Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Neues Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen hier: Bericht der Verwaltung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Mitteilungsvorlage (Neues Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
hier: Bericht der Verwaltung) Mitteilungsvorlage (Neues Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
hier: Bericht der Verwaltung) Mitteilungsvorlage (Neues Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
hier: Bericht der Verwaltung)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-237/2005 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 40 10 03 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Sitzungstermin: Bemerkungen: 26.04.2005 Betreff: Neues Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen hier: Bericht der Verwaltung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) ist der digitalisierten Form dieser Mitteilungsvorlage im Intranet/ Internet-Sitzungsdienst als PDF mit dem Namen „SchulG_Text.pdf“ beigefügt und entstammt der Website des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen: http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schule/System/Recht/Vorschriften/Gesetze/SchulG_ Info/SchulG_Text.pdf. Es ist mit Datum vom 15.02.2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (GV NRW. 2005 S. 102) bekannt gemacht worden. Bisher - im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern - hatte NordrheinWestfalen kein einheitliches Schulgesetz, sondern mehrere Gesetze für unterschiedliche Teilbereiche des Schullebens. Mit dem SchuG wurden nunmehr sieben Gesetze und Verordnungen zusammengefasst, nämlich das Schulordnungsgesetz, das Schulverwaltungsgesetz, das Schulfinanzgesetz, das Ersatzschulfinanzgesetz, das Schulpflichtgesetz, das Lernmittel-freiheitsgesetz, das Schulmitwirkungsgesetz und die Allgemeine Schulordnung. Durch das nunmehr einheitliche Schulgesetz wurden rund 50 v. H. der bisherigen Paragraphen gestrichen. Inhaltlich verfolgt das Land folgende wesentliche Änderungen: Selbstständigkeit/ Autonomie von Schule Hierbei forciert das Land insbesondere die Zuweisung von Personalmitteln zur eigenen Bewirtschaftung, so dass grundsätzlich die Ausschreibung von Lehrerstellen durch die Schule erfolgt. Schulaufsicht Die größere Autonomie der Einzelschule erfordert aus Sicht des Landes eine Reform der Schulaufsicht, die durch das neue Schulgesetz fixiert wurde; spätestens zum 01.01.2009 wird die Schulaufsicht auf zwei Ebenen reduziert. Abitur nach 12 Jahren Durch die Einführung eines optionalen Förderjahres (Klasse 11) kann das Abitur von leistungsstarken Schülern nach 12 Jahren und leistungsschwächeren Schülern nach 13 Jahren abgelegt werden. Neuer mittlerer Schulabschluss Ab dem Schuljahr 2006/ 2007 wird es nach der Sekundarstufe I einen neuen mittleren Schulabschluss geben, der durch teilzentrale Prüfungen an allen Schulformen erworben werden kann. Schulpflicht Mit Verkündigung des Gesetzes ist die Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen eingeführt worden. Schulverbünde Schulen unterschiedlicher Schulformen können sich erstmalig zu einem Schulverbund zusammenschließen. Das Land will damit wohnortnahe Schulangebote sicherstellen und die Schließung zu kleiner Schulen vor allem in den Flächenkreisen vermeiden. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Gemeinsamer Unterricht Das neue Schulgesetz forciert den Ausbau des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Schülern. In jedem Kreis/ jeder kreisfreien Stadt ist mindestens ein qualifiziertes Angebot für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I zu schaffen. Sprachliche Förderung Die Sprachförderung von Kindern aus Migrantenfamilien wurde im neuen Schulgesetz verankert. Verstärkte Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Insbesondere im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich soll eine verstärkte Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule die offene Ganztagsbetreuung in der Schule qualitativ sichern. Drittelparität in der Schulkonferenz Die Schulkonferenz in der Sekundarstufe I setzt sich künftig aus je 1/3 Lehrern, Schülern und Eltern zusammen. Einige Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse, die in erster Linie die pädagogische Arbeit betreffen - Unterrichtsformen, Grundsätze und Umfang, Verteilung der Hausaufgaben sowie Klassenarbeiten - sind von der Drittelparität ausgenommen. Auch Personen, die in den außerschulischen Angeboten der Schule fest beschäftigt sind, können zu Mitgliedern der Schulkonferenz gewählt werden. Gesunde Schule fördern Beispielsweise ist ein striktes Rauch-Verbot auch für Lehrer und sonstige Mitarbeiter der Schule eingeführt worden, wobei dieses durch die Schulkonferenz „gemildert“ werden kann. Die Verwaltung schließt sich der Kritik des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes an, dass zwar positive Ansätze im neuen Schulgesetz erkennbar und weitere Bausteine zur Verbesserung des Bildungssystems nach dem schlechten Abschneiden bei der PISA-Studie enthalten sind, ein Bildungs-Gesamtkonzept indes fehlt. Zuletzt hofft die Verwaltung, dass die zunächst vorgesehene pauschalisierte Entlastung von Schulträgern mit einem hohen „Gastschüler“-Aufkommen - wie in der Stadt Bedburg - (§ 98 des ursprünglichen Gesetzesentwurfs) tatsächlich im Rahmen des Gemeindefinanzaus-gleichs berücksichtigt wird. 50181 Bedburg, den 14. April 2005 ----------------------------------(Stolzenberger) Sachbearbeiter ----------------------------------(Kramer) Fachbereichsleiter ----------------------------------(Koerdt) Bürgermeister