Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Fachbereich für Planen, Bauen
und Wirtschaftsförderung
Umweltbericht gem. § 2a Baugesetzbuch
zum
Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten
-Gebiet in Verlängerung der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße, zwischen Breite Straße
und Mühlenstraße-
INHALTSVERZEICHNIS
1.
ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG
2.
MERKMALE DES VORHABENS
2.1
2.2
3+4
4
LAGE DES PLANGEBIETES
PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
2.2.1
Gebietsentwicklungsplan (GEP)
2.2.2
Landschaftsplan (LP)
2.2.3
Flächennutzungsplan (FNP)
2.2.4
Bestehende Bebauungspläne (BP)
2.3
BESCHREIBUNG DER FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLAN ES NR.
2A/KIRCHHERTEN
4
4
4
4
4
5
3.
6
3.1
3.2
3.3
BESCHREIBUNG DER UMWELT
VEGETATIONSFLÄCHEN
BEDEUTUNG / EMPFINDLICHKEIT DES GEBIETES
ANGABEN ZUR BEVÖLKERUNG
5
6
6
6
4.
BESCHREIBUNG VON VERMEIDUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN 7
5.
BESCHREIBUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
7
5.1
5.3
5.4
5.5
ABFALLERZEUGUNG
5.1.1
Boden und sonstige Materialien
5.1.2
Abwasser
5.1.3
Altlasten
IMMISSIONEN
5.2.1
Luftschadstoffe
5.2.2
Schall
UNFALLRISIKO
KUMULIERUNG MIT ANDEREN VORHABEN
ZUSAMMENFASSUNG DER AUSWIRKUNGEN
8
8
8
8
8
8
9
9
9
9
6.
ALTERNATIVEN
9
5.2
WP6-225/2003
1.
Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
Anlass und Aufgabenstellung
Die Stadt Bedburg beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der
Gebietsausweisung Dorfgebiet für den Bereich in Verlängerung der beiden
Stichstraßen der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße in Kirchherten. Es handelt sich hierbei um
eine Fläche in einer Größe von 6.500 m ² zischen Mühlenstraße, Breite Straße und
Pützbach, deren Entwicklung sich kurzfristig anbietet, da sich diese Flächen im
Eigentum der Stadt Bedburg befinden und eine Umlegung daher entbehrlich wird.
Im Jahr 2001 hat die Stadt Bedburg den Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten aufgestellt, der
aufgrund der örtlichen Nachfrage kurzfristig einer Bebauung zugeführt werden konnte.
Dieses Baugebiet ist zwischenzeitlich vollkommen bebaut. Die Entwicklung der sich im
Eigentum der Stadt Bedburg befindlichen Restflächen ist daher die Konsequenz aus der
Ursprungsplanung.
Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach
dem
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bereits im Aufstellungsverfahren in die
Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kommt in Betracht, wenn die Prüf- oder Größenwerte für
die in den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben durch die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden. In diesen Fällen findet eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nur im Bebauungsplanverfahren statt.
Soweit absehbar ist, dass im Bebauungsplanverfahren auch die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit eines bestimmten der in den Nummern 1 bis 17 oder 19 der Anlage 1 zum
UVPG genannten Vorhaben vorbereitet wird, ist im Planungsverfahren ebenfalls eine
Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.
Der Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten erreicht hinsichtlich seiner Art und seines Umfangs
nicht die Prüfwerte der Anlage 1 des UVPG, d.h. eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht
erforderlich.
Der Muster-Einführungserlass zum BauGB der Fachkommission Städtebau der
Bauministerkonferenz spricht jedoch die Empfehlung aus, sich auch bei anderen
Bebauungsplänen hinsichtlich der Darstellung der Umweltbelange an die Struktur des
Umweltberichts anzulehnen.
Inhalte des Umweltberichtes sind:
Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort, Art und
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens
unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten
Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die
Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder so weit möglich
ausgeglichen werden sollen,
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der
Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen
Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und
Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der
Festsetzungen für das Vorhaben.
Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und
entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,
Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des
Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und
Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für das Vorhaben,
die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
Weiterer Inhalt des Umweltberichtes ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben. Der Umweltbericht muss Dritten die
Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der
Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können.
2.
Merkmale des Vorhabens
2.1
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 6.500 m² (0,65 ha).
Das Plangebiet beinhaltet die Parzellen Gemarkung Pütz, Flur 1, Nr. 9, 10 und 110.
Es grenzt unmittelbar an die beiden Stichstraßen der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße an
und wird im Osten durch die Mühlenstraße, im Süden durch die freie Landschaft und
im Westen durch den Pützbach begrenzt. Im Nordwesten befindet sich eine
landwirtschaftliche Hofstelle
die eine Kennzeichnung des Plangebietes als
lärmvorbelastete Fläche erforderlich macht.
2.2
Planungsrechtliche Situation
2.2.1 Gebietsentwicklungsplan (GEP)
Im GEP des Regierungsbezirkes Köln ist die Fläche des Plangebietes überwiegend als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Per
Definition
sollen
in
Allgemeinen
Siedlungsbereichen
Wohnungen,
Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und
sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst
werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand
untereinander erreichbar sind (vgl. Ziel 2.1.9 im Kap. D.I. LEP NRW).
2.2.2 Landschaftsplan (LP)1
Das Plangebiet liegt innerhalb der Flächen des Landschaftsplanes Nr. 2 des
Erftkreises, der dort das Entwicklungsziel 2 ohne weitere Festsetzungen trifft.
Entlang des Pützbaches sind außerhalb des Planungsgebietes ferner Einzelbäume
festgesetzt.
Die Flächen sind durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt.
2.2.3 Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, rechtswirksam seit 1980, stellt den
Bereich des Bebauungsplanes als Flächen für die Landwirtschaft dar. Die Stadt
Bedburg hat hierzu den Aufstellungsbeschluss für die 36. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg gefasst. Für den Planbereich stellt der
1
Erftkreis, Landschaftsplan Nr. 2,
WP6-225/2003
Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
Flächennutzungsplan zukünftig Gemischte Bauflächen (M) dar. Der Bebauungsplan
wird aus den zukünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit der
Gebietsausweisung MD – Dorfgebiet entwickelt.
2.2.4 Bestehende Bebauungspläne (BP)
Planungsrecht bestand für die Flächen des Planungsgebiets bislang nicht. Es handelt sich
hierbei um die konsequente Fortführung der seinerzeit eingeleiteten Planung für den
Bebauungsplan Nr. 2/Kirchherten (Rechtskraft: 08.04.2000)
2.3
Beschreibung der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten
Der Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten trifft folgende Festsetzungen:
•
•
•
•
•
•
Im gesamten Plangebiet wird Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Es handelt sich um eine
eingeschossige Bauweise innerhalb des Plangebietes.
Es sind Baufenster ausgewiesen, die die Errichtung der Baukörper hinsichtlich des
Standortes der neuen Gebäudekörper reglementieren. Die Firsthöhen werden auf 9,00 m
begrenzt. Als Traufhöhe wird 3,80 m festgesetzt.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt durch die Verlängerung von zwei vorhandenen
Stichstraßen der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße aus. Die Straßen werden als Verkehrsfläche
mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Innerhalb
dieser Fläche werden auch öffentliche Stellplätze nachgewiesen.
Im Plangebiet wird ein Kleinkinderspielplatz, orientiert am örtlichen Bedarf, ausgewiesen.
Entlang der östlichen Grenze des Plangebietes sowie westlich entlang des Pützbaches
werden als Ausgleich für den Eingriff Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen.
Als Verbindung zwischen den beiden Stichstraßen wird ein Fußgängerweg geplant.
Übersicht des anlagenbedingten Flächenbedarfs
Flächengröße
Festsetzung
Dorfgebiet (MD)
Ausgleichsflächen
Spielplatz
Wasserflächen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(Planstraße 1 + 2, Gehwege, Fläche jenseits
Pützbach)
Summe
4.312
588
186
210
1.204
6.500
Maximale
Versiegelung
m²
696,6
1.204
3.
Beschreibung der Umwelt
Großräumig wird der Raum Bedburg durch den Braunkohletagebau und intensiv genutzte
Agrar- und Siedlungsflächen geprägt.
Das nähere Umfeld des Plangebietes ist geprägt durch die landwirtschaftliche
Nutzung, dem Wohnen entlang der Mühlenstraße, der vorhandenen Stiche der Dr.Hubert-Lesaar-Straße sowie eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes an
der Breite Straße. Von der Charakteristik ist das Gebiet eher dem Wohnen
zugeordnet.
3.1
Vegetationsflächen
Im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) zum Bebauungsplan Nr.
2a/Kirchherten wird der Bestand des Plangebietes kartiert und bewertet.
Die Fläche wird als landwirtschaftliche Nutzfläche zur Zeit in Anspruch genommen.
3.2
Bedeutung / Empfindlichkeit des Gebietes
Die Stadt Bedburg ist eine Flächengemeinde und bedingt hierdurch werden außerhalb des
Siedlungsschwerpunktes ortsbezogene Entwicklungen erforderlich.
Dies ist im Gebietsentwicklungsplan berücksichtigt, da die Ortslage Kirchherten als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) im Gebietsentwicklungsplan berücksichtigt ist.
Aufgrund der vorhandenen Struktur bietet sich die Fortführung der bereits eingeleiteten und
realisierten Planung an. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nicht zu erwarten.
Das Plangebiet wird homogen in die vorhandenen Strukturen eingebunden.
Der Schutz des angrenzenden Gewässers Pützbach wird Rechung getragen durch
die Festsetzung von Pflanzflächen entlang des Pützbaches. Einerseits wurden im
Rahmen des Verfahrens Pflanzvorschläge durch die Untere Landschaftsbehörde des
Erftkreises vorgetragen andererseits liegt ein Vorschlag des Erftverbandes zur
weiteren Bepflanzung vor, der in der Folge auch den Erwerb und die Unterhaltung
der Flächen vorsieht.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Flächen der sinnvollen Ortsabrundung zur Deckung
des örtlichen Wohnbedarfs dienen.
3.3
Angaben zur Bevölkerung
Das unmittelbare und nähere Umfeld des Gebietes ist nördlich und östlich von
Wohnbebauung und westlich durch einen landwirtschaftlichen Betrieb geprägt.
Südlich des Planungsgebietes herrscht die Landwirtschaft vor.
Die im Umfeld des Plangebietes lebende Bevölkerung kann untenstehender Tabelle
entnommen werden.
Straßenname
Mühlenstraße
Dr.-Hubert-Lesaar-Straße
Hausnummer von – bis
alle
alle
Anzahl der Einwohner
49
35
WP6-225/2003
Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
Summe
84
Darüber hinaus ist keine Betroffenheit der Bevölkerung gegeben.
4.
Beschreibung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Der Eingriff in Natur und Landschaft durch das Vorhaben wird im Rahmen eines
Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung) ermittelt.
Der Eingriff in den Naturhaushalt ist demnach vollständig ausgleichbar.
Entsprechende Flächen für den Eingriff wurden im
Bebauungsplan bereits
berücksichtigt. Die Bepflanzung dieser Flächen wird entsprechend der Anregungen
und Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde zum Verfahren (Pflanzliste)
erfolgen.
Die nicht überbaubaren Flächen dienen später als Hausgärten, für die örtlich verschiedene
Pflanzgebote festgesetzt werden.
Durch entsprechende Maßnahmen innerhalb des Plangebietes kann der Eingriff gemindert
bzw. ausgeglichen werden:
• Je 200 m² Hausgartenfläche ist ein Obstbaum-Hochstamm zu pflanzen, fachgerecht zu
pflegen und dauerhaft zu erhalten.
• Für die Verkehrsflächen wird ein versickerungsfähiger Ausbau zu Grunde gelegt. Entlang
des Pützbaches wurde eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen.
Insgesamt kann der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.
5.
Beschreibung der Umweltauswirkungen
Eine Nutzung von Grundwasser, Oberflächenwasser oder oberflächennahen Rohstoffen
findet in Folge des Vorhabens nicht statt.
Für den Neubau der versiegelten Flächen wird die entwässerungstechnische Infrastruktur
geschaffen bzw. es werden die vorhanden Anlagen genutzt.
Mit dem Vorhaben ist innerhalb des Plangebietes großflächig eine Beanspruchung von
Boden verbunden.
Die maximale Gesamtversiegelungs- bzw. Befestigungsrate im zukünftigen Baugebiet liegt
gemäß der Festsetzungen bei max. 1.700,6 m² (= 26,16 % der Plangebietsfläche). Bezogen
auf den jetzigen Versiegelungsgrad von ca. 3,6% entspricht das einer Neuversiegelung von
max. 22,56 % des Plangebietes.
Durch die geplanten Versiegelungen steht zukünftig weniger Boden als Vegetationsstandort
zur Verfügung. Die natürliche Speicher- und Filterfunktion des Bodens für Wasser, Nähr- und
Schadstoffe wird reduziert. Auf Grund seiner Lage und Größe besitzt das Plangebiet lediglich
eine geringfügige Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion.
Im Plangebiet ist die Entwässerung mittels Trennsystem vorgesehen. Durch die
Neuversiegelungen wird unbelastetes Niederschlagswasser ortsnah in eine
Versickerungsmulde abgeleitet. Der Versickerungspflicht von
Niederschlagswasser gemäß § 51a LWG wird daher entsprochen
unbelastetem
Veränderungen des Lokalklimas sind mit dem Vorhaben nur untergeordnet
verbunden. Der Verlust von Vegetationsflächen führt zu einer verminderten Frischund Kaltluftproduktion, die zusätzlichen Versiegelungen zu einer erhöhten
Aufheizung.
Diese Effekte sind auf Grund der Kleinräumigkeit der Maßnahme und der
Gesamtsituation jedoch ohne erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung.
5.1
Abfallerzeugung
5.1.1 Boden und sonstige Materialien
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2a/Kirchherten führen zu Neuversiegelungen
für Straßen und Gebäude für deren Errichtung entsprechende zugelassene Materialien
verwendet werden.
Das auszukoffernde und nach Abzug von wieder zu verwendeten Erdmassen zu
entsorgende Bodenvolumen ist nicht bekannt. Bei konventioneller Vorgehensweise werden
überschüssige Aushubmassen auf eine Boden- und Bauschuttdeponie verbracht. Es wird
empfohlen die Möglichkeit einer ortsnahen Wiederverwendung zu prüfen. Der Oberboden
(Mutterboden) ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung
zu schützen (BauGB § 202).
Gemäß Auskunft des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege sind nach jetzigem
Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Plangebiet tangiert.
5.1.2 Abwasser
Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die
vorhandenen Einrichtungen sichergestellt und bedarf lediglich für den Bereich der geplanten
Bebauung der Änderung bzw. Ergänzung.
Für den Neubau der versiegelten Flächen und der Gebäude wird die
entwässerungstechnische Infrastruktur geschaffen. Neue Anlagen werden entsprechend der
erforderlichen Sicherheit und Funktionsfähigkeit konzipiert.
5.1.3 Altlasten
Altlasten sind aufgrund der historischen Nutzung der Flächen als landwirtschaftliche
Nutzflächen nicht bekannt. Seitens der Fachbehörden wurde keine Äußerungen in dieser
Richtung aufgrund der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange getätigt.
5.2
Immissionen
5.2.1 Luftschadstoffe
Durch die Nutzung der Gebäude und Straßen kommt es betriebsbedingt zu Emissionen von
Luftschadstoffen durch Kfz-Verkehr und Hausbrand. Inwiefern es im festgesetzten Dorfgebiet
zu Emissionen kommt, lässt sich zur Zeit nicht abschätzen. Da die Festsetzung im
Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO eine angebotsorientierte Planung
darstellt, kann zum jetzigen Planungsstand keine Aussage über eine evtl. Gewerbenutzung
erfolgen. Da die Stadt Bedburg jedoch Eigentümerin der Flächen im Plangebiet ist, die einer
WP6-225/2003
Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
Bebauung zugeführt werden sollen, besteht in privatrechtlicher Sicht die Möglichkeit der
Einflussnahme. Das Wohnen soll hier die bevorzugte Nutzung sein.
Eine Luftschadstoffuntersuchung des Ist-Zustandes und eine Prognose der Entwicklung für
das Plangebiet wurde nicht durchgeführt.
Während der Bauphasen kommt es zu baubedingten Emissionen. Es entstehen temporär
erhöhte Schadstoff- und Staubemissionen durch den Einsatz von Baumaschinen und
Baustellenverkehr.
Durch das Vorhaben ist eine Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht zu
erwarten.
5.2.2 Schall
Durch die Errichtung und Nutzung der Verkehrsflächen und der Gebäude wird Verkehrslärm
emittiert. Der nordwestlich des Plangebietes vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb wirkt
als größte Geräuschquelle auf das Gebiet ein. Hier ist auszuführen, dass von der
Hauptwindrichtung Südwest im Jahresmittel auszugehen ist.
Dennoch wurde das Plangebiet als lärmvorbelastet gekennzeichnet.
5.3
Unfallrisiko
Signifikant erhöhte Unfallrisiken in Folge des Vorhabens sind nicht erkennbar.
5.4
Kumulierung mit anderen Vorhaben
Eine Anhäufung mehrerer Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben
oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in engem Zusammenhang mit
dem hier geplanten Vorhaben stehen, liegt nicht vor (Kumulierende Vorhaben i.S.
§ 3b, (2) UVPG).
5.5
Zusammenfassung der Auswirkungen
Die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens beschränken sich auf die Eingriffe in Naturund Landschaft durch Neuversiegelung und Befestigung bisheriger landwirtschaftlichen
Nutzflächen.
Die zusätzlichen Versiegelungen führen zu einem dauerhaften Entzug von Bodenfläche mit
seinen Funktionen für den Naturhaushalt und zu einer verminderten Versickerung von
Niederschlagswasser und somit zu einer ortsbezogenen verminderten
Grundwasseranreicherung.
Gleichzeitig werden durch das Vorhaben Lebensräume von Pflanzen und Tieren verändert.
Die Neuordnung des Plangebietes führt zu keiner signifikanten Veränderung des
Landschaftsbildes, da das Gebiet von der Mühlenstraße und der bereits vorhandenen Dr.Hubert-Lesaar-Straße geprägt ist.
Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ist mit dem Vorhaben nicht verbunden.
Lokale Windsysteme werden nicht beeinflusst.
Von dem Vorhaben gehen keine signifikanten Lärm- und Luftschadstoffemissionen aus.
6.
Alternativen
Die Planung führt die vorhandene Planung konsequent in seiner Struktur fort. Der Schutz
des Gewässers wurde durch die Festsetzung von Pflanzflächen gesichert. Grundsätzlich
liegen Alternativen an anderer Stelle um die Ortslage Kirchherten herum vor, diese erfüllen
jedoch nicht die Voraussetzungen und Vorleistungen, über die das Planungsgebiet verfügt.
Nur in diesem Bereich ist eine kurzfristige Bebauung realisierbar. Diese bauliche Entwicklung
bzw. die Schaffung des Planungsrechtes für diesen Bereich hat daher Vorrang.
WP6-225/2003
Anlage zur Vorlage WP6-225/2003
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr.
2a/Kirchherten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter
Landschaftsbild, Fauna und Flora, Klima, Luftschadstoffe, Lärm, Wasser, Boden und deren
Wechselwirkungen verursacht werden.
Es besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Einen Beschluss hierzu bzw. eine Feststellung dieser Tatsache hat der Rat der Stadt
Bedburg in seiner Sitzung am 14.10.2003 gefasst.
Bedburg, den 01.12.2003
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Im Auftrag