Daten
Kommune
Bedburg
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14 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-225/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
12.04.2005
Betreff:
Nachträgliche Genehmigung von zwei Wohncontainern zur Unterbringung von
Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft im Außenbereich von Kirchherten, Gottesacker
hier: Grundstück: Gemarkung Pütz, Flur 34, Flurstück 334
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36
Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung von zwei
Wohncontainern zur Unterbringung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft im
Außenbereich von Kirchherten in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Betrieb
zu erteilen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 01.03.2005 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises,
Bauaufsichtsamt, ein Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung von zwei
Wohncontainern für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gestellt. Mit Verfügung vom
09.03.2005 bittet der Landrat des Rhein-Erft-Kreises nunmehr um Stellungnahme zum
Bauantrag.
Gemäß § 35 Baugesetzbuch liegt das o.g. Grundstück im Außenbereich. § 35 Abs. 1, Satz
1 besagt, dass „im Aussenbereich ein Vorhaben nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem
land- oder fortswirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt“.
Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 2 des Erftkreises. Dieser belegt
die betreffende Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 (Anreicherung eine Landschaft mit
naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen). Weitere
Festsetzungen sind im Landschaftplan nicht getroffen.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende
Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Daher wird eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange nicht angenommen.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch ist über die
Straße „Am Jackerather Weg“ gesichert. Ferner dienen die Wohncontainer einem
landwirtschaftlichen Betrieb und nehmen nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche ein.
Seitens der Verwaltung bestehen aus städtbaulicher Sicht keine Bedenken zur
nachträglichen Genehmigung der Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 04.04.2005
----------------------------------Jung
----------------------------------Klütsch
----------------------------------Ackermann
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand