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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-237/2005
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 40 10 03
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
26.04.2005
Betreff:
Neues Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
hier: Bericht der Verwaltung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) ist
der digitalisierten Form dieser Mitteilungsvorlage im Intranet/ Internet-Sitzungsdienst als
PDF mit dem Namen „SchulG_Text.pdf“ beigefügt und entstammt der Website des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen:
http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schule/System/Recht/Vorschriften/Gesetze/SchulG_
Info/SchulG_Text.pdf. Es ist mit Datum vom 15.02.2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW (GV NRW. 2005 S. 102) bekannt gemacht worden.
Bisher - im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern - hatte NordrheinWestfalen kein einheitliches Schulgesetz, sondern mehrere Gesetze für unterschiedliche
Teilbereiche des Schullebens. Mit dem SchuG wurden nunmehr sieben Gesetze und
Verordnungen
zusammengefasst,
nämlich
das
Schulordnungsgesetz,
das
Schulverwaltungsgesetz, das Schulfinanzgesetz, das Ersatzschulfinanzgesetz, das
Schulpflichtgesetz, das Lernmittel-freiheitsgesetz, das Schulmitwirkungsgesetz und die
Allgemeine Schulordnung. Durch das nunmehr einheitliche Schulgesetz wurden rund 50 v.
H. der bisherigen Paragraphen gestrichen.
Inhaltlich verfolgt das Land folgende wesentliche Änderungen:
Selbstständigkeit/ Autonomie von Schule
Hierbei forciert das Land insbesondere die Zuweisung von Personalmitteln zur eigenen
Bewirtschaftung, so dass grundsätzlich die Ausschreibung von Lehrerstellen durch die
Schule erfolgt.
Schulaufsicht
Die größere Autonomie der Einzelschule erfordert aus Sicht des Landes eine Reform der
Schulaufsicht, die durch das neue Schulgesetz fixiert wurde; spätestens zum 01.01.2009
wird die Schulaufsicht auf zwei Ebenen reduziert.
Abitur nach 12 Jahren
Durch die Einführung eines optionalen Förderjahres (Klasse 11) kann das Abitur von
leistungsstarken Schülern nach 12 Jahren und leistungsschwächeren Schülern nach 13
Jahren abgelegt werden.
Neuer mittlerer Schulabschluss
Ab dem Schuljahr 2006/ 2007 wird es nach der Sekundarstufe I einen neuen mittleren
Schulabschluss geben, der durch teilzentrale Prüfungen an allen Schulformen erworben
werden kann.
Schulpflicht
Mit Verkündigung des Gesetzes ist die Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern und
Flüchtlingen eingeführt worden.
Schulverbünde
Schulen unterschiedlicher Schulformen können sich erstmalig zu einem Schulverbund
zusammenschließen. Das Land will damit wohnortnahe Schulangebote sicherstellen und
die Schließung zu kleiner Schulen vor allem in den Flächenkreisen vermeiden.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Gemeinsamer Unterricht
Das neue Schulgesetz forciert den Ausbau des gemeinsamen Unterrichts von behinderten
und nichtbehinderten Schülern. In jedem Kreis/ jeder kreisfreien Stadt ist mindestens ein
qualifiziertes Angebot für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I zu schaffen.
Sprachliche Förderung
Die Sprachförderung von Kindern aus Migrantenfamilien wurde im neuen Schulgesetz
verankert.
Verstärkte Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule
Insbesondere im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich soll eine
verstärkte Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule die offene Ganztagsbetreuung in
der Schule qualitativ sichern.
Drittelparität in der Schulkonferenz
Die Schulkonferenz in der Sekundarstufe I setzt sich künftig aus je 1/3 Lehrern, Schülern
und Eltern zusammen. Einige Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse, die in erster Linie
die pädagogische Arbeit betreffen - Unterrichtsformen, Grundsätze und Umfang,
Verteilung der Hausaufgaben sowie Klassenarbeiten - sind von der Drittelparität
ausgenommen. Auch Personen, die in den außerschulischen Angeboten der Schule fest
beschäftigt sind, können zu Mitgliedern der Schulkonferenz gewählt werden.
Gesunde Schule fördern
Beispielsweise ist ein striktes Rauch-Verbot auch für Lehrer und sonstige Mitarbeiter der
Schule eingeführt worden, wobei dieses durch die Schulkonferenz „gemildert“ werden
kann.
Die Verwaltung schließt sich der Kritik des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes an, dass zwar positive Ansätze im neuen Schulgesetz erkennbar und weitere
Bausteine zur Verbesserung des Bildungssystems nach dem schlechten Abschneiden bei
der PISA-Studie enthalten sind, ein Bildungs-Gesamtkonzept indes fehlt. Zuletzt hofft die
Verwaltung, dass die zunächst vorgesehene pauschalisierte Entlastung von Schulträgern
mit einem hohen „Gastschüler“-Aufkommen - wie in der Stadt Bedburg - (§ 98 des
ursprünglichen Gesetzesentwurfs) tatsächlich im Rahmen des Gemeindefinanzaus-gleichs
berücksichtigt wird.
50181 Bedburg, den 14. April 2005
----------------------------------(Stolzenberger)
Sachbearbeiter
----------------------------------(Kramer)
Fachbereichsleiter
----------------------------------(Koerdt)
Bürgermeister