Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP6-371/2004
Lfd.
Nr.
1.
Stellungnahme
von, vom
RWE Rhein-Ruhr
Netzservice GmbH –
Operation Gas
02.03.2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Anregungen
Abwägung
Seit dem 01.02.2004 sind wir als RWE
Entfällt
Rhein-Ruhr Netzservice GmbH mit der
Wahrnehmung der Instandhaltungsaufgaben
an den Leitungen und Anlagen des
Gastransportnetzes der Thyssengas
beauftragt worden und werden hier
diesbezüglich tätig.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss empfiehlt dem
Rat,....
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Von dem o. g. Bebauungsplan werden
weder geplante noch vorhandene Anlagen,
die durch unsere Gesellschaft überwacht
werden, betroffen.
2.
RWE Rhein-Ruhr
Netzservice GmbH –
Regionalzentrum
Westliches Rheinland
Netzplanung
03.03.2004
Eine weitere Beteiligung an dem Verfahren
ist daher nicht erforderlich.
In Ihrem Schreiben vom 26.02.2004 bitten
Sie uns um Stellungnahme zu obigem
Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten
Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir
keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
Zur Information über unseren
Leitungsbestand in obig genanntem Bereich
fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben
Auszüge aus unseren
Bestandsplanunterlagen bei. Durch das
Plangebiet werden unsere
Versorgungsleitungen z.T. berührt. Wir
bitten Sie bei der weiteren Planung die Lage
unserer Leitungen zu berücksichtigen, um
Kosten für Trassenanpassungen zu
vermeiden.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen
sollten auch rechtliche Sicherungen der
Trassen berücksichtigt werden.
Es sollte ein folgender Hinweis in die
Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen werden:
Bei der weiteren Planung ist die Lage der
Versorgungsleistungen der RWE Rhein-Ruhr
Netzservice GmbH zu berücksichtigen. Bei
Leistungserhöhungen ist die RWE Rhein-Ruhr
Netzservice GmbH frühestmöglich zu
informieren. Bei nicht auszuschließenden
Näherungen von Bepflanzungen an unsere
Versorgungsleitungen ist die DVGW Richtlinie
GW 125 "Bepflanzungen im Bereich
unterirdischer Versorgungsanlagen" zu
berücksichtigen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
den genannten Hinweis in
die Begründung des
Bebauungsplans
aufzunehmen.
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Bei Leistungserhöhungen ist u. U. die
Anpassung unserer Netze erforderlich.
Hier sollte frühestmöglich eine Absprache
mit uns stattfinden, um notwendige
Anpassungsmaßnahmen (wie z.B.
zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen
und erforderliche Flächen zu
berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung
ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie
oder auch an Löschwasserressourcen zu
erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtzeitig
mit einzubinden, damit wir bei der
Netzauslegung dem Bedarf entsprechend
berücksichtigen können. Unter Umständen
wäre auch der Raum für eine
Ortsnetzstation mit in die Vorplanung
einzubeziehen.
Wir bitten Sie bei der Planung von
Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass
unsere Versorgungsleitungstrassen frei von
Baum und Strauchwerk bleiben.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen
von Bepflanzungen an unsere
Versorgungsleitungen, bitten wir Sie die
DVGW Richtlinie GW 125"Bepflanzungen im
Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen"
zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind
notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit
uns abzustimmen.
Veränderungen an unseren
Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen
Bereich z.Zt. nicht geplant.
3.
Infracor GmbH
An der im Betreff näher bezeichneten Stelle
verlaufen keine von uns betreuten
Entfällt
... die Mitteilung zur
WP6-371/2004
4.
5.
03.03.2004
Stadt Grevenbroich
04.03.2004
PLEdoc GmbH
08.03.2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Fernleitungen.
Zu den o.g. Planverfahren hat die Stadt
Grevenbroich keine Anregungen
vorzubringen.
Von der Ruhrgas AG und der GasLINE
GmbH & Co. KG, jeweils mit Sitz in Essen,
sind wir unter anderem mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen
der Bearbeitung von
Fremdplanungsanfragen beauftragt.
In Erfüllung dieses Auftrages teilen wir Ihnen
mit, dass Ihre oben genannten Maßnahmen
Versorgungseinrichtungen der vorgenannten
Gesellschaften nicht berühren.
Von der Ruhrgas AG betreute
Versorgungseinrichtungen der Ferngas
Nordbayern GmbH (FGN),
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft
mbH (MEGAL), Trans Europa Naturgas
Pipeline GmbH (TENP) werden ebenfalls
nicht betroffen.
Gleiches gilt für die von uns betreuten
Kabelschutzrohranlagen mit einliegenden
Lichtwellenleiterkabeln der i-21 Interoute
sowie der VIATEL.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt
erweitert oder verlagert werden oder sollte
der Arbeitsraum die dargestellten
Projektgrenzen wesentlich überschreiten, so
bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu
beteiligen.
Mit Ihrer Nachricht übermittelte
Projektunterlagen erhalten Sie anbei zurück.
Entfällt
Entfällt
Kenntnis zu nehmen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
WP6-371/2004
6.
Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung
und Forsten NordrheinWestfalen (LÖBF)
09.03.2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie die
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung
und Forsten (LÖBF) an oben genanntem
Bauleitplanverfahren und bitten um die
Abgabe einer Stellungnahme.
Aus Gründen einer im Rahmen der
Verwaltungsmodernisierung gebotenen
Aufgabenoptimierung muss auch die LÖBF
ihre Arbeit auf das fachlich und rechtlich
gebotene Kerngeschäft konzentrieren.
Entsprechend ist von einer
Verfahrensbeteiligung der LÖBF in
Bauleitplanverfahren gemäß den §§ 5, 9 und
12 BauGB zunächst abzusehen.
Über die Eingriffserheblichkeit oder
Nachhaltigkeit der zu erwartenden
Beeinträchtigungen im Sinne der
Eingriffsregelung und der
Umweltverträglichkeitsprüfung wird durch
die obige Einschätzung keine Aussage
getroffen. Auf die zuständigen
Landschaftsbehörden und deren
Stellungnahmen, die von den o. g.
Ausführungen inhaltlich unberührt bleiben,
ist ausdrücklich zu verweisen.
Die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme
der Landesanstalt im Sinne der hierzu
ergangenen Dienstanweisung (RdErl. v.
15.01.1981, I B 3 - 02.46, SMBL. NW. 791)
sowie im Sinne der Ziffer 10. 1.3 i. V. m.
Ziffer 10.2.2 der VV-FFH (RdErl. v.
26.4.2000, - III B 2 616.01.06.10 SMBL.NW.
791) bestehen unabhängig davon auch
weiterhin.
Entfällt
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
WP6-371/2004
7.
Bezirksregierung Köln
10.03.2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Ihre Anfrage zur Kampfmittelbelastung des
o.g. Plangebietes ergab nach Auswertung
der mir vorliegenden Luftbilder Hinweise auf
das Vorhandensein von
Bombenblindgängern / Kampfmitteln, da der
Bereich im ehemaligen Bombenabwurf - /
Kampfgebiet liegt. Aus diesem Grunde ist es
mir zur Zeit nicht möglich, für die in Rede
stehenden Flächen eine Kampfmittelfreiheit
zu bescheinigen.
Es sollte folgender Hinweis in die Begründung
zum Bebauungsplan aufgenommen werden:
Vor Beginn der Baumaßnahmen ist die
Bezirksregierung Köln, Kampfmittelräumdienst
zu informieren und eine
Kampfmittelüberprüfung bzw. -räumung
vorzunehmen.
Zur Schaffung der Voraussetzungen ist von den
Bauantragstellern Folgendes zu veranlassen:
1. Vorlage der Betretungserlaubnisse,
2. Freistellung der Fläche (Bebauung /
Zwecks Kampfmittelüberprüfung bitte ich bei Bewuchs) und
Konkretisierung der in Rede stehenden
3. Bereitstellung von
Maßnahmen um erneute Beteiligung.
Versorgungsleitungsplänen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
den genannten Hinweis in
die Begründung des
Bebauungsplans
aufzunehmen.
Hierfür bitte ich für die gekennzeichneten
Flächen folgendes zu veranlassen:
- Vorlage der Betretungserlaubnis
- Freistellung der Fläche (
Bebauung/Bewuchs)
- Bereitstellung von
Versorgungsleitungsplänen
8.
Amt für Agrarordnung
Euskirchen
12.03.04
Sobald die o.a. Unterlagen vorliegen bzw.
die Voraussetzungen geschaffen sind, kann
mit der Kampfmittelräumung begonnen
werden.
Gegen die Planung sind aus der Sicht der
von mir wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der allgemeinen Landeskultur und
der Landentwicklung keine Anregungen
vorzubringen.
Entfällt
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Entfällt
... die Mitteilung zur
Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für
Agrarordnung sind in dem Planungsbereich
nicht vorgesehen.
9.
Wehrbereichsverwaltung
Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben
teile ich Ihnen mit, dass - unter
WP6-371/2004
15.03.2004
10.
Erftverband
16.03.2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Berücksichtigung der von mir
wahrzunehmenden Belange - meinerseits
keine Bedenken gegen die Realisierung der
o.a. Planung bestehen.
Gegen das v g. Vorhaben bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes keine Bedenken, wenn der
Schutz des Grundwassers sichergestellt
wird.
Gem. § 51 a) Abs. 1 LWG NW ist
... die Mitteilung zur
Niederschlagswasser von Grundstücken, die
Kenntnis zu nehmen.
nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, vor Ort zu versickern,
zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer zu
Derzeit liegt die Grundwasseroberfläche bei Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne
ca. + 32 m ÜINN. Der natürliche
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
Grundwasserstand befand sich vor Beginn
möglich ist. Nach § 51a Abs. 4 LWG NW ist von
der Sümpfungsmaßnahmen bei rd. + 61 m
der Verpflichtung nach Abs. 1 das
ÜNN, Um eine dauerhafte Vernässung der
Niederschlagswasser ausgenommen, das ohne
Gebäude im Bereich Bedburg zu vermeiden, Vermischung mit Schmutzwasser
wird der Grundwasserstand unter den
(Trennsystem) in eine öffentlichen
natürlichen Grundwasserständen gehalten. Abwasserbehandlungsanlage abgeleitet wird.
Gem. beiliegendem Lageplan verläuft im v.g.
Planbereich der Kanalstauraum "RÜB
Adolf-Silverberg-Straße", der allerdings
durch das Planvorhaben nicht tangiert wird.
11.
Deutsche Telekom AG,
Kenntnis zu nehmen.
Zu der o. a. Planung nehmen wir wie folgt
Die Grundstücke im Geltungsbereich der 3.
Änderung werden nicht erstmals bebaut.
Zudem ist eine Entwässerung im Trennsystem
vorgesehen. Insoweit besteht keine
Verpflichtung, das Niederschlagswasser vor Ort
zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten. Aufgrund der Gefahr von
Schadstoffeinträgen ist eine Versickerung des
Niederschlagswassers darüber hinaus nicht
möglich.
Des Weiteren stellen Untersuchungen der
Bodenverunreinigungen und eine
bodengutachterliche Begleitung der
Baumaßnahmen allgemein sicher, dass es zu
einer Kontaminierung des Grundwassers
kommt. Entsprechende Hinweise sind bereits in
der Begründung zum Bebauungsplan enthalten.
Es sollte folgender Hinweis in die Begründung
... die Mitteilung zur
WP6-371/2004
T-Com
18.03.2004
12.
RWE Power
Aktiengesellschaft
18.03.2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Stellung:
Im Planbereich befinden sich noch keine
Telekommunikationslinien der Deutschen
Telekom AG.
Zur telekommunikationstechnischen
Versorgung des Planbereichs durch die
Deutsche Telekom AG ist die Verlegung
neuer Telekommunikationslinien
erforderlich.
Im Randbereich des Bebauungsplanes
(siehe Anlage) liegen
Telekommunikationslinien der Deutschen
Telekom AG, die ggf. von den
Baumaßnahmen berührt werden und
infolgedessen gesichert, verändert oder
verlegt werden müssen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger
ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf
der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom AG so früh wie möglich,
mindestens 6 Monate vor Baubeginn,
schriftlich angezeigt werden.
Für eventuell erforderliche Rückfragen steht
Ihnen gerne unser zuständiges Ressort:
PTI 24, Herr Sußmann
Anschrift: Am Gut Wolf 3-9a, 52070 Aachen
Telefon: (0241) 919 5771
Telefax: (02151) 33628942
zur Verfügung.
Von der o.g. Bebauungsplanänderung
könnten Elektroleitungen und Rohrleitungen
betroffen sein. Entsprechende
Planunterlagen fügen wir daher dieser
Stellungnahme bei. Wir bitten bereits an
dieser Stelle zu beachten, dass bei evtl.
zum Bebauungsplan aufgenommen werden:
Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet sind der Deutschen
Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6
Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen.
Kenntnis zu nehmen und
den genannten Hinweis in
die Begründung
aufzunehmen.
Es sollte folgender Hinweis in die Begründung
zum Bebauungsplan aufgenommen werden:
Bei den Baumaßnahmen ist eine frühzeitige
Beteiligung des Betriebs PBO-WB, Brunnenund Netzbetrieb, erforderlich.
Aufgrund des möglicherweise gegebenen
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen bzw.
zu entsprechen und die
genannten Hinweise in die
Begründung aufzunehmen.
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Baumaßnahmen eine frühzeitige Beteiligung
unseres Betriebs: PBO-WB, Brunnen- und
Netzbetrieb, erforderlich sein wird. Wir bitten
Sie daher zu vermerken, dass eine
Kontaktaufnahme mit Herrn Holl, Tel.
02271-751 73842, notwendig sein wird.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die
Bodenkarte des Landes
Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104 im
gesamten Plangebiet Böden ausweist, die
humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst
bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen
reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen
der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5
Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen,
bei deren Bebauung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
"Zulässige Belastung des Baugrundes" und
der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische
humosen Bodenmaterials ist das Plangebiet
gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen im
Gründungsbereich erforderlich sind.
Darüber hinaus sollte folgender Hinweis in die
Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen werden:
Die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige
Belastung des Baugrundes" und der DIN 18
196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Zwecke" sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen sind zu beachten.
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Zwecke" sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
13.
Bergamt Düren
18.03.2004
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch
den Braunkohlenbergbau bedingten
Grundwasserbeeinflussung.
Ich bitte, insoweit Stellungnahmen der RWE
Power AG, Hauptverwaltung, 50935 Köln,
bzw. des Erftverbandes, Paffendorfer Weg
42, 50126 Bergheim einzuholen.
14.
Rheinisches Amt für
Bodenkmalpflege
24.03.2004
Ich bedanke mich für die Übersendung der
Planungsunterlagen im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens für die o.a. Planung.
Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu
Konflikten zwischen der Planung und den
Belangen des Bodendenkmalschutzes
kommen kann, ist auf der Basis der derzeit
für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen
nicht abschließend möglich, da in dieser
Region bisher keine systematische
Erfassung der Bodendenkmäler
durchgeführt wurde. Mithin stehen derzeit
auch keine für die Abwägung verwertbaren
Grundlagen zur Verfügung.
Unabhängig hiervon verweise ich jedoch auf
die §§ 15 und 16 DSchG NW und bitte Sie
sicherzustellen, dass bei der
Planrealisierung auf diese gesetzlichen
Vorgaben hingewiesen wird.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde
oder Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt
für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385
Sowohl die RWE Power AG als auch der
Erftverband wurde mit Schreiben vom
26.02.2003 am Verfahren beteiligt. Ihre
Stellungnahmen sind fristgerecht bei der
Stadtverwaltung Bedburg eingegangen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Es sollte folgender Hinweis in die Begründung
zum Bebauungsplan aufgenommen werden:
Bei der Planrealisierung sind die §§ 15 und 16
DSchG NW zu beachten. Beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist
die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 0242519039-0, Fax:
0242519039-199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für
den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
den genannten Hinweis in
die Begründung des
Bebauungsplans
aufzunehmen.
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Nideggen, Tel.: 0242519039-0, Fax:
0242519039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
15.
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen
Niederlassung Krefeld
29.03.2004
16.
Rhein-Erft-Kreis
05.04.2004
Seitens des Landesbetriebes Straßenbau
NRW, Niederlassung Krefeld bestehen keine
Bedenken gegen o.a. Bauleitplanung.
Lärmschutzansprüche zu Lasten der
Straßenbauverwaltung können aus der
Zustimmung zu o.a. Vorhaben nicht
hergeleitet werden.
Das Plangebiet ist Teilfläche des
Altstandortes Rheinische Linoleumwerke
Bedburg. Untersuchungen aus dem
Zeitraum 1989 bis 2ooo belegen, dass hier
Bodenverunreinigungen vorhanden sind, die
mit den geplanten Nutzungen ggf. nicht
vereinbar sind bzw. die bei der Umsetzung
der Planungen einen erhöhten
Entsorgungsaufwand bedeuten.
Das Plangebiet wurde nach der Beendigung
der Nutzung Linoleumwerk als
Betriebsfläche einer Spedition genutzt.
Bedingt durch diese Nutzung sind ebenfalls
Verunreinigungen von Boden und
Bausubstanz zu vermuten, die mit den
geplanten Nutzungen ggf. nicht vereinbar
sind bzw. die einen erhöhten
Entfällt
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die genannten Untersuchungsergebnisse zu
den Bodenverunreinigungen aus dem Zeitraum
1989 bis 2000 sind bereits im März 2004 durch
die Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH
ausgewertet und die Ergebnisse der Unteren
Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde zugesandt worden. In
Absprache mit der genannten Behörde werden
derzeit weitere Untersuchungen durch die Mull
& Partner Ingenieurgesellschaft mbH
durchgeführt. Die Ergebnisse werden der
Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzbehörde nach Abschluss
unverzüglich mitgeteilt.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
den genannten Hinweis in
die Begründung des
Bebauungsplans
aufzunehmen.
Hinsichtlich der technischen Untersuchung der
Bausubstanz sollte folgender Hinweis in die
Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen werden:
Vor der Entsorgung der vorhandenen
Bausubstanz sind Untersuchungen hinsichtlich
der Schadstoffgehalte des Baumaterials
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Entsorgungsaufwand bedeuten.
vorzunehmen.
Ich halte daher weitergehende
altlastentechnische Untersuchungen für
Boden und Bausubstanz dieser Fläche für
erforderlich. Die Ergebnisse sind zeitnah
meiner unteren Wasser- und
Abfallwirtschaftsbehörde zur Prüfung
vorzulegen.
Im Rahmen der Umsetzung der Planungen
sind umfangreiche Abbruch- und
Aushubarbeiten zu erwarten. Hier ist meine
untere Wasser- und
Abfallwirtschaftsbehörde an den jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
17.
Staatliches Umweltamt
Köln (StUaK)
06.04.2004
(1) zu der o.g. Bebauungsplanänderung
nehme ich wie folgt Stellung.
Ziel der dritten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 43 ist das festgesetzte
Gewerbegebiet in einem Teilbereich als
Mischgebiet umzuwandeln.
Bereits in meiner Stellungnahme zur zweiten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43
hatte ich Ihnen mit Schreiben vom
13.01.2004 mitgeteilt, dass unter der
Voraussetzung keine Bedenken gegen die
Änderung des GI in Mischgebiet bestehen,
dass das geplante Mischgebiet sich auch
tatsächlich als Mischgebiet entwickeln wird.
Bei einer Ortsbesichtigung habe ich
festgestellt, dass der überwiegende Teil des
Bereiches zur zweiten Änderung sich nach
der tatsächlichen Nutzung als reines
Wohngebiet darstellt. M.E. ist die
Zweckbestimmung Mischgebiet nicht
gewahrt worden.
(2) Aufgrund der eingereichten Unterlagen
zu (1) Aufgrund der Planung ist das Plangebiet
sehr wohl in der Realisierung als Mischgebiet
(MI) – bedingt durch die Festsetzung größerer
überbaubarer Grundstücksflächen – möglich.
Größere Flächen im Plangebiet werden z.B. als
Gründerzentrum mit Erweiterungsflächen
genutzt. Darüber hinaus befindet sich im
Plangebiet eine stark frequentierte
Massagepraxis. Ferner werden größere
zusammenhängende Flächen insbesondere
auch an Abendstunden und am Wochenende
durch einen gastronomischen Betrieb genutzt.
Die weitere Entwicklung im neuen MI wird,
soweit möglich, durch die Stadt Bedburg
gesteuert.
zu (2) Die 2. Änderung kann mit der 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 nicht
gleichgesetzt werden. Der Geltungsbereich
wurde in 3 Bereiche, MI 1, MI 2 und MI 3
unterteilt. So ist beabsichtigt, im südlichen Teil
MI 1 des Geltungsbereichs einen
Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche
von ca. 700 qm zu verwirklichen, welcher
... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und das
Erfordernis einer
Anpassung der
Festsetzungen
zurückzuweisen.
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
mit den eingetragenen
Grundstückszuschnitten, den Grundstücksund Geschossflächenzahlen ist auch bei der
dritten Änderung nicht ersichtlich, dass die
städtebauliche Zielsetzung, nämlich
Entwicklung eines Mischgebietes, in
Einklang gebracht werden kann.
bereits einen beachtlichen Anteil des
Plangebiets in Anspruch nimmt. Die
Grundflächenzahl (GRZ) wurde mit 0,6, d.h. der
in § 17 BauNVO bestimmten Obergrenze für
Mischgebiete, festgesetzt und damit die
Voraussetzung für die Errichtung eines
Lebensmitteldiscount-Marktes geschaffen. Die
gleiche Grundflächenzahl gilt auch für die
(3) Der Bebauungsplan Nr. 43 setzte
Bebauung entlang der Adolf-Silverberg-Straße
ursprünglich, bis auf kleinere Teilbereiche,
(MI 2). Zudem wurden hier 3 Vollgeschosse
Gewerbegebiet fest. Das Gewerbegebiet
zugelassen. Aufgrund der damit möglichen
wurde in 16 Zonen gegliedert, GE 1 bis GE dichteren Bebauung sind alle Voraussetzungen
16. Die 3. Änderung betrifft den Bereich der für eine gemischte Nutzungsstruktur gegeben.
Zone GE 13. Südöstlich grenzt das
Die gute Verkehrsanbindung über die AdolfPlangebiet an GE 12, westlich an GE 5 und Silverberg-Straße und den nahegelegenen
GE 3. Nach den mir vorliegenden
Bahnhof sowie die Nähe zum Stadtzentrum
Planunterlagen reichen die Baufenster bis
stellen im Bereich MI 2 ideale
auf 20 m an die Zone GE 5 und etwa 30 m
Standortbedingungen für Gewerbebetriebe, die
an die Zone GE 3 heran.
das Wohnen nicht wesentlich stören, dar. Der
Für die einzelnen Gewerbezonen sind
dem Bebauungsplan vorausgegangene
aufgrund einer gutachterlichen
städtebauliche Entwurf sieht an der besagten
Untersuchung flächenbezogene
Stelle eine Dienstleistungs- und Büronutzung in
Schallleistungspegel festgesetzt.
Kombination mit den bestehenden
Die festgesetzten Schallleistungspegel
Wohngebäuden vor. Im Bereich MI 3, der
regeln lediglich die Zulässigkeit von Anlagen lediglich einen Anteil von ca. 55 % des Fläche
bezüglich Lärmeinwirkungen. Es wurden
des Geltungsbereichs ausmacht, wird
keine Einschränkungen gemäß dem
beabsichtigt, in überwiegendem Maße
Abstandserlass getroffen. Somit sind in den Wohngebäude zu verwirklichen. Die
angrenzenden Gewerbegebieten eine
Grundflächenzahl wurde hier dementsprechend
Anzahl von Betrieben zulässig, die das
mit lediglich 0,4 festgesetzt, die Zahl der
Wohnen in dem Mischgebiet wesentlich
Vollgeschosse auf maximal 2 beschränkt.
durch Staub und Gerüche stören können.
Nach den textlichen Festsetzungen sind z.B. Auch wenn im Bereich MI 3 zu erwarten ist,
nachfolgend aufgeführte Betriebe
dass die Wohnnutzung vorherrscht, so wird
bauplanungsrechtlich zulässig:
insbesondere aufgrund des beabsichtigten
- Abwasserbehandlungsanlagen bis
Lebensmittel-Discounters (MI 1) und der zu
einschließlich 100.000 EGW
erwartenden Büro- und Dienstleistungsnutzung
(MI 2) insgesamt dennoch eine Durchmischung
- Deponieklasse II i.S. der
eingeleitet. Mit Recht hat das BVerwG in
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Technischnischen Anleitung
Siedlungsabfall
(Siedlungsabfalldeponien und
vergleichbare Deponien
-
Deponieklasse I i.S. der Technischen
Anleitung Siedlungsabfall
(Inertstoffdeponie, Erdaushub- oder
Bauschuttdeponien
-
Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken
-
Lackierereien mit einem
Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als
25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
-
Fleischzerlegebetriebe ohne
Verarbeitung
-
Brotfabriken oder Fabriken zur
Herstellung von Dauerbackwaren
-
Milchverwertungsanlagen ohne
Trockenmilcherzeugung
-
Anlagen zur Herstellung von
Kunststoffteilen ohne Verwendung von
Phenaolharzen
seinem Urteil vom 4. Mai 1988 darüber hinaus
herausgestellt, dass die beiden
Hauptnutzungen Wohnen und Gewerbe (u.a.
Einzelhandel) nicht zu genau oder zu
annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen
Gebiet vertreten sein müssen. Es kann auch
keine Durchmischung etwa dergestalt verlangt
werden, dass ein MI-Gebiet nur dann der
Zweckbestimmung entspricht, wenn in jedem
Teil des Geltungsbereichs Wohngebäude und
Gewerbebetriebe räumlich nebeneinander
vorhanden sind. So ist es durchaus zulässig,
dass in einem Teil des MI-Gebiets, hier dem
Teil MI 3, vorwiegend Wohngebäude errichtet
werden und in einem anderen Teil
(insbesondere MI 1) die gewerbliche Nutzung
überwiegt.
Dem Hinweis, dass die städtebauliche
Zielsetzung, nämlich Entwicklung eines
Mischgebietes, mit den Festsetzungen nicht im
Einklang steht, kann daher nicht gefolgt
werden.
Zu (3) Der Geltungsbereich des
Bebauungsplan grenzt südlich an die Zone 12,
westlich an die Zone 5 und nordwestlich an die
- Großwäschereien oder große chemische Zone 3 des Gewerbegebiets, welches im
Reinigungsanlagen
ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 43
festgesetzt wurde. Richtig wird erkannt, dass
- Bauhöfe
der geringste Abstand zwischen den durch
- Anlagen zur Runderneuerung von
Baugrenzen definierten überbaubaren
Reifen soweit weniger als 50 kg je
Grundstückflächen und dem Gewerbegebiet ca.
Stunde Kautschuk eingesetzt werden
20 m beträgt.
Diese Betriebe sind in der Abstandsliste
Zu Recht wird auch festgestellt, dass die
aufgeführt, weil sie bei
bestimmungsgemäßem Betrieb neben Lärm Zulässigkeit von Anlagen bezüglich ihrer
Lärmemissionen durch festgesetzte
-
Autolackierereien, insbesondere zur
Beseitigung von Unfallschäden
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
auch Luftverunreinigungen verursachen.
(4) Für die Beurteilung der 3. Änderung ist
auch zu beachten, dass der Gutachter bei
der Berechnung der höchstzulässigen
Schallleistungspegel von Gewerbegebiet im
Änderungsbereich ausgegangen ist. Wenn
nun Mischgebiet festgesetzt wird, reduziert
sich der höchstzulässige Lärmwert von 65
dB(A) zur Tag- und 50 dB(A) zur Nachtzeit
auf 60 dB(A) Tag- und 45 dB(A) zur
Nachtzeit.
Angesichts der fehlenden Abstände zu den
zulässigen angrenzenden
Gewerbebetrieben bestehen aus der Sicht
des Immissionsschutzes Bedenken gegen
die Errichtung von Wohnbebauung in
diesem Bereich.
Immissionskonflikte sind vorprogrammiert.
Dies gilt besonders in der Nachtzeit von
22:00 Uhr – 06:00 Uhr.
(5) Wegen der Mehrgeschossigkeit ist eine
Reduzierung des Lärms durch eine
Schallschutzwand nur in den unteren
Geschossen möglich. Für diese
heranrückende Wohnbebauung gilt die
Berücksichtigung der Belange der Umwelt
und somit auch der aus § 50 BImSchG
abgeleitete Trennungsgrundsatz. In den
Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne
gilt verstärkt der Vorsorgegedanke, der m.
E. Ihren Planungsabsichten entgegensteht.
(6) Das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme ist hier nicht zu
rechtfertigen. Es lässt sich ausschließlich
auf vorhandene Bebauungssituationen
Schallleistungspegel eingeschränkt wurde,
jedoch keine Gliederung gemäß dem
Abstandserlass NRW stattfand. Hieraus kann
jedoch nicht gleichsam abgeleitet werden, dass
Betriebe zulässig sind, die das Wohnen in dem
Mischgebiet wesentlich durch Staub und
Gerüche stören.
Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die
Flächen des Gewerbegebiets bereits
überwiegend bebaut wurden. Von den
ansässigen Unternehmen, deren zulässige
Lärmemissionen durch die flächenbezogenen
Schallleistungspegel begrenzt sind, gehen
derzeit auch keine wesentlichen Geruchs- und
Staubemissionen aus. Lediglich ein größerer
Teilbereich (Flur 1, Flurstücke 1748 und 1731)
westlich des geplanten Mischgebiets ist noch
ungenutzt. Die Frage, ob derzeit zulässige
Umnutzungen der Flächen oder der Neubau
von derzeit zulässigen Anlagen durch die 3.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 43
unzulässig werden, kann folgendermaßen
beantwortet werden:
Betrachtet man den Bebauungsplan Nr. 43 in
der ursprünglichen Fassung, so wird deutlich,
dass das ehemalige RLB-Gelände zur Zeit der
Schaffung des Baurechts im Norden, Süden
und Westen bereits überwiegend von
Wohngebäuden umgeben war. Das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme von
Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung
kommt insofern voll zum Tragen, als eine
bestehende Gemengelage überplant wurde. Im
Bereich GE 5 ist beispielsweise die Errichtung
einer Margarine- oder Kunstspeisefettfabrik,
sofern keine besonderen technischen
Maßnahmen zur Vermeidung von Immissionen
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anwenden und nicht auf ein neu geplantes
und heranrückendes störempfindliches
Mischgebiet mit einem sehr hohen Anteil
von Wohnungen. Wird das geplante
Wohnprojekt verwirklicht, muss nach aller
Erfahrung, insbesondere durch die
Ansiedlung von Ortsfremden Personen,
damit gerechnet werden, dass berechtigte
Nachbarbeschwerden auftreten. Die
heranrückende Wohnbebauung kann zur
Unzulässigkeit von Betrieben oder Anlagen
führen, die eigentlich nach dem gültigen
Bebauungsplan zulässig sind (§ 15 Abs. 1
BauNVO).
Wird die zulässige Nutzung eines
Grundstücks beeinträchtigt, sind die
betroffenen Grundstücke in die Planung
einzubeziehen. In diesem Fall können sich
ggf. nach Maßgabe der §§ 39 bis 44 BauGB
Entschädigungsansprüche ergeben.
ergriffen werden, bereits aus Rücksicht auf die
umgebende empfindliche, schon vor der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43
existierende Wohnnutzung unzulässig.
Ungeachtet der Abstandsliste, die im Rahmen
von Baugenehmigungen nicht zum Tragen
kommt, gelten die TA Lärm, die TA Luft und die
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) unmittelbar.
Abgesehen von den festgesetzten
Schallleistungspegeln gibt es also auf der
Zulassungsebene auch Beschränkungen
hinsichtlich der zulässigen Staub- und
Geruchsemissionen.
Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass durch
die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43
keine Verschärfung der
Gemengelagenproblematik vorbereitet wird.
Gestützt wird diese Aussage dadurch, dass das
Mischgebiet, welches im Rahmen der 2.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 geplant
(7) Ich rege daher an, vor Verwirklichung der wurde und sich unmittelbar nördlich an den
geplanten Wohnnutzung den
Geltungsbereich der 3. Änderung anschließt,
Bebauungsplan Nr. 43 zu ändern. Zur
wie bereits bestätigt, in bedeutendem Maße
Lösung des Geräuschimmissionskonflikts
durch die Nutzung Wohnen geprägt wird. Der
rege ich an, die Emissionskontingente für
Abstand zwischen den bestehenden
die einzelnen Zonen durch einen Gutachter Wohngebäuden und den Bereichen GE 5 und
neu berechnen zu lassen und diese Werte
GE 3 des Gewerbegebiets beträgt nur etwa 20
im Plan festzusetzen. Es sollte sichergestellt bis 30 m. Dies bedeutet, dass die
werden, dass in einem Abstand von 100 m
Konfliktsituation zwischen der Nutzung Wohnen
zu der Baugrenze im Plangelände keine das und Gewerbe bereits entstanden ist. Das
Wohnen wesentlich störenden
geplante Mischgebiet liegt also nicht wesentlich
Gewerbebetriebe zulässig sind. Durch eine näher an den genannten Gewerbezonen, als
Gliederung des verbleibenden
die bereits bestehende Wohnbebauung.
Gewerbegebiets nach § 1 Abs. 4 BauNVO
kann dies sichergestellt werden.
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr.
Mit einer Veränderungssperre kann erreicht 43 wird die bestehende Gemengelagensituation
werden, dass sich in der Übergangszeit kein vielmehr verbessert. So rückt das bestehende
Betrieb in den Gewerbegebietszonen
Mischgebiet, in dem in verstärktem Maße
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ansiedelt, der das Wohnen in dem neu
geplanten Mischgebiet mit einem hohen
Wohnanteil in unzulässiger Weise stört.
Wohngebäude entstanden sind, durch das nun
geplante Mischgebiet weiter vom
Gewerbegebiet ab. Eine besondere
Verbesserung ergibt sich darüber hinaus für die
bestehenden Wohngebäude entlang der AdolfSilverberg-Straße, die vom Geltungsbereich der
3. Änderung erfasst werden. Während die
Gebäude nämlich derzeit im Gewerbegebiet,
Bereich GE 13, und damit in unmittelbarer
Nähe zu potentiellen, emittierenden Anlagen
liegen, werden diese im Rahmen der
3. Änderung in das geplante Mischgebiet
eingebunden und damit in ihrer Nutzung
bauplanungsrechtlich gesichert. Hinzuweisen
ist auch darauf, dass die Bereiche MI 2 und MI
3, in denen die Nutzung Wohnen verstärkt
entwickelt werden soll, durch den Bereich MI 1,
in dem derzeit die Errichtung eines
Lebensmitteldiscount-Marktes beabsichtigt ist,
von dem südlich anschließenden
Gewerbegebiet GE 12 abgeschirmt werden. Die
3. Änderung sieht hier also eine hinsichtlich der
Konfliktlösung sinnvolle Gliederung der
Nutzung vor und trägt dem
Verbesserungsgebot Rechnung.
Zu (4) Hinsichtlich des Lärmschutzes können
die Bedenken entkräftet werden. So wurden die
im Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzten
flächenbezogenen Schallleistungspegel in
einem schalltechnischen Gutachten vom 6.
Februar 2004, welches im Vorlauf zur 3.
Änderung durch die Ingenieurgesellschaft für
Immissionsschutz, Schalltechnik und
Umweltberatung mbH, Ramstein-Miesenbach,
erstellt wurde, darauf untersucht, ob sie auch
hinsichtlich des nun geplanten Mischgebiets
einen ausreichenden Immissionsschutz
gewährleisten. Das Gutachten kam eindeutig zu
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Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
dem Ergebnis, dass keine Anpassung der
Festsetzungen vorgenommen werden muss.
Auch in der empfindlichen Nachtzeit zwischen
22:00 Uhr und 06:00 Uhr wurden keine
Überschreitungen der maßgeblichen
Immissionsrichtwerte festgestellt.
zu (5) Eine Schallschutzwand ist nicht nur
uneffektiv, sondern nach den Ergebnissen des
schalltechnischen Gutachtens auch eindeutig
nicht erforderlich. Dem Trennungsgrundsatz
des § 50 BImSchG wird insoweit entsprochen,
als ein Mischgebiet festgesetzt wird, welches
nach den derzeitigen Planungsabsichten auch
tatsächlich dem Gebietscharakter eines
Mischgebiets entsprechen wird.
zu (6) Richtigerweise wird festgestellt, dass das
Gebot zur Rücksichtnahme hinsichtlich der neu
geplanten Wohngebäude seitens der
bestehenden gewerblichen Nutzung nicht zum
Tragen kommt. Dem Rücksichtnahmegebot ist
aber uneingeschränkt hinsichtlich der
Wohnbebauung, die bereits zur Zeit der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 in der
nahen Umgebung (Adolf-Silverberg-Straße,
Eichendorffstraße) bestand, zu folgen. Dies
bedeutet, dass bereits heute keine Anlagen
zulässig sind, die in erheblichem Maße Staub
und Geruch emittieren.
Des Weiteren wird die bereits heute
bestehende Gemengelagensituation durch die
3. Änderung nicht weiter verschärft, beachtet
man, dass im Geltungsbereich der 2. Änderung
bereits zahlreiche Wohngebäude in
vergleichbarer Nähe zu den
Gewerbegebietszonen entstanden sind (siehe
dazu die näheren Ausführungen zu (3)).
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Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Die derzeit zulässige Nutzung der gewerblichen
Grundstücke wird durch die 3. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 43 nicht in erheblichen
Maße zusätzlich beeinträchtigt. Insofern ist es
auch im Sinne der planerischen Zurückhaltung
nicht erforderlich, die entsprechenden Grundstücke in den Geltungsbereich der 3. Änderung
aufzunehmen.
17.1 Staatliches Umweltamt
Köln, Schreiben vom
17.06.2004
Zum Zwecke der Abwägung haben Sie
meine Stellungnahme vom 06.04.2004 in die
Unterpunkte 1 – 7 gegliedert. Ihre
Abwägung zu den Punkten 1, 2 und 5
nehme ich zur Kenntnis. Die Überprüfung
des Gutachtens zu den festgestellten
Schallleistungspegeln ist in meinem Hause
zu (7) Von der Änderung des Bebauungsplans
Nr. 43 hinsichtlich der Zulässigkeit von
Gewerbebetrieben kann abgesehen werden.
Zum einen garantieren die festgesetzten
Schallleistungspegel einen ausreichenden
Schutz des Mischgebiets hinsichtlich der
Schallimmissionen. Zum anderen kann im
Sinne der planerischen Zurückhaltung auch
davon abzusehen werden, die Festsetzung
vorzunehmen, dass in einem Abstand von 100
m zum Mischgebiet keine das Wohnen
wesentlich störenden Gewerbebetriebe zulässig
sind. Der Abstand zwischen der bereits heute
bestehenden Wohnbebauung und den
gewerblichen Grundstücken liegt schon heute
überwiegend unter 100 m. Dies gilt auch für
den bislang ungenutzten Teil des
Gewerbegebiets (Flur 1, Flurstücke 1748 und
1731) westlich des Geltungsbereichs der 3.
Änderung. Eine räumlichen Gliederung des
Gewerbegebiets ist damit schon deshalb nicht
geeignet.
Da der vorab übermittelte Abwägungsvorschlag ... die Mitteilung zur Kenntnis
zu den Punkten 1,2 und 5 unkritisch gesehen zu nehmen.
wird und daher seitens des Staatlichen
Umweltamtes zur Kenntnis genommen wird, ist
hier eine weitere Abwägung nicht mehr
erforderlich.
WP6-371/2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
noch nicht abgeschlossen. Zu Punkt 4 kann
ich daher erst nach Vorlage des
Prüfungsergebnisses Stellung nehmen. Zu
den Punkten 3, 6 und 7 nehme ich wie folgt
Stellung:
Im Rahmen der Abwägung zu diesen
Teilbereichen meiner Stellungnahme gehen
Sie zum einen davon aus, dass derzeit in
den betreffenden Gewerbegebietszonen
keine Anlagen und Betriebe vorhanden sind,
von denen Geruchs oder Staubemissionen
ausgehen. Des weiteren gehen Sie davon
aus, dass entsprechende Anlagen dort auch
nicht zugelassen werden können.
Nach den Vorgaben des Abstandserlasses,
den
die
Staatlichen
Umweltämter
anzuwenden haben, habe ich aber in den
Fällen,
in
denen
die
vorhandene
Emissionssituation eines Gewerbegebietes
günstiger ist als sie bei voller Ausschöpfung
der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre,
von einer gewerblichen Nutzung mit den
höchsten
zulässigen
Emissionen
auszugehen, wenn nicht feststeht, dass die
vorhandene Situation in diesem Gebiet
langfristig unverändert bleibt oder sich sogar
noch günstiger entwickelt.
Bei Ihrer Annahme, dass entsprechende
dort auch zukünftig nicht zugelassen werden
können, gehen Sie davon aus, dass die TA
Lärm
,
die
TA
Luft
und
die
Geruchsimmissionsrichtlinie
unmittelbar
gelten. Dies ist aber nicht richtig, da im
Gegensatz zum Bebauungsplan , der als
kommunale Satzung unmittelbar geltendes
Recht ist, die TA Luft, TA Lärm und GIRL
nur Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien
sind,
welche
erst
durch
einen
Verwaltungsakt
eine
verbindliche
Vor der Offenlage des Bebauungsplanes ... die Mitteilung zur Kenntnis
werden die Ergebnisse aus dem Gutachten mit zu nehmen.
dem Fachamt zu Punkt 4 abgestimmt und
einvernehmlich abgeschlossen bzw. bearbeitet.
Die Stadt Bedburg wird ein gesondertes
Bebauungsplanverfahren zu den Punkten 3, 6 ... die Mitteilung zur Kenntnis
und 7 nachführen, in dem die betreffenden zu
nehmen.
Und
der
Flächen entsprechend der Anregung des Anregung zu entsprechen.
Staatlichen Umweltamtes neu gegliedert
werden, auch im Hinblick auf die bereits
eingeleitete Entwicklung der Randbereiche.
WP6-371/2004
18.
WDR
10.04.2004
Anlage zur Vorlage WP6-371/2004
Rechtswirkung entfalten.
Wenn der Bebauungsplan nicht angepasst
wird, hat dies zur Folge, dass ein
ansiedlungswilliger Gewerbebetrieb, der
davon
ausgehen
kann,
dass
ein
bebauungsplankonformes Vorhaben auch
baurechtlich
zulässig
ist,
erst
im
Baugenehmigungsverfahren erfährt, dass
sein Vorhaben nur eingeschränkt oder
schlimmstenfalls gar nicht zulässig ist.
Aus diesem Grunde halte ich meine
Anregung,
die
betreffenden
Gewerbegebietszonen
in
den
Bebauungsplanänderungsbereich
einzubeziehen
und
entsprechend
einzuschränken, aufrecht.
In Beantwortung Ihres Schreibens teilen wir Entfällt
Ihnen mit, dass der Westdeutsche Rundfunk
zu obiger Planung keine Einwände
vorzubringen hat.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.