadtgebiet in der Priorität sehr hoch
ansetzen. Als Beispiele werden u. a. die Einstellung der mobilen Jugendberaterin/
Schulsozialarbeiterin Ende letzten Jahres wie auch zahlreiche - für die Träger der Kinderund Jugendarbeit verbesserte - Vertragsänderungen angeführt.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Gem. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg ist für die Erledigung von
Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 der Haupt- und Finanzausschuss
zuständig.
50181 Bedburg, den 8. Juli 2009
STADT BEDBURG
----------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
Sitzungsvorlage
Seite: 4
----------------------------------Koerdt
Erster Beigeordneter