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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-235/2005
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 40 22 00
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
26.04.2005
Betreff:
Ausnahmegenehmigung gemäß Ziffer 4.2 der Richtlinien über die Vergabe von Aufträgen
der Stadt Bedburg vom 6.11.2001
hier: Freihändige Vergabe von Aufträgen für die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln
(Schulbücher) im Rahmen der Lernmittelfreiheit
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales beschließt eine Ausnahmegenehmigung gemäß Ziffer 4.2 der Richtlinien über die Vergabe von Aufträgen der Stadt
Bedburg vom 6.11.2001 insofern, dass der Auftrag von buchpreisgebundenen Lehr- und
Lernmitteln (Schulbücher) im Rahmen der Lernmittelfreiheit in einem freihändigen
Vergabeverfahren - nach Losentscheid - erfolgt.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Nach Ziffer 4.1.1 der Richtlinien über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Bedburg
(Vergaberichtlinien) vom 6. November 2001 sind Aufträge mit einer Summe von über
25.000 Euro im Bereich der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) öffentlich
auszuschreiben. Mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Bedburg
vom 4. Juni 2002 besteht für die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln dahingehend eine
Ausnahmegenehmigung im Sinne der Ziffer 4.2 der Vergaberichtlinien, dass - unter
Beachtung einer wirtschaftlichen Verfahrensweise und einem angemessenem Preis/Leistungsverhältnis - beschränkt ausgeschrieben werden kann.
Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) lässt für die Durchführung des hier
betroffenen Beschaffungsvorgangs der Stadt Bedburg mit einem Auftragswert von rund
80.000 Euro auch die freihändige Vergabe zu. Eine freihändige Vergabe ist - aus Sicht der
Verwaltung - im vorgenannten Vergabeverfahren durch enorme Vorteile geprägt; dies
insbesondere, da sich durch das neue Buchpreisbindungsgesetz, welches erstmalig zum
Schuljahr 2002/2003 bei der Vergabe von Aufträgen zur Beschaffung von Lehr- und
Lernmitteln (Schulbücher) angewandt werden musste, bundesweit besonders zwei
Problemstellungen heraus kristallisiert haben:
EU-Schwellenwert
Der EU-Schwellenwert beläuft sich auf 200.000 Euro ohne MWSt.; bei einer
durchschnittlichen Auftragssumme von rund 80.000 Euro betrifft die Verpflichtung zur EUweiten Ausschreibung des „Schulbuchauftrages“ die Stadt Bedburg nicht.
Streitige Vergabeverfahren, Umgehungstatbestände u. ä.
Sehr wohl ist - insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vergabeverfahren zum Schuljahr 2003/2004 und 2004/2005 - jedoch festzustellen, dass eine beschränkte Ausschreibung des Schulbuchauftrages durch ein streitiges Vergabeverfahren
oder Umgehungstatbestände der Bieter - Stichwort: Gründung unselbstständiger Firmen etc. pp., erhebliche Risiken birgt. Schlägt beispielsweise ein unberücksichtigter Bieter den
Rechtsweg ein, ist eine fristgerechte Auslieferung der Bücher an die Schüler nicht möglich.
Der vermehrte Gang der Bieter vor die Nachprüfungskammern bzw. die Beschreitung des
Rechtsweges ist bei „Schulbuchaufträgen“ originär eine Auswirkung des
Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG); da hierdurch Rechtsfragen berührt werden, die
sich so bei einer Ausschreibung unter „echtem“ Wettbewerb nicht ergeben. So kommt es
bei einem Schulbuchauftrag zu einer „Kollision“ zwischen dem Buchpreisbindungsgesetz,
welches den Wettbewerb ausschließt, und der Verdingungsordnung für Leistungen und
weiteren Gesetzen, Verordnungen etc. pp., die wiederum den Wettbewerb garantieren
sollen. Hauptmerkmal der Problemstellung ist also die Gefahr, dass bei einer
beschränkten Ausschreibung jeder Bewerber durch ein streitiges Vergabeverfahren die
fristgerechte Auslieferung der Schulbücher zu Beginn eines jeden Schuljahres
„verhindern“ kann und der notwendige Verwaltungsaufwand - selbst ohne streitiges
Verfahren - keinesfalls eine positive Kosten-/Nutzen-Relation erlaubt, da das primäre
Auswahlkriterium „günstigster Preis“ durch die Buchpreisbindung entfällt.
a) Koppelungsgeschäfte
Ein sog. „Koppelungsgeschäft“ - gemeinsame Beschaffung von buchpreisgebundenen und
preisungebundenen Produkten - birgt die Gefahr, so auch der Verband der Verlage und
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Buchhandlungen in Nordrhein-Westfalen e.V., dass preisungebundene Produkte zu
Preisen unterhalb der Beschaffungskosten angeboten werden, was ein Verstoß gegen das
BuchPrG darstellt. Da die Verwaltung nicht in der Lage ist, bei Koppelungsgeschäften
entsprechende Verstöße zu erkennen bzw. zu verhindern, hat der Schulträger zur
Sicherstellung der rechtzeitigen Beschaffung festgelegt, im Rahmen der Lernmittelfreiheit
nur preisgebundene Schulbücher zu beschaffen. Dies führt dazu, dass alle Angebote auf
einen gleichlautenden Angebotspreis lauten müssen! Hieraus folgte in den beiden
vergangenen Beschaffungszeiträumen - da weitere objektive und zulässige
Unterscheidungskriterien der einzelnen Angebote nicht vorlagen -, dass ein Losentscheid
durchgeführt werden musste. Auch für die Schulbuchbeschaffung des Schuljahres
2005/2006 ist - aus den vorgenannten Gründen - ausschließlich die Beschaffung von
preisgebundenen Schulbüchern geplant.
b) Umgehungstatbestände
Leider bietet - aus Sicht der Verwaltung - der Verzicht auf Koppelungsgeschäfte allein
nicht die notwendige Rechtssicherheit, da im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung
immer noch die Gefahr besteht, dass sich Bieter beteiligen, die ein streitiges Verfahren
auslösen. Bundesweit sind hier besonders die Versuche zu nennen, sich Vorteile in
Losverfahren dadurch zu verschaffen, dass eine Vielzahl von unselbstständigen Firmen
gegründet werden - beispielsweise dadurch, dass jeder einzelne Mitarbeiter einer
Buchhandlung eine Einzelfirma darstellt -. Diese unselbstständigen „Firmen“ reichen nun
kein Angebot als Arbeitsgemeinschaft, sondern einzelne Angebote ein und erhöhen somit
- in unzulässiger/ wettbewerbswidriger Art und Weise - die Wahrscheinlichkeit der
Losziehung zu ihren Gunsten. Diese Versuche zogen zahlreiche Nachprüfungen und
vergaberechtliche Verfahren nach sich, welche zu erheblichen Verzögerungen bei der
Auslieferung der Schulbücher führten.
Ungeachtet der oben aufgeführten rechtlichen Problemstellungen weist die Verwaltung
darauf hin, dass ein verkürztes Vergabeverfahren bei einer freihändigen Vergabe den
Bedburger Schulen die Möglichkeit einräumt, die Beschaffungslisten den tatsächlichen
Schülerzahlen des neuen Schuljahres bestmöglichst anpassen zu können, da ein späterer
Abgabetermin der Beschaffungslisten an den Schulträger festgelegt werden kann. Da
pauschale Mehrbeschaffungen verhindert werden, führt dies aus Sicht der Verwaltung zu
Einsparungen beim Gesamtauftrag. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass im Rahmen
der rechtlich und tatsächlich möglichen freihändigen Vergabe zuverlässige und geeignete
Bieter - nur bei der freihändigen Vergabe kann/ darf die Stadt Bedburg den Kreis der
Bieter effektiv beschränken - zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Der
Gesamtauftrag für die fristgerechte Lieferung der preisgebundenen Bücher für das
Schuljahr 2005/2006 wird nach Vorliegen der Angebote der Bieter im Rahmen eines
Losentscheides vergeben.
50181 Bedburg, den 14. April 2005
----------------------------------Stolzenberger
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister