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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-220/2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
23 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage WP6-220/2003 Synopse der Kulturförderungsrichtlinien der Stadt Bedburg 1. ALTE FASSUNG Allgemeine Grundsätze 1. Die Stadt Bedburg fördert die in ihrem 1.1 Gebiet ansässigen kulturtragenden und heimatpflegenden Vereine im Rahmen der hierfür bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht 1.2 nicht. 2. 2.1 Voraussetzungen für die Förderung 2. Voraussetzungen für die Förderung sind: Der Verein muss im Gebiet der Stadt 2.1 Bedburg ansässig sein und aktiv am Kulturleben der Stadt teilnehmen. Die Aktivitäten sind erforderlichenfalls nachzuweisen. NEUE FASSUNG Grundsätze Die Stadt Bedburg fördert die in ihrem Gebiet ansässigen Vereine und Vereinigungen aus den klassischen Kultursparten (Bildende und darstellende Kunst, Literatur und Musik) und der Heimatund Brauchtumspflege im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Voraussetzungen Der Verein, die Vereinigung muss aktiv sein und im Antrag nach Ziffer 2.2 die öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen und Projekte des jeweiligen Vorjahres dokumentieren. 2.2 2.3 Der Verein muss vom für Kulturangelegenheiten zuständigen Ausschuss der Stadt Bedburg als förderungswürdig anerkannt sein. Die zurzeit als förderungswürdig anerkannten Vereine sind in einem Anhang zu diesen Richtlinien aufgeführt. Eine Förderung erfolgt nur, wenn jährlich 2.2 jeweils bis zum 31.03. ein Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird. 2.3 2.4 Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres ein förmlicher Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird, in dem öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen und Projekte dokumentiert sind. Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem Verein und jeder Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei der Antragstellung. Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung rechtfertigen. 3. Allgemeine Förderung 3. Die öffentlichen Gebäude können den 3.1 Vereinen für Veranstaltungen und Übungsabende zur Verfügung gestellt werden, sofern der begehrten Nutzung gesetzliche Vorschriften oder sonstige zwingende Gründe nicht entgegenstehen und die Benutzungsbedingungen der Stadt 3.2 anerkannt werden. 4. 4.1 Laufende Förderung Als laufende Förderung werden folgende Grundbeträge gezahlt: aktive Mitglieder Vokal- und Instrumentalvereinigungen bis 15 über 15 4.2 80,00 EUR 180,00 EUR Zusätzlich zum Grundbetrag erhalten die Vokal- und Instrumentalvereinigungen mit Ausnahme der konfessionell gebundenen Chöre und der Spielmannszüge je aktivem Mitglied einen Zuschuss in Höhe der unter Berücksichtigung der Förderung nach Ziff. 4.1 und 5. nicht beanspruchten Haushaltsmittel bei Unterabschnitt 3320. 4. 5. Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen Die Veranstaltungsstätten der Stadt Bedburg werden den Vereinen und Vereinigungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften oder sonstiger zwingender Gründe, insbesondere der erfolgten Vermietung an Dritte, zur Verfügung gestellt. Die Benutzungsbedingungen/Tarife der Stadt Bedburg sind durch den jeweiligen Nutzer anzuerkennen. Jubiläumszuschüsse Aus Anlass von Jubiläen wird auf Antrag für jeweils vollendete 25 Jahre ein Jubiläumszuschuss in Höhe von jeweils 150,00 EUR gewährt. Förderinstrumente Die Stadt Bedburg nutzt die folgenden Förderinstrumente: ‚ Institutionelle Förderung, ‚ Förderung von Büchereien, ‚ Förderung von Karnevalsumzügen. WP6-220/2003 Anlage zur Vorlage WP6-220/2003 5. 5.1 5.2 6. Förderung von Büchereien 6. Der im Haushaltsplan der Stadt Bedburg 6.1 jährlich veranschlagte Betrag für die Büchereien wird auf die Pfarrbüchereien entsprechend der Einwohnerzahl des jeweiligen Stadtgebietes verteilt. 6.2 Die Zuschüsse sind ausschließlich zur 6.3 Beschaffung von Büchern zu verwenden. 7. Förderung der Karnevalsumzüge 7. Über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Karnevalsumzüge in den einzelnen Stadtteilen entscheidet der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss. 8. Zuschüsse zu Investitionen Besondere Zuschüsse für Anschaffungen (Uniformen, Instrumente usw.) werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gewährt. 8. Institutionelle Förderung Der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht über die Anträge nach Ziffer 2.2 der Kulturförderungsrichtlinien in der dem Stichtag folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt Zuschüsse nach den im Haushaltsplan der Stadt Bedburg zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der aktiven Mitglieder. Bei den Schützenbruderschaften ist die Anzahl der aktiven Mitglieder unter 18 Jahren maßgeblich. Förderung von Büchereien Der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss gewährt auf Antrag den Büchereien in Bedburg unter Berücksichtigung der jeweiligen Größe und des Leistungsangebotes einen jährlichen Zuschuss. Hierzu erstellt die Stadtverwaltung jeweils für die entsprechende Sitzung des zuständigen Ausschusses unter Berücksichtigung der Bibliotheksstatistik eine Auswertung als Entscheidungsgrundlage. Die Zuschüsse sind ausschließlich zur Beschaffung von Büchern zu verwenden. Förderung der Karnevalsumzüge Über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Karnevalsumzüge in den einzelnen Stadtteilen entscheidet der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung eines Verteilschlüssels, welcher durch den Ausschuss festzulegen ist. Anwendung Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft. 9. Förderung der Jugendarbeit in den aktiven Schützenbruderschaften Die Stadt Bedburg fördert die Jugendarbeit der im Stadtgebiet Bedburg ansässigen aktiven Schützenbruderschaften. Auf Grund eines formlosen Antrages, der bis zum 31.03. eines jeden Jahres der Stadt Bedburg vorliegen und die Anzahl der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr enthalten muss, erhalten die aktiven Schützenbruderschaften eine Beihilfe nach der Zahl der Jugendlichen. Die Höhe der Beihilfe ist gestaffelt: bis 25 Jugendliche von 26 bis 50 Jugendlichen von 51 bis 100 Jugendlichen von 101 bis 150 Jugendlichen von 151 bis 200 Jugendlichen von 201 bis 300 Jugendlichen bei 301 u. mehr Jugendlichen - wie folgt 150,00 EUR 200,00 EUR 250,00 EUR 300,00 EUR 350,00 EUR 400,00 EUR 450,00 EUR LISTE der vom Kulturausschuss als förderungswürdig anerkannten Vereine der Stadt Bedburg ...