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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 (Vergnügunssteuersatzung))

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
27 kB
Datum
20.09.2006
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Kreuzau (Vergnügungssteuersatzung) vom ...... Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom 20. September 2006 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Kreuzau veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art; 2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art; 3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen -; 4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. §2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen; 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe; 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht; Seite 1 Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. §3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. §4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6, 2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10 b. (2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. II. Kartensteuer §5 Eintrittskarten (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde Kreuzau vorzulegen. (4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde Kreuzau auf Verlangen vorzulegen. (5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde Kreuzau binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. Seite 2 Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 §6 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Gemeinde Kreuzau den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest. (3) Der Steuersatz beträgt 20,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. (4) Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. III. Pauschsteuer §7 Nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Kreuzau spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. §8 Nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,60 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,40 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. (3) Die Gemeinde Kreuzau kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. Seite 3 Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 §9 Nach der Roheinnahme (1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 7, 8, 10, 10 a und 10 b festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. (2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde Kreuzau spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Gemeinde Kreuzau kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist. § 10 Nach der Anzahl der Apparate (1) Die Pauschsteuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach deren Anzahl. (2) Die Steuer beträgt je Apparat nach § 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 35 Euro, 2. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 20 Euro, 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mir denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Mensch verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400 Euro. (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Tausch gleichartiger Apparate braucht nicht angezeigt zu werden. § 10 a Nach dem Einspielergebnis (1) Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Seite 4 Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 (2) Die Steuer beträgt bei Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit 10 vom Hundert des Einspielergebnisses. (3) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate und jeden Apparatetausch an einem Aufstellort unter Angabe des Gerätenamens und der Gerätenummer der Gemeinde Kreuzau innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. § 10 b Abweichende Besteuerung (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder auf schriftlichen Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 a eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Apparat nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 150 Euro 2. in Gaststätten und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 45 Euro. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (4) Der Antrag auf abweichende Besteuerung ist bis spätestens zum 30. November für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an zu stellen. (5) Die abweichende Besteuerung hat so lange Gültigkeit, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. November des vorangegangenen Jahres schriftlich beantragt werden. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des dem Antrag folgenden Kalenderjahres zulässig. (6) Betreibt ein Halter im Gebiet der Gemeinde Kreuzau mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, so kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglickeit einheitlich beantragt werden. IV. Gemeinsame Bestimmungen § 11 Anmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde Kreuzau anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Seite 5 Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Die Gemeinde Kreuzau ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend. Die Sicherheitsleistung beträgt im Falle des § 1 Nr. 4 mindestens 10.000 Euro. § 12 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach §§ 10 bis 10 b mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung. § 13 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gemeinde Kreuzau ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 a ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. (4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (5) Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und den Kasseninhalt enthalten müssen. § 14 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 15 Steuerschätzung Soweit die Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Seite 6 Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 § 16 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: 1. § 5 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise 3. § 5 Abs. 3: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 4. § 5 Abs. 4: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten 5. § 5 Abs. 5: Abrechnung der Eintrittskarten 6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 7. § 9 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen 8. § 10 Abs. 5: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes 9. § 10a Abs.3: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatebestandes 10. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung steuererhöhenden Änderungen und umgehende Anzeige von 11. § 13 Abs. 3: Einreichung der Steueranmeldung 12. § 13 Abs. 5: Einreichung der Zählwerkausdrucke §18 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2007 Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 11. Dezember 2002 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, Seite 7 Anlage zur Allgemeine Vorlage 42/2006 a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden die den Mangel ergibt. Kreuzau, den -RammBürgermeister Seite 8