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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP6-371/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
100 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

WP6-371/2004 Lfd. Nr. 1. Stellungnahme von, vom RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH – Operation Gas 02.03.2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Anregungen Abwägung Seit dem 01.02.2004 sind wir als RWE Entfällt Rhein-Ruhr Netzservice GmbH mit der Wahrnehmung der Instandhaltungsaufgaben an den Leitungen und Anlagen des Gastransportnetzes der Thyssengas beauftragt worden und werden hier diesbezüglich tätig. Beschlussentwurf: Der Ausschuss empfiehlt dem Rat,.... ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Von dem o. g. Bebauungsplan werden weder geplante noch vorhandene Anlagen, die durch unsere Gesellschaft überwacht werden, betroffen. 2. RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH – Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung 03.03.2004 Eine weitere Beteiligung an dem Verfahren ist daher nicht erforderlich. In Ihrem Schreiben vom 26.02.2004 bitten Sie uns um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Zur Information über unseren Leitungsbestand in obig genanntem Bereich fügen wir in Anlage zu diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. Durch das Plangebiet werden unsere Versorgungsleitungen z.T. berührt. Wir bitten Sie bei der weiteren Planung die Lage unserer Leitungen zu berücksichtigen, um Kosten für Trassenanpassungen zu vermeiden. Bei Nutzungsänderungen der Flächen sollten auch rechtliche Sicherungen der Trassen berücksichtigt werden. Es sollte ein folgender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden: Bei der weiteren Planung ist die Lage der Versorgungsleistungen der RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH zu berücksichtigen. Bei Leistungserhöhungen ist die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH frühestmöglich zu informieren. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen ist die DVGW Richtlinie GW 125 "Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" zu berücksichtigen. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den genannten Hinweis in die Begründung des Bebauungsplans aufzunehmen. WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Bei Leistungserhöhungen ist u. U. die Anpassung unserer Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen. Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit wir bei der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen wäre auch der Raum für eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen. Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, bitten wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125"Bepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen" zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit uns abzustimmen. Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen sind in dem betroffenen Bereich z.Zt. nicht geplant. 3. Infracor GmbH An der im Betreff näher bezeichneten Stelle verlaufen keine von uns betreuten Entfällt ... die Mitteilung zur WP6-371/2004 4. 5. 03.03.2004 Stadt Grevenbroich 04.03.2004 PLEdoc GmbH 08.03.2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Fernleitungen. Zu den o.g. Planverfahren hat die Stadt Grevenbroich keine Anregungen vorzubringen. Von der Ruhrgas AG und der GasLINE GmbH & Co. KG, jeweils mit Sitz in Essen, sind wir unter anderem mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen beauftragt. In Erfüllung dieses Auftrages teilen wir Ihnen mit, dass Ihre oben genannten Maßnahmen Versorgungseinrichtungen der vorgenannten Gesellschaften nicht berühren. Von der Ruhrgas AG betreute Versorgungseinrichtungen der Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP) werden ebenfalls nicht betroffen. Gleiches gilt für die von uns betreuten Kabelschutzrohranlagen mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln der i-21 Interoute sowie der VIATEL. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder sollte der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen wesentlich überschreiten, so bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Mit Ihrer Nachricht übermittelte Projektunterlagen erhalten Sie anbei zurück. Entfällt Entfällt Kenntnis zu nehmen. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. WP6-371/2004 6. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NordrheinWestfalen (LÖBF) 09.03.2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) an oben genanntem Bauleitplanverfahren und bitten um die Abgabe einer Stellungnahme. Aus Gründen einer im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung gebotenen Aufgabenoptimierung muss auch die LÖBF ihre Arbeit auf das fachlich und rechtlich gebotene Kerngeschäft konzentrieren. Entsprechend ist von einer Verfahrensbeteiligung der LÖBF in Bauleitplanverfahren gemäß den §§ 5, 9 und 12 BauGB zunächst abzusehen. Über die Eingriffserheblichkeit oder Nachhaltigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung und der Umweltverträglichkeitsprüfung wird durch die obige Einschätzung keine Aussage getroffen. Auf die zuständigen Landschaftsbehörden und deren Stellungnahmen, die von den o. g. Ausführungen inhaltlich unberührt bleiben, ist ausdrücklich zu verweisen. Die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme der Landesanstalt im Sinne der hierzu ergangenen Dienstanweisung (RdErl. v. 15.01.1981, I B 3 - 02.46, SMBL. NW. 791) sowie im Sinne der Ziffer 10. 1.3 i. V. m. Ziffer 10.2.2 der VV-FFH (RdErl. v. 26.4.2000, - III B 2 616.01.06.10 SMBL.NW. 791) bestehen unabhängig davon auch weiterhin. Entfällt ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. WP6-371/2004 7. Bezirksregierung Köln 10.03.2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Ihre Anfrage zur Kampfmittelbelastung des o.g. Plangebietes ergab nach Auswertung der mir vorliegenden Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln, da der Bereich im ehemaligen Bombenabwurf - / Kampfgebiet liegt. Aus diesem Grunde ist es mir zur Zeit nicht möglich, für die in Rede stehenden Flächen eine Kampfmittelfreiheit zu bescheinigen. Es sollte folgender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden: Vor Beginn der Baumaßnahmen ist die Bezirksregierung Köln, Kampfmittelräumdienst zu informieren und eine Kampfmittelüberprüfung bzw. -räumung vorzunehmen. Zur Schaffung der Voraussetzungen ist von den Bauantragstellern Folgendes zu veranlassen: 1. Vorlage der Betretungserlaubnisse, 2. Freistellung der Fläche (Bebauung / Zwecks Kampfmittelüberprüfung bitte ich bei Bewuchs) und Konkretisierung der in Rede stehenden 3. Bereitstellung von Maßnahmen um erneute Beteiligung. Versorgungsleitungsplänen. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den genannten Hinweis in die Begründung des Bebauungsplans aufzunehmen. Hierfür bitte ich für die gekennzeichneten Flächen folgendes zu veranlassen: - Vorlage der Betretungserlaubnis - Freistellung der Fläche ( Bebauung/Bewuchs) - Bereitstellung von Versorgungsleitungsplänen 8. Amt für Agrarordnung Euskirchen 12.03.04 Sobald die o.a. Unterlagen vorliegen bzw. die Voraussetzungen geschaffen sind, kann mit der Kampfmittelräumung begonnen werden. Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Anregungen vorzubringen. Entfällt ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Entfällt ... die Mitteilung zur Planungen bzw. Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 9. Wehrbereichsverwaltung Unter Bezugnahme auf Ihr o.a. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass - unter WP6-371/2004 15.03.2004 10. Erftverband 16.03.2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden Belange - meinerseits keine Bedenken gegen die Realisierung der o.a. Planung bestehen. Gegen das v g. Vorhaben bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken, wenn der Schutz des Grundwassers sichergestellt wird. Gem. § 51 a) Abs. 1 LWG NW ist ... die Mitteilung zur Niederschlagswasser von Grundstücken, die Kenntnis zu nehmen. nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer zu Derzeit liegt die Grundwasseroberfläche bei Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne ca. + 32 m ÜINN. Der natürliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit Grundwasserstand befand sich vor Beginn möglich ist. Nach § 51a Abs. 4 LWG NW ist von der Sümpfungsmaßnahmen bei rd. + 61 m der Verpflichtung nach Abs. 1 das ÜNN, Um eine dauerhafte Vernässung der Niederschlagswasser ausgenommen, das ohne Gebäude im Bereich Bedburg zu vermeiden, Vermischung mit Schmutzwasser wird der Grundwasserstand unter den (Trennsystem) in eine öffentlichen natürlichen Grundwasserständen gehalten. Abwasserbehandlungsanlage abgeleitet wird. Gem. beiliegendem Lageplan verläuft im v.g. Planbereich der Kanalstauraum "RÜB Adolf-Silverberg-Straße", der allerdings durch das Planvorhaben nicht tangiert wird. 11. Deutsche Telekom AG, Kenntnis zu nehmen. Zu der o. a. Planung nehmen wir wie folgt Die Grundstücke im Geltungsbereich der 3. Änderung werden nicht erstmals bebaut. Zudem ist eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen. Insoweit besteht keine Verpflichtung, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Aufgrund der Gefahr von Schadstoffeinträgen ist eine Versickerung des Niederschlagswassers darüber hinaus nicht möglich. Des Weiteren stellen Untersuchungen der Bodenverunreinigungen und eine bodengutachterliche Begleitung der Baumaßnahmen allgemein sicher, dass es zu einer Kontaminierung des Grundwassers kommt. Entsprechende Hinweise sind bereits in der Begründung zum Bebauungsplan enthalten. Es sollte folgender Hinweis in die Begründung ... die Mitteilung zur WP6-371/2004 T-Com 18.03.2004 12. RWE Power Aktiengesellschaft 18.03.2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Stellung: Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereichs durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Im Randbereich des Bebauungsplanes (siehe Anlage) liegen Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG, die ggf. von den Baumaßnahmen berührt werden und infolgedessen gesichert, verändert oder verlegt werden müssen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Für eventuell erforderliche Rückfragen steht Ihnen gerne unser zuständiges Ressort: PTI 24, Herr Sußmann Anschrift: Am Gut Wolf 3-9a, 52070 Aachen Telefon: (0241) 919 5771 Telefax: (02151) 33628942 zur Verfügung. Von der o.g. Bebauungsplanänderung könnten Elektroleitungen und Rohrleitungen betroffen sein. Entsprechende Planunterlagen fügen wir daher dieser Stellungnahme bei. Wir bitten bereits an dieser Stelle zu beachten, dass bei evtl. zum Bebauungsplan aufgenommen werden: Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet sind der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. Kenntnis zu nehmen und den genannten Hinweis in die Begründung aufzunehmen. Es sollte folgender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden: Bei den Baumaßnahmen ist eine frühzeitige Beteiligung des Betriebs PBO-WB, Brunnenund Netzbetrieb, erforderlich. Aufgrund des möglicherweise gegebenen ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu entsprechen und die genannten Hinweise in die Begründung aufzunehmen. WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Baumaßnahmen eine frühzeitige Beteiligung unseres Betriebs: PBO-WB, Brunnen- und Netzbetrieb, erforderlich sein wird. Wir bitten Sie daher zu vermerken, dass eine Kontaktaufnahme mit Herrn Holl, Tel. 02271-751 73842, notwendig sein wird. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische humosen Bodenmaterials ist das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich erforderlich sind. Darüber hinaus sollte folgender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden: Die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. 13. Bergamt Düren 18.03.2004 Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohlenbergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung. Ich bitte, insoweit Stellungnahmen der RWE Power AG, Hauptverwaltung, 50935 Köln, bzw. des Erftverbandes, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim einzuholen. 14. Rheinisches Amt für Bodenkmalpflege 24.03.2004 Ich bedanke mich für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die o.a. Planung. Eine konkrete Aussage dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes kommen kann, ist auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen nicht abschließend möglich, da in dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler durchgeführt wurde. Mithin stehen derzeit auch keine für die Abwägung verwertbaren Grundlagen zur Verfügung. Unabhängig hiervon verweise ich jedoch auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bitte Sie sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Sowohl die RWE Power AG als auch der Erftverband wurde mit Schreiben vom 26.02.2003 am Verfahren beteiligt. Ihre Stellungnahmen sind fristgerecht bei der Stadtverwaltung Bedburg eingegangen. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Es sollte folgender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden: Bei der Planrealisierung sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 0242519039-0, Fax: 0242519039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den genannten Hinweis in die Begründung des Bebauungsplans aufzunehmen. WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Nideggen, Tel.: 0242519039-0, Fax: 0242519039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 15. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Niederlassung Krefeld 29.03.2004 16. Rhein-Erft-Kreis 05.04.2004 Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Niederlassung Krefeld bestehen keine Bedenken gegen o.a. Bauleitplanung. Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung können aus der Zustimmung zu o.a. Vorhaben nicht hergeleitet werden. Das Plangebiet ist Teilfläche des Altstandortes Rheinische Linoleumwerke Bedburg. Untersuchungen aus dem Zeitraum 1989 bis 2ooo belegen, dass hier Bodenverunreinigungen vorhanden sind, die mit den geplanten Nutzungen ggf. nicht vereinbar sind bzw. die bei der Umsetzung der Planungen einen erhöhten Entsorgungsaufwand bedeuten. Das Plangebiet wurde nach der Beendigung der Nutzung Linoleumwerk als Betriebsfläche einer Spedition genutzt. Bedingt durch diese Nutzung sind ebenfalls Verunreinigungen von Boden und Bausubstanz zu vermuten, die mit den geplanten Nutzungen ggf. nicht vereinbar sind bzw. die einen erhöhten Entfällt ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Die genannten Untersuchungsergebnisse zu den Bodenverunreinigungen aus dem Zeitraum 1989 bis 2000 sind bereits im März 2004 durch die Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ausgewertet und die Ergebnisse der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zugesandt worden. In Absprache mit der genannten Behörde werden derzeit weitere Untersuchungen durch die Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH durchgeführt. Die Ergebnisse werden der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde nach Abschluss unverzüglich mitgeteilt. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den genannten Hinweis in die Begründung des Bebauungsplans aufzunehmen. Hinsichtlich der technischen Untersuchung der Bausubstanz sollte folgender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden: Vor der Entsorgung der vorhandenen Bausubstanz sind Untersuchungen hinsichtlich der Schadstoffgehalte des Baumaterials WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Entsorgungsaufwand bedeuten. vorzunehmen. Ich halte daher weitergehende altlastentechnische Untersuchungen für Boden und Bausubstanz dieser Fläche für erforderlich. Die Ergebnisse sind zeitnah meiner unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Im Rahmen der Umsetzung der Planungen sind umfangreiche Abbruch- und Aushubarbeiten zu erwarten. Hier ist meine untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde an den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. 17. Staatliches Umweltamt Köln (StUaK) 06.04.2004 (1) zu der o.g. Bebauungsplanänderung nehme ich wie folgt Stellung. Ziel der dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 ist das festgesetzte Gewerbegebiet in einem Teilbereich als Mischgebiet umzuwandeln. Bereits in meiner Stellungnahme zur zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 hatte ich Ihnen mit Schreiben vom 13.01.2004 mitgeteilt, dass unter der Voraussetzung keine Bedenken gegen die Änderung des GI in Mischgebiet bestehen, dass das geplante Mischgebiet sich auch tatsächlich als Mischgebiet entwickeln wird. Bei einer Ortsbesichtigung habe ich festgestellt, dass der überwiegende Teil des Bereiches zur zweiten Änderung sich nach der tatsächlichen Nutzung als reines Wohngebiet darstellt. M.E. ist die Zweckbestimmung Mischgebiet nicht gewahrt worden. (2) Aufgrund der eingereichten Unterlagen zu (1) Aufgrund der Planung ist das Plangebiet sehr wohl in der Realisierung als Mischgebiet (MI) – bedingt durch die Festsetzung größerer überbaubarer Grundstücksflächen – möglich. Größere Flächen im Plangebiet werden z.B. als Gründerzentrum mit Erweiterungsflächen genutzt. Darüber hinaus befindet sich im Plangebiet eine stark frequentierte Massagepraxis. Ferner werden größere zusammenhängende Flächen insbesondere auch an Abendstunden und am Wochenende durch einen gastronomischen Betrieb genutzt. Die weitere Entwicklung im neuen MI wird, soweit möglich, durch die Stadt Bedburg gesteuert. zu (2) Die 2. Änderung kann mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 nicht gleichgesetzt werden. Der Geltungsbereich wurde in 3 Bereiche, MI 1, MI 2 und MI 3 unterteilt. So ist beabsichtigt, im südlichen Teil MI 1 des Geltungsbereichs einen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 700 qm zu verwirklichen, welcher ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und das Erfordernis einer Anpassung der Festsetzungen zurückzuweisen. WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 mit den eingetragenen Grundstückszuschnitten, den Grundstücksund Geschossflächenzahlen ist auch bei der dritten Änderung nicht ersichtlich, dass die städtebauliche Zielsetzung, nämlich Entwicklung eines Mischgebietes, in Einklang gebracht werden kann. bereits einen beachtlichen Anteil des Plangebiets in Anspruch nimmt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wurde mit 0,6, d.h. der in § 17 BauNVO bestimmten Obergrenze für Mischgebiete, festgesetzt und damit die Voraussetzung für die Errichtung eines Lebensmitteldiscount-Marktes geschaffen. Die gleiche Grundflächenzahl gilt auch für die (3) Der Bebauungsplan Nr. 43 setzte Bebauung entlang der Adolf-Silverberg-Straße ursprünglich, bis auf kleinere Teilbereiche, (MI 2). Zudem wurden hier 3 Vollgeschosse Gewerbegebiet fest. Das Gewerbegebiet zugelassen. Aufgrund der damit möglichen wurde in 16 Zonen gegliedert, GE 1 bis GE dichteren Bebauung sind alle Voraussetzungen 16. Die 3. Änderung betrifft den Bereich der für eine gemischte Nutzungsstruktur gegeben. Zone GE 13. Südöstlich grenzt das Die gute Verkehrsanbindung über die AdolfPlangebiet an GE 12, westlich an GE 5 und Silverberg-Straße und den nahegelegenen GE 3. Nach den mir vorliegenden Bahnhof sowie die Nähe zum Stadtzentrum Planunterlagen reichen die Baufenster bis stellen im Bereich MI 2 ideale auf 20 m an die Zone GE 5 und etwa 30 m Standortbedingungen für Gewerbebetriebe, die an die Zone GE 3 heran. das Wohnen nicht wesentlich stören, dar. Der Für die einzelnen Gewerbezonen sind dem Bebauungsplan vorausgegangene aufgrund einer gutachterlichen städtebauliche Entwurf sieht an der besagten Untersuchung flächenbezogene Stelle eine Dienstleistungs- und Büronutzung in Schallleistungspegel festgesetzt. Kombination mit den bestehenden Die festgesetzten Schallleistungspegel Wohngebäuden vor. Im Bereich MI 3, der regeln lediglich die Zulässigkeit von Anlagen lediglich einen Anteil von ca. 55 % des Fläche bezüglich Lärmeinwirkungen. Es wurden des Geltungsbereichs ausmacht, wird keine Einschränkungen gemäß dem beabsichtigt, in überwiegendem Maße Abstandserlass getroffen. Somit sind in den Wohngebäude zu verwirklichen. Die angrenzenden Gewerbegebieten eine Grundflächenzahl wurde hier dementsprechend Anzahl von Betrieben zulässig, die das mit lediglich 0,4 festgesetzt, die Zahl der Wohnen in dem Mischgebiet wesentlich Vollgeschosse auf maximal 2 beschränkt. durch Staub und Gerüche stören können. Nach den textlichen Festsetzungen sind z.B. Auch wenn im Bereich MI 3 zu erwarten ist, nachfolgend aufgeführte Betriebe dass die Wohnnutzung vorherrscht, so wird bauplanungsrechtlich zulässig: insbesondere aufgrund des beabsichtigten - Abwasserbehandlungsanlagen bis Lebensmittel-Discounters (MI 1) und der zu einschließlich 100.000 EGW erwartenden Büro- und Dienstleistungsnutzung (MI 2) insgesamt dennoch eine Durchmischung - Deponieklasse II i.S. der eingeleitet. Mit Recht hat das BVerwG in WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Technischnischen Anleitung Siedlungsabfall (Siedlungsabfalldeponien und vergleichbare Deponien - Deponieklasse I i.S. der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (Inertstoffdeponie, Erdaushub- oder Bauschuttdeponien - Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken - Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien) - Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung - Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren - Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung - Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenaolharzen seinem Urteil vom 4. Mai 1988 darüber hinaus herausgestellt, dass die beiden Hauptnutzungen Wohnen und Gewerbe (u.a. Einzelhandel) nicht zu genau oder zu annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sein müssen. Es kann auch keine Durchmischung etwa dergestalt verlangt werden, dass ein MI-Gebiet nur dann der Zweckbestimmung entspricht, wenn in jedem Teil des Geltungsbereichs Wohngebäude und Gewerbebetriebe räumlich nebeneinander vorhanden sind. So ist es durchaus zulässig, dass in einem Teil des MI-Gebiets, hier dem Teil MI 3, vorwiegend Wohngebäude errichtet werden und in einem anderen Teil (insbesondere MI 1) die gewerbliche Nutzung überwiegt. Dem Hinweis, dass die städtebauliche Zielsetzung, nämlich Entwicklung eines Mischgebietes, mit den Festsetzungen nicht im Einklang steht, kann daher nicht gefolgt werden. Zu (3) Der Geltungsbereich des Bebauungsplan grenzt südlich an die Zone 12, westlich an die Zone 5 und nordwestlich an die - Großwäschereien oder große chemische Zone 3 des Gewerbegebiets, welches im Reinigungsanlagen ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzt wurde. Richtig wird erkannt, dass - Bauhöfe der geringste Abstand zwischen den durch - Anlagen zur Runderneuerung von Baugrenzen definierten überbaubaren Reifen soweit weniger als 50 kg je Grundstückflächen und dem Gewerbegebiet ca. Stunde Kautschuk eingesetzt werden 20 m beträgt. Diese Betriebe sind in der Abstandsliste Zu Recht wird auch festgestellt, dass die aufgeführt, weil sie bei bestimmungsgemäßem Betrieb neben Lärm Zulässigkeit von Anlagen bezüglich ihrer Lärmemissionen durch festgesetzte - Autolackierereien, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 auch Luftverunreinigungen verursachen. (4) Für die Beurteilung der 3. Änderung ist auch zu beachten, dass der Gutachter bei der Berechnung der höchstzulässigen Schallleistungspegel von Gewerbegebiet im Änderungsbereich ausgegangen ist. Wenn nun Mischgebiet festgesetzt wird, reduziert sich der höchstzulässige Lärmwert von 65 dB(A) zur Tag- und 50 dB(A) zur Nachtzeit auf 60 dB(A) Tag- und 45 dB(A) zur Nachtzeit. Angesichts der fehlenden Abstände zu den zulässigen angrenzenden Gewerbebetrieben bestehen aus der Sicht des Immissionsschutzes Bedenken gegen die Errichtung von Wohnbebauung in diesem Bereich. Immissionskonflikte sind vorprogrammiert. Dies gilt besonders in der Nachtzeit von 22:00 Uhr – 06:00 Uhr. (5) Wegen der Mehrgeschossigkeit ist eine Reduzierung des Lärms durch eine Schallschutzwand nur in den unteren Geschossen möglich. Für diese heranrückende Wohnbebauung gilt die Berücksichtigung der Belange der Umwelt und somit auch der aus § 50 BImSchG abgeleitete Trennungsgrundsatz. In den Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne gilt verstärkt der Vorsorgegedanke, der m. E. Ihren Planungsabsichten entgegensteht. (6) Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist hier nicht zu rechtfertigen. Es lässt sich ausschließlich auf vorhandene Bebauungssituationen Schallleistungspegel eingeschränkt wurde, jedoch keine Gliederung gemäß dem Abstandserlass NRW stattfand. Hieraus kann jedoch nicht gleichsam abgeleitet werden, dass Betriebe zulässig sind, die das Wohnen in dem Mischgebiet wesentlich durch Staub und Gerüche stören. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die Flächen des Gewerbegebiets bereits überwiegend bebaut wurden. Von den ansässigen Unternehmen, deren zulässige Lärmemissionen durch die flächenbezogenen Schallleistungspegel begrenzt sind, gehen derzeit auch keine wesentlichen Geruchs- und Staubemissionen aus. Lediglich ein größerer Teilbereich (Flur 1, Flurstücke 1748 und 1731) westlich des geplanten Mischgebiets ist noch ungenutzt. Die Frage, ob derzeit zulässige Umnutzungen der Flächen oder der Neubau von derzeit zulässigen Anlagen durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 unzulässig werden, kann folgendermaßen beantwortet werden: Betrachtet man den Bebauungsplan Nr. 43 in der ursprünglichen Fassung, so wird deutlich, dass das ehemalige RLB-Gelände zur Zeit der Schaffung des Baurechts im Norden, Süden und Westen bereits überwiegend von Wohngebäuden umgeben war. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung kommt insofern voll zum Tragen, als eine bestehende Gemengelage überplant wurde. Im Bereich GE 5 ist beispielsweise die Errichtung einer Margarine- oder Kunstspeisefettfabrik, sofern keine besonderen technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Immissionen WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 anwenden und nicht auf ein neu geplantes und heranrückendes störempfindliches Mischgebiet mit einem sehr hohen Anteil von Wohnungen. Wird das geplante Wohnprojekt verwirklicht, muss nach aller Erfahrung, insbesondere durch die Ansiedlung von Ortsfremden Personen, damit gerechnet werden, dass berechtigte Nachbarbeschwerden auftreten. Die heranrückende Wohnbebauung kann zur Unzulässigkeit von Betrieben oder Anlagen führen, die eigentlich nach dem gültigen Bebauungsplan zulässig sind (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks beeinträchtigt, sind die betroffenen Grundstücke in die Planung einzubeziehen. In diesem Fall können sich ggf. nach Maßgabe der §§ 39 bis 44 BauGB Entschädigungsansprüche ergeben. ergriffen werden, bereits aus Rücksicht auf die umgebende empfindliche, schon vor der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 existierende Wohnnutzung unzulässig. Ungeachtet der Abstandsliste, die im Rahmen von Baugenehmigungen nicht zum Tragen kommt, gelten die TA Lärm, die TA Luft und die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) unmittelbar. Abgesehen von den festgesetzten Schallleistungspegeln gibt es also auf der Zulassungsebene auch Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Staub- und Geruchsemissionen. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 keine Verschärfung der Gemengelagenproblematik vorbereitet wird. Gestützt wird diese Aussage dadurch, dass das Mischgebiet, welches im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 geplant (7) Ich rege daher an, vor Verwirklichung der wurde und sich unmittelbar nördlich an den geplanten Wohnnutzung den Geltungsbereich der 3. Änderung anschließt, Bebauungsplan Nr. 43 zu ändern. Zur wie bereits bestätigt, in bedeutendem Maße Lösung des Geräuschimmissionskonflikts durch die Nutzung Wohnen geprägt wird. Der rege ich an, die Emissionskontingente für Abstand zwischen den bestehenden die einzelnen Zonen durch einen Gutachter Wohngebäuden und den Bereichen GE 5 und neu berechnen zu lassen und diese Werte GE 3 des Gewerbegebiets beträgt nur etwa 20 im Plan festzusetzen. Es sollte sichergestellt bis 30 m. Dies bedeutet, dass die werden, dass in einem Abstand von 100 m Konfliktsituation zwischen der Nutzung Wohnen zu der Baugrenze im Plangelände keine das und Gewerbe bereits entstanden ist. Das Wohnen wesentlich störenden geplante Mischgebiet liegt also nicht wesentlich Gewerbebetriebe zulässig sind. Durch eine näher an den genannten Gewerbezonen, als Gliederung des verbleibenden die bereits bestehende Wohnbebauung. Gewerbegebiets nach § 1 Abs. 4 BauNVO kann dies sichergestellt werden. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. Mit einer Veränderungssperre kann erreicht 43 wird die bestehende Gemengelagensituation werden, dass sich in der Übergangszeit kein vielmehr verbessert. So rückt das bestehende Betrieb in den Gewerbegebietszonen Mischgebiet, in dem in verstärktem Maße WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 ansiedelt, der das Wohnen in dem neu geplanten Mischgebiet mit einem hohen Wohnanteil in unzulässiger Weise stört. Wohngebäude entstanden sind, durch das nun geplante Mischgebiet weiter vom Gewerbegebiet ab. Eine besondere Verbesserung ergibt sich darüber hinaus für die bestehenden Wohngebäude entlang der AdolfSilverberg-Straße, die vom Geltungsbereich der 3. Änderung erfasst werden. Während die Gebäude nämlich derzeit im Gewerbegebiet, Bereich GE 13, und damit in unmittelbarer Nähe zu potentiellen, emittierenden Anlagen liegen, werden diese im Rahmen der 3. Änderung in das geplante Mischgebiet eingebunden und damit in ihrer Nutzung bauplanungsrechtlich gesichert. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Bereiche MI 2 und MI 3, in denen die Nutzung Wohnen verstärkt entwickelt werden soll, durch den Bereich MI 1, in dem derzeit die Errichtung eines Lebensmitteldiscount-Marktes beabsichtigt ist, von dem südlich anschließenden Gewerbegebiet GE 12 abgeschirmt werden. Die 3. Änderung sieht hier also eine hinsichtlich der Konfliktlösung sinnvolle Gliederung der Nutzung vor und trägt dem Verbesserungsgebot Rechnung. Zu (4) Hinsichtlich des Lärmschutzes können die Bedenken entkräftet werden. So wurden die im Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel in einem schalltechnischen Gutachten vom 6. Februar 2004, welches im Vorlauf zur 3. Änderung durch die Ingenieurgesellschaft für Immissionsschutz, Schalltechnik und Umweltberatung mbH, Ramstein-Miesenbach, erstellt wurde, darauf untersucht, ob sie auch hinsichtlich des nun geplanten Mischgebiets einen ausreichenden Immissionsschutz gewährleisten. Das Gutachten kam eindeutig zu WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 dem Ergebnis, dass keine Anpassung der Festsetzungen vorgenommen werden muss. Auch in der empfindlichen Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr wurden keine Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte festgestellt. zu (5) Eine Schallschutzwand ist nicht nur uneffektiv, sondern nach den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens auch eindeutig nicht erforderlich. Dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG wird insoweit entsprochen, als ein Mischgebiet festgesetzt wird, welches nach den derzeitigen Planungsabsichten auch tatsächlich dem Gebietscharakter eines Mischgebiets entsprechen wird. zu (6) Richtigerweise wird festgestellt, dass das Gebot zur Rücksichtnahme hinsichtlich der neu geplanten Wohngebäude seitens der bestehenden gewerblichen Nutzung nicht zum Tragen kommt. Dem Rücksichtnahmegebot ist aber uneingeschränkt hinsichtlich der Wohnbebauung, die bereits zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 in der nahen Umgebung (Adolf-Silverberg-Straße, Eichendorffstraße) bestand, zu folgen. Dies bedeutet, dass bereits heute keine Anlagen zulässig sind, die in erheblichem Maße Staub und Geruch emittieren. Des Weiteren wird die bereits heute bestehende Gemengelagensituation durch die 3. Änderung nicht weiter verschärft, beachtet man, dass im Geltungsbereich der 2. Änderung bereits zahlreiche Wohngebäude in vergleichbarer Nähe zu den Gewerbegebietszonen entstanden sind (siehe dazu die näheren Ausführungen zu (3)). WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Die derzeit zulässige Nutzung der gewerblichen Grundstücke wird durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 nicht in erheblichen Maße zusätzlich beeinträchtigt. Insofern ist es auch im Sinne der planerischen Zurückhaltung nicht erforderlich, die entsprechenden Grundstücke in den Geltungsbereich der 3. Änderung aufzunehmen. 17.1 Staatliches Umweltamt Köln, Schreiben vom 17.06.2004 Zum Zwecke der Abwägung haben Sie meine Stellungnahme vom 06.04.2004 in die Unterpunkte 1 – 7 gegliedert. Ihre Abwägung zu den Punkten 1, 2 und 5 nehme ich zur Kenntnis. Die Überprüfung des Gutachtens zu den festgestellten Schallleistungspegeln ist in meinem Hause zu (7) Von der Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 hinsichtlich der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben kann abgesehen werden. Zum einen garantieren die festgesetzten Schallleistungspegel einen ausreichenden Schutz des Mischgebiets hinsichtlich der Schallimmissionen. Zum anderen kann im Sinne der planerischen Zurückhaltung auch davon abzusehen werden, die Festsetzung vorzunehmen, dass in einem Abstand von 100 m zum Mischgebiet keine das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetriebe zulässig sind. Der Abstand zwischen der bereits heute bestehenden Wohnbebauung und den gewerblichen Grundstücken liegt schon heute überwiegend unter 100 m. Dies gilt auch für den bislang ungenutzten Teil des Gewerbegebiets (Flur 1, Flurstücke 1748 und 1731) westlich des Geltungsbereichs der 3. Änderung. Eine räumlichen Gliederung des Gewerbegebiets ist damit schon deshalb nicht geeignet. Da der vorab übermittelte Abwägungsvorschlag ... die Mitteilung zur Kenntnis zu den Punkten 1,2 und 5 unkritisch gesehen zu nehmen. wird und daher seitens des Staatlichen Umweltamtes zur Kenntnis genommen wird, ist hier eine weitere Abwägung nicht mehr erforderlich. WP6-371/2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 noch nicht abgeschlossen. Zu Punkt 4 kann ich daher erst nach Vorlage des Prüfungsergebnisses Stellung nehmen. Zu den Punkten 3, 6 und 7 nehme ich wie folgt Stellung: Im Rahmen der Abwägung zu diesen Teilbereichen meiner Stellungnahme gehen Sie zum einen davon aus, dass derzeit in den betreffenden Gewerbegebietszonen keine Anlagen und Betriebe vorhanden sind, von denen Geruchs oder Staubemissionen ausgehen. Des weiteren gehen Sie davon aus, dass entsprechende Anlagen dort auch nicht zugelassen werden können. Nach den Vorgaben des Abstandserlasses, den die Staatlichen Umweltämter anzuwenden haben, habe ich aber in den Fällen, in denen die vorhandene Emissionssituation eines Gewerbegebietes günstiger ist als sie bei voller Ausschöpfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre, von einer gewerblichen Nutzung mit den höchsten zulässigen Emissionen auszugehen, wenn nicht feststeht, dass die vorhandene Situation in diesem Gebiet langfristig unverändert bleibt oder sich sogar noch günstiger entwickelt. Bei Ihrer Annahme, dass entsprechende dort auch zukünftig nicht zugelassen werden können, gehen Sie davon aus, dass die TA Lärm , die TA Luft und die Geruchsimmissionsrichtlinie unmittelbar gelten. Dies ist aber nicht richtig, da im Gegensatz zum Bebauungsplan , der als kommunale Satzung unmittelbar geltendes Recht ist, die TA Luft, TA Lärm und GIRL nur Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien sind, welche erst durch einen Verwaltungsakt eine verbindliche Vor der Offenlage des Bebauungsplanes ... die Mitteilung zur Kenntnis werden die Ergebnisse aus dem Gutachten mit zu nehmen. dem Fachamt zu Punkt 4 abgestimmt und einvernehmlich abgeschlossen bzw. bearbeitet. Die Stadt Bedburg wird ein gesondertes Bebauungsplanverfahren zu den Punkten 3, 6 ... die Mitteilung zur Kenntnis und 7 nachführen, in dem die betreffenden zu nehmen. Und der Flächen entsprechend der Anregung des Anregung zu entsprechen. Staatlichen Umweltamtes neu gegliedert werden, auch im Hinblick auf die bereits eingeleitete Entwicklung der Randbereiche. WP6-371/2004 18. WDR 10.04.2004 Anlage zur Vorlage WP6-371/2004 Rechtswirkung entfalten. Wenn der Bebauungsplan nicht angepasst wird, hat dies zur Folge, dass ein ansiedlungswilliger Gewerbebetrieb, der davon ausgehen kann, dass ein bebauungsplankonformes Vorhaben auch baurechtlich zulässig ist, erst im Baugenehmigungsverfahren erfährt, dass sein Vorhaben nur eingeschränkt oder schlimmstenfalls gar nicht zulässig ist. Aus diesem Grunde halte ich meine Anregung, die betreffenden Gewerbegebietszonen in den Bebauungsplanänderungsbereich einzubeziehen und entsprechend einzuschränken, aufrecht. In Beantwortung Ihres Schreibens teilen wir Entfällt Ihnen mit, dass der Westdeutsche Rundfunk zu obiger Planung keine Einwände vorzubringen hat. ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.