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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-188/2005 1. Ergänzung Lfd. Nr. Stellungnahme von, vom 1 RWE Westfalen-Ems Netzservice, Schreiben vom 14.03.2005 2 Erftverband, Schreiben vom 18.03.2005 Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung Anregungen Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine RWE Hochspannungsleitungen. Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Gegen die o.a. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn folgender Hinweise und Anregungen in der Detailplanung berücksichtigt werden: Nach § 51 a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. D.h. , die Bebauung ist in ihrer Art und Größe so zu planen, dass z.B. eine Versickerung möglich ist. Abwägung Entfällt. Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt..... ...die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Das Plangebiet kann an die vorhandenen Ver- ...die Mitteilung zur Kenntnis und Entsorgungsleitungen angeschlossen zu nehmen und der Anregung werden. zu entsprechen. Das Areal ist insbesondere bereits in der genehmigten Kanalisationsnetzplanung / Generalentwässerungsplan / Abwasserbeseitigungskonzept berücksichtigt. Neben den technischen Voraussetzungen für das Ableiten der Abwässer sind auch ausreichende Klärkapazitäten gegeben, so daß die Entsorgung sichergestellt ist. Die übergeordnete technische Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch die vorhandenen Einrichtungen sichergestellt. Gemäß § 51 a Abs. 1 LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach § 51 a Abs. 4 Satz 2 ist von der Regelung nach Abs. 1 ausgenommen das Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, wenn der technische oder WP7-188/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.42/Bedburg 1. Änderung liegt innerhalb des zentralen Bereiches von Bedburg und wird von der vollkanalisierten Lindenstraße begrenzt und ist in seinem Bestand hierüber auch erschlossen. Das geringfügige Teil- Areal des Bauleitplanes ist im genehmigten Generalentwässerungsplan der Stadt Bedburg enthalten und in der Auslegung bereits vorhandener öffentlicher Abwasseranlagen (Mischsystem) berücksichtigt. Unter Würdigung der o.g. Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 S. 2 LWG wird daher eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG, d.h. eine generelle Verpflichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser vor Ort bzw. ortsnah nicht vollzogen. Zwar befindet sich im hinteren Bereich des Grundstückes unmittelbar die Erft, die eine Einleitungen möglich macht, die Durchquerung des unmittelbar angrenzenden Landschaftsschutzgebietes mit den Retentionsflächen der Erft könnte hier jedoch ein Hinderungsgrund sein. Es wird jedoch ein Hinweis in die Bauleitplanung aufgenommen, wonach dem Bauherrn empfohlen wird, Niederschlagswasser - sofern sie nicht für Brauchzwecke -z.B. Gärtenbewässerung genutzt werden - soweit möglich vor Ort durch Verrieselung über belebte Bodenschichten oder durch Einleitung in die Erft, sofern dies seitens der Unteren Wasserbehörde genehmigungsfähig ist, zu beseitigen. WP7-188/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung Stellungnahme nach der Zustellung zur Sitzung des Rates der Stadt Bedburg 3. RWE Power AG, Schreiben vom 12.04.2005 Wir weisen darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit , so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Baugesetzbuch als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen , insbesondere im Gründungsbereich , erforderlich sind. Wir bitten Sie, hierzu in den textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt in einem Auebereich Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ , der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. Eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 ...die Mitteilung zur Kenntnis Baugesetzbuch ist bereits im Plan zur zu nehmen und den Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgt Anregungen zu entsprechen. und ist daher entbehrlich. Ergänzend werden in den Festsetzungen die nachfolgenden Hinweise aufgenommen: Das Plangebiet liegt in einem Auebereich Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ , der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an . Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. WP7-188/2005 1. Ergänzung Anlage zur Vorlage WP7-188/2005 1. Ergänzung Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an . Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen Hier sind die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gem. Bedburg, Flur 38, Nrn. 156 und 157 zu unseren Gunsten mit einem in Abt. II des Grundbuches eingetragenen Bergschadenverzicht belastet sind. Der angesprochene Bergschadenverzicht in Abt. II des Grundbuches ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes und muss dem neunen Eigentümer im Rahmen der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages bekannt sein.