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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2007)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Datum
20.09.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2007) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2007) Allgemeine Vorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2007)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei - Herr Dellner BE: Herr Dellner Kreuzau, 08.08.2006 Vorlagen-Nr.: 42/2006 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 05.09.2006 20.09.2006 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2007 I. Sach- und Rechtslage: Die Vergnügungssteuer für Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit wurde bisher regelmäßig als sog. „Pauschsteuer“ nach der Anzahl der Geräte erhoben. Die aktuellen Steuersätze betragen entsprechend der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 11.12.2002 (§ 8) je Apparat und angefangenen Kalendermonat: 1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen - bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: - bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 140,00 € 35,00 € 2. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten - bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: - bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 35,00 € 10,00 € 3. In Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Mensch verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200,00 €. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.04.2005 die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit stark eingeschränkt. Der Stückzahlmaßstab ist zwar nicht schlechthin unzulässig, jedoch dann, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse vom Durchschnitt innerhalb einer Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % führen. Für die Praxis bedeuten diese Urteile, dass in Gemeinden, in denen bisher keine substantiierten Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide eingelegt worden sind, in der Regel keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein dürften, dass der gemeindebezogene Stückzahlmaßstab rechtswidrig ist. Wurden hingegen unter Hinweis auf stark voneinander abweichende Einspielergebnisse Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide eingelegt, so sind diese laut Urteil des BVerwG als konkrete Anhaltspunkte dafür zu werten, dass der gemeindebezogene Stückzahlmaßstab nicht mit den Vorgaben des Gerichts in Einklang stehen könnte. In diesem Fall trifft die Gemeinde eine entsprechende Prüfungspflicht. Für die Gemeinde Kreuzau ist zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass keine entsprechend begründeten Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide vorliegen. Dennoch wurden sämtliche Automatenaufsteller (8), die in Kreuzau Geldspielgeräte vorhalten, durch Schreiben vom 20.03.2006 aufgefordert bzw. gebeten, auf freiwilliger Basis (eine verpflichtende Rechtsgrundlage hierfür besteht nicht) anhand eines Vordrucks mitzuteilen, ob nach ihrer persönlichen Meinung, der Stückzahlmaßstab beibehalten werden soll. Weiterhin wurden die Aufsteller gebeten, die letztjährigen Einspielergebnisse ihrer Geldspielautomaten dazulegen, um so überhaupt feststellen zu können, ob eine Schwankungsbreite von mehr als 50 % innerhalb der Gemeinde Kreuzau eingehalten bzw. überschritten wird. Die Resonanz war erwartungsgemäß sehr verhalten: 3 Aufsteller haben nicht geantwortet. 5 Aufsteller befürworten die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabes (darunter auch die Betreiber der Spielhalle). Hiervon hat lediglich 1 Aufsteller die Einspielergebnisse 2005 seiner beiden in Kreuzau aufgestellten Geräte dargelegt. Aufgrund dieser wenig repräsentativen Datenmenge wird sich für die Gemeinde Kreuzau kein aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse bilden lassen. Der Gemeinde bleibt in dieser Situation nur die Möglichkeit, entweder ihre Vergnügungssteuersatzung vom Stückzahlmaßstab auf einen Wirklichkeitsmaßstab (Einspielergebnis) umzustellen oder aber die Auffassung zu vertreten, dass im Gemeindegebiet die Voraussetzungen für die Bemessung der Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab solange als erfüllt angesehen werden müssten, wie Versuche, sachgerechte Grundlagen für den Wirklichkeitsmaßstab zu finden, durch einen nicht unerheblichen Teil der Betroffenen selbst vereitelt wird. Im zuletzt genannten Fall erscheint die Auffassung vertretbar, dass sich die vom BVerwG den Kommunen auferlegte Beweislast dann umkehrt, wenn Angaben über Einspielergebnisse auf freiwilliger Grundlage verweigert werden und damit der Gemeinde die Möglichkeit genommen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Maßstabwechsel zu prüfen. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat aufgrund der veränderten Rechtslage zwischenzeitlich eine neue Vergnügungssteuer-Mustersatzung erarbeitet. Die Mustersatzung stellt für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf die Einspielergebnisse (sog. Kasseninhalt) ab; hierunter ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne zu verstehen. Der Spitzenverband geht davon aus, dass bei einer Besteuerung von 8 bis 10 Prozent der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen gehalten werden können. Um den Aufwand für die Verwaltungen möglichst gering zu halten, sieht die neue Mustersatzung vor, dass der Steuerschuldner (Aufsteller) die Steuer selbst errechnet und quartalsweise eine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck unter Beifügung der Zählwerks-Ausdrucke einreicht. Sie Satzung sieht ferner vor, dass auch in Zukunft die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab auf Antrag des Aufstellers oder –soweit die Einspielergebnisse nicht durch entsprechende Zählwerk-Ausdrucke belegt werden können – zulässig ist. Im Kreisgebiet Düren haben bisher lediglich die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinde Aldenhoven ihre Vergnügungssteuersatzungen umgestellt. Es wird von diesen Kommunen übereinstimmend berichtet, dass fast alle Automatenaufsteller von der satzungsmäßigen Möglichkeit Gebrauch machen, auf Antrag weiterhin nach dem Stückzahlmaßstab besteuert zu werden. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung evtl. künftiger Widersprüche wäre für die Gemeinde Kreuzau doch zu überlegen, mit Wirkung ab 2007 eine neue Vergnügungssteuersatzung zu erlassen. In diesem Zuge könnten die Pauschsteuersätze ggf. angepasst werden. Die aktuellen Empfehlungen gem. Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes lauten: -2- 1. Spielhallen: - mit Gewinnmöglichkeit: - ohne Gewinnmöglichkeit: 2. Gaststätten: - mit Gewinnmöglichkeit: - ohne Gewinnmöglichkeit: 3. Gewaltspielapparate etc.: 150 € 35 € 50 € 25 € 200 € Ich schlage Ihnen vor, die Steuersätze wie folgt zu ändern: 1. Spielhallen: - mit Gewinnmöglichkeit von 140 € auf 150 € anzuheben, - ohne Gewinnmöglichkeit bei 35 € zu belassen, 2. Gaststätten: - mit Gewinnmöglichkeit von 35 € auf 45 € anzuheben, - ohne Gewinnmöglichkeit von 10 € auf 20 € anzuheben, 3. Gewaltspielapparate etc. von 200 € auf 400 € anzuheben. Der Steuersatz für die Besteuerung des Einspielergebnisses der Geldspielgeräte sollte auf 10 % festgesetzt werden (für Aufsteller, die keine Pauschbesteuerung beantragen). Die Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten etc. ist in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Es sind zurzeit lediglich noch 10 Geräte angemeldet. In der einzigen Kreuzauer Spielhalle befinden sich 24 Geldspielgeräte und 8 Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. Gewaltspielapparate etc. sind in Kreuzau nicht vorhanden. Die vorgenannten Zahlen wurden durch eine im Juli d.J. durchgeführte örtliche Prüfung bestätigt. Sofern alle Aufsteller weiterhin die Pauschbesteuerung wählen sollten, ergäben sich bei unverändertem Automatenbestand jährliche Mehreinnahmen von ca. 4.080 € (hiervon entfallen auf die Spielhalle 2.880 €). Der Entwurf der neuen Vergnügungssteuer-Satzung ist als Anlage beigefügt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Ab HH-Jahr 2007 jährliche Mehreinnahmen von rd. 4.000 € III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau (Vergnügungssteuersatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-