Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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G 3229
101
59. Jahrgang
Glied.Nr.
223
Ausgegeben zu Düsseldorf am 15. März 2005
Datum
15. 2. 2005
Nummer 8
Inhalt
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Seite
102
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102
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Zweiter Abschnitt
Weltanschauliche Gliederung
der Grundschule und der Hauptschule
223
Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG)
§ 26 Schularten
§ 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen
Vom 15. Februar 2005
§ 28 Bestimmung der Schulart von Hauptschulen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
Dritter Teil
Unterrichtsinhalte
Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG)
§ 29 Unterrichtsvorgaben
§ 30 Lernmittel
§ 31 Religionsunterricht
Inhaltsübersicht
§ 32 Praktische Philosophie, Philosophie
§ 33 Sexualerziehung
Erster Teil
Allgemeine Grundlagen
Vierter Teil
Schulpflicht
Erster Abschnitt
Auftrag der Schule
§
1 Recht auf Bildung und Erziehung
§ 34 Grundsätze
§
2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
§ 35 Beginn der Schulpflicht
§
3 Selbstständigkeit,
Qualitätssicherung
§
4 Zusammenarbeit von Schulen
§
5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
Qualitätsentwicklung
und
§ 36 Vorschulische Beratung und Förderung
§ 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
§ 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II
§ 39 Örtlich zuständige Schule
§ 40 Ruhen der Schulpflicht
Zweiter Abschnitt
Geltungsbereich, Rechtsstellung
und innere Organisation der Schule
§
6 Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung
§
7 Schuljahr, Ferien
§
8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation
§
9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene
Ganztagsschule
§ 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
Fünfter Teil
Schulverhältnis
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen
Schulveranstaltungen
Zweiter Teil
Aufbau und Gliederung
des Schulwesens
Erster Abschnitt
Schulstruktur
§ 44 Information und Beratung
§ 45 Meinungsfreiheit,
gruppen
Schülerzeitungen,
Schüler-
§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
§ 47 Beendigung des Schulverhältnisses
§ 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen
Zweiter Abschnitt
Leistungsbewertung
§ 11 Grundschule
§ 12 Sekundarstufe I
§ 48 Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 13 Erprobungsstufe
§ 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn
§ 14 Hauptschule
§ 15 Realschule
§ 50 Versetzung
§ 16 Gymnasium
§ 51 Schulische Abschlussprüfungen,
prüfungen, Anerkennung
Nichtschüler-
§ 17 Gesamtschule
§ 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 18 Gymnasiale Oberstufe
§ 19 Sonderpädagogische Förderung
§ 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung
§ 21 Hausunterricht, Schule für Kranke
§ 22 Berufskolleg
§ 23 Weiterbildungskolleg
§ 24 Studienkollegs, Kolleg für Aussiedlerinnen und
Aussiedler
§ 25 Schulversuche
Dritter Abschnitt
Weitere Vorschriften
über das Schulverhältnis
§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
§ 54 Schulgesundheit
§ 55 Wirtschaftliche Betätigung
§ 56 Druckschriften, Plakate
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
103
Zehnter Teil
Schulfinanzierung
Sechster Teil
Schulpersonal
§ 57 Lehrerinnen und Lehrer
§ 92 Kostenträger
§ 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal
§ 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf
§ 59 Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 94 Sachkosten
§ 60 Schulleitung
§ 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln
§ 61 Bestellung der Schulleitung
§ 96 Lernmittelfreiheit
§ 97 Schülerfahrkosten
Siebter Teil
Schulverfassung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 62 Grundsätze der Mitwirkung
§ 98 Zuwendungen
§ 99 Sponsoring, Werbung
Elfter Teil
Schulen in freier Trägerschaft
§ 63 Verfahren
Erster Abschnitt
Ersatzschulen
§ 64 Wahlen
§ 100 Begriff, Grundsätze
Zweiter Abschnitt
Mitwirkung in der Schule
§ 65 Aufgaben der Schulkonferenz
§ 101 Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung,
Erlöschen
§ 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
§ 66 Zusammensetzung der Schulkonferenz
§ 103 Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb
des Landes
§ 67 Teilkonferenzen, Eilentscheidungen
§ 104 Schulaufsicht über Ersatzschulen
§ 68 Lehrerkonferenz
§ 69 Lehrerrat
§ 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz
§ 71 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz
§ 72 Schulpflegschaft
§ 73 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft
§ 74 Schülervertretung
§ 75 Besondere Formen der Mitwirkung
Zweiter Abschnitt
Ersatzschulfinanzierung
§ 105 Grundsätze
§ 106 Landeszuschuss und Eigenleistung
§ 107 Personalkosten
§ 108 Sachkosten
§ 109 Aufwendungen für Miete oder Pacht
§ 110 Förderfähige Schulbaumaßnahmen
Dritter Abschnitt
Mitwirkung beim Schulträger
und beim Ministerium
§ 111 Folgelasten aufgelöster Schulen
§ 112 Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der
Zuschüsse
§ 76 Mitwirkung beim Schulträger
§ 113 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
§ 77 Mitwirkung beim Ministerium
§ 114 Prüfungsrecht
Achter Teil
Schulträger
§ 78 Schulträger der öffentlichen Schulen
§ 115 Durchführung, Erprobungsversuch, Übergangsvorschriften
Dritter Abschnitt
Ergänzungsschulen
§ 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage
und Schulgebäude
§ 116 Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung
§ 80 Schulentwicklungsplanung
§ 117 Untersagung
§ 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen
§ 118 Anerkannte Ergänzungsschule
§ 82 Mindestgröße von Schulen
§ 83 Organisatorischer Verbund von Schulen
§ 84 Schulbezirk und Schuleinzugsbereich
§ 85 Schulausschuss
Neunter Teil
Schulaufsicht
