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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-225/2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
60 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 STADT BEDBURG DER BÜRGERMEISTER Fachbereich für Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung Umweltbericht gem. § 2a Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten -Gebiet in Verlängerung der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße, zwischen Breite Straße und Mühlenstraße- INHALTSVERZEICHNIS 1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG 2. MERKMALE DES VORHABENS 2.1 2.2 3+4 4 LAGE DES PLANGEBIETES PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2.2.1 Gebietsentwicklungsplan (GEP) 2.2.2 Landschaftsplan (LP) 2.2.3 Flächennutzungsplan (FNP) 2.2.4 Bestehende Bebauungspläne (BP) 2.3 BESCHREIBUNG DER FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLAN ES NR. 2A/KIRCHHERTEN 4 4 4 4 4 5 3. 6 3.1 3.2 3.3 BESCHREIBUNG DER UMWELT VEGETATIONSFLÄCHEN BEDEUTUNG / EMPFINDLICHKEIT DES GEBIETES ANGABEN ZUR BEVÖLKERUNG 5 6 6 6 4. BESCHREIBUNG VON VERMEIDUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN 7 5. BESCHREIBUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 7 5.1 5.3 5.4 5.5 ABFALLERZEUGUNG 5.1.1 Boden und sonstige Materialien 5.1.2 Abwasser 5.1.3 Altlasten IMMISSIONEN 5.2.1 Luftschadstoffe 5.2.2 Schall UNFALLRISIKO KUMULIERUNG MIT ANDEREN VORHABEN ZUSAMMENFASSUNG DER AUSWIRKUNGEN 8 8 8 8 8 8 9 9 9 9 6. ALTERNATIVEN 9 5.2 WP6-225/2003 1. Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Bedburg beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Gebietsausweisung Dorfgebiet für den Bereich in Verlängerung der beiden Stichstraßen der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße in Kirchherten. Es handelt sich hierbei um eine Fläche in einer Größe von 6.500 m ² zischen Mühlenstraße, Breite Straße und Pützbach, deren Entwicklung sich kurzfristig anbietet, da sich diese Flächen im Eigentum der Stadt Bedburg befinden und eine Umlegung daher entbehrlich wird. Im Jahr 2001 hat die Stadt Bedburg den Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten aufgestellt, der aufgrund der örtlichen Nachfrage kurzfristig einer Bebauung zugeführt werden konnte. Dieses Baugebiet ist zwischenzeitlich vollkommen bebaut. Die Entwicklung der sich im Eigentum der Stadt Bedburg befindlichen Restflächen ist daher die Konsequenz aus der Ursprungsplanung. Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bereits im Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kommt in Betracht, wenn die Prüf- oder Größenwerte für die in den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden. In diesen Fällen findet eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur im Bebauungsplanverfahren statt. Soweit absehbar ist, dass im Bebauungsplanverfahren auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten der in den Nummern 1 bis 17 oder 19 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben vorbereitet wird, ist im Planungsverfahren ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Der Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten erreicht hinsichtlich seiner Art und seines Umfangs nicht die Prüfwerte der Anlage 1 des UVPG, d.h. eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Der Muster-Einführungserlass zum BauGB der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz spricht jedoch die Empfehlung aus, sich auch bei anderen Bebauungsplänen hinsichtlich der Darstellung der Umweltbelange an die Struktur des Umweltberichts anzulehnen. Inhalte des Umweltberichtes sind: ƒ Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden, ƒ Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist, ƒ Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen, ƒ Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, ƒ Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben. Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind: ƒ Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren, ƒ Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können, Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse. ƒ Weiterer Inhalt des Umweltberichtes ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben. Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können. 2. Merkmale des Vorhabens 2.1 Lage des Plangebietes Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 6.500 m² (0,65 ha). Das Plangebiet beinhaltet die Parzellen Gemarkung Pütz, Flur 1, Nr. 9, 10 und 110. Es grenzt unmittelbar an die beiden Stichstraßen der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße an und wird im Osten durch die Mühlenstraße, im Süden durch die freie Landschaft und im Westen durch den Pützbach begrenzt. Im Nordwesten befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle die eine Kennzeichnung des Plangebietes als lärmvorbelastete Fläche erforderlich macht. 2.2 Planungsrechtliche Situation 2.2.1 Gebietsentwicklungsplan (GEP) Im GEP des Regierungsbezirkes Köln ist die Fläche des Plangebietes überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Per Definition sollen in Allgemeinen Siedlungsbereichen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (vgl. Ziel 2.1.9 im Kap. D.I. LEP NRW). 2.2.2 Landschaftsplan (LP)1 Das Plangebiet liegt innerhalb der Flächen des Landschaftsplanes Nr. 2 des Erftkreises, der dort das Entwicklungsziel 2 ohne weitere Festsetzungen trifft. Entlang des Pützbaches sind außerhalb des Planungsgebietes ferner Einzelbäume festgesetzt. Die Flächen sind durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. 2.2.3 Flächennutzungsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, rechtswirksam seit 1980, stellt den Bereich des Bebauungsplanes als Flächen für die Landwirtschaft dar. Die Stadt Bedburg hat hierzu den Aufstellungsbeschluss für die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg gefasst. Für den Planbereich stellt der 1 Erftkreis, Landschaftsplan Nr. 2, WP6-225/2003 Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 Flächennutzungsplan zukünftig Gemischte Bauflächen (M) dar. Der Bebauungsplan wird aus den zukünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit der Gebietsausweisung MD – Dorfgebiet entwickelt. 2.2.4 Bestehende Bebauungspläne (BP) Planungsrecht bestand für die Flächen des Planungsgebiets bislang nicht. Es handelt sich hierbei um die konsequente Fortführung der seinerzeit eingeleiteten Planung für den Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten (Rechtskraft: 08.04.2000) 2.3 Beschreibung der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten Der Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten trifft folgende Festsetzungen: • • • • • • Im gesamten Plangebiet wird Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Es handelt sich um eine eingeschossige Bauweise innerhalb des Plangebietes. Es sind Baufenster ausgewiesen, die die Errichtung der Baukörper hinsichtlich des Standortes der neuen Gebäudekörper reglementieren. Die Firsthöhen werden auf 9,00 m begrenzt. Als Traufhöhe wird 3,80 m festgesetzt. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch die Verlängerung von zwei vorhandenen Stichstraßen der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße aus. Die Straßen werden als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche werden auch öffentliche Stellplätze nachgewiesen. Im Plangebiet wird ein Kleinkinderspielplatz, orientiert am örtlichen Bedarf, ausgewiesen. Entlang der östlichen Grenze des Plangebietes sowie westlich entlang des Pützbaches werden als Ausgleich für den Eingriff Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Als Verbindung zwischen den beiden Stichstraßen wird ein Fußgängerweg geplant. Übersicht des anlagenbedingten Flächenbedarfs Flächengröße Festsetzung Dorfgebiet (MD) Ausgleichsflächen Spielplatz Wasserflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Planstraße 1 + 2, Gehwege, Fläche jenseits Pützbach) Summe 4.312 588 186 210 1.204 6.500 Maximale Versiegelung m² 696,6 1.204 3. Beschreibung der Umwelt Großräumig wird der Raum Bedburg durch den Braunkohletagebau und intensiv genutzte Agrar- und Siedlungsflächen geprägt. Das nähere Umfeld des Plangebietes ist geprägt durch die landwirtschaftliche Nutzung, dem Wohnen entlang der Mühlenstraße, der vorhandenen Stiche der Dr.Hubert-Lesaar-Straße sowie eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes an der Breite Straße. Von der Charakteristik ist das Gebiet eher dem Wohnen zugeordnet. 3.1 Vegetationsflächen Im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) zum Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten wird der Bestand des Plangebietes kartiert und bewertet. Die Fläche wird als landwirtschaftliche Nutzfläche zur Zeit in Anspruch genommen. 3.2 Bedeutung / Empfindlichkeit des Gebietes Die Stadt Bedburg ist eine Flächengemeinde und bedingt hierdurch werden außerhalb des Siedlungsschwerpunktes ortsbezogene Entwicklungen erforderlich. Dies ist im Gebietsentwicklungsplan berücksichtigt, da die Ortslage Kirchherten als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) im Gebietsentwicklungsplan berücksichtigt ist. Aufgrund der vorhandenen Struktur bietet sich die Fortführung der bereits eingeleiteten und realisierten Planung an. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten. Das Plangebiet wird homogen in die vorhandenen Strukturen eingebunden. Der Schutz des angrenzenden Gewässers Pützbach wird Rechung getragen durch die Festsetzung von Pflanzflächen entlang des Pützbaches. Einerseits wurden im Rahmen des Verfahrens Pflanzvorschläge durch die Untere Landschaftsbehörde des Erftkreises vorgetragen andererseits liegt ein Vorschlag des Erftverbandes zur weiteren Bepflanzung vor, der in der Folge auch den Erwerb und die Unterhaltung der Flächen vorsieht. Abschließend ist festzuhalten, dass die Flächen der sinnvollen Ortsabrundung zur Deckung des örtlichen Wohnbedarfs dienen. 3.3 Angaben zur Bevölkerung Das unmittelbare und nähere Umfeld des Gebietes ist nördlich und östlich von Wohnbebauung und westlich durch einen landwirtschaftlichen Betrieb geprägt. Südlich des Planungsgebietes herrscht die Landwirtschaft vor. Die im Umfeld des Plangebietes lebende Bevölkerung kann untenstehender Tabelle entnommen werden. Straßenname Mühlenstraße Dr.-Hubert-Lesaar-Straße Hausnummer von – bis alle alle Anzahl der Einwohner 49 35 WP6-225/2003 Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 Summe 84 Darüber hinaus ist keine Betroffenheit der Bevölkerung gegeben. 4. Beschreibung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen Der Eingriff in Natur und Landschaft durch das Vorhaben wird im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung) ermittelt. Der Eingriff in den Naturhaushalt ist demnach vollständig ausgleichbar. Entsprechende Flächen für den Eingriff wurden im Bebauungsplan bereits berücksichtigt. Die Bepflanzung dieser Flächen wird entsprechend der Anregungen und Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde zum Verfahren (Pflanzliste) erfolgen. Die nicht überbaubaren Flächen dienen später als Hausgärten, für die örtlich verschiedene Pflanzgebote festgesetzt werden. Durch entsprechende Maßnahmen innerhalb des Plangebietes kann der Eingriff gemindert bzw. ausgeglichen werden: • Je 200 m² Hausgartenfläche ist ein Obstbaum-Hochstamm zu pflanzen, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. • Für die Verkehrsflächen wird ein versickerungsfähiger Ausbau zu Grunde gelegt. Entlang des Pützbaches wurde eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Insgesamt kann der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. 5. Beschreibung der Umweltauswirkungen Eine Nutzung von Grundwasser, Oberflächenwasser oder oberflächennahen Rohstoffen findet in Folge des Vorhabens nicht statt. Für den Neubau der versiegelten Flächen wird die entwässerungstechnische Infrastruktur geschaffen bzw. es werden die vorhanden Anlagen genutzt. Mit dem Vorhaben ist innerhalb des Plangebietes großflächig eine Beanspruchung von Boden verbunden. Die maximale Gesamtversiegelungs- bzw. Befestigungsrate im zukünftigen Baugebiet liegt gemäß der Festsetzungen bei max. 1.700,6 m² (= 26,16 % der Plangebietsfläche). Bezogen auf den jetzigen Versiegelungsgrad von ca. 3,6% entspricht das einer Neuversiegelung von max. 22,56 % des Plangebietes. Durch die geplanten Versiegelungen steht zukünftig weniger Boden als Vegetationsstandort zur Verfügung. Die natürliche Speicher- und Filterfunktion des Bodens für Wasser, Nähr- und Schadstoffe wird reduziert. Auf Grund seiner Lage und Größe besitzt das Plangebiet lediglich eine geringfügige Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion. Im Plangebiet ist die Entwässerung mittels Trennsystem vorgesehen. Durch die Neuversiegelungen wird unbelastetes Niederschlagswasser ortsnah in eine Versickerungsmulde abgeleitet. Der Versickerungspflicht von Niederschlagswasser gemäß § 51a LWG wird daher entsprochen unbelastetem Veränderungen des Lokalklimas sind mit dem Vorhaben nur untergeordnet verbunden. Der Verlust von Vegetationsflächen führt zu einer verminderten Frischund Kaltluftproduktion, die zusätzlichen Versiegelungen zu einer erhöhten Aufheizung. Diese Effekte sind auf Grund der Kleinräumigkeit der Maßnahme und der Gesamtsituation jedoch ohne erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung. 5.1 Abfallerzeugung 5.1.1 Boden und sonstige Materialien Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten führen zu Neuversiegelungen für Straßen und Gebäude für deren Errichtung entsprechende zugelassene Materialien verwendet werden. Das auszukoffernde und nach Abzug von wieder zu verwendeten Erdmassen zu entsorgende Bodenvolumen ist nicht bekannt. Bei konventioneller Vorgehensweise werden überschüssige Aushubmassen auf eine Boden- und Bauschuttdeponie verbracht. Es wird empfohlen die Möglichkeit einer ortsnahen Wiederverwendung zu prüfen. Der Oberboden (Mutterboden) ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (BauGB § 202). Gemäß Auskunft des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege sind nach jetzigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Plangebiet tangiert. 5.1.2 Abwasser Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die vorhandenen Einrichtungen sichergestellt und bedarf lediglich für den Bereich der geplanten Bebauung der Änderung bzw. Ergänzung. Für den Neubau der versiegelten Flächen und der Gebäude wird die entwässerungstechnische Infrastruktur geschaffen. Neue Anlagen werden entsprechend der erforderlichen Sicherheit und Funktionsfähigkeit konzipiert. 5.1.3 Altlasten Altlasten sind aufgrund der historischen Nutzung der Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen nicht bekannt. Seitens der Fachbehörden wurde keine Äußerungen in dieser Richtung aufgrund der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange getätigt. 5.2 Immissionen 5.2.1 Luftschadstoffe Durch die Nutzung der Gebäude und Straßen kommt es betriebsbedingt zu Emissionen von Luftschadstoffen durch Kfz-Verkehr und Hausbrand. Inwiefern es im festgesetzten Dorfgebiet zu Emissionen kommt, lässt sich zur Zeit nicht abschätzen. Da die Festsetzung im Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO eine angebotsorientierte Planung darstellt, kann zum jetzigen Planungsstand keine Aussage über eine evtl. Gewerbenutzung erfolgen. Da die Stadt Bedburg jedoch Eigentümerin der Flächen im Plangebiet ist, die einer WP6-225/2003 Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 Bebauung zugeführt werden sollen, besteht in privatrechtlicher Sicht die Möglichkeit der Einflussnahme. Das Wohnen soll hier die bevorzugte Nutzung sein. Eine Luftschadstoffuntersuchung des Ist-Zustandes und eine Prognose der Entwicklung für das Plangebiet wurde nicht durchgeführt. Während der Bauphasen kommt es zu baubedingten Emissionen. Es entstehen temporär erhöhte Schadstoff- und Staubemissionen durch den Einsatz von Baumaschinen und Baustellenverkehr. Durch das Vorhaben ist eine Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht zu erwarten. 5.2.2 Schall Durch die Errichtung und Nutzung der Verkehrsflächen und der Gebäude wird Verkehrslärm emittiert. Der nordwestlich des Plangebietes vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb wirkt als größte Geräuschquelle auf das Gebiet ein. Hier ist auszuführen, dass von der Hauptwindrichtung Südwest im Jahresmittel auszugehen ist. Dennoch wurde das Plangebiet als lärmvorbelastet gekennzeichnet. 5.3 Unfallrisiko Signifikant erhöhte Unfallrisiken in Folge des Vorhabens sind nicht erkennbar. 5.4 Kumulierung mit anderen Vorhaben Eine Anhäufung mehrerer Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in engem Zusammenhang mit dem hier geplanten Vorhaben stehen, liegt nicht vor (Kumulierende Vorhaben i.S. § 3b, (2) UVPG). 5.5 Zusammenfassung der Auswirkungen Die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens beschränken sich auf die Eingriffe in Naturund Landschaft durch Neuversiegelung und Befestigung bisheriger landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die zusätzlichen Versiegelungen führen zu einem dauerhaften Entzug von Bodenfläche mit seinen Funktionen für den Naturhaushalt und zu einer verminderten Versickerung von Niederschlagswasser und somit zu einer ortsbezogenen verminderten Grundwasseranreicherung. Gleichzeitig werden durch das Vorhaben Lebensräume von Pflanzen und Tieren verändert. Die Neuordnung des Plangebietes führt zu keiner signifikanten Veränderung des Landschaftsbildes, da das Gebiet von der Mühlenstraße und der bereits vorhandenen Dr.Hubert-Lesaar-Straße geprägt ist. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Lokale Windsysteme werden nicht beeinflusst. Von dem Vorhaben gehen keine signifikanten Lärm- und Luftschadstoffemissionen aus. 6. Alternativen Die Planung führt die vorhandene Planung konsequent in seiner Struktur fort. Der Schutz des Gewässers wurde durch die Festsetzung von Pflanzflächen gesichert. Grundsätzlich liegen Alternativen an anderer Stelle um die Ortslage Kirchherten herum vor, diese erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen und Vorleistungen, über die das Planungsgebiet verfügt. Nur in diesem Bereich ist eine kurzfristige Bebauung realisierbar. Diese bauliche Entwicklung bzw. die Schaffung des Planungsrechtes für diesen Bereich hat daher Vorrang. WP6-225/2003 Anlage zur Vorlage WP6-225/2003 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Fauna und Flora, Klima, Luftschadstoffe, Lärm, Wasser, Boden und deren Wechselwirkungen verursacht werden. Es besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Einen Beschluss hierzu bzw. eine Feststellung dieser Tatsache hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 14.10.2003 gefasst. Bedburg, den 01.12.2003 Stadt Bedburg Der Bürgermeister Im Auftrag