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Bedburg
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Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Fachbereich 1: Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung
Entwurf der Begründung zum Beschluss der Offenlage gem. § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch
für den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten
- Gebiet in Verlängerung der Stichwege Dr.-Hubert-Lesaar-Straße, zwischen Breite
Straße und Mühlenstraße in Kirchherten -
Gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuches ist dem Bebauungsplan eine Begründung
beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des
Bebauungsplan darzulegen.
n Ausgangssituation
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 25.09.2001 den
Aufstellungsbeschluss für die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Bedburg gefasst.
Das Plangebiet dieser 36. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die
Erweiterungsflächen des Bebauungsplanes Nr. 2/Kirchherten; Baugebiet Dr.-HubertLesaar-Straße . Die Abgrenzung ist im übrigen aus diesem Planentwurf ersichtlich.
Im Nachgang hierzu hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 01.04.2003
den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten gefasst.
Dieses Plangebiet umfasst einen Teilbereich der vg. Flächennutzungsplanänderung
in einer Größe von ca. 6.500 m².
o Planungsanlass
Die Stadt Bedburg sieht sich im Rahmen der Baulandvorsorge in der planerischen
Verantwortung, neue Bauflächen auszuweisen, da die Warteliste für Bewerber von
Grundstücken für den Einfamilienwohnungsbau in der Ortslage Kirchherten
unverändert hoch ist. Insbesondere die Flächen des Bebauungsplanes Nr.
2/Kirchherten wurden umgehend (nach Rechtskraft am 18.04.2000) einer Bebauung
zugeführt.
Der
Erweiterungsbereich
und
damit
das
Plangebiet
dieser
36.
Flächennutzungsplanänderung
„Dr.-Hubert-Lesaar-Straße“
ist
für
die
Neuausweisung von Wohnsiedlungsflächen aufgrund seiner Lage besonders
geeignet, da hier eine sinnvolle Ortsabrundung unter Würdigung der gegebenen
städtebaulichen Strukturen und der verkehrlichen Anbindung möglich ist. Die Option
der Erweiterung wurde bereits in der seinerzeitigen Planung (Bebauungsplan Nr.
2/Kirchherten) berücksichtigt.
Das nunmehr vorgesehene Erweiterungsgebiet wird in Anlehnung an die zuvor
beschriebene Flächennutzungsplanänderung nunmehr kurzfristig weitergeführt, da
die Flächen seitens der Stadt sofort verfügbar sind und eine Bebauung daher
kurzfristig, nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sowie des damit
verbundenen Genehmigungsverfahrens dieses Bebauungsplanes realisierbar ist.
p Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der Bereich der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg ist im
rechtskräftigen Plan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
q Ziele der Landesplanung
Der Gebietsentwicklungsplan stellt die Fläche überwiegend als „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ ASB dar. Die Landesplanerische Anfrage nach § 20 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes wurde mit Schreiben vom 03.02.2003 bei der
Bezirksplanungsbehörde gestellt. Die positive Anpassungsbestätigung für die 36.
Änderung des Flächennutzungsplanes liegt seit dem 02.04.2003 vor. Diese sieht die
Darstellung von Wohnbauflächen (W) vor. In Anpassung auf die künftige Darstellung
des Flächennutzungsplanes für den Planbereich sollte das Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten zunächst als Allgemeines Wohngebiet (WA)
ausgewiesen werden.
Aufgrund der Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes Köln und der
Landwirtschaftskammer Rheinland hinsichtlich des vorhandenen landwirtschaftlichen
Betriebes und der damit verbundenen möglichen Geräuschimmissionen wurde im
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten die Änderung der
Gebietsausweisung WA (Allgemeines Wohngebiet) in MD (Dorfgebiet)
vorgenommen. Eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses der 36. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg von (W) Wohnbauflächen in (M)
Gemischte Bauflächen wird daher erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass die
Planung weiterhin mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar
ist, dennoch hat die Stadt Bedburg eine erneute Anfrage nach § 20 des
Landesplanungsgesetzes mit der geänderten Gebietsdarstellung gestellt. Die
positive Anpassungsbestätigung hierzu liegt zwischenzeitlich vor.
r Landschaftsplan
Der Landschaftsplan Nr. 2 des Erftkreises setzt für diesen Bereich das
Entwicklungsziel 2, Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und gliedernden und belebenden Elementen sowie entlang des Pützbaches die
Pflanzung von Gehölzen fest.
s Ziel und Zweck der Planung
Planungsziel dieses Bebauungsplanes ist
WP6-225/2003
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Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
die Weiterführung des vorhandenen Plankonzeptes (Bebauungsplan Nr.
2/Kirchherten) durch Ausweisung eines Dorfgebietes
(MD), dies in
Anpassung an den Aufstellungsbeschluss für die 36. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg (siehe hierzu auch Nr. 4 der
Begründung),
die Ausweisung eines Kleinkinderspielplatzes orientiert am örtlichern Bedarf
und
die Option der Planung zur Weiterführung des Plankonzeptes zu einem
späteren Zeitpunkt
Das Plangebiet soll überwiegend
zu Wohnzwecken genutzt werden.
Geräuschintensive Nutzungen gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 4 der BauNVO sollen hier gem.
§ 1 Abs. 5 ausgeschlossen werden.
Im Hinblick auf die obenbeschriebene sonstige Umgebungsbebauung des
Plangebietes sowie der insgesamt dörflich ländlich (gemischt) strukturierten
Gebäude und Nutzungen fügt sich die Erweiterungsfläche in das festgesetzte MD
(Dorfgebiet) ein.
Maß der baulichen Nutzung:
Zur Sicherung einer ortsgerechten, maßstäblichen und städtebaulich geordneten
Bebauung sind folgende Festsetzungen getroffen worden:
Festsetzung einer höchstweise eingeschossigen Bebauung im Plangebiet. Hierdurch
wird die am vorhandenen Altbestand in der Örtlichkeit überwiegend ablesbare
eingeschossige Bauweise aufgenommen. Ferner dient diese Begrenzung der
Vermeidung unangemessener Höhenentwicklung auf den relativ kleinen
Grundstücken.
Darüber hinaus werden massive, geschlossene Bauformen im Interesse einer
aufgelockerten und der Umgebungsbebauung angepassten Bebauung nur Einzelund Doppelhäuser zugelassen.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) richtet sich in Anpassung an die
vorhandene Umgebungsbebauung nach den zulässigen Obergrenzen gemäß
Baunutzungsverordnung und wird durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen
weitergehend eingeschränkt.
Sonstige Festsetzungen
Firstrichtung
Eine Festsetzung der vorgeschriebenen Hauptfirstrichtung erfolgt bewusst nicht, um
den Bauherren die Möglichkeit zu geben, durch freie Ausrichtung der Dachflächen
effektiv Solarenergie nutzen zu können.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit gewährleistet werden, im Hinblick auf die
Grundstückszuschnitte möglichst flexible Anordnungen und Gestaltungen der
Baukörper vorzunehmen.
s a Erschließung
Verkehrsflächen
Die äußere Erschließung erfolgt über die historische Straße „Breite Straße“ bzw. in
Fortführung über die bereits ausgebauten und vorhandenen Stichstraßen der Dr.Hubert-Lesaar-Straße.
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen
angeschlossen werden.
Das Areal ist insbesondere bereits in der genehmigten Kanalisationsnetzplanung
Generalentwässerungsplan / Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt. Neben
den technischen Voraussetzungen für das Ableiten der Abwässer sind auch
ausreichende Klärkapazitäten gegeben, so dass die Entsorgung sichergestellt ist.
Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die
vorhandenen Einrichtungen sichergestellt.
Die Entwässerung im Bebauungsplangebiet ist als Trennkanalisation vorgesehen.
Niederschlagswasser soll von Schmutzwasser getrennt ortsnah in einer Mulde
versickert werden. Im Ausnahmefall ist ein Abschlag in den Pützbach denkbar.