§ 86 Schulaufsicht
§ 87 Schulaufsichtspersonal
§ 88 Schulaufsichtsbehörden
Vierter Abschnitt
Freie Unterrichtseinrichtungen
§ 119 Rechtsstellung, Bezeichnung
Zwölfter Teil
Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Datenschutz
§ 89 Besondere Zuständigkeiten
§ 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern
und Eltern
§ 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde
§ 121 Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern
§ 91 Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde
§ 122 Ergänzende Regelungen
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Zweiter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
(4) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere
lernen
§ 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler
1. selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
§ 124 Sonstige öffentliche Schulen
2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und
Leistungen zu erbringen,
§ 125 Einschränkung von Grundrechten
§ 126 Ordnungswidrigkeiten
§ 127 Befristete Vorschriften
§ 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium
§ 129 Änderung von Gesetzen
§ 130 Aufhebung von Vorschriften
§ 131 Weitergeltung von Vorschriften
§ 132 Übergangsvorschriften
3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und
Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu
entwickeln,
5. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und
der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
§ 133 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
Erster Teil
Allgemeine Grundlagen
7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport
zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund
zu leben,
Erster Abschnitt
Auftrag der Schule
8. mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine
wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
gewährleistet.
(5) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die
Empfindungen anders Denkender verletzen könnte.
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
(2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft
und Leistungsfähigkeit offen.
(6) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen
der freiheitlich demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr.
§2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(7) Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die
Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen, Strategien und Methoden für ein lebenslanges nachhaltiges
Lernen zu entwickeln.
§1
Recht auf Bildung und Erziehung
(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der
Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der
Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungsund Erziehungsziele.*
(2) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern.
Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der
Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen.
(3) Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen
und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Sie fördert die
Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl, die Natur und
die Umwelt. Schülerinnen und Schüler werden befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu
gestalten. Schülerinnen und Schüler werden in der
Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation).
(8) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer
und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
(9) Die Schule fördert die Integration von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch
ist, durch Angebote zum Erwerb der deutschen
Sprache. Dabei achtet und fördert sie die ethnische,
kulturelle und sprachliche Identität (Muttersprache)
dieser Schülerinnen und Schüler. Sie sollen gemeinsam
mit allen anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt
werden.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für Ersatzschulen.
§3
Selbstständigkeit,
Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und
Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung
und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten
selbstständig.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit,
der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur
Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
(2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungsund Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen
Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es
regelmäßig fort. Auf der Grundlage des Schulprogramms
* Artikel 7 der Landesverfassung lautet:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen den
Erfolg ihrer Arbeit.
(3) Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.
(4) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und
Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an Maßnahmen der
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsicht oder
in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden.
§4
Zusammenarbeit von Schulen
(1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch
zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft ein.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen erstreckt sich insbesondere auf die
Vermittlung der Bildungsinhalte und auf die Übergänge
von einer Schulstufe in die andere.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer
Schulstufe erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge,
den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer
Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. Diese
Zusammenarbeit soll durch das Angebot gemeinsamer
Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen und
durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für
Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen
bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen.
(4) Zur Sicherstellung eines breiten und vollständigen
Unterrichtsangebotes können Schