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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-225/2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
43 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 STADT BEDBURG DER BÜRGERMEISTER Fachbereich 1: Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung Entwurf der Begründung zum Beschluss der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten - Gebiet in Verlängerung der Stichwege Dr.-Hubert-Lesaar-Straße, zwischen Breite Straße und Mühlenstraße in Kirchherten - Gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuches ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplan darzulegen. n Ausgangssituation Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 25.09.2001 den Aufstellungsbeschluss für die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg gefasst. Das Plangebiet dieser 36. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Erweiterungsflächen des Bebauungsplanes Nr. 2/Kirchherten; Baugebiet Dr.-HubertLesaar-Straße . Die Abgrenzung ist im übrigen aus diesem Planentwurf ersichtlich. Im Nachgang hierzu hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 01.04.2003 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten gefasst. Dieses Plangebiet umfasst einen Teilbereich der vg. Flächennutzungsplanänderung in einer Größe von ca. 6.500 m². o Planungsanlass Die Stadt Bedburg sieht sich im Rahmen der Baulandvorsorge in der planerischen Verantwortung, neue Bauflächen auszuweisen, da die Warteliste für Bewerber von Grundstücken für den Einfamilienwohnungsbau in der Ortslage Kirchherten unverändert hoch ist. Insbesondere die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 2/Kirchherten wurden umgehend (nach Rechtskraft am 18.04.2000) einer Bebauung zugeführt. Der Erweiterungsbereich und damit das Plangebiet dieser 36. Flächennutzungsplanänderung „Dr.-Hubert-Lesaar-Straße“ ist für die Neuausweisung von Wohnsiedlungsflächen aufgrund seiner Lage besonders geeignet, da hier eine sinnvolle Ortsabrundung unter Würdigung der gegebenen städtebaulichen Strukturen und der verkehrlichen Anbindung möglich ist. Die Option der Erweiterung wurde bereits in der seinerzeitigen Planung (Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten) berücksichtigt. Das nunmehr vorgesehene Erweiterungsgebiet wird in Anlehnung an die zuvor beschriebene Flächennutzungsplanänderung nunmehr kurzfristig weitergeführt, da die Flächen seitens der Stadt sofort verfügbar sind und eine Bebauung daher kurzfristig, nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sowie des damit verbundenen Genehmigungsverfahrens dieses Bebauungsplanes realisierbar ist. p Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg Der Bereich der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg ist im rechtskräftigen Plan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. q Ziele der Landesplanung Der Gebietsentwicklungsplan stellt die Fläche überwiegend als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ASB dar. Die Landesplanerische Anfrage nach § 20 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes wurde mit Schreiben vom 03.02.2003 bei der Bezirksplanungsbehörde gestellt. Die positive Anpassungsbestätigung für die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt seit dem 02.04.2003 vor. Diese sieht die Darstellung von Wohnbauflächen (W) vor. In Anpassung auf die künftige Darstellung des Flächennutzungsplanes für den Planbereich sollte das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten zunächst als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden. Aufgrund der Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes Köln und der Landwirtschaftskammer Rheinland hinsichtlich des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes und der damit verbundenen möglichen Geräuschimmissionen wurde im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten die Änderung der Gebietsausweisung WA (Allgemeines Wohngebiet) in MD (Dorfgebiet) vorgenommen. Eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg von (W) Wohnbauflächen in (M) Gemischte Bauflächen wird daher erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass die Planung weiterhin mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist, dennoch hat die Stadt Bedburg eine erneute Anfrage nach § 20 des Landesplanungsgesetzes mit der geänderten Gebietsdarstellung gestellt. Die positive Anpassungsbestätigung hierzu liegt zwischenzeitlich vor. r Landschaftsplan Der Landschaftsplan Nr. 2 des Erftkreises setzt für diesen Bereich das Entwicklungsziel 2, Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen sowie entlang des Pützbaches die Pflanzung von Gehölzen fest. s Ziel und Zweck der Planung Planungsziel dieses Bebauungsplanes ist WP6-225/2003 • • • Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 die Weiterführung des vorhandenen Plankonzeptes (Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten) durch Ausweisung eines Dorfgebietes (MD), dies in Anpassung an den Aufstellungsbeschluss für die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg (siehe hierzu auch Nr. 4 der Begründung), die Ausweisung eines Kleinkinderspielplatzes orientiert am örtlichern Bedarf und die Option der Planung zur Weiterführung des Plankonzeptes zu einem späteren Zeitpunkt Das Plangebiet soll überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Geräuschintensive Nutzungen gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 4 der BauNVO sollen hier gem. § 1 Abs. 5 ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die obenbeschriebene sonstige Umgebungsbebauung des Plangebietes sowie der insgesamt dörflich ländlich (gemischt) strukturierten Gebäude und Nutzungen fügt sich die Erweiterungsfläche in das festgesetzte MD (Dorfgebiet) ein. Maß der baulichen Nutzung: Zur Sicherung einer ortsgerechten, maßstäblichen und städtebaulich geordneten Bebauung sind folgende Festsetzungen getroffen worden: Festsetzung einer höchstweise eingeschossigen Bebauung im Plangebiet. Hierdurch wird die am vorhandenen Altbestand in der Örtlichkeit überwiegend ablesbare eingeschossige Bauweise aufgenommen. Ferner dient diese Begrenzung der Vermeidung unangemessener Höhenentwicklung auf den relativ kleinen Grundstücken. Darüber hinaus werden massive, geschlossene Bauformen im Interesse einer aufgelockerten und der Umgebungsbebauung angepassten Bebauung nur Einzelund Doppelhäuser zugelassen. Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) richtet sich in Anpassung an die vorhandene Umgebungsbebauung nach den zulässigen Obergrenzen gemäß Baunutzungsverordnung und wird durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen weitergehend eingeschränkt. Sonstige Festsetzungen Firstrichtung Eine Festsetzung der vorgeschriebenen Hauptfirstrichtung erfolgt bewusst nicht, um den Bauherren die Möglichkeit zu geben, durch freie Ausrichtung der Dachflächen effektiv Solarenergie nutzen zu können. Darüber hinaus soll die Möglichkeit gewährleistet werden, im Hinblick auf die Grundstückszuschnitte möglichst flexible Anordnungen und Gestaltungen der Baukörper vorzunehmen. s a Erschließung Verkehrsflächen Die äußere Erschließung erfolgt über die historische Straße „Breite Straße“ bzw. in Fortführung über die bereits ausgebauten und vorhandenen Stichstraßen der Dr.Hubert-Lesaar-Straße. Ver- und Entsorgung Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen werden. Das Areal ist insbesondere bereits in der genehmigten Kanalisationsnetzplanung Generalentwässerungsplan / Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt. Neben den technischen Voraussetzungen für das Ableiten der Abwässer sind auch ausreichende Klärkapazitäten gegeben, so dass die Entsorgung sichergestellt ist. Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die vorhandenen Einrichtungen sichergestellt. Die Entwässerung im Bebauungsplangebiet ist als Trennkanalisation vorgesehen. Niederschlagswasser soll von Schmutzwasser getrennt ortsnah in einer Mulde versickert werden. Im Ausnahmefall ist ein Abschlag in den Pützbach denkbar. Entsprechende Anträge werden in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde gestellt. Eine ggf. erforderliche Kennzeichnung erfolgt im Bebauungsplan. Die im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichfläche ist als Versickerungsfläche vorgesehen. Telekommunikationsanlagen Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Die nachfolgenden Anregungen der Deutsche Telekom AG soll in der weiteren Planung Rechung getragen werden: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Trassenbreite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe hier u.a. Abschnitt 3 zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebietes durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG, Technikniederlassung Düren, Walzmühle 3, 52349 Düren so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. WP6-225/2003 Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen, • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unendgeldliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, • dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG als zu belastende Fläche festzusetzen entsprechend § 9 (1) Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, • dass zur Herstellung der Hauszuführungen der Erschließungsträger verpflichtet wird, vom jeweils dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümer) die Grundstückseigentümererklärung einzufordern und der Deutschen Telekom AG auszuhändigen, • dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt. Bei fehlender Koordinierung halten wir uns vor, den Ausbau in Regelbauweise (oberirdischer Ausbau) zu erstellen. Für evtl. erforderliche Rücksprachen steht Ihnen gerne unser zuständiges Ressort: BBN 21, Herr Gardenier, Walzmühle 3, 52349 Düren, Tel.: 02421/23-7556 Telefax: 02421/23-7529 zur Verfügung. t Geräusche und sonstige Immissionen Die Stadt Bedburg stellt den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten mit dem wesentlichen Planungsziel auf, eine derzeit noch unbebaute Fläche Bebauung zuzuführen und führt damit die gesetzten Strukturen aus dem Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten fort. In nördlicher Nachbarschaft des Plangebietes (Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten) befinden sich landwirtschaftliche Betriebe mit Kartoffel- und Getreideanbau sowie Handel mit Agrarprodukten. Tierzucht findet nicht statt. Auf dem dem Plangebiet nächstgelegenen Hofgelände befinden sich ein Kartoffellager sowie Getreidesilos. Das betreffende Gelände ist weitgehend eben. Eine die Schallausbreitung zwischen Hof und Plangebiet beeinflussende Geländeausbildung oder Bebauung ist nicht vorhanden. Zum Plangebiet hin ist das Hofgelände offen. Der Verkehr auf der das Plangebiet nordöstlich begrenzenden Breite Straße ist gering. Die wesentlichen Geräuschimmissionen im Plangebiet sind insofern durch den Betrieb dieses Hofes zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ist daher gutachterlich zu prüfen, ob bezüglich der Geräuschimmissionen im Plangebiet zukünftig Konflikte zu erwarten sind. Entsprechend der Forderungen des Staatlichen Umweltamtes Köln zum Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 2/Kirchherten waren hierbei folgende Nachweise zu erbringen: 1. Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 BBL 1 für MD-Gebiete (tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) muß sichergestellt sein. 2. Seltene Ereignisse im Sinne von Nummer 7.2 der TA-Lärm dürfen tags 70dB(A) und nachts 55 dB(A) nicht überschreiten. Selten in diesem Sinne sind Ereignisse, die in nicht mehr als an 10 Tagen oder Nächten eines Jahres und an nicht mehr als an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden auftreten. Auf der Basis von Emissionsmessungen an den Gebläseeinrichtungen und typischer Vorgänge auf der Hofstelle wurden die zu erwartenden Immissionspegel im Plangebiet rechnerisch bestimmt. Die Berechnungen haben ergeben, dass in der überwiegenden Zahl sowohl tags als auch nachts die Richtwerte für MD-Gebiete deutlich unterschritten werden. Auch eine geplante weitere Lagerhalle für Kartoffeln führt nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte. Lediglich während einer Woche in der Erntezeit sind Überschreitungen der MDRichtwerte zu erwarten, wenn durch ungünstige Witterungsverhältnisse die Kartoffeleinlagerung in der Nachtzeit notwendig wird. Erfahrungsgemäß ist mit diesen erhöhten Lärmbelastungen lediglich an höchstens 67 Tagen pro Jahr zu rechnen. In Analogie zur Ziffer 7.2 der TA-Lärm (1998) kann diese erhöhte Lärmbelastung als seltenes Ereignis bezeichnet werden. Unter Hinweis auf die seinerzeitige gutachterliche Stellungnahme zu der erwartenden Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 2 / Kirchherten, wird das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten aus prophylaktischen Gründen ebenfalls als „lärmvorbelastete Fläche“ gekennzeichnet. Hiermit wird den Anregungen der Landwirtschaftskammer sowie dem Staatlichen Umweltamt Köln Rechnung getragen. u Bodenverhältnisse / Bodenordnung Altlasten Altlasten sind der Stadt Bedburg im Plangebiet nicht bekannt und aufgrund der bisherigen Nutzung (Weideflächen / Grünland) auch nicht zu erwarten. Kampfmittel Die Auswertung der dem Kampfmittelräumdienst zur Verfügung stehenden Luftbilder ergibt Umfeld Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln. Da sich jedoch im unmittelbaren Baubereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken gegen die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann gleichwohl nicht gewährt werden. WP6-225/2003 Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Kampfmittelfunden während der Erd-/Bauarbeiten die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst zu verständigen Bodendenkmalpflege Lt. Mitteilung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege befindet sich südöstlich des Plangebietes ein neuzeitlicher Feldbrandofen. Dies verweist auf möglicherweise im Plangebiet vorhandene Ziegeleien und somit auf großflächige Lehmentnahmegruben und die damit verbundenen Störungen des Bodens in der nahen Umgebung der Ziegelei. Zusätzlich wurde bei einer im Januar 2000 im nördlichen Teil des Plangebietes durchgeführten archäologischen Prospektion einige Funde aufgelesen, die jedoch keinem konkret abgrenzbaren Siedlungsbereich zugeordnet werden konnten. Möglicherweise handelt es sich bei den Grundstücken um den Außenbereich einer römischen Siedlungsstelle. Konkrete Hinweise auf eventuell vorhandene Bodendenkmäler im Plangebiet konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es wird daher insbesondere auf die §§ 15 und 16 DSchG verwiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten Bodenordnung: Da sich die Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg befinden, werden zur Durchführung des Plankonzeptes besondere bodenordnende Maßnahmen nicht erforderlich. Bodenverhältnisse im Plangebiet: Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904 weist in einem Teil des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Ein Teil des Plangebietes wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich werden. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. v Ausgleichsmaßnahmen Im Bebauungsplan ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang des Pützbaches ausgewiesen. Im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens wurden durch den Landrat des Erftkreises, Untere Landschaftsbehörde, angeregt, entsprechende Pflanzlisten für diesen Bereich zu übernehmen. Diese Pflanzliste wird Anlage zu diesem Bebauungsplan. Denkbar ist jedoch im weiteren Verfahren, dass die Ausgleichsflächen entlang des Pützbaches durch den Erftverband erworben werden. Hier könnte nach Stellungnahme des Erftverbandes und eine ufergerechte Bepflanzung entsprechend dem Konzept zur naturnahen Entwicklung des Pützbaches und des Kalrather Fließes erfolgen. Bedburg, den 03.02.2004 Stadt Bedburg Der Bürgermeister