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Beschlussvorlage (a) Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NW b) Anpassung der Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
48 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-251/2005 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss Bemerkungen: 31.05.2005 Betreff: a) Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger Korruptionsbekämpfungsgesetz NW b) Anpassung der Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg nach dem Beschlussvorschlag: zu a): Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die Veröffentlichung der Angaben gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz/Ehrenordnung wie folgt vorzunehmen: a) auf den Internetseiten der Stadt Bedburg und gleichzeitigem Hinweis auf die Veröffentlichung der Angaben durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den RheinErft-Kreis oder b) die Angaben werden zur Einsichtnahme im Rathaus Kaster/Ratsbüro zur Verfügung gehalten; gleichzeitig erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis. zu b): Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Anpassung der Ehrenordnung in der vorgelegten Form vorzunehmen. Die Ehrenordnung ist Bestandteil dieser Niederschrift und als Anlage beigefügt. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Da es sich bei der Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und damit einhergehender Änderung der Ehrenordnung des Rates neben dem koordinierenden Aspekt im weitesten Sinne auch um Ortsrecht bzw. um eine Angelegenheit von grundsätzlicher besonderer Bedeutung handelt, wird eine Vorberatung im Hauptausschuss gemäß Punkt 5.2 Buchstaben i), k) und p) der Zuständigkeitsregelung des Rates und der Ausschüsse empfohlen. Offenbarungspflichten von Rats- und Ausschussmitgliedern gem. § 43 Abs. III Gemeindeordnung NW (GO NW) Gemäß § 43 Abs. 3 GO NW haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind zur Prüfung eventuell auftretender Interessenkollisionen erforderlich. Der Rat der Stadt Bedburg hat daher am 15.11.1994 eine entsprechende Ehrenordnung beschlossen, wonach Rats- und Ausschussmitglieder innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Rats- bzw. Ausschusssitzung dem Bürgermeister schriftlich die entsprechenden Auskünfte zu erteilen haben. Die Ehrenordnung ist als Anlage beigefügt. Neues Korruptionsbekämpfungsgesetz – Veröffentlichung gem. § 17: Das ‚Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung eines Vergaberegisters in NRW’ (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) - welches in Auszügen (§§ 16 – 19) als Anlage beigefügt ist - regelt neben der Einrichtung und Führung eines Vergaberegisters ebenfalls umfassende Veröffentlichungspflichten von Mandatsträgern. Das Gesetz sieht u. a. in § 17 vor, dass ¾ Mitglieder in Organen und Ausschüssen der Gemeinden, ¾ die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die ¾ sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NW dem Bürgermeister über die bestehenden Regelungen des § 43 Abs. III GO NW hinaus schriftlich Auskünfte zu geben haben über 1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, 2. Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz, STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 3. Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, 4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechlicher Unternehmen 5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte haben diese Auskünfte schriftlich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Bisher eröffnete die Gemeindeordnung nur die Möglichkeit der Veröffentlichung von Namen, Anschrift, ausgeübtem Beruf sowie anderer vergüteter und ehrenamtlicher Tätigkeiten. Nun gibt es eine deutlich weitergehende Veröffentlichungspflicht. Hintergrund der Veröffentlichungspflicht ist es, dass die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit bekommen, sich über die v. g. Tätigkeiten der Mandatsträger zu informieren. Die Norm dient der Transparenz und übt eine wichtige präventive Wirkung auf die zur Auskunft verpflichteten Amtsträger aus. Lt. Innenministerium NRW haben Erfahrungen gezeigt, dass durch vorhandene Offenlegungspflichten und damit einhergehende leichtere Aufdeckungsmöglichkeiten es gar nicht erst zu Korruptionsdelikten kommt. Die Betroffenen wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben. Gemäß den zwischen dem Innenministerium NRW und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Erläuterungen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz führt eine dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht werdende Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Stellen, denen die Daten anzuzeigen sind, die Gewähr dafür tragen, dass die Veröffentlichung in angemessener Form erfolgt ggf. auch ohne Einverständnis der zur Anzeige Verpflichteten. Dies bedeutet, dass die Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten, denen der o. g. Personenkreis die entsprechenden Angaben anzuzeigen hat, die Veröffentlichung auch gegen den Willen der Auskunftspflichtigen vornehmen könnten. In der Praxis – und einer guten demokratischen Tradition folgend - empfiehlt es sich jedoch, über Form und Inhalt der Veröffentlichung ein Einvernehmen mit der Kommunalvertretung herzustellen. Bezüglich der Anzeigepflichten von Hauptverwaltungsbeamten gegenüber den Leitern der Aufsichtsbehörden empfiehlt das Innenministerium den Aufsichtsbehörden, von einer Veröffentlichung dann abzusehen, wenn die Hauptverwaltungsbeamten ihre angezeigten Daten zusammen mit den Daten der Mitglieder ihrer Kommunalvertretung veröffentlichen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Als Veröffentlichungsmöglichkeiten bieten sich an: ¾ die Bekanntgabe der Daten auf der Homepage der Stadt Bedburg unter gleichzeitigem Hinweis hierauf durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den RheinErft-Kreis ¾ Eine weitere Möglichkeit wäre, die Auskünfte zur Einsichtnahme im Rathaus Kaster/Ratsbüro zur Verfügung zu halten und hierauf im Amtsblatt für den RheinErft-Kreis hinzuweisen. Ergänzend hierzu wäre auch noch ein Hinweis auf der städtischen Internetseite möglich. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass darüber hinaus zukünftig Ratsmitglieder im Einzelfall gegenüber den Rechnungsprüfungsämtern oder der Gemeindeprüfungsanstalt, die einen Korruptionsverdacht untersuchen, uneingeschränkt Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse geben müssen. Damit haben Rechnungsprüfungsämter zukünftig das Recht, Ratsmitglieder im Korruptionsverdachtsfall zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern. Ergänzend sei noch ausgeführt, dass durch die Novellierung der Gemeindeordnung im Zuge der Einführung des NKF-Gesetzes gem. § 95 Abs. 2 Gemeindeordnung NW auch für die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist, für den Bürgermeister und den Kämmerer sowie für Ratsmitglieder im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses in dem dazugehörigen Lagebericht ähnliche Anzeigepflichten bestehen. Der Jahresabschluss ist gem. § 96 Gemeindeordnung NW ebenfalls öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Im Rahmen der konkreten Aufstellung des Jahresabschlusses ergeht hier noch eine Information seitens des zuständigen Fachbereiches für Finanzen, Personal und Organisation. Anpassung der Ehrenordnung Unabhängig von den o. g. Anzeigepflichten resultierend aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz sind selbstverständlich die anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung NW und die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts zu beachten. Zwecks Vermeidung von Mehrfachveröffentlichungen ist es daher sinnvoll, die gemäß § 43 Abs. 3 beschlossene und als Anlage beigefügte Ehrenordnung vom 15.11.1994 entsprechend den Vorgaben in § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes zu erweitern bzw. zu ergänzen. Diese Vorgehensweise wird auch vom Städte- und Gemeindebund NW empfohlen. STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Ein Entwurf der modifizierten Ehrenordnung ist in Anlehnung an den Entwurf des Städteund Gemeindebundes als Anlage ebenfalls beigefügt. Nach endgültiger Beschlussfassung über die neue Ehrenordnung sind die im Anschluss an die Kommunalwahlen 2004 gemachten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe der neuen Ehrenordnung nochmals abzugeben. 50181 Bedburg, den 17.05.2005 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Leiterin Ratsbüro Bürgermeister STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Entwurf Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NW i. V. m. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz NW am ___________________ nachstehende Ehrenordnung beschlossen: §1 (1) Rats- und Ausschussmitglieder sowie Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: 1. Name, Vorname, Anschrift 2. Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder 3. gegenwärtig ausgeübter Beruf a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma c) Bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma 4) Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten und andere vergütete Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeit außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen. 5 Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz 6) Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen. 7) Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechlicher Unternehmen 8) Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien 9) Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt 10) Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 (2) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. (3) Die Auskunftspflichtigen haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach Mandats/Amtsübernahme dem Bürgermeister mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. (4) Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 Gemeindeordnung NW eine Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen. §2 Herstellung von Transparenz (1) Die Angaben gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Ziffern 3 – 8 sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen und werden öffentlich bekannt gemacht. Der Rat der Stadt Bedburg hat am ...............beschlossen, die Veröffentlichung wie folgt vorzunehmen: ....................................... - Ratsbeschluss wird noch eingefügt - (2) Die nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2, 9 und 10 erteilten oder nach Abs. 1 nicht öffentlich bekannt gemachten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. (3) Der Bürgermeister erstattet dem Rat der Stadt Bedburg schriftlich Bericht über die Einhaltung der Auskunftspflichten. (4) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. §4 Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlußfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Ehrenordnung vom 15.11.1994 außer Kraft. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg vom 15.11.1994 Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NW am 15.11.1994 nachstehende Ehrenordnung beschlossen: §1 (1) Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und Ausschußmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes anzugeben: a) b) c) d) e) f) Name, Vorname, Anschrift Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder ausgeübter Beruf - bei Unselbständigen: Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung - bei Selbständigen: Angabe der Art der Tätigkeit - bei mehreren ausgeübten Berufen: Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt. (2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Rats- und Ausschußmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen. §2 Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln. §3 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. §4 Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. §5 Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlußfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Ehrenordnung vom 15.11.1994 außer Kraft. Auszug aus dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 9 und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 in Kraft getreten: 01.03.2005 ... Abschnitt 4 Vorschriften zur Herstellung von Transparenz § 16 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen und Vermögensveräußerungen Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 zeigen die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 200.000,- € übersteigt und die keine Inhousegeschäfte darstellen, den für sie zuständigen Prüfeinrichtungen, der Gemeindeprüfungsanstalt für alle im kommunalen Bereich oder dem Landesrechnungshof für alle im Landesbereich erfolgten Vergaben, an. Das gleiche gilt für Vermögensveräußerungen. Hierzu sind eine Liste der Angebote aller Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich Begründung beizufügen. § 10 gilt entsprechend. Die Prüfeinrichtungen sind untereinander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auskunftsverpflichtet. § 17 Veröffentlichungspflicht Die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 geben gegenüber der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 geben gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte und Leiterinnen oder Leiter von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geben gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde und die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung schriftlich Auskunft über 1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge, 2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, 3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen, 4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, 5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. § 18 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 10 Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt ihre/seine Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 LBG vor Übernahme dem Rat oder dem Kreistag an. Satz 1 gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, für alle anderen Fälle innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren entsprechend. (2) Die Aufstellung nach § 71 LBG ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. § 19 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (1) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie aus ihrer früheren Tätigkeit Versorgungsbezüge oder ähnliches erhalten, gilt § 75b LBG entsprechend. (2) Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist die Beschäftigte oder der Beschäftigte schriftlich auf die Anzeigepflicht nach Absatz 1 hinzuweisen. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen. ...