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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-341/2004
2Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Rat der Stadt Bedburg
18.05.2004
Original
Ausschuss für Planen und Bauen
15.06.2004
1Ergänzung
Rat der Stadt Bedburg
06.07.2004
1Ergänzung
Rat der Stadt Bedburg
06.07.2004
2Ergänzung
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten
-Gebiet in Verlängerung der beiden Stichstraßen an der Dr.-Hubert-Lesaar-Straße zwischen Breite
Straße und Mühlenstraßea) Beratung und Beschließung über die während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. §
3 Abs. 3 des Baugesetzbuches eingegangenen Anregungen
b) Beschluss für ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren nach der Offenlage gem. § 3 Abs. 3
i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches
c) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Zu a)
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, über die während der eingeschränkten Offenlage gem. § 3
Abs. 3 der Baugesetzbuches eine Abwägung durchzuführen und über die Stellungnahmen einzeln
Beschlüsse zu fassen:
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
1. Staatliches Umweltamt Köln, Schreiben vom 07.06.2004/01.07.2004
(07.06.2004)
Zu
dem
Bebauungsplan Enfällt.
(WA*/Kennzeichnung
mit
nicht
gesundheitsschädlichen dorfgebietstypischen
Vorbelastungen) werden keine Anregungen
und Hinweise vorgebracht.
(01.07.2004) Auf Ihre Bitte um Auskunft, ob
gegen die Ausweisung eines Allgemeinen
Wohngebietes
ohne
gesonderte
Kennzeichnung Anregungen und Hinweise
vorgetragen werden, teile ich folgendes mit:
Gegen die Ausweisung eines Allgemeinen
Wohngebietes ohne die betr. Kennzeichnung
bestehen keine Bedenken.
Ich weise aber auf folgendes hin: Mit Fax. Vom
05.05.2004 übersandten Sie mir eine
Stellungnahme des Ingenieurbüros ACCON
Köln GmbH vom 04.05.2004 zu dem
betreffenden Vorhaben. Der Gutachter kommt
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die
zulässigen Lärmrichtwerte für ein WA
überschritten werden. Diese Überschreitungen
des Richtwertes sind mit technisch leichten
Abschirmmaßnahmen zu vermeiden.
Gemäß 5.1 der TA Lärm darf die zuständige
Behörde, hier das Staatliches Umweltamt Köln,
eine nachträgliche Anordnung nicht treffen,
wenn
sich
eine
Überschreitung
des
Immissionsrichtwertes aus einer Erhöhung
oder
erstmaliger
Berücksichtigung
der
Vorbelastung ergibt, die Zusatzbelastung
weniger als 3 dB (A) ist und der
Immissionsrichtwert nicht mehr als 5 dB(A)
überschritten wird. Daher ist es erforderlich,
dass vor der Bebauung des WA-Gebietes die
Einhaltung
der
höchstzulässigen
Immissionsrichtwerte gewährleistet wird.
Ich rege daher an, durch einen städtebaulichen
Vertrag zu regeln, dass durch geeignete
Maßnahmen sichergestellt ist, dass vor Bezug
der neuen Wohnungen die höchstzulässigen
Lärmschutzwerte eingehalten werden.
Es wird festgestellt, dass seitens des Staatlichen
Umweltamtes Köln keine Bedenken gegen die
Änderung von MD* in WA* bzw. WA ohne
gesonderte Kennzeichnung bestehen.
Zum Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten liegt ein
Gutachten über die Geräuschsituation im Plangebiet
vor. Der Gutachter kommt in seiner Beurteilung und
Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass Tags in
allen Fällen der Richtwert für Allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) deutlich unterschritten
wird , wobei sogar der Richtwert für ein Reines
Wohngebiet von 50 dB(A) noch eingehalten oder
unterschritten wird.
In der überwiegenden Zeit ist auch nachts nicht mit
einer Überschreitung des Richtwerts für WA Gebiete
zu rechnen. Während der Erntezeit können jedoch
Überschreitungen der WA-Richtwerte auftreten,
wenn in der Nachtzeit witterungsbedingt die
Einlagerung erforderlich wird. In diesem Falle liegen
die Immissionspegel jedoch immer noch unter den
Richtwerten der TA Lärm für seltene Ereignisse. Aus
den Erfahrungen der letzten Jahre ist davon
auszugehen,
dass die Bedingung für seltene
Ereignisse nach der Nummer 7.2 der TA Lärm
eingehalten wird.
Durch geringen technischen Aufwand lässt sich die
Anlage am Emissionsstandort so umgestalten, dass
die Höchstwerte für ein WA (Allgemeines
Wohngebiet) eingehalten werden.
Aufgrund der Lage des Plangebietes in seiner
Gesamtbetrachtung
und
der
Deckung
des
Wohnraumbedarfs für die ortsansässige Bevölkerung
der Ortslage Kirchherten sowie im Hinblick auf die
Standortauswahl wird daher dem Wohnen der
Vorrang eingeräumt.
Dennoch soll ggf. durch Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages geregelt werden, dass
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird,
dass die höchstzulässigen Lärmschutzwerte im
Allgemeinen Wohngebiet (WA) eingehalten werden.
Die Standortsicherung des landwirtschaftlichen
Betriebes ist Ziel dieses Vertrages.
Der Rat der
Stadt Bedburg
beschließt, die
Mitteilung
zur
Kenntnis
zu
nehmen und das
Verfahren
mit
einem
WA
(Allgemeinen
Wohngebiet)
ohne gesonderte
Kennzeichnung
weiterzuführen.
Der Rat der
Stadt Bedburg
beschließt
der
Anregung
mit
dem Ziel einen
Städtebaulichen
Vertrag
abzuschließen
zu entsprechen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
2. Landwirtschaftskammer Rheinland, Gartenstraße 11 a, 50756 Köln
Wir weisen daraufhin, dass sich nordwestlich
des Plangebietes Kartoffellagerhallen mit
Belüftungseinrichtungen
eines
landwirtschaftlichen Betriebs befinden. Die
notwendigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten
des Betriebes und dessen weitere Entwicklung
dürfen nicht behindert werden. Unsere
nachdrücklichen
Bedenken
gegen
die
anstehende Bebauung sind bisher durch die
Informationen der Stadt Bedburg nicht
ausgeräumt.
Seitens des Staatlichen Umweltamtes Köln bestehen ... die Mitteilung
keine Bedenken gegen die Änderung von MD* in zur Kenntnis zu
nehmen und der
WA* bzw. WA ohne gesonderte Kennzeichnung.
Anregung
auf
Zum Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten liegt ein Ausweisung
MDGutachten über die Geräuschsituation im Plangebiet eines
vor. Der Gutachter kommt in seiner Beurteilung und Gebietes für das
Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass Tags in Plangebiet
allen Fällen der Richtwert für Allgemeine zurückzuweisen
Wohngebiete von 55 dB(A) deutlich unterschritten und ferner das
mit
wird , wobei sogar der Richtwert für ein Reines Verfahren
Wohngebiet von 50 dB(A) noch eingehalten oder einem WA –
Allgemeinen
unterschritten wird.
In der überwiegenden Zeit ist auch nachts nicht mit Wohngebiet
einer Überschreitung des Richtwerts für WA Gebiete ohne gesonderte
zu rechnen. Während der Erntezeit können jedoch Kennzeichnung
Überschreitungen der WA-Richtwerte auftreten, weiterzuführen.
wenn in der Nachtzeit witterungsbedingt die
Einlagerung erforderlich wird. In diesem Falle liegen
die Immissionspegel jedoch immer noch unter den
Richtwerten der TA Lärm für seltene Ereignisse. Aus
den Erfahrungen der letzten Jahre ist davon
auszugehen,
dass die Bedingung für seltene
Ereignisse nach der Nummer 7.2 der TA Lärm
eingehalten wird.
Durch geringen technischen Aufwand lässt sich die
Anlage am Emissionsstandort so umgestalten, dass
die Höchstwerte für ein WA (Allgemeines
Wohngebiet) eingehalten werden.
Aufgrund der Lage des Plangebietes in seiner
Gesamtbetrachtung
und
der
Deckung
des
Wohnraumbedarfs für die ortsansässige Bevölkerung
der Ortslage Kirchherten sowie im Hinblick auf die
Standortauswahl wird daher dem Wohnen der
Vorrang eingeräumt.
Dennoch soll ggf. durch Abschluss eines
städtebaulichen Vertrages geregelt werden, dass
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird,
dass die höchstzulässigen Lärmschutzwerte im
Allgemeinen Wohngebiet (WA) eingehalten werden.
Die Standortsicherung des landwirtschaftlichen
Betriebes ist Ziel dieses Vertrages.
Ferner beschließt der Rat der Stadt Bedburg gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches aufgrund der
erfolgten Abwägung die im Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten zur erneuten Offenlage mit der
Gebietsausweisung WA Allgemeines Wohngebiet dargestellten ergänzenden Kennzeichnung als
mit nicht gesundheitsschädlichen dorfgebietstypischen Vorbelastungen zurückzunehmen und das
Gebiet mit der Ausweisung als WA – Allgemeines Wohngebiet ohne gesonderte Kennzeichnung
aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan und der hierzu
entsprechenden Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln weiterzuführen
Zu b)
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren nach der Offenlage
gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches durchzuführen, mit dem Ziel, die gesonderte
Kennzeichnung des WA* als mit nicht gesundheitsschädlichen dorfgebietstypischen
Vorbelastungen zurückzunehmen und das Gebiet mit der Ausweisung als WA – Allgemeines
Wohngebiet ohne gesonderte Kennzeichnung aufgrund der vorliegenden gutachterlichen
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Stellungnahme zum Bebauungsplan und der hierzu entsprechenden Stellungnahme des
Staatlichen Umweltamtes Köln zurückzunehmen. Gleichzeitig stellt der Rat der Stadt Bedburg
fest, dass die Stadt Bedburg alleinige Eigentümerin der Flächen im Plangebiet ist, der
Planungswille umgesetzt wurde und daher keine Anregungen zur Planänderung nach der
Offenlage vorgetragen worden sind.
Zu c)
Der Rat der Stadt Bedburg fasst den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.
2a/Kirchherten gem. § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), Teilgebiet in Verlängerung der Stichstraßen an der Dr.Hubert-Lesaar-Straße .
Begründung:
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 18.05.2004 aus Rechtssicherheitsgründen
beschlossen, den Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches für den Bebauungsplan Nr.
2a/Kirchherten vom 10.02.2004 aufzuheben und einen neuen Aufstellungsbeschluss bei Änderung
der Gebietsausweisung von MD* -Dorfgebiet (lärmvorbelastet) in WA*-Allgemeines Wohngebiet
mit der nachfolgenden Kennzeichnung - Aufgrund der Randlage des landwirtschaftlichen Betriebes
zum bebauten Bereich gelten für das neu ausgewiesene Allgemeine Wohngebiet (WA)
dorfgebietstypische Vorbelastungen - zu fassen. Die übrigen Planinhalte und Ziele sollen weiterhin
beibehalten werden.
Ferner hat der Rat der Stadt Bedburg beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 2a/Kirchherten gem.
§ 3 Abs. 3 des Baugesetzbuches erneut öffentlich auszulegen, wobei bestimmt wurde, dass
Anregungen nur zum geänderten Teil der Planung vorgetragen werden können.
Die Frist der Offenlage wurde aufgrund der bereits erreichten Planreife des Bebauungsplanes auf
2 Wochen begrenzt.
Das Verfahren für die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg vom
18.05.2004 wurde ebenfalls nachgeführt.
Die Bürger wurden durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-ErftKreises am 25.05.2004 über die erneute öffentliche Auslegung informiert. Die Träger öffentlicher
Belange wurden über die erneute öffentliche Auslegung ebenfalls benachrichtigt. Die erneute –
terminlich eingeschränkte – öffentliche Auslegung hat daraufhin vom 04.06.2004 bis zum
18.06.2004 einschließlich stattgefunden.
Mit den betroffenen Bedenkenträgern aus der frühzeitigen Beteiligung, die den seinerzeitigen
Anlass
zur
Änderung
des
Planes
gegeben
haben
(Staatliches
Umweltamt
Köln/Landwirtschaftskammer
Rheinland),
wurden
seitens
der
Verwaltung
bereits
Vorabstimmungen durchgeführt.
Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Anregungen zur Bauleitplanung sind vorgetragen worden.
Die Verwaltung hat eine Bearbeitung der Stellungnahmen in Abstimmung mit der Bezirksregierung
Köln vorgenommen und schlägt vor, unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ausschusses für
Planen und Bauen der Stadt Bedburg vom 15.06.2004 (Beschlussfassung ohne Vorberatung im
Fachausschuss), wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
Anmerkung:
Bedingt durch die Überarbeitung der gutachterlichen Stellungnahme und aufgrund der weiteren
Erörterungsgespräche mit den betreffenden Fachämtern soll – entgegen der bisherigen
Auffassung – die gesonderte Kennzeichnung gem. a) des Beschlussvorschlages, Teil 2, entfallen.
Dies macht ein Verfahren gem. Buchstabe b) des Beschlussvorschlages (Planänderung nach der
Offenlage) erforderlich. Da die Stadt Bedburg jedoch Eigentümerin der Gesamtflächen im
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Plangebiet ist, ist ein weiteres Beteiligungsverfahren mit entsprechender Fristsetzung entbehrlich
und der Satzungsbeschluss gem. c) kann unmittelbar gefasst werden.
50181 Bedburg, den 02.07.2004
----------------------------------Schmitz
Bearbeiter
----------------------------------Klütsch
Stellv. Fachbereichsleiter
----------------------------------Ackermann
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand