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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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WP6-367/2004 1Ergänzung
Lfd. Stellungnahme von,
Nr.
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
Anregungen
Abwägung
vom
Zu dem o.g. Planverfahren hat die
Stadt Grevenbroich keine Anregungen
vorzubringen.
Straßenbau Von der Seite des Landesbetriebes
Nordrhein-Westfalen, Niederlassung
Köln bestehen im Grundsatz keine
Bedenken gegen die Änderung des
o.g. Bebauungsplanes.
Wir weisen darauf hin, dass keine
Anspruch auf Lärmschutz seitens der
Stadt Bedburg besteht.
Die in der Anlage beigefügten
allgemeinen
Forderungen
sind
unbedingt
zu
beachten
und
einzuhalten:
Beschlußentwurf:
Der Ausschuß empfiehlt dem
Rat,....
1
Stadt Grevenbroich
01.09.2003
Entfällt
... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
2
Landesbetrieb
NRW, Köln
02.09.2003
Bei der Änderung handelt es sich um eine
Änderung innerhalb eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes. Das Baugebiet ist von
einer historischen Altbebauung umgeben
und wurde entwickelt. Aufgrund der Größe
des Abstands zur BAB werden die
Forderungen
des
Landesbetriebs
Straßenbau hinfällig.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
die
Forderungen
zurückzuweisen.
Allgemeine Forderungen
1. Ein
Hinweis
auf
die
Schutzzonen der BAB gem. § 9
(1+2) FStrG ist in den Textteil
des
Bauleitplanes
aufzunehmen. Um Eintragung
der Schutzzonen in den Plan
wird gebeten.
2. In einer Entfernung von 40 m,
gemessen vom äußeren Rand
der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn
(Anbauverbotszone § 9 (1)
FStrG) dürfen Hochbauten
jeder Art nicht errichtet werden.
Ebenfalls
unzulässig
sind
zur
WP6-367/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
Anlagen der Außenwerbung
sowie
Anlagen
und
Einrichtungen, die für die
rechtliche oder gewerbliche
Nutzung
der
Hochbauten
erforderlich
sind.
(z.B.
Pflichtstellplätze,
Feuerwehrumfahrten,
Lagerflächen o.ä.). Sicht- und
Lärmschutzwälle bedürfen der
Genehmigung
der
Straßenbauverwaltung.
3. In einer Entfernung von 100 m,
gemessen vom äußeren Rand
der befestigten Fahrbahn der
Bundesautobahn
(Anbaubeschränkungszone § 9
(2) FStrG)
a) dürfen nur solche baulichen
Anlagen errichtet, erheblich
geändert oder anders genutzt
werden, die, die Sicherheit
und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs weder durch
Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase,
Rauch,
Geräusche,
Erschütterungen oder dergleichen
gefährden und beeinträchtigen.
Anlagen
der
Außenwerbung
stehen den baulichen Anlagen
gleich.
b)
sind
nur
solche
Beleuchtungsanlagen
innerhalb
und außerhalb von Grundstücken
und Gebäuden zulässig, die, die
WP6-367/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der BAB nicht durch
Blendung oder in sonstiger Weise
beeinträchtigen wird. Vor der
Errichtung
von
Beleuchtungsanlagen
ist
die
Zustimmung
der
Straßenbauverwaltung einzuholen.
c)
dürfen
Werbeanlagen,
Firmennamen, Angabe über die Art
von
Anlagen
oder
sonstige
Hinweise
mit
Wirkung
zur
Autobahn nur mit Zustimmung der
Straßenbauverwaltung angebracht
oder aufgestellt werden.
Zur befestigten Fahrbahn gehören
auch Standstreifen, Beschleunigungsund
Verzögerungsstreifen
der
Anschlussstellen
und
der
Autobahnkreuze.
4. Bei Kreuzungen der BAB durch
Versorgungsleitungen und der
nachrichtlichen Übernahme der
Leitungen
innerhalb
der
Schutzzonen gem. § 9 (1+2)
FStrG ist die Abstimmung mit
der
Bundesstraßenveraltung
außerhalb des Planverfahrens
erforderlich.
5. Gemäß
§
33
der
Straßenverkehrsordnung ist die
Straßenbauverwaltung
an
Maßnahmen zu beteiligen, die,
die Sicherheit und Leichtigkeit
WP6-367/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
des Verkehrs auf der BAB
beeinträchtigen können. Vom
städtischen Bauordnungsamt
ist daher sicherzustellen, dass
über die BAB Schutzzonen
hinaus
Werbeanlagen,
Firmennamen, Angaben über
die Art von Anlagen und
sonstige Hinweise, die den
Verkehr
auf
der
BAB
beeinträchtigen können, nur
dann aufgestellt werden dürfen,
wenn
die
Straßenbauverwaltung
zugestimmt hat.
6. Immissionsschutz
für
neu
ausgewiesene Gebiet gehen zu
Lasten der Gemeinde/Stadt.
3.
LÖBF
Recklinghausen
05.09.2003
NRW, Aus Gründen einer im Rahmen der Entfällt.
Verwaltungsmodernisierung
gebotenen Aufgabenoptimierung muss
auch die LÖBF ihre Arbeit auf das
fachlich und rechtlich gebotene
Kerngeschäft
konzentrieren.
Entsprechend
ist
von
einer
Verfahrensbeteiligung der LÖBF in
Bauleitplanverfahren gem. den §§ 5, 9
und 12 BauGB zunächst abzusehen.
Über die Eingriffserheblichkeit oder
Nachhaltigkeit der zu erwartenden
Beeinträchtigungen im Sinne der
Eingriffsregelung
und
der
Umweltverträglichkeitsprüfung
wird
durch die obige Einschätzung keine
... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
WP6-367/2004 1Ergänzung
4.
Erftverband, Bergheim
05.09.2003
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
Aussage
getroffen.
Auf
die
zuständigen Landschaftsbehörden und
deren Stellungnahmen, die von den
o.g. Ausführungen inhaltlich unberührt
bleiben, ist ausdrücklich zu verweisen.
Die
Möglichkeiten
einer
Inanspruchnahme der Landesanstalt
im Sinne der hierzu ergangenen
Dienstanweisung
(RdErl.
V.
15.01.1981, I B 3-02.46, SMBL.NW.
791) sowie im Sinne der Ziffer 10.1.3
i.V. m. Ziffer 10.2.2 der VV-FFH
(RdErl. V. 26.4.2000, -III B 2
616.01.06.10-,
SMBL.NW
791)
bestehen unabhängig davon auch
weiterhin.
Um
die
Gefahr
einer
Überschwemmung zu reduzieren, sind
die nicht mehr benötigten Brücken und
Stege über dem Pützbach zu
entfernen (s. beil.Kopien unserer
Schreiben
vom
13.02.03
und
04.07.03). Gegen Kostenerstattung ist
der Erftverband bereit, die Entfernung
der Brücken für die Stadt zu
übernehmen.
Daneben ist im Bebauungsplan
festzuschreiben,
dass
die
Eingangsfußbodenhöhen eine Höhe
von 60,5 mNN nicht unterschreiten.
Dies wurde der Stadt nach einem
Abstimmungsgespräch mit Herrn Koch
vom
planenden
Ing.-Büro
mit
Schreiben vom 17.02.03 mitgeteilt.
2 Anlagen:
Die Brückenbauwerke wurden im Rahmen ... die Mitteilung
der Erschließung des Plangebiets beseitigt Kenntnis zu nehmen.
und die mit dem Erftverband getroffenen
Vereinbarungen somit berücksichtigt.
zur
WP6-367/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
1: vom 13.02.03
Im Bereich des Baugebietes BedburgLipp befindet sich etwa 50 m oberhalb
der Straßenbrücke „Am Pützbach“ ein
Stahlbetonsteg.
Aus
den
Planungsunterlagen zum Baugebiet ist
nicht ersichtlich, dass der nur für
Fußgängerinnen
und
Fußgänger
nutzbare Steg noch benötigt wird, da
nur eine Privatgrundstück auf der
anderen
Bachseite
mit
der
Versickerungsmulde verbunden wird.
Da die Stadt Bedburg Eigentümerin
der Brücke ist, bitte ich Sie diese
zurückzubauen, sofern sie nicht mehr
benötigt wird.
Im Oberwasser dieses Stegs befinden
sich auf der Strecke bis zur Brücke
„Erkelenzer Straße“ noch zwei weitere
Stege über den Pützbach. Sollten Sie
Eigentümer auch dieser scheinbar
nicht mehr benötigten Brücken sein,
bitte ich Sie auch diese zu entfernen.
Grund dieser Bitte ist, dass Brücken
das Abflussprofil einengen können und
somit
den
Hochwasserabfluss
reduzieren. Zudem besteht die Gefahr,
dass Treibgut sich dort verfängt und
einen Aufstau hervorruft.
Die Untere Wasserbehörde des
Erftkreises erhält zur Information eine
Durchschrift dieses Schreibens.
2. vom 04.07.03
Mit Schreiben vom 13. Februar diesen
Jahres bat ich um Rückbau von drei
WP6-367/2004 1Ergänzung
5.
PLEdoc GmbH, Essen
28.08.2003
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
nicht
mehr
benötigten
Fußgängerbrücken in Bedburg-Lipp
über den Pützbach. Ich bitte Sie, mich
über den aktuellen Sachstand bzw.
das von Ihnen Veranlasste zu
informieren.
Von der Ruhrgas AG und der GasLINE Entfällt.
GmbH & Co.KG, jeweils mit Sitz in
Essen, sind wir unter anderem mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen im
Rahmen
der
Bearbeitung
von
Fremdplanungsanfragen beauftragt. In
Erfüllung dieses Auftrages teilen wir
Ihnen mit, dass Ihre o.a. Maßnahmen
Versorgungseinrichtungen
der
vorgenannten Gesellschaften nicht
berühren.
Von der Ruhrgas AG betreute
Versorgungseinrichtungen der
• Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN
• MEGAL
GmbH
(MittelEuropäischeGasleitungsgesellschaft)
• Trans
Europa
Naturgas
Pipeline GmbH (TENP)
werden ebenfalls nicht betroffen.
Gleiches gilt für von uns betreute
Kabelschutzrohranlagen
mit
einliegenden
Lichtwellenleiterkabeln
der i-21 Interoute sowie der VIATEL.
Auflage: Sollte der Geltungsbereich
bzw. das Projekt erweitert oder
verlagert werden oder sollte der
Arbeitsraum
die
dargestellten
... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
WP6-367/2004 1Ergänzung
6.
7.
8.
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
Projektgrenzen
wesentlich
überschreiten, so bitten wir, uns am
weiteren Verfahren zu beteiligen.
Wir
danken
Ihnen
für
Ihre
Benachrichtigung.
Erftverband,Bergheim
Gegen die o.g. Maßnahmen bestehen
15.09.2003
aus wasserwirtschaftlicher Sicht
seitens des Erftverbandes keine
Bedenken, wenn unsere
Stellungnahme vom 05.09.2003 auch
weiterhin inhaltlich sowie folgende
Hinweise und Anregungen
berücksichtigt werden:
Die neben der Versickerung über
belebte Bodenschichten zulässige
Versickerung darf auch nur über
belebte Böden erfolgen.
Schluckbrunnen sind grundsätzlich zu
vermeiden.
Von einer ungedrosselten Einleitung
von Niederschlagswasser in den
Pützbach ist abzusehen.
IHK Köln, Bergheim
Wir teilen mit, dass von Seiten der
19.09.2003
Industrie- und Handelskammer zu Köln
keine Anregungen bezüglich der
Aufstellung o.g. Bebauungsplanes
bestehen.
Staatliches Umweltamt Köln Zu dem o.g. Bebauungsplan werden
26.09.2003
aus der Sicht des Immissionsschutzes
keine Anregungen und Hinweise
vorgebracht.
Hinweis:
Die Aussage zum Hochwasserschutz
ist ungenügend. Aus meiner Sicht
empfehle ich einen Hochwasserschutz
Die Stellungnahme findet in der Planung
weiterhin vollinhaltlich Berücksichtigung.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
der
Anregung
zu
entsprechen.
Entfällt.
... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
Eine Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde hat im Rahmen der
Aufstellung
des
Ursprungsplanes
hinsichtlich
des
Hochwasserschutzes
stattgefunden.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
festzustellen, dass dem
Hinweis Rechung getragen
wurde.
zur
WP6-367/2004 1Ergänzung
9.
Naturpark Kottenforst-Ville
29.09.2003
10.
Bezirksregierung Köln
25.09.2003
11.
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
09.10.2003
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
des Gebietes für ein 100 jähriges
Hochwasser. Zuständig ist die Untere
Wasserbehörde, mit der eine
Abstimmung zu erfolgen hat.
Die Vorhaben des Zweckverbandes
Naturpark Kottenforst-Ville sind von
Ihrer Planung nicht betroffen. Deshalb
werden Einwände gegen die o.a.
Planung nicht erhoben.
Die
Auswertung
der
meinem
Kampfmittelräumdienst zur Verfügung
stehenden Luftbilder ergibt im Umfeld
Hinweise auf das Vorhandensein von
Bombenblindgängern/Kampfmitteln.
Da sich jedoch im unmittelbaren
Baubereich keine Hinweise auf das
Vorhandensein
von
Kampfmitteln
ergeben, bestehen aus Sicht des
Kampfmittelräumdienstes
keine
Bedenken gegen die Durchführung der
in Rede stehenden Maßnahme.
Eine Garantie der Freiheit von
Kampfmitteln kann gleichwohl nicht
gewährt werden.
Daher sind bei Kampfmittelfunden
während der Erd-/Bauarbeiten die
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort
einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle
oder
den
Kampfmittelräumdienst
zu
verständigen.
Seitens des Landesbetriebes
Straßenbau NRW, Niederlassung
Krefeld wird auf die hiesige
Stellungnahme vom 10.12.2002 – Az:
Entfällt.
... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
... die Mitteilung zur
Ein entsprechender Hinweis über das
Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln Kenntnis zu nehmen und
Anregung
zu
wird in den Bebauungsplan aufgenommen. der
entsprechen.
Die Stellungnahme wurde im Rahmen des
Verfahrens für den Ursprungsplan
beachtet.
... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
WP6-367/2004 1Ergänzung
12.
13.
14.
15.
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung
2310.201-642-16-7-61 verwiesen.
Daniel Breuer, Bedburg
1. Punkt
16.08.2002Vermessungsbür Ich beantrage hiermit eine
o Koch vom 06.01.2003
Veränderung des Baufensters.
Versetzung des Baufensters um 2m in
die Tiefe. Zum anderen eine
Veränderung in der Breite, dass ich
von 8m Front auf 11m Fronst komme,
so das ich eine Haus von 11m Breite
und 12m Tiefe bauen kann.
2. Punkt
Ich würde gern das Gartenland
dahinter zukaufen und beantrage
daher die Verlagerung des
Grünstreifens zum Ende des Gartens.
Infracor GmbH, Marl
An der im Betreff näher bezeichneten
05.09.2003
Stelle verlaufen keine von uns
betreuten Fernleitungen.
Erftkreis der Landrat
Zur o.g. Bebauungsplanänderung
09.10.2003
verweise ich auf meine Stellungnahme
vom 06.01.2003.
Deutsche Telekom
13.10.2003
Zur o.a. Planung haben wir bereits mit
Schreiben BBN 21.2, Herr Böhme vom
08.01.2003 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert
weiter.
Für evtl. erforderliche Rücksprachen
steht Ihnen gerne unser zuständiges
Ressort;
BBN 21, Herr Seipel
Anschrift: Walzmühle 3, 52349 Düren
zur Verfügung.
Das städtebauliche Grundkonzept wird
durch die beantragte Änderung nicht
beeinträchtigt und eine geringfügige
Verschiebung des Baufensters kann
erfolgen. (siehe Planausschnitt)
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
dem
Antrag
zu
entsprechen.
Entfällt.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die geringfügigen Planänderungen haben
keine Auswirkungen auf die seinerzeitige
Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises.
Den Anregungen wurde entsprochen.
Entfällt.
... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
... die Mitteilung
Kenntnis zu nehmen.
zur
WP6-367/2004 1Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP6-367/2004 1Ergänzung