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Allgemeine Vorlage (Antrag zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschießungsplanes für ein Grundstück in der Gemarkung Obermaubach-Schlagstein)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,9 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschießungsplanes für ein Grundstück in der Gemarkung Obermaubach-Schlagstein) Allgemeine Vorlage (Antrag zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschießungsplanes für ein Grundstück in der Gemarkung Obermaubach-Schlagstein)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 11. 05. 2004 Vorlagen-Nr.: 47/2004 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 03.06.2004 07.07.2004 21.07.2004 TOP: Antrag der Frau Gabriele Lörken, Kreuzau-Schlagstein, auf Aufstellung eines Vorhabenund Erschließungsplanes für ihr Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle Nr. 178 I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 23. 03. 2004, hier eingegangen am 20. 04. 2004, beantragt Frau Lörken die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 BauGB. Das Antragsschreiben und die dazugehörige Flurkarte sind als Anlage beigefügt. Die Bebauung des Grundstückes war bereits Gegenstand ausführlicher Beratungen im zweiten Halbjahr 2003. Seinerzeit hatte Frau Lörken beantragt, das Grundstück in die bestehende Innenbereichssatzung einzubeziehen. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hat der Bau- und Planungsausschuss alsdann in seiner Sitzung am 10. 11. 2003 folgenden Beschlussvorschlag gefasst: „Da eine Einbeziehung der Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle Nr. 178 sowie 166 tlw. in die Innenbereichssatzung des Ortsteils Schlagstein rechtlich nicht möglich ist, wird der Antrag der Frau Gabriele Lörken abgelehnt. Die Grundstücke werden allerdings in einen zukünftig aufzustellenden Bebauungsplan einbezogen. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes entsprechend zu verfahren.“ Ein Ratsbeschluss hierzu wurde nicht gefasst, da die Antragstellerin vor der Sitzung des Hauptausschusses ihren Antrag zurückgezogen hatte. Der nunmehr vorliegende Antrag beinhaltet nicht mehr das Nachbargrundstück, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Eigentum der Frau Lörken. Da die Einbeziehung in die Innenbereichssatzung rechtlich nicht möglich ist, wird nunmehr die Aufstellung eines Vorhabenund Erschließungsplanes beantragt. Dies wäre grundsätzlich möglich und ein Vorgriff auf den zukünftigen möglichen Bebauungsplan. Städtebaulich halte ich es nur dann für sinnvoll, wenn auch die Chance bestehen würde, den Gesamt-Bebauungsplan realisieren zu können, da ansonsten das geplante Wohnhaus als einziges auch in Zukunft in zweiter Reihe stehen würde. Da der Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen inzwischen der Bezirksregierung zur Genehmigung vorliegt, können demnächst die Verhandlungen mit der Unteren Landschaftsbehörde hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes geführt werden. Nicht absehbar ist selbstverständlich, ob diese Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können und wenn ja, wann der Bebauungsplan aus finanziellen Gründen realisierbar ist. Da die Erschließung des Grundstückes über den Privatweg erfolgen soll, sind die erschließungsmäßigen Voraussetzungen auch ohne den zukünftigen Bebauungsplan gegeben. -2- Abschließend schlage ich Ihnen vor, dem Antrag der Frau Lörken auf Aufstellung eines Vorhabenund Erschließungsplanes zuzustimmen und den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB zu fassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die anfallenden Planungskosten werden von der Antragstellerin übernommen. III. Beschlussvorschlag: „Dem Antrag der Frau Gabriele Lörken zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für das Grundstück Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 4, Parzelle Nr. 178, wird stattgegeben. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 BauGB beschlossen. Vor Durchführung der Verfahrensschritte gem. § 3 und 4 BauGB ist der Bebauungsplanentwurf zur Zustimmung vorzulegen.“ Der Bürgermeister - Ramm - Anlage - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________