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Bedburg
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09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-251/2005
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Hauptausschuss
Bemerkungen:
31.05.2005
Betreff:
a) Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten für Mandatsträger
Korruptionsbekämpfungsgesetz NW
b) Anpassung der Ehrenordnung des Rates der Stadt Bedburg
nach
dem
Beschlussvorschlag:
zu a):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die Veröffentlichung der
Angaben gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz/Ehrenordnung wie folgt
vorzunehmen:
a) auf den Internetseiten der Stadt Bedburg und gleichzeitigem Hinweis auf die
Veröffentlichung der Angaben durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den RheinErft-Kreis
oder
b) die Angaben werden zur Einsichtnahme im Rathaus Kaster/Ratsbüro zur Verfügung
gehalten; gleichzeitig erfolgt ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme im
Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis.
zu b):
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Anpassung der
Ehrenordnung in der vorgelegten Form vorzunehmen. Die Ehrenordnung ist Bestandteil
dieser Niederschrift und als Anlage beigefügt.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Begründung:
Da es sich bei der Umsetzung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und damit
einhergehender Änderung der Ehrenordnung des Rates neben dem koordinierenden
Aspekt im weitesten Sinne auch um Ortsrecht bzw. um eine Angelegenheit von
grundsätzlicher besonderer Bedeutung handelt, wird eine Vorberatung im Hauptausschuss
gemäß Punkt 5.2 Buchstaben i), k) und p) der Zuständigkeitsregelung des Rates und der
Ausschüsse empfohlen.
Offenbarungspflichten von Rats- und Ausschussmitgliedern gem. § 43 Abs. III
Gemeindeordnung NW (GO NW)
Gemäß § 43 Abs. 3 GO NW haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse
gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung
sein kann. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und
ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden.
Die Auskünfte sind zur Prüfung eventuell auftretender Interessenkollisionen erforderlich.
Der Rat der Stadt Bedburg hat daher am 15.11.1994 eine entsprechende Ehrenordnung
beschlossen, wonach Rats- und Ausschussmitglieder innerhalb von 6 Wochen nach der
ersten Rats- bzw. Ausschusssitzung dem Bürgermeister schriftlich die entsprechenden
Auskünfte zu erteilen haben. Die Ehrenordnung ist als Anlage beigefügt.
Neues Korruptionsbekämpfungsgesetz – Veröffentlichung gem. § 17:
Das ‚Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung
eines Vergaberegisters in NRW’ (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG)
- welches in Auszügen (§§ 16 – 19) als Anlage beigefügt ist - regelt neben der Einrichtung
und Führung eines Vergaberegisters ebenfalls umfassende Veröffentlichungspflichten
von Mandatsträgern.
Das Gesetz sieht u. a. in § 17 vor, dass
¾ Mitglieder in Organen und Ausschüssen der Gemeinden,
¾ die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die
¾ sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NW
dem Bürgermeister über die bestehenden Regelungen des § 43 Abs. III GO NW
hinaus schriftlich Auskünfte zu geben haben über
1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
2. Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125
Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz,
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3. Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs.
2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechlicher Unternehmen
5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte haben diese
Auskünfte schriftlich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen.
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Bisher eröffnete die Gemeindeordnung nur die Möglichkeit der Veröffentlichung von
Namen, Anschrift, ausgeübtem Beruf sowie anderer vergüteter und ehrenamtlicher
Tätigkeiten. Nun gibt es eine deutlich weitergehende Veröffentlichungspflicht.
Hintergrund der Veröffentlichungspflicht ist es, dass die Bürgerinnen und Bürger die
Möglichkeit bekommen, sich über die v. g. Tätigkeiten der Mandatsträger zu informieren.
Die Norm dient der Transparenz und übt eine wichtige präventive Wirkung auf die zur
Auskunft verpflichteten Amtsträger aus. Lt. Innenministerium NRW haben Erfahrungen
gezeigt, dass durch vorhandene Offenlegungspflichten und damit einhergehende leichtere
Aufdeckungsmöglichkeiten es gar nicht erst zu Korruptionsdelikten kommt.
Die
Betroffenen wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß
über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben.
Gemäß den zwischen dem Innenministerium NRW und den kommunalen
Spitzenverbänden abgestimmten Erläuterungen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz führt
eine dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht werdende Auslegung zu
dem Ergebnis, dass die Stellen, denen die Daten anzuzeigen sind, die Gewähr dafür
tragen, dass die Veröffentlichung in angemessener Form erfolgt ggf. auch ohne
Einverständnis der zur Anzeige Verpflichteten.
Dies bedeutet, dass die Hauptverwaltungsbeamtinnen und –beamten, denen der o. g.
Personenkreis die entsprechenden Angaben anzuzeigen hat, die Veröffentlichung auch
gegen den Willen der Auskunftspflichtigen vornehmen könnten.
In der Praxis – und einer guten demokratischen Tradition folgend - empfiehlt es sich
jedoch, über Form und Inhalt der Veröffentlichung ein Einvernehmen mit der
Kommunalvertretung herzustellen.
Bezüglich der Anzeigepflichten von Hauptverwaltungsbeamten gegenüber den Leitern der
Aufsichtsbehörden empfiehlt das Innenministerium den Aufsichtsbehörden, von einer
Veröffentlichung dann abzusehen, wenn die Hauptverwaltungsbeamten ihre
angezeigten Daten zusammen mit den Daten der Mitglieder ihrer Kommunalvertretung
veröffentlichen.
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Als Veröffentlichungsmöglichkeiten bieten sich an:
¾ die Bekanntgabe der Daten auf der Homepage der Stadt Bedburg unter
gleichzeitigem Hinweis hierauf durch Bekanntmachung im Amtsblatt für den RheinErft-Kreis
¾ Eine weitere Möglichkeit wäre, die Auskünfte zur Einsichtnahme im Rathaus
Kaster/Ratsbüro zur Verfügung zu halten und hierauf im Amtsblatt für den RheinErft-Kreis hinzuweisen. Ergänzend hierzu wäre auch noch ein Hinweis auf der
städtischen Internetseite möglich.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass darüber hinaus zukünftig Ratsmitglieder
im Einzelfall gegenüber den Rechnungsprüfungsämtern oder der Gemeindeprüfungsanstalt, die
einen
Korruptionsverdacht
untersuchen,
uneingeschränkt
Auskunft
über
ihre
Vermögensverhältnisse geben müssen. Damit haben Rechnungsprüfungsämter zukünftig das
Recht, Ratsmitglieder im Korruptionsverdachtsfall zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse aufzufordern.
Ergänzend sei noch ausgeführt, dass durch die Novellierung der Gemeindeordnung im
Zuge der Einführung des NKF-Gesetzes gem. § 95 Abs. 2 Gemeindeordnung NW auch
für die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes nach § 70, soweit dieser nicht zu
bilden ist, für den Bürgermeister und den Kämmerer sowie für Ratsmitglieder im
Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses in dem dazugehörigen Lagebericht
ähnliche Anzeigepflichten bestehen.
Der Jahresabschluss ist gem. § 96 Gemeindeordnung NW ebenfalls öffentlich bekannt zu
machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur
Einsichtnahme verfügbar zu halten. Im Rahmen der konkreten Aufstellung des
Jahresabschlusses ergeht hier noch eine Information seitens des zuständigen
Fachbereiches für Finanzen, Personal und Organisation.
Anpassung der Ehrenordnung
Unabhängig
von
den
o.
g.
Anzeigepflichten
resultierend
aus
dem
Korruptionsbekämpfungsgesetz sind selbstverständlich die anderen gesetzlichen
Regelungen, insbesondere § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung NW und die Vorschriften des
Nebentätigkeitsrechts zu beachten.
Zwecks Vermeidung von Mehrfachveröffentlichungen ist es daher sinnvoll, die gemäß
§
43 Abs. 3 beschlossene und als Anlage beigefügte Ehrenordnung vom 15.11.1994
entsprechend den Vorgaben in § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes zu erweitern
bzw. zu ergänzen. Diese Vorgehensweise wird auch vom Städte- und Gemeindebund NW
empfohlen.
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Ein Entwurf der modifizierten Ehrenordnung ist in Anlehnung an den Entwurf des Städteund Gemeindebundes als Anlage ebenfalls beigefügt. Nach endgültiger Beschlussfassung
über die neue Ehrenordnung sind die im Anschluss an die Kommunalwahlen 2004
gemachten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach
Maßgabe der neuen Ehrenordnung nochmals abzugeben.
50181 Bedburg, den 17.05.2005
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister
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Entwurf
Ehrenordnung
des Rates der Stadt Bedburg
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NW i. V. m. §
17 Korruptionsbekämpfungsgesetz NW am ___________________ nachstehende Ehrenordnung
beschlossen:
§1
(1)
Rats- und Ausschussmitglieder sowie Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister schriftlich
Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für
die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im
einzelnen ist folgendes anzugeben:
1.
Name, Vorname, Anschrift
2.
Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
3.
gegenwärtig ausgeübter Beruf
a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw.
Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion
b)
bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma
c)
Bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und
Berufszweiges sowie der Firma
4)
Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung
fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten und andere vergütete
Tätigkeiten, soweit diese Tätigkeit außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs
erfolgen.
5
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125
Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz
6)
Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Absatz 2
des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen.
7)
Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechlicher Unternehmen
8)
Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
9)
Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
10)
Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
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(2)
Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die/der
Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
(3)
Die Auskunftspflichtigen haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach Mandats/Amtsübernahme dem Bürgermeister mitzuteilen. Änderungen der Angaben nach Absatz
1 sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
(4)
Von den Auskunftspflichten unberührt bleiben gegenüber Prüfeinrichtungen im Einzelfall zu
gebende Auskünfte sowie die Pflicht gemäß § 31 Gemeindeordnung NW
eine
Befangenheit im Einzelfall anzuzeigen.
§2
Herstellung von Transparenz
(1)
Die Angaben gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Ziffern 3 – 8 sind in geeigneter Form jährlich
zu veröffentlichen und werden öffentlich bekannt gemacht.
Der Rat der Stadt Bedburg hat am ...............beschlossen, die Veröffentlichung wie folgt
vorzunehmen:
....................................... - Ratsbeschluss wird noch eingefügt -
(2)
Die nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2, 9 und 10 erteilten oder nach Abs. 1 nicht öffentlich bekannt
gemachten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der
Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
(3)
Der Bürgermeister erstattet dem Rat der Stadt Bedburg schriftlich Bericht über die
Einhaltung der Auskunftspflichten.
(4)
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten
können veröffentlicht werden.
§4
Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlußfassung durch den Rat in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Ehrenordnung vom 15.11.1994 außer Kraft.
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Ehrenordnung
des Rates der Stadt Bedburg vom 15.11.1994
Der Rat der Stadt Bedburg hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung NW am
15.11.1994 nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
§1
(1)
Innerhalb von 6 Wochen nach der ersten Ratssitzung haben die Rats- und
Ausschußmitglieder dem Bürgermeister schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im
Rat und in Ausschüssen von Bedeutung sein können. Im einzelnen ist folgendes
anzugeben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Name, Vorname, Anschrift
Familienstand, ggf. Name des Ehegatten und der Kinder
ausgeübter Beruf
- bei Unselbständigen:
Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung
- bei Selbständigen:
Angabe der Art der Tätigkeit
- bei mehreren ausgeübten Berufen:
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit
Grundvermögen innerhalb des Stadtgebietes
Beteiligung an Unternehmen mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt
Mitgliedschaften im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer
juristischen Person oder Vereinigung mit Sitz oder einem Tätigkeitsschwerpunkt in
der Stadt.
(2)
Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem Bürgermeister unverzüglich
mitzuteilen.
(3)
Die Rats- und Ausschußmitglieder haben außerdem die entgeltliche Vertretung fremder
Interessen oder die Erstattung von Gutachten für Einwohner der Stadt anzugeben,
soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen ausgeübten Berufs erfolgen.
§2
Die nach § 1 erteilten Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der
Ausschüsse verwendet werden; sie sind im übrigen vertraulich zu behandeln.
§3
Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten
können veröffentlicht werden.
§4
Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
§5
Diese Ehrenordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlußfassung durch den Rat in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Ehrenordnung vom 15.11.1994 außer Kraft.
Auszug aus dem Gesetz
zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung
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und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
(Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG)
vom 16. Dezember 2004
in Kraft getreten: 01.03.2005
...
Abschnitt 4
Vorschriften zur
Herstellung von Transparenz
§ 16
Anzeigepflicht
für die Vergabe von Aufträgen und
Vermögensveräußerungen
Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 zeigen die Vergabe von Aufträgen, deren
Wert 200.000,- € übersteigt und die keine Inhousegeschäfte darstellen, den für sie
zuständigen Prüfeinrichtungen, der Gemeindeprüfungsanstalt für alle im kommunalen
Bereich oder dem Landesrechnungshof für alle im Landesbereich erfolgten Vergaben, an.
Das gleiche gilt für Vermögensveräußerungen. Hierzu sind eine Liste der Angebote aller
Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Preis sowie die
Auswahlentscheidung einschließlich Begründung beizufügen. § 10 gilt entsprechend. Die
Prüfeinrichtungen sind untereinander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auskunftsverpflichtet.
§ 17
Veröffentlichungspflicht
Die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 geben gegenüber der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten, die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 geben gegenüber der
Hauptverwaltungsbeamtin
oder
dem
Hauptverwaltungsbeamten,
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte und Leiterinnen oder Leiter von
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts geben gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde
und die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der
Einrichtung schriftlich Auskunft über
1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125
Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
§ 18
STADT BEDBURG
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Seite: 10
Anzeigepflicht
von Nebentätigkeiten
(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt ihre/seine
Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 LBG vor Übernahme dem Rat oder dem Kreistag an. Satz 1
gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der
Altersgrenze innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, für alle anderen Fälle innerhalb
eines Zeitraums von fünf Jahren entsprechend.
(2) Die Aufstellung nach § 71 LBG ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31. März des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
§ 19
Anzeigepflicht nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie ehemalige Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes, soweit sie aus ihrer früheren Tätigkeit Versorgungsbezüge oder
ähnliches erhalten, gilt § 75b LBG entsprechend.
(2) Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist die Beschäftigte oder der Beschäftigte
schriftlich auf die Anzeigepflicht nach Absatz 1 hinzuweisen. Die Unterrichtung ist
aktenkundig zu machen.
...