Entsprechende Anträge werden in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde
gestellt. Eine ggf. erforderliche Kennzeichnung erfolgt im Bebauungsplan. Die im
Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichfläche ist als Versickerungsfläche
vorgesehen.
Telekommunikationsanlagen
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Deutschen
Telekom AG. Die nachfolgenden Anregungen der Deutsche Telekom AG soll in der
weiteren Planung Rechung getragen werden:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer
Trassenbreite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien
vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten. Wir
bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung
und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebietes durch die
Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien
erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG,
Technikniederlassung Düren, Walzmühle 3, 52349 Düren so früh wie möglich,
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
WP6-225/2003
Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur
bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir
beantragen daher folgendes sicherzustellen,
• dass
für
den
Ausbau
des
Telekommunikationsliniennetzes
im
Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie
Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
• dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der
Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend
§ 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
• dass zur Herstellung der Hauszuführungen der Erschließungsträger
verpflichtet wird, vom jeweils dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümer)
die Grundstückseigentümererklärung einzufordern und der Deutschen
Telekom AG auszuhändigen,
• dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der
Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der
Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den
Erschließungsträger erfolgt.
Bei fehlender Koordinierung halten wir uns vor, den Ausbau in Regelbauweise
(oberirdischer Ausbau) zu erstellen.
Für evtl. erforderliche Rücksprachen steht Ihnen gerne unser zuständiges Ressort:
BBN 21, Herr Gardenier, Walzmühle 3, 52349 Düren, Tel.: 02421/23-7556
Telefax: 02421/23-7529 zur Verfügung.
t Geräusche und sonstige Immissionen
Die Stadt Bedburg stellt den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten mit dem
wesentlichen Planungsziel auf, eine derzeit noch unbebaute Fläche Bebauung
zuzuführen und führt damit die gesetzten Strukturen aus dem Bebauungsplan Nr.
2/Kirchherten fort.
In nördlicher Nachbarschaft des Plangebietes (Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten)
befinden sich landwirtschaftliche Betriebe mit Kartoffel- und Getreideanbau sowie
Handel mit Agrarprodukten. Tierzucht findet nicht statt.
Auf dem dem Plangebiet nächstgelegenen Hofgelände befinden sich ein
Kartoffellager sowie Getreidesilos.
Das betreffende Gelände ist weitgehend eben. Eine die Schallausbreitung zwischen
Hof und Plangebiet beeinflussende Geländeausbildung oder Bebauung ist nicht
vorhanden.
Zum Plangebiet hin ist das Hofgelände offen.
Der Verkehr auf der das Plangebiet nordöstlich begrenzenden Breite Straße ist
gering. Die wesentlichen Geräuschimmissionen im Plangebiet sind insofern durch
den Betrieb dieses Hofes zu erwarten.
Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ist daher gutachterlich zu
prüfen, ob bezüglich der Geräuschimmissionen im Plangebiet zukünftig Konflikte zu
erwarten sind.
Entsprechend der Forderungen des Staatlichen Umweltamtes Köln zum Verfahren
des Bebauungsplanes Nr. 2/Kirchherten waren hierbei folgende Nachweise zu
erbringen:
1. Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 BBL 1 für MD-Gebiete (tags
60 dB(A), nachts 45 dB(A)) muß sichergestellt sein.
2. Seltene Ereignisse im Sinne von Nummer 7.2 der TA-Lärm dürfen tags 70dB(A)
und
nachts 55 dB(A) nicht überschreiten. Selten in diesem Sinne sind Ereignisse, die
in
nicht mehr als an 10 Tagen oder Nächten eines Jahres und an nicht mehr als an
zwei
aufeinanderfolgenden Wochenenden auftreten.
Auf der Basis von Emissionsmessungen an den Gebläseeinrichtungen und typischer
Vorgänge auf der Hofstelle wurden die zu erwartenden Immissionspegel im
Plangebiet rechnerisch bestimmt.
Die Berechnungen haben ergeben, dass in der überwiegenden Zahl sowohl tags als
auch nachts die Richtwerte für MD-Gebiete deutlich unterschritten werden. Auch eine
geplante weitere Lagerhalle für Kartoffeln führt nicht zu einer Überschreitung der
Richtwerte.
Lediglich während einer Woche in der Erntezeit sind Überschreitungen der MDRichtwerte zu erwarten, wenn durch ungünstige Witterungsverhältnisse die
Kartoffeleinlagerung in der Nachtzeit notwendig wird.
Erfahrungsgemäß ist mit diesen erhöhten Lärmbelastungen lediglich an höchstens 67 Tagen pro Jahr zu rechnen. In Analogie zur Ziffer 7.2 der TA-Lärm (1998) kann
diese erhöhte Lärmbelastung als seltenes Ereignis bezeichnet werden.
Unter Hinweis auf
die seinerzeitige gutachterliche Stellungnahme zu der
erwartenden Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 2 / Kirchherten,
wird das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten aus prophylaktischen
Gründen ebenfalls als „lärmvorbelastete Fläche“ gekennzeichnet. Hiermit wird den
Anregungen der Landwirtschaftskammer sowie dem Staatlichen Umweltamt Köln
Rechnung getragen.
u Bodenverhältnisse / Bodenordnung
Altlasten
Altlasten sind der Stadt Bedburg im Plangebiet nicht bekannt und aufgrund der
bisherigen Nutzung (Weideflächen / Grünland) auch nicht zu erwarten.
Kampfmittel
Die Auswertung der dem Kampfmittelräumdienst zur Verfügung stehenden Luftbilder
ergibt
Umfeld
Hinweise
auf
das
Vorhandensein
von
Bombenblindgängern/Kampfmitteln.
Da sich jedoch im unmittelbaren Baubereich keine Hinweise auf das Vorhandensein
von Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine
Bedenken gegen die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme.
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt werden.
WP6-225/2003
Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten aus
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Kampfmittelfunden
während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort
einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelräumdienst zu verständigen
Bodendenkmalpflege
Lt. Mitteilung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege befindet sich
südöstlich des Plangebietes ein neuzeitlicher Feldbrandofen. Dies verweist auf
möglicherweise im Plangebiet vorhandene Ziegeleien und somit auf großflächige
Lehmentnahmegruben und die damit verbundenen Störungen des Bodens in der
nahen Umgebung der Ziegelei.
Zusätzlich wurde bei einer im Januar 2000 im nördlichen Teil des Plangebietes
durchgeführten archäologischen Prospektion einige Funde aufgelesen, die jedoch
keinem konkret abgrenzbaren Siedlungsbereich zugeordnet werden konnten.
Möglicherweise handelt es sich bei den Grundstücken um den Außenbereich einer
römischen Siedlungsstelle. Konkrete Hinweise auf eventuell vorhandene
Bodendenkmäler im Plangebiet konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es wird daher insbesondere auf die §§ 15 und 16 DSchG verwiesen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Zehnhofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten
Bodenordnung:
Da sich die Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg befinden, werden zur
Durchführung des Plankonzeptes besondere bodenordnende Maßnahmen nicht
erforderlich.
Bodenverhältnisse im Plangebiet:
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904 weist in einem Teil
des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Ein Teil des Plangebietes wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage
zur Planzeichenverordnung als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
werden.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“
und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu beachten.
v Ausgleichsmaßnahmen
Im Bebauungsplan ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft entlang des Pützbaches ausgewiesen. Im
Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens wurden durch den Landrat des
Erftkreises, Untere Landschaftsbehörde, angeregt, entsprechende Pflanzlisten für
diesen Bereich zu übernehmen. Diese Pflanzliste wird Anlage zu diesem
Bebauungsplan.
Denkbar ist jedoch im weiteren Verfahren, dass die Ausgleichsflächen entlang des
Pützbaches durch den Erftverband erworben werden. Hier könnte nach
Stellungnahme des Erftverbandes und eine ufergerechte Bepflanzung entsprechend
dem Konzept zur naturnahen Entwicklung des Pützbaches und des Kalrather Fließes
erfolgen.
Bedburg, den 03.02.2004
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister