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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-216/2003)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
49 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage WP6-216/2003 Synopse der Sportförderungsrichtlinien der Stadt Bedburg 1. 1.1 1.2 1.3 2. 2.1 2.2 ALTE FASSUNG Sinn und Zweck der Sportförderung Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere gesundheitliche und soziale Funktion des Sports in unserer heutigen Gesellschaft. Schulsport, Vereinssport, Freizeitsport und Leistungssport haben ihre spezifische Bedeutung und sollen sich gegenseitig ergänzen. Die Stadt Bedburg will ihren Anteil an der öffentlichen Sportförderung übernehmen und dadurch die Leistungen des Bundes, des Landes und des Kreises im Sinne einer abgestimmten Sportförderung ergänzen. NEUE FASSUNG 1. Grundsätze 1.1 Die Stadt Bedburg anerkennt die besondere Funktion des Sports in der heutigen Gesellschaft. 1.2 Schul-, Vereins-, Freizeit- und Leistungssport haben ihre jeweilige Bedeutung und ergänzen sich. 1.3 Die Stadt Bedburg leistet ihren Anteil an der öffentlichen Sportförderung und ergänzt dadurch die Leistungen des Bundes, Landes und des Kreises im Sinne einer abgestimmten Sportförderung. 1.4 Die Stadt Bedburg fördert die in Ihrem Gebiet ansässigen Sportvereine und -vereinigungen im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltmittel. 1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen 2. Voraussetzungen Eine Sportförderung durch die Stadt 2.1 Der Sportverein, die -vereinigung muss dem Bedburg erfolgt nur bei Vorliegen folgender Kreissportbund angehören. Voraussetzungen: a) Empfänger der Förderung kann nur ein [siehe Ziffer 1.4 und Ziffer 2.1] Sportverein sein, der seinen Sitz in Bedburg hat und dem Kreissportbund angehört. b) Die sich aus der zu fördernden [siehe Ziffer 7.4] Maßnahme ergebenden Folgekosten (Betriebskosten, Unterhaltungskosten, Verwaltungskosten, Zinsen, Tilgung u. ä.) müssen für den Empfänger der Förderung auf Dauer tragbar sein. Die Folgekosten sind vorher nachzuweisen. c) Die Förderung ist grundsätzlich nur [siehe Ziffer 7.5] möglich, wenn alle anderen Zuschussmöglichkeiten ausgenutzt worden sind und der Empfänger der Förderung eine seiner Finanzkraft angemessene Eigenleistung erbringt. d) Eine Förderung im Investitionsbereich [siehe Ziffer 7.6] erfolgt nur, wenn der Stadt Bedburg grundsätzlich zugesichert wird, dass die Anlagen durch die Schulen der Stadt mitbenutzt werden können. Die Mitbenutzung wird in jedem Einzelfall geregelt. a) Ein Rechtsanspruch auf Förderung [siehe Ziffer 1.5] besteht nicht. b) Zuschüsse können nur im Rahmen [siehe Ziffer 1.4] vorhandener Haushaltsmittel bewilligt und ausgezahlt werden. 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Allgemeine Verfahrensgrundsätze Sportförderungsmittel werden nur auf 2.2 schriftlichen Antrag bewilligt und ausgezahlt, sofern Ausnahmen hiervon nicht in diesen Richtlinien festgesetzt sind. Für bereits begonnene Maßnahmen können Zuschüsse nicht bewilligt werden. Der bewilligte Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die Finanzierung gesichert ist. In Zweifelsfällen hat der Empfänger des Zuschusses dies nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt der Maßnahme ausschließlich auf das offizielle Konto des Empfängers des Zuschusses. Nach Abwicklung der Maßnahme ist - sofern es gefordert wird ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Die ausgezahlten Sportförderungsmittel sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, im Antrags-, Auszahlungs- oder Abrechnungsverfahren falsche Angaben gemacht worden sind oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung rechtfertigen. Eine Förderung erfolgt nur, wenn bis zum 31.03 des jeweiligen Förderjahres ein förmlicher Antrag auf Förderung bei der Stadt Bedburg eingereicht wird. [siehe Ziffer 7.2] [siehe Ziffer 7.8] [siehe Ziffer 7.9] [siehe Ziffer 2.4] 2.3 Die Stadt Bedburg erstellt einen verbindlichen Antragsvordruck, der jedem Verein und jeder Vereinigung auf Anfrage hin übermittelt wird und berät bei der Antragstellung. 2.4 Gewährte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, falsche Angaben gemacht worden sind oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung rechtfertigen. 3. Nutzung von städtischen Räumen und Anlagen 4. Allgemeine Sportförderung 4.1 Bereitstellung der Sportstätten a) Die Sportstätten der Stadt Bedburg 3.1 werden den anerkannten Sportvereinen vorrangig unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportanlagen zur Verfügung gestellt. b) Die Benutzungszeiten für die Sporthallen 3.2 und Sportplätze - sofern sie nicht einem Verein zur ständigen Nutzung bereitgestellt sind - werden in einem Sportstättenbelegungsplan festgehalten. Der Sportstättenbelegungsplan ist in Abstimmung mit den anerkannten Sportvereinen aufzustellen und dem für Sportangelegenheiten zuständigen Ausschuss zur Kenntnis zu geben. Die Sportstätten der Stadt Bedburg werden den Sportvereinen und -vereinigungen vorrangig unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von städtischen Sportanlagen zur Verfügung gestellt. Die Benutzungszeiten für die Sporthallen und Sportplätze - sofern sie nicht einem Verein zur ständigen Nutzung bereitgestellt sind werden in einem Sportstättenbelegungsplan fest-gehalten. Der Sportstättenbelegungsplan ist in Abstimmung mit den Sportvereinen und -vereinigungen aufzustellen und dem zuständigen Fachausschuss zur Kenntnis zu geben. WP6-216/2003 Anlage zur Vorlage WP6-216/2003 4.2 Allgemeine Zuschüsse an Sportvereine zur Förderung der Jugendarbeit a) Die anerkannten Sportvereine im Stadtgebiet erhalten auf Grund eines formlosen Antrages, der der Stadt Bedburg bis zum 31.3. eines jeden Jahres vorliegen muss und dem eine Kopie der jährlichen Meldung an die Sporthilfe e. V. beizufügen ist, eine Beihilfe nach der Anzahl der Jugendlichen. b) Die Höhe der Beihilfe ist wie folgt gestaffelt: bis 25 Jugendliche 150 Euro* von 26 bis 50 Jugendliche 200 Euro von 51 bis 100 Jugendlichen 250 Euro von 101 bis 150 Jugendlichen 300 Euro von 151 bis 200 Jugendlichen 350 Euro von 201 bis 300 Jugendlichen 400 Euro bei 301 und mehr Jugendlichen 475 Euro 4.3 Teilnahme an Landesmeisterschaften NRW Sportler, die sich für eine Teilnahme an Landesmeisterschaften NRW qualifiziert haben und daran teilnehmen, erhalten folgende Zuschüsse: a) Zu den Fahrtkosten 2. Klasse mit öffentlichen Verkehrsmitteln 50 %. b) Tagegeld für jeden Tag der Teilnahme 7,-- EUR. c) Bei der Teilnahme Minderjähriger wird für einen Begleiter ein Zuschuss in Höhe von 50 % der Sätze zu a) und b) gewährt. d) Vorstehende Zuschüsse werden auch für die Teilnahme an Deutschen Meisterschaften gewährt, sofern der Erftkreis nachweislich keinen Zuschuss gewährt hat. e) Über die Gewährung eines Zuschusses für die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen wird im Einzelfall entschieden. Zuschüsse für Übungsleiter a) Die Stadt Bedburg gewährt Zuschüsse für die Vergütung von anerkannten Übungsleitern im Vereinssport. b) Zuschüsse können Vereinen nur dann bewilligt werden, wenn für den Übungsleiter der Zuschuss des Landessportbundes nach den Richtlinien des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt wird. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht zu stellen. c) Grundlage für die Gewährung eines städtischen Zuschusses ist der Bewilligungsbescheid des Landessportbundes. 4.4 [siehe Ziffer 5.2] [siehe Ziffer 5.2] d) Unter Berücksichtigung der Ziff. 2.2 dieser Richtlinien wird für die vom Landessportbund anerkannten Übungsleiter ein Zuschuss in Höhe der am Ende eines Haushaltsjahres nicht verausgabten Haushaltsmittel gewährt, die bei Unterabschnitt 5500 für die Förderung der Sportvereine vorgesehen sind. e) Der Bewilligungsbescheid des Landessportbundes gilt als Verwendungsnachweis. 4.5 Bau von Sportstätten a) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für Neubau, Umbau oder Erweiterung vereinseigener Anlagen sind der Stadt Bedburg bis zum 1.6. für das folgende Haushaltsjahr mit allen erforderlichen Unterlagen Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Nachweis über beantragte Fremdmittel vorzulegen. b) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die Sportstätten für den vorgesehenen Verwendungszweck mindestens 20 Jahre erhalten bleiben. Werden Sportstätten ihrem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden. c) Über die Höhe der Zuschüsse entscheidet der für Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss. 4.6 Anschaffung von Sportgeräten a) Zur Beschaffung von langlebigen Sportgeräten gewährt die Stadt Bedburg Zuschüsse in Höhe von 40 % der bewilligten Bundes- bzw. Landesmittel. b) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn das Antragsvolumen den Wert von 300,-EUR übersteigt. c) Anschaffungen über 1.000,-- EUR sind bis zum 31.3. eines Jahres voranzumelden. d) Verwendungsnachweise sind innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Bewilligungsbescheides einzureichen. 4.7 Zuschuss zu den Betriebskosten a) Die im Stadtgebiet ansässigen Tennisclubs unterhalten ihre vereinseigenen Tennisanlagen in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten, während die übrigen Sportvereine städtische Anlagen bzw. von der Stadt unterhaltene Anlagen benutzen. [siehe Ziffer 7.1, 7.3 und 7.7] [siehe Ziffer 6.1] WP6-216/2003 Anlage zur Vorlage WP6-216/2003 b) Die Tennisclubs erhalten zu den Betriebskosten ihrer Tennisanlagen einen jährlichen Zuschuss in Höhe von je 1.100,-- EUR. 4.8 Sportveranstaltungen a) Für die Durchführung von überörtlichen sportlichen Großveranstaltungen mit besonderer Werbewirkung für die Stadt Bedburg kann ein Zuschuss gewährt werden. Über die Höhe entscheidet der für Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss im Einzelfall. b) Für die Durchführung von Stadtmeisterschaften wird ein Zuschuss in Höhe von 100 Euro für die Beschaffung von Urkunden, Pokalen u. a. auf Antrag gewährt. In jeder Sportart wird nur eine Stadtmeisterschaft bezuschusst. Die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses ist durch Vorlage der Belege nachzuweisen. 4.9 Gewährung von Zuschüssen aus besonderen Anlässen Aus Anlass von Jubiläen wird auf Antrag für jeweils vollendete 25 Jahre ein Jubiläumszuschuss in Höhe von jeweils 150 EUR gewährt. 4. Förderinstrumente Die Stadt Bedburg nutzt die Förderinstrumente: ‚ Institutionelle Förderung, ‚ Betriebskostenzuschuss, ‚ Investitionsförderung. folgenden 5. Institutionelle Förderung 5.1 Der für die Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss erhält eine Übersicht über die Anträge nach Ziffer 2.2 der Sportförderungsrichtlinien in der dem Stichtag folgenden, nächsten ordentlichen Sitzung und gewährt eine institutionelle Förderung. 5.2 Die Förderung richtet sich gleichermaßen nach der Anzahl der aktiven Mitglieder unter 18 Jahren sowie der anerkannten Übungsleiter. 5.3 Es ist die jeweilige Anzahl des Vorjahres zu berücksichtigen 5.4 Die für die Förderung entscheidenden Angaben sind nachzuweisen. 6. Betriebskostenzuschuss 6.1 Vereine und -vereinigungen, welche ausschließlich vereinseigene Anlagen in Eigenverantwortung und auf eigene Kosten nutzen, erhalten einen Betriebskostenzuschuss. 6.2 Der Betriebskostenzuschuss wird jährlich durch den zuständigen Fachausschuss festgelegt und orientiert sich an den Ausgaben des Vereins, der Vereinigung für die Betriebskosten der privaten Dusch- und Umkleideräume. 6.3 Er soll je Mitglied einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. 6.4 Der in Ziffer 6.3 festgelegte Betrag ist jährlich für das folgende Jahr durch den zuständigen Fachausschuss zu bestimmen. Die betroffenen Vereine sind im Vorfeld hierzu anzuhören. 7. Investitionsförderung 7.1 Anträge auf Investitionsförderung bei Neubau, Erweiterung oder Sanierung vereinseigener Anlagen sind der Stadt Bedburg bis zum 1. Juni eines Jahres für Maßnahmen im folgenden Jahr mit allen erforderlichen Unterlagen - Bauplan, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Nachweis über beantragte Dritt- und Eigenmittel, Eigenleistungen vorzulegen. 7.2 Für bereits begonnene Maßnahmen können Zuschüsse nicht bewilligt werden. 7.3 Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die geförderte Sportstätte für den jeweiligen Verwendungszweck mindestens 20 Jahre erhalten bleibt. Wird die Sportstätte ihrem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung anteilmäßig verlangt werden. 7.4 Die sich aus der zu fördernden Maßnahme ergebenden Folgekosten (Betriebs-, Unterhaltungs-, Verwaltungsund Personalkosten, Zinsen, Tilgung) müssen für den Empfänger der Förderung auf Dauer tragbar sein. Die Berechnung der Folgekosten und die Tragbarkeit ist im Finanzierungsplan gesondert nachzuweisen. 7.5 Der Antragsteller hat alle anderen Zuschussmöglichkeiten auszunutzen und eine seiner Finanzund Leistungskraft angemessene Eigenleistung zu erbringen. 7.6 Eine Förderung im Investitionsbereich erfolgt nur, wenn der Stadt Bedburg grundsätzlich zugesichert wird, dass die Sportstätte durch die Schulen der Stadt mitbenutzt werden kann. Eine Mitbenutzung wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. WP6-216/2003 Anlage zur Vorlage WP6-216/2003 7.7 Über die Höhe der Zuwendung entscheidet der für Sportangelegenheiten zuständige Ausschuss, wenn Mittel im Haushalt der Stadt Bedburg - außerhalb der Fördermittel nach Ziffer 5 und 6 dieser Richtlinien - veranschlagt sind. 7.8 Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die im Antrag genannte Finanzierung abschließend gesichert ist. In Zweifelsfällen hat der Empfänger des Zuschusses dies nachzuweisen. Die Auszahlung erfolgt entsprechend dem Fortschritt der Maßnahme in drei gleichen Teilen zu Beginn, zur Mitte und zum Abschluss der Maßnahme. 7.9 Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 5. 5.1 Besondere Sportförderungen Zuschüsse bei Nutzung privater Duschund Umkleideräume a) Die Stadt Bedburg gewährt den Sportvereinen im Stadtgebiet einen Zuschuss zu den anfallenden Kosten (Wasser und Abwasser) für die Benutzung privater Duschund Umkleideräume. b) Einen Zuschuss erhalten nur die Vereine, die nicht in der Lage sind, städtische Einrichtungen zum Umkleiden und Duschen im Rahmen ihres Trainingsbzw. Spielbetriebes zu benutzen. c) Soweit den antragsberechtigten Vereinen Kosten im Sinne dieser Richtlinien entstehen, gewährt die Stadt Bedburg einen Zuschuss in Höhe von 2 EUR je Vereinsmitglied, höchstens jedoch in Höhe der nachgewiesenen Kosten. 5.2 Ehrung verdienter Sportler Die Stadt Bedburg ehrt verdiente Sportler unter folgenden Voraussetzungen: a) Teilnehmer an internationalen Meisterschaften und Länderkämpfen, b) Teilnehmer an Deutschen Meisterschaften, sofern hierfür Qualifikationen notwendig waren, c) Teilnehmer an Landesmeisterschaften mit einer Platzierung unter den ersten fünf Teilnehmern eines Wettbewerbs, d) Sieger von offiziellen Kreismeisterschaften, e) Sportler, die sich außerhalb von offiziellen Meisterschaften durch besondere sportliche Leistungen hervorgetan haben, f) Bürger der Stadt Bedburg, die 15, 20 Mal die Prüfungen für das "Deutsche Sportabzeichen" erfolgreich abgelegt haben. Kinderund Jugendsportabzeichen werden mitgezählt. 6. Schlussbestimmungen a) Die Sportförderungsrichtlinien der Stadt Bedburg müssen ständig den sich ändernden Gegebenheiten angepasst und fortgeschrieben werden. 8. * Anwendung Diese Richtlinien treten zum 01.01.2004 in Kraft. Zur besseren Vergleichbarkeit wurde die Rechtschreibung der alten Fassung der Sportförderungsrichtlinien sowie einige Schreibweisen angepasst (..0 Euro statt ..0,-- EUR).