Daten
Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage WP6-220/2003
Synopse
der Kulturförderungsrichtlinien
der
Stadt Bedburg
1.
ALTE FASSUNG
Allgemeine Grundsätze
1.
Die Stadt Bedburg fördert die in ihrem 1.1
Gebiet ansässigen kulturtragenden und
heimatpflegenden Vereine im Rahmen der
hierfür bereitgestellten Mittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht 1.2
nicht.
2.
2.1
Voraussetzungen für die Förderung
2.
Voraussetzungen für die Förderung sind:
Der Verein muss im Gebiet der Stadt 2.1
Bedburg ansässig sein und aktiv am
Kulturleben der Stadt teilnehmen. Die
Aktivitäten
sind
erforderlichenfalls
nachzuweisen.
NEUE FASSUNG
Grundsätze
Die Stadt Bedburg fördert die in ihrem
Gebiet
ansässigen
Vereine
und
Vereinigungen aus den klassischen
Kultursparten (Bildende und darstellende
Kunst, Literatur und Musik) und der
Heimatund
Brauchtumspflege
im
Rahmen der hierfür bereitgestellten
Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht
nicht.
Voraussetzungen
Der Verein, die Vereinigung muss aktiv
sein und im Antrag nach Ziffer 2.2 die
öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen
und Projekte des jeweiligen Vorjahres
dokumentieren.
2.2
2.3
Der
Verein
muss
vom
für
Kulturangelegenheiten
zuständigen
Ausschuss der Stadt Bedburg als
förderungswürdig anerkannt sein. Die
zurzeit als förderungswürdig anerkannten
Vereine sind in einem Anhang zu diesen
Richtlinien aufgeführt.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn jährlich 2.2
jeweils bis zum 31.03. ein Antrag auf
Förderung bei der Stadt Bedburg
eingereicht wird.
2.3
2.4
Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum
31.03. des jeweiligen Jahres ein förmlicher
Antrag auf Förderung bei der Stadt
Bedburg eingereicht wird, in dem
öffentlichkeitswirksame
Veranstaltungen
und Projekte dokumentiert sind.
Die
Stadt
Bedburg
erstellt
einen
verbindlichen Antragsvordruck, der jedem
Verein und jeder Vereinigung auf Anfrage
hin übermittelt wird und berät bei der
Antragstellung.
Gewährte
Zuschüsse
sind
zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet, falsche
Angaben gemacht worden sind oder
sonstige Gründe vorliegen, die eine
Rückzahlung rechtfertigen.
3.
Allgemeine Förderung
3.
Die öffentlichen Gebäude können den 3.1
Vereinen
für
Veranstaltungen
und
Übungsabende zur Verfügung gestellt
werden, sofern der begehrten Nutzung
gesetzliche Vorschriften oder sonstige
zwingende Gründe nicht entgegenstehen
und die Benutzungsbedingungen der Stadt 3.2
anerkannt werden.
4.
4.1
Laufende Förderung
Als laufende Förderung werden folgende
Grundbeträge gezahlt:
aktive Mitglieder Vokal- und
Instrumentalvereinigungen
bis 15
über 15
4.2
80,00 EUR
180,00 EUR
Zusätzlich zum Grundbetrag erhalten die
Vokal- und Instrumentalvereinigungen mit
Ausnahme der konfessionell gebundenen
Chöre und der Spielmannszüge je aktivem
Mitglied einen Zuschuss in Höhe der unter
Berücksichtigung der Förderung nach Ziff.
4.1
und
5.
nicht
beanspruchten
Haushaltsmittel bei Unterabschnitt 3320.
4.
5.
Nutzung von städtischen Räumen und
Anlagen
Die Veranstaltungsstätten der Stadt
Bedburg werden den Vereinen und
Vereinigungen unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorschriften oder sonstiger
zwingender Gründe, insbesondere der
erfolgten Vermietung an Dritte, zur
Verfügung gestellt.
Die Benutzungsbedingungen/Tarife der
Stadt Bedburg sind durch den jeweiligen
Nutzer anzuerkennen.
Jubiläumszuschüsse
Aus Anlass von Jubiläen wird auf Antrag
für jeweils vollendete 25 Jahre ein
Jubiläumszuschuss in Höhe von jeweils
150,00 EUR gewährt.
Förderinstrumente
Die Stadt Bedburg nutzt die folgenden
Förderinstrumente:
Institutionelle Förderung,
Förderung von Büchereien,
Förderung von Karnevalsumzügen.
WP6-220/2003
Anlage zur Vorlage WP6-220/2003
5.
5.1
5.2
6.
Förderung von Büchereien
6.
Der im Haushaltsplan der Stadt Bedburg 6.1
jährlich veranschlagte Betrag für die
Büchereien wird auf die Pfarrbüchereien
entsprechend der Einwohnerzahl des
jeweiligen Stadtgebietes verteilt.
6.2
Die Zuschüsse sind ausschließlich zur 6.3
Beschaffung von Büchern zu verwenden.
7.
Förderung der Karnevalsumzüge
7.
Über die Gewährung von Zuschüssen zur
Förderung der Karnevalsumzüge in den
einzelnen Stadtteilen entscheidet der für
kulturelle Angelegenheiten zuständige
Ausschuss.
8.
Zuschüsse zu Investitionen
Besondere Zuschüsse für Anschaffungen
(Uniformen, Instrumente usw.) werden im
Rahmen dieser Richtlinien nicht gewährt.
8.
Institutionelle Förderung
Der
für
kulturelle
Angelegenheiten
zuständige
Ausschuss
erhält
eine
Übersicht über die Anträge nach Ziffer 2.2
der Kulturförderungsrichtlinien in der dem
Stichtag folgenden, nächsten ordentlichen
Sitzung und gewährt Zuschüsse nach den
im Haushaltsplan der Stadt Bedburg zur
Verfügung
stehenden
Mitteln
unter
Berücksichtigung der aktiven Mitglieder.
Bei den Schützenbruderschaften ist die
Anzahl der aktiven Mitglieder unter
18 Jahren maßgeblich.
Förderung von Büchereien
Der
für
kulturelle
Angelegenheiten
zuständige Ausschuss gewährt auf Antrag
den Büchereien in Bedburg unter
Berücksichtigung der jeweiligen Größe und
des Leistungsangebotes einen jährlichen
Zuschuss.
Hierzu erstellt die Stadtverwaltung jeweils
für die entsprechende Sitzung des
zuständigen
Ausschusses
unter
Berücksichtigung der Bibliotheksstatistik
eine Auswertung als Entscheidungsgrundlage.
Die Zuschüsse sind ausschließlich zur
Beschaffung von Büchern zu verwenden.
Förderung der Karnevalsumzüge
Über die Gewährung von Zuschüssen zur
Förderung der Karnevalsumzüge in den
einzelnen Stadtteilen entscheidet der für
kulturelle
Angelegenheiten
zuständige
Ausschuss unter Berücksichtigung eines
Verteilschlüssels, welcher durch den
Ausschuss festzulegen ist.
Anwendung
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in
Kraft.
9.
Förderung der Jugendarbeit in den
aktiven Schützenbruderschaften
Die Stadt Bedburg fördert die Jugendarbeit
der im Stadtgebiet Bedburg ansässigen
aktiven
Schützenbruderschaften.
Auf
Grund eines formlosen Antrages, der bis
zum 31.03. eines jeden Jahres der Stadt
Bedburg vorliegen und die Anzahl der
Jugendlichen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr enthalten muss, erhalten die
aktiven
Schützenbruderschaften
eine
Beihilfe nach der Zahl der Jugendlichen.
Die Höhe der Beihilfe ist
gestaffelt:
bis 25 Jugendliche
von 26 bis 50 Jugendlichen
von 51 bis 100 Jugendlichen
von 101 bis 150 Jugendlichen
von 151 bis 200 Jugendlichen
von 201 bis 300 Jugendlichen
bei 301 u. mehr Jugendlichen
-
wie
folgt
150,00 EUR
200,00 EUR
250,00 EUR
300,00 EUR
350,00 EUR
400,00 EUR
450,00 EUR
LISTE
der vom Kulturausschuss als
förderungswürdig anerkannten Vereine
der Stadt Bedburg
...