Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-188/2005 1. Ergänzung
Lfd.
Nr.
Stellungnahme
von, vom
1
RWE Westfalen-Ems
Netzservice, Schreiben vom
14.03.2005
2
Erftverband, Schreiben vom
18.03.2005
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung
Anregungen
Im Planbereich der o.a. Maßnahme
verlaufen keine RWE
Hochspannungsleitungen. Planungen von
Hochspannungsleitungen für diesen Bereich
liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Gegen die o.a. Maßnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes keine Bedenken, wenn
folgender Hinweise und Anregungen in der
Detailplanung
berücksichtigt
werden:
Nach § 51 a LWG ist Niederschlagswasser
zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten. D.h. , die
Bebauung ist in ihrer Art und Größe so zu
planen, dass z.B. eine Versickerung möglich
ist.
Abwägung
Entfällt.
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Bedburg
beschließt.....
...die Mitteilung zur Kenntnis
zu nehmen.
Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- ...die Mitteilung zur Kenntnis
und
Entsorgungsleitungen
angeschlossen zu nehmen und der Anregung
werden.
zu entsprechen.
Das Areal ist insbesondere bereits in der
genehmigten
Kanalisationsnetzplanung
/
Generalentwässerungsplan
/
Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt.
Neben den technischen Voraussetzungen für
das Ableiten der Abwässer sind auch
ausreichende Klärkapazitäten gegeben, so daß
die
Entsorgung
sichergestellt
ist.
Die
übergeordnete technische Ver- und Entsorgung
des Plangebietes ist durch die vorhandenen
Einrichtungen sichergestellt.
Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG ist
Niederschlagswasser von Grundstücken, die
nach dem 1. Januar erstmals bebaut, befestigt
oder
an
die
öffentliche
Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu versickern,
zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Nach § 51 a Abs. 4 Satz 2 ist von der Regelung
nach
Abs.
1
ausgenommen
das
Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach
bisherigem
Recht
genehmigten
Kanalisationsnetzplanung
gemischt
mit
Schmutzwasser
einer
öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird
oder werden soll, wenn der technische oder
WP7-188/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung
wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr.42/Bedburg 1. Änderung liegt innerhalb des
zentralen Bereiches von Bedburg und wird von
der vollkanalisierten Lindenstraße begrenzt und
ist in seinem Bestand hierüber auch
erschlossen.
Das geringfügige Teil- Areal des Bauleitplanes
ist im genehmigten Generalentwässerungsplan
der Stadt Bedburg enthalten und in der
Auslegung bereits vorhandener öffentlicher
Abwasseranlagen
(Mischsystem)
berücksichtigt. Unter Würdigung der o.g.
Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 S. 2
LWG wird daher eine Festsetzung im
Bebauungsplan nach § 51 a Abs. 1 Satz 1
LWG, d.h. eine generelle Verpflichtung zur
Beseitigung von Niederschlagswasser vor Ort
bzw. ortsnah nicht vollzogen.
Zwar befindet sich im hinteren Bereich des
Grundstückes unmittelbar die Erft, die eine
Einleitungen möglich macht, die Durchquerung
des
unmittelbar
angrenzenden
Landschaftsschutzgebietes
mit
den
Retentionsflächen der Erft könnte hier jedoch
ein Hinderungsgrund sein.
Es wird jedoch ein Hinweis in die
Bauleitplanung aufgenommen, wonach dem
Bauherrn empfohlen wird, Niederschlagswasser
- sofern sie nicht für Brauchzwecke -z.B.
Gärtenbewässerung genutzt werden - soweit
möglich vor Ort durch Verrieselung über
belebte Bodenschichten oder durch Einleitung
in die Erft, sofern dies seitens der Unteren
Wasserbehörde genehmigungsfähig ist, zu
beseitigen.
WP7-188/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung
Stellungnahme nach der Zustellung zur
Sitzung des Rates der Stadt Bedburg
3.
RWE Power AG, Schreiben
vom 12.04.2005
Wir weisen darauf hin, dass das gesamte
Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem
der natürliche Grundwasserspiegel nahe der
Geländeoberfläche ansteht und der Boden
humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit , so dass selbst
bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können. Das gesamte Plangebiet
ist daher wegen der Baugrundverhältnisse
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Baugesetzbuch als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren
Bebauung
ggf.
besondere
bauliche
Maßnahmen
,
insbesondere
im
Gründungsbereich , erforderlich sind. Wir
bitten Sie, hierzu in den textlichen
Festsetzungen
folgende
Hinweise
aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich
Baugrundverhältnisse:
Wegen
der
Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen,
insbesondere
im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind
die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige
Belastung des Baugrundes“ , der DIN 18196
„Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische
Zwecke“
sowie
die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW zu beachten.
Eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 1
...die Mitteilung zur Kenntnis
Baugesetzbuch ist bereits im Plan zur
zu
nehmen
und
den
Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgt Anregungen zu entsprechen.
und ist daher entbehrlich.
Ergänzend werden in den Festsetzungen die
nachfolgenden
Hinweise
aufgenommen:
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich
Baugrundverhältnisse:
Wegen
der
Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der
Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen,
insbesondere
im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die
Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige
Belastung des Baugrundes“ , der DIN 18196
„Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische
Zwecke“
sowie
die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW zu beachten.
Grundwasserverhältnisse:
Der
natürliche
Grundwasserspiegel
steht
nahe
der
Geländeoberfläche an . Der Grundwasserstand
kann vorübergehend durch künstliche oder
natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Grundwassers auf das
natürliche Niveau zu berücksichtigen Hier sind
die
Vorschriften
der
DIN
18195
„Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
WP7-188/2005 1. Ergänzung
Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung
Grundwasserverhältnisse: Der natürliche
Grundwasserspiegel
steht
nahe
der
Geländeoberfläche
an
.
Der
Grundwasserstand kann vorübergehend
durch künstliche oder natürliche Einflüsse
verändert
sein.
Bei
den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Grundwassers auf das
natürliche Niveau zu berücksichtigen Hier
sind die Vorschriften der DIN 18195
„Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass die
im Plangebiet liegenden Flurstücke Gem.
Bedburg, Flur 38, Nrn. 156 und 157 zu
unseren Gunsten mit einem in Abt. II des
Grundbuches
eingetragenen
Bergschadenverzicht belastet sind.
Der angesprochene Bergschadenverzicht in
Abt. II des Grundbuches ist nicht Inhalt des
Bebauungsplanes und muss dem neunen
Eigentümer im Rahmen der Abwicklung des
Grundstückskaufvertrages bekannt sein.