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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Vorlage WP6-393/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Vorlage WP6-393/2004) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Vorlage WP6-393/2004)

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Anlage 2 zur Vorlage WP6-393/2004 Der Hauptgeschäftsführer Schnellbrief An die Mitgliedsstädte und -gemeinden Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211•4587-1 Telefax 0211•4587-211 e-mail: info@nwstgb.de Internet: www.nwstgb.de Aktenzeichen: III/2 702 Ansprechpartner: Hauptreferent Gerbrand Referent Becker Durchwahl 0211•4587-234; -226 03.06.2004 Muster-Bürgerantrag zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, zur Zeit wird im politischen Raum die Frage erörtert, wie das im Rahmen der Volksinitiative für eine Förderung und Sicherung der Jugendarbeit abgegebene Votum von 175.000 Bürgerinnen und Bürger in NRW aufgegriffen werden soll. Zur Diskussion steht die Verabschiedung eines Jugendförderungsgesetzes mit der Zielsetzung, verlässliche Perspektiven für die Träger von Einrichtungen und Angeboten zu schaffen. Entsprechende Muster für Bürgeranträge, die Vorgaben für das Abstimmungsverhalten von Gemeindevertretern in Gremien der kommunalen Spitzenverbände insbesondere mit der Zielrichtung konkreter Leistungsverpflichtungen in der Jugendhilfe enthalten, begegnen erheblichen rechtlichen Bedenken. Nach den der Geschäftsstelle vorliegenden Informationen geht die Volksinitiative „Jugend braucht Zukunft“ u.a. auf Ratsmitglieder zu mit der Bitte, vorformulierte Bürgeranträge nach § 24 der Gemeindeordnung zu stellen. Die Musteranträge enthalten die Anregung, dass sich die Vertreter der jeweiligen Gemeinde in den kommunalen Spitzenverbänden für die Verabschiedung eines Kinder- und Jugendfördergesetzes in NRW, das konkrete Leistungsverpflichtungen für das Land und die Kommunen enthält, einsetzen sollen. Über die aktuelle Diskussion zu einem Kinder- und Jugendförderungsgesetz hatten wir bereits mit Bürgermeister-Newsletter vom 06.05.2004 berichtet. Sowohl das Verfahren als auch die inhaltliche Aussage des Musterantrags sind aus Sicht der Geschäftsstelle nicht nachvollziehbar. Nach § 24 der Gemeindeordnung (GO) muss die Anregung eine Angelegenheit der Gemeinde sein, also in den Aufgabenkreis der Gemeinde fallen. Dies erfordert, dass die Aufgabe einen spezifischen Bezug auf die örtliche Gemeinschaft hat und von der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbstständig bewältigt werden kann. Dementsprechend darf sich die Gemeinde nicht mit Angelegenheiten befassen, die ihrem Inhalt nach in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt fallen. Eine Willensbildung, die insoweit den örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten würde, hat nach ganz herrschender Auffassung in der Literatur zu unterbleiben. Versteht man den Antrag dergestalt, dass der Rat der jeweiligen Kommune ein entsprechendes Gesetz bzw. ein Gesetz mit einer bestimmten Zielrichtung fordert, so wäre dies unzulässig. Denn Gesetzgebungsinitiativen können nur aus der Mitte des Landtags oder seitens der Landesregierung erfolgen (Art. 65 Landesverfassung NRW). Darüber hinaus begründet auch die Formulierung, wonach die Vertreter der Gemeinde aufgefordert werden sollen, „die politischen Maßnahmen zur Absicherung der Kinder- und Jugendarbeit in NRW aktiv zu unterstützen“, keine Angelegenheit der Gemeinde, da diese Anregung genauso zu unbestimmt ist wie die Forderung nach „konkrete(n) Leistungsverpflichtungen für das Land NRW und die Kommunen“. In diesem Zusammenhang stellt sich ferner die Frage, ob der Rat Vertretern der Gemeinde im Hinblick auf deren Abstimmungsverhalten in Gremien der kommunalen Spitzenverbände überhaupt Vorgaben machen kann. Über § 113 Abs. 1 S. 2 GO sind die in Ausschüsse der kommunalen Spitzenverbände entsandten Vertreter der Gemeinde zwar an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Gleichwohl ist sehr zweifelhaft, ob ein aus obigen Gründen unzulässiger Bürgerantrag eine entsprechende Bindungswirkung entfaltet. Denn der Rat wäre zur Beschlussfassung nicht berechtigt, soweit sie den notwendigen spezifischen Bezug auf die örtliche Gemeinschaft vermissen lässt. Schließlich ist angesichts der aktuellen Finanzmisere der Kommunen aus Sicht der Geschäftsstelle der Hinweis angezeigt, dass es der bislang festgelegten Linie des StGB NRW widerspricht, über konkrete Leistungsverpflichtungen ohne entsprechende Finanzierungsgrundlage die Handlungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden bzw. der örtlichen Jugendhilfeträger weiter einzuengen. Die Geschäftsstelle wird dem Präsidium zu dessen nächster Sitzung am 23.06.2004 vorschlagen, die Überlegungen aus dem parlamentarischen Raum, durch ein Jugendförderungsgesetz Planungssicherheit in der Kinder- und Jugendarbeit zu erzielen, nur dann zu unterstützen, wenn hierdurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen auf die Kommune zukommen und keine neuen rechtlichen Verpflichtungen und Standards geschaffen werden. Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften, die kommunale Entscheidungsspielräume in der Jugendförderung einengen, müssen aus Sicht der Geschäftsstelle strikt abgelehnt werden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernd Jürgen Schneider