Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Datum
20.09.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Dellner
BE: Herr Dellner
Kreuzau, 08.08.2006
Vorlagen-Nr.:
42/2006
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
05.09.2006
20.09.2006
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2007
I. Sach- und Rechtslage:
Die Vergnügungssteuer für Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit wurde bisher regelmäßig
als sog. „Pauschsteuer“ nach der Anzahl der Geräte erhoben. Die aktuellen Steuersätze betragen
entsprechend der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 11.12.2002 (§ 8) je
Apparat und angefangenen Kalendermonat:
1. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit:
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit:
140,00 €
35,00 €
2. In Gastwirtschaften und sonstigen Orten
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit:
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit:
35,00 €
10,00 €
3. In Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die
die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Mensch verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
200,00 €.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.04.2005 die Zulässigkeit des
Stückzahlmaßstabes bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit stark eingeschränkt. Der
Stückzahlmaßstab ist zwar nicht schlechthin unzulässig, jedoch dann, wenn die Abweichungen der
Einspielergebnisse vom Durchschnitt innerhalb einer Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von
mehr als 50 % führen.
Für die Praxis bedeuten diese Urteile, dass in Gemeinden, in denen bisher keine substantiierten
Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide eingelegt worden sind, in der Regel keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein dürften, dass der gemeindebezogene Stückzahlmaßstab
rechtswidrig ist.
Wurden hingegen unter Hinweis auf stark voneinander abweichende Einspielergebnisse
Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide eingelegt, so sind diese laut Urteil des
BVerwG als konkrete Anhaltspunkte dafür zu werten, dass der gemeindebezogene
Stückzahlmaßstab nicht mit den Vorgaben des Gerichts in Einklang stehen könnte. In diesem Fall
trifft die Gemeinde eine entsprechende Prüfungspflicht.
Für die Gemeinde Kreuzau ist zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass keine entsprechend
begründeten Widersprüche gegen Vergnügungssteuerbescheide vorliegen.
Dennoch wurden sämtliche Automatenaufsteller (8), die in Kreuzau Geldspielgeräte vorhalten,
durch Schreiben vom 20.03.2006 aufgefordert bzw. gebeten, auf freiwilliger Basis (eine
verpflichtende Rechtsgrundlage hierfür besteht nicht) anhand eines Vordrucks mitzuteilen, ob nach
ihrer persönlichen Meinung, der Stückzahlmaßstab beibehalten werden soll. Weiterhin wurden die
Aufsteller gebeten, die letztjährigen Einspielergebnisse ihrer Geldspielautomaten dazulegen, um
so überhaupt feststellen zu können, ob eine Schwankungsbreite von mehr als 50 % innerhalb der
Gemeinde Kreuzau eingehalten bzw. überschritten wird.
Die Resonanz war erwartungsgemäß sehr verhalten:
3 Aufsteller haben nicht geantwortet.
5 Aufsteller befürworten die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabes (darunter auch die Betreiber
der Spielhalle). Hiervon hat lediglich 1 Aufsteller die Einspielergebnisse 2005 seiner beiden in
Kreuzau aufgestellten Geräte dargelegt.
Aufgrund dieser wenig repräsentativen Datenmenge wird sich für die Gemeinde Kreuzau kein
aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse bilden lassen.
Der Gemeinde bleibt in dieser Situation nur die Möglichkeit, entweder ihre
Vergnügungssteuersatzung
vom
Stückzahlmaßstab
auf
einen
Wirklichkeitsmaßstab
(Einspielergebnis) umzustellen oder aber die Auffassung zu vertreten, dass im Gemeindegebiet
die Voraussetzungen für die Bemessung der Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab
solange als erfüllt angesehen werden müssten, wie Versuche, sachgerechte Grundlagen für den
Wirklichkeitsmaßstab zu finden, durch einen nicht unerheblichen Teil der Betroffenen selbst
vereitelt wird.
Im zuletzt genannten Fall erscheint die Auffassung vertretbar, dass sich die vom BVerwG den
Kommunen auferlegte Beweislast dann umkehrt, wenn Angaben über Einspielergebnisse auf
freiwilliger Grundlage verweigert werden und damit der Gemeinde die Möglichkeit genommen ist,
das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Maßstabwechsel zu prüfen.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat aufgrund der veränderten Rechtslage zwischenzeitlich
eine neue Vergnügungssteuer-Mustersatzung erarbeitet.
Die Mustersatzung stellt für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf die Einspielergebnisse (sog.
Kasseninhalt) ab; hierunter ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der
ausgezahlten Gewinne zu verstehen. Der Spitzenverband geht davon aus, dass bei einer
Besteuerung von 8 bis 10 Prozent der Einspielergebnisse die bisherigen Steuereinnahmen
gehalten werden können.
Um den Aufwand für die Verwaltungen möglichst gering zu halten, sieht die neue Mustersatzung
vor, dass der Steuerschuldner (Aufsteller) die Steuer selbst errechnet und quartalsweise eine
Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck unter Beifügung der Zählwerks-Ausdrucke einreicht.
Sie Satzung sieht ferner vor, dass auch in Zukunft die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab
auf Antrag des Aufstellers oder –soweit die Einspielergebnisse nicht durch entsprechende
Zählwerk-Ausdrucke belegt werden können – zulässig ist.
Im Kreisgebiet Düren haben bisher lediglich die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die
Gemeinde Aldenhoven ihre Vergnügungssteuersatzungen umgestellt.
Es wird von diesen Kommunen übereinstimmend berichtet, dass fast alle Automatenaufsteller von
der satzungsmäßigen Möglichkeit Gebrauch machen, auf Antrag weiterhin nach dem
Stückzahlmaßstab besteuert zu werden.
Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung evtl. künftiger Widersprüche wäre für die Gemeinde
Kreuzau doch zu überlegen, mit Wirkung ab 2007 eine neue Vergnügungssteuersatzung zu
erlassen.
In diesem Zuge könnten die Pauschsteuersätze ggf. angepasst werden.
Die aktuellen Empfehlungen gem. Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes lauten:
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1. Spielhallen:
- mit Gewinnmöglichkeit:
- ohne Gewinnmöglichkeit:
2. Gaststätten:
- mit Gewinnmöglichkeit:
- ohne Gewinnmöglichkeit:
3. Gewaltspielapparate etc.:
150 €
35 €
50 €
25 €
200 €
Ich schlage Ihnen vor, die Steuersätze wie folgt zu ändern:
1. Spielhallen:
- mit Gewinnmöglichkeit von 140 € auf
150 € anzuheben,
- ohne Gewinnmöglichkeit bei 35 € zu belassen,
2. Gaststätten:
- mit Gewinnmöglichkeit von 35 € auf
45 € anzuheben,
- ohne Gewinnmöglichkeit von 10 € auf
20 € anzuheben,
3. Gewaltspielapparate etc. von 200 € auf
400 € anzuheben.
Der Steuersatz für die Besteuerung des Einspielergebnisses der Geldspielgeräte sollte auf 10 %
festgesetzt werden (für Aufsteller, die keine Pauschbesteuerung beantragen).
Die Anzahl der Geldspielgeräte in Gaststätten etc. ist in den letzten Jahren kontinuierlich
zurückgegangen. Es sind zurzeit lediglich noch 10 Geräte angemeldet.
In der einzigen Kreuzauer Spielhalle befinden sich 24 Geldspielgeräte und 8 Unterhaltungsgeräte
ohne Gewinnmöglichkeit.
Gewaltspielapparate etc. sind in Kreuzau nicht vorhanden.
Die vorgenannten Zahlen wurden durch eine im Juli d.J. durchgeführte örtliche Prüfung bestätigt.
Sofern alle Aufsteller weiterhin die Pauschbesteuerung wählen sollten, ergäben sich bei
unverändertem Automatenbestand jährliche Mehreinnahmen von ca. 4.080 € (hiervon entfallen auf
die Spielhalle 2.880 €).
Der Entwurf der neuen Vergnügungssteuer-Satzung ist als Anlage beigefügt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Ab HH-Jahr 2007 jährliche Mehreinnahmen von rd. 4.000 €
III. Beschlussvorschlag:
„Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau
(Vergnügungssteuersatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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