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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
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09.07.09, 02:28
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Anlage zur Vorlage WP6-216/2003
Synopse
der Sportförderungsrichtlinien
der
Stadt Bedburg
1.
1.1
1.2
1.3
2.
2.1
2.2
ALTE FASSUNG
Sinn und Zweck der Sportförderung
Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere
gesundheitliche und soziale Funktion des
Sports in unserer heutigen Gesellschaft.
Schulsport, Vereinssport, Freizeitsport und
Leistungssport haben ihre spezifische
Bedeutung und sollen sich gegenseitig
ergänzen.
Die Stadt Bedburg will ihren Anteil an der
öffentlichen Sportförderung übernehmen
und dadurch die Leistungen des Bundes,
des Landes und des Kreises im Sinne einer
abgestimmten Sportförderung ergänzen.
NEUE FASSUNG
1. Grundsätze
1.1 Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere
Funktion des Sports in der heutigen
Gesellschaft.
1.2 Schul-, Vereins-, Freizeit- und Leistungssport
haben ihre jeweilige Bedeutung und ergänzen
sich.
1.3 Die Stadt Bedburg leistet ihren Anteil an der
öffentlichen Sportförderung und ergänzt
dadurch die Leistungen des Bundes, Landes
und des Kreises im Sinne einer abgestimmten
Sportförderung.
1.4 Die Stadt Bedburg fördert die in Ihrem Gebiet
ansässigen Sportvereine und -vereinigungen
im Rahmen der hierfür bereitgestellten
Haushaltmittel.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht
nicht.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen 2. Voraussetzungen
Eine Sportförderung durch die Stadt 2.1 Der Sportverein, die -vereinigung muss dem
Bedburg erfolgt nur bei Vorliegen folgender
Kreissportbund angehören.
Voraussetzungen:
a) Empfänger der Förderung kann nur ein
[siehe Ziffer 1.4 und Ziffer 2.1]
Sportverein sein, der seinen Sitz in
Bedburg hat und dem Kreissportbund
angehört.
b) Die sich aus der zu fördernden
[siehe Ziffer 7.4]
Maßnahme ergebenden Folgekosten
(Betriebskosten,
Unterhaltungskosten,
Verwaltungskosten, Zinsen, Tilgung u. ä.)
müssen für den Empfänger der
Förderung auf Dauer tragbar sein. Die
Folgekosten sind vorher nachzuweisen.
c) Die Förderung ist grundsätzlich nur
[siehe Ziffer 7.5]
möglich,
wenn
alle
anderen
Zuschussmöglichkeiten
ausgenutzt
worden sind und der Empfänger der
Förderung eine seiner Finanzkraft
angemessene Eigenleistung erbringt.
d) Eine Förderung im Investitionsbereich
[siehe Ziffer 7.6]
erfolgt nur, wenn der Stadt Bedburg
grundsätzlich zugesichert wird, dass die
Anlagen durch die Schulen der Stadt
mitbenutzt
werden
können.
Die
Mitbenutzung wird in jedem Einzelfall
geregelt.
a) Ein Rechtsanspruch auf Förderung
[siehe Ziffer 1.5]
besteht nicht.
b) Zuschüsse können nur im Rahmen
[siehe Ziffer 1.4]
vorhandener Haushaltsmittel bewilligt
und ausgezahlt werden.
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Sportförderungsmittel werden nur auf 2.2
schriftlichen Antrag bewilligt und ausgezahlt,
sofern Ausnahmen hiervon nicht in diesen
Richtlinien festgesetzt sind.
Für bereits begonnene Maßnahmen können
Zuschüsse nicht bewilligt werden.
Der bewilligte Zuschuss wird nur ausgezahlt,
wenn die Finanzierung gesichert ist.
In Zweifelsfällen hat der Empfänger des
Zuschusses dies nachzuweisen.
Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem
Fortschritt der Maßnahme ausschließlich auf
das offizielle Konto des Empfängers des
Zuschusses.
Nach Abwicklung der Maßnahme ist - sofern
es
gefordert
wird
ein
Verwendungsnachweis vorzulegen.
Die ausgezahlten Sportförderungsmittel sind
zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet, im Antrags-,
Auszahlungs- oder Abrechnungsverfahren
falsche Angaben gemacht worden sind oder
wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine
Rückzahlung rechtfertigen.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum
31.03 des jeweiligen Förderjahres ein
förmlicher Antrag auf Förderung bei der Stadt
Bedburg eingereicht wird.
[siehe Ziffer 7.2]
[siehe Ziffer 7.8]
[siehe Ziffer 7.9]
[siehe Ziffer 2.4]
2.3
Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen
Antragsvordruck, der jedem Verein und jeder
Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird
und berät bei der Antragstellung.
2.4
Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen,
wenn die Mittel nicht zweckentsprechend
verwendet, falsche Angaben gemacht worden
sind oder sonstige Gründe vorliegen, die eine
Rückzahlung rechtfertigen.
3.
Nutzung von städtischen Räumen und
Anlagen
4.
Allgemeine Sportförderung
4.1
Bereitstellung der Sportstätten
a) Die Sportstätten der Stadt Bedburg 3.1
werden den anerkannten Sportvereinen
vorrangig unter Berücksichtigung der
Richtlinien über die Erhebung von
Gebühren
für
die
Nutzung
von
städtischen Sportanlagen zur Verfügung
gestellt.
b) Die Benutzungszeiten für die Sporthallen 3.2
und Sportplätze - sofern sie nicht einem
Verein
zur
ständigen
Nutzung
bereitgestellt sind - werden in einem
Sportstättenbelegungsplan festgehalten.
Der Sportstättenbelegungsplan ist in
Abstimmung mit den anerkannten
Sportvereinen aufzustellen und dem für
Sportangelegenheiten
zuständigen
Ausschuss zur Kenntnis zu geben.
Die Sportstätten der Stadt Bedburg werden
den Sportvereinen und -vereinigungen
vorrangig
unter
Berücksichtigung
der
Richtlinien über die Erhebung von Gebühren
für die Nutzung von städtischen Sportanlagen
zur Verfügung gestellt.
Die Benutzungszeiten für die Sporthallen und
Sportplätze - sofern sie nicht einem Verein
zur ständigen Nutzung bereitgestellt sind werden in einem Sportstättenbelegungsplan
fest-gehalten. Der Sportstättenbelegungsplan
ist in Abstimmung mit den Sportvereinen und
-vereinigungen
aufzustellen
und
dem
zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis zu
geben.
WP6-216/2003
Anlage zur Vorlage WP6-216/2003
4.2
Allgemeine Zuschüsse an Sportvereine
zur Förderung der Jugendarbeit
a) Die
anerkannten
Sportvereine
im
Stadtgebiet erhalten auf Grund eines
formlosen Antrages, der der Stadt
Bedburg bis zum 31.3. eines jeden
Jahres vorliegen muss und dem eine
Kopie der jährlichen Meldung an die
Sporthilfe
e. V. beizufügen ist, eine
Beihilfe
nach
der
Anzahl
der
Jugendlichen.
b) Die Höhe der Beihilfe ist wie folgt
gestaffelt:
bis 25 Jugendliche
150 Euro*
von 26 bis 50 Jugendliche
200 Euro
von 51 bis 100 Jugendlichen
250 Euro
von 101 bis 150 Jugendlichen 300 Euro
von 151 bis 200 Jugendlichen 350 Euro
von 201 bis 300 Jugendlichen 400 Euro
bei 301 und mehr Jugendlichen 475 Euro
4.3
Teilnahme an Landesmeisterschaften
NRW
Sportler, die sich für eine Teilnahme an
Landesmeisterschaften NRW qualifiziert
haben und daran teilnehmen, erhalten
folgende Zuschüsse:
a) Zu den Fahrtkosten 2. Klasse mit
öffentlichen Verkehrsmitteln 50 %.
b) Tagegeld für jeden Tag der Teilnahme
7,-- EUR.
c) Bei der Teilnahme Minderjähriger wird für
einen Begleiter ein Zuschuss in Höhe
von 50 % der Sätze zu a) und b)
gewährt.
d) Vorstehende Zuschüsse werden auch für
die
Teilnahme
an
Deutschen
Meisterschaften gewährt, sofern der
Erftkreis nachweislich keinen Zuschuss
gewährt hat.
e) Über die Gewährung eines Zuschusses
für die Teilnahme an internationalen
Wettkämpfen
wird
im
Einzelfall
entschieden.
Zuschüsse für Übungsleiter
a) Die Stadt Bedburg gewährt Zuschüsse
für die Vergütung von anerkannten
Übungsleitern im Vereinssport.
b) Zuschüsse können Vereinen nur dann
bewilligt
werden,
wenn
für
den
Übungsleiter
der
Zuschuss
des
Landessportbundes nach den Richtlinien
des
Kultusministers
des
Landes
Nordrhein-Westfalen gewährt wird. Ein
besonderer Antrag ist hierfür nicht zu
stellen.
c) Grundlage für die Gewährung eines
städtischen
Zuschusses
ist
der
Bewilligungsbescheid
des
Landessportbundes.
4.4
[siehe Ziffer 5.2]
[siehe Ziffer 5.2]
d) Unter Berücksichtigung der Ziff. 2.2
dieser Richtlinien wird für die vom
Landessportbund
anerkannten
Übungsleiter ein Zuschuss in Höhe der
am Ende eines Haushaltsjahres nicht
verausgabten Haushaltsmittel gewährt,
die bei Unterabschnitt 5500 für die
Förderung der Sportvereine vorgesehen
sind.
e) Der
Bewilligungsbescheid
des
Landessportbundes
gilt
als
Verwendungsnachweis.
4.5
Bau von Sportstätten
a) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen
für Neubau, Umbau oder Erweiterung
vereinseigener Anlagen sind der Stadt
Bedburg bis zum 1.6. für das folgende
Haushaltsjahr mit allen erforderlichen
Unterlagen
Baupläne,
Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan,
Nachweis über beantragte Fremdmittel vorzulegen.
b) Die Zuschüsse werden unter der
Voraussetzung bewilligt, dass die
Sportstätten für den vorgesehenen
Verwendungszweck
mindestens
20
Jahre
erhalten
bleiben.
Werden
Sportstätten ihrem Verwendungszweck
entzogen, so kann die Rückzahlung
anteilmäßig verlangt werden.
c) Über
die
Höhe
der
Zuschüsse
entscheidet der für Sportangelegenheiten
zuständige Ausschuss.
4.6
Anschaffung von Sportgeräten
a) Zur
Beschaffung
von
langlebigen
Sportgeräten gewährt die Stadt Bedburg
Zuschüsse in Höhe von 40 % der
bewilligten Bundes- bzw. Landesmittel.
b) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn
das Antragsvolumen den Wert von 300,-EUR übersteigt.
c) Anschaffungen über 1.000,-- EUR sind
bis
zum
31.3.
eines
Jahres
voranzumelden.
d) Verwendungsnachweise sind innerhalb
von drei Monaten nach Erteilung des
Bewilligungsbescheides einzureichen.
4.7
Zuschuss zu den Betriebskosten
a) Die
im
Stadtgebiet
ansässigen
Tennisclubs
unterhalten
ihre
vereinseigenen
Tennisanlagen
in
Eigenverantwortung und auf eigene
Kosten,
während
die
übrigen
Sportvereine städtische Anlagen bzw.
von der Stadt unterhaltene Anlagen
benutzen.
[siehe Ziffer 7.1, 7.3 und 7.7]
[siehe Ziffer 6.1]
WP6-216/2003
Anlage zur Vorlage WP6-216/2003
b) Die Tennisclubs erhalten zu den
Betriebskosten
ihrer
Tennisanlagen
einen jährlichen Zuschuss in Höhe von je
1.100,-- EUR.
4.8
Sportveranstaltungen
a) Für die Durchführung von überörtlichen
sportlichen Großveranstaltungen mit
besonderer Werbewirkung für die Stadt
Bedburg kann ein Zuschuss gewährt
werden. Über die Höhe entscheidet der
für Sportangelegenheiten zuständige
Ausschuss im Einzelfall.
b) Für
die
Durchführung
von
Stadtmeisterschaften wird ein Zuschuss
in Höhe von
100 Euro für die
Beschaffung von
Urkunden, Pokalen
u. a. auf Antrag gewährt. In jeder
Sportart wird nur eine Stadtmeisterschaft
bezuschusst.
Die ordnungsgemäße Verwendung des
Zuschusses ist durch Vorlage der Belege
nachzuweisen.
4.9
Gewährung
von
Zuschüssen
aus
besonderen Anlässen
Aus Anlass von Jubiläen wird auf Antrag für
jeweils
vollendete
25
Jahre
ein
Jubiläumszuschuss in Höhe von jeweils 150
EUR gewährt.
4.
Förderinstrumente
Die Stadt Bedburg nutzt die
Förderinstrumente:
Institutionelle Förderung,
Betriebskostenzuschuss,
Investitionsförderung.
folgenden
5. Institutionelle Förderung
5.1 Der für die Sportangelegenheiten zuständige
Ausschuss erhält eine Übersicht über die
Anträge
nach
Ziffer
2.2
der
Sportförderungsrichtlinien in der dem Stichtag
folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und
gewährt eine institutionelle Förderung.
5.2 Die Förderung richtet sich gleichermaßen
nach der Anzahl der aktiven Mitglieder unter
18
Jahren
sowie
der
anerkannten
Übungsleiter.
5.3 Es ist die jeweilige Anzahl des Vorjahres zu
berücksichtigen
5.4 Die für die Förderung entscheidenden
Angaben sind nachzuweisen.
6. Betriebskostenzuschuss
6.1 Vereine
und
-vereinigungen,
welche
ausschließlich vereinseigene Anlagen in
Eigenverantwortung und auf eigene Kosten
nutzen,
erhalten
einen
Betriebskostenzuschuss.
6.2 Der Betriebskostenzuschuss wird jährlich
durch den zuständigen Fachausschuss
festgelegt und orientiert sich an den
Ausgaben des Vereins, der Vereinigung für
die Betriebskosten der privaten Dusch- und
Umkleideräume.
6.3 Er soll je Mitglied einen bestimmten Betrag
nicht überschreiten.
6.4 Der in Ziffer 6.3 festgelegte Betrag ist jährlich
für das folgende Jahr durch den zuständigen
Fachausschuss zu bestimmen.
Die betroffenen Vereine sind im Vorfeld hierzu
anzuhören.
7. Investitionsförderung
7.1 Anträge auf Investitionsförderung bei Neubau,
Erweiterung oder Sanierung vereinseigener
Anlagen sind der Stadt Bedburg bis zum
1. Juni eines Jahres für Maßnahmen im
folgenden Jahr mit allen erforderlichen
Unterlagen - Bauplan, Kostenvoranschlag,
Finanzierungsplan, Nachweis über beantragte
Dritt- und Eigenmittel, Eigenleistungen vorzulegen.
7.2 Für bereits begonnene Maßnahmen können
Zuschüsse nicht bewilligt werden.
7.3 Die
Zuschüsse
werden
unter
der
Voraussetzung bewilligt, dass die geförderte
Sportstätte
für
den
jeweiligen
Verwendungszweck mindestens 20 Jahre
erhalten bleibt. Wird die Sportstätte ihrem
Verwendungszweck entzogen, so kann die
Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden.
7.4 Die sich aus der zu fördernden Maßnahme
ergebenden
Folgekosten
(Betriebs-,
Unterhaltungs-,
Verwaltungsund
Personalkosten, Zinsen, Tilgung) müssen für
den Empfänger der Förderung auf Dauer
tragbar sein. Die Berechnung der Folgekosten
und die Tragbarkeit ist im Finanzierungsplan
gesondert nachzuweisen.
7.5 Der
Antragsteller
hat
alle
anderen
Zuschussmöglichkeiten auszunutzen und eine
seiner
Finanzund
Leistungskraft
angemessene Eigenleistung zu erbringen.
7.6 Eine Förderung im Investitionsbereich erfolgt
nur, wenn der Stadt Bedburg grundsätzlich
zugesichert wird, dass die Sportstätte durch
die Schulen der Stadt mitbenutzt werden
kann.
Eine Mitbenutzung wird im Einzelfall
vertraglich vereinbart.
WP6-216/2003
Anlage zur Vorlage WP6-216/2003
7.7 Über die Höhe der Zuwendung entscheidet
der für Sportangelegenheiten zuständige
Ausschuss, wenn Mittel im Haushalt der Stadt
Bedburg - außerhalb der Fördermittel nach
Ziffer 5 und 6 dieser Richtlinien - veranschlagt
sind.
7.8 Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die
im
Antrag
genannte
Finanzierung
abschließend gesichert ist.
In Zweifelsfällen hat der Empfänger des
Zuschusses dies nachzuweisen.
Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem
Fortschritt der Maßnahme in drei gleichen
Teilen zu Beginn, zur Mitte und zum
Abschluss der Maßnahme.
7.9 Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der
Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis
vorzulegen.
5.
5.1
Besondere Sportförderungen
Zuschüsse bei Nutzung privater Duschund Umkleideräume
a) Die Stadt Bedburg gewährt den
Sportvereinen im Stadtgebiet einen
Zuschuss zu den anfallenden Kosten
(Wasser und Abwasser) für die
Benutzung
privater
Duschund
Umkleideräume.
b) Einen Zuschuss erhalten nur die Vereine,
die nicht in der Lage sind, städtische
Einrichtungen zum Umkleiden und
Duschen im Rahmen ihres Trainingsbzw. Spielbetriebes zu benutzen.
c) Soweit den antragsberechtigten Vereinen
Kosten im Sinne dieser Richtlinien
entstehen, gewährt die Stadt Bedburg
einen Zuschuss in Höhe von 2 EUR je
Vereinsmitglied, höchstens jedoch in
Höhe der nachgewiesenen Kosten.
5.2
Ehrung verdienter Sportler
Die Stadt Bedburg ehrt verdiente Sportler
unter folgenden Voraussetzungen:
a) Teilnehmer
an
internationalen
Meisterschaften und Länderkämpfen,
b) Teilnehmer
an
Deutschen
Meisterschaften,
sofern
hierfür
Qualifikationen notwendig waren,
c) Teilnehmer an Landesmeisterschaften
mit einer Platzierung unter den ersten
fünf Teilnehmern eines Wettbewerbs,
d) Sieger
von
offiziellen
Kreismeisterschaften,
e) Sportler, die sich außerhalb von
offiziellen
Meisterschaften
durch
besondere
sportliche
Leistungen
hervorgetan haben,
f) Bürger der Stadt Bedburg, die 15, 20
Mal die Prüfungen für das "Deutsche
Sportabzeichen" erfolgreich abgelegt
haben.
Kinderund
Jugendsportabzeichen
werden
mitgezählt.
6.
Schlussbestimmungen
a) Die Sportförderungsrichtlinien der Stadt
Bedburg müssen ständig den sich
ändernden Gegebenheiten angepasst
und fortgeschrieben werden.
8.
*
Anwendung
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in
Kraft.
Zur besseren Vergleichbarkeit wurde die Rechtschreibung
der alten Fassung der Sportförderungsrichtlinien sowie einige
Schreibweisen angepasst (..0 Euro statt ..0,-- EUR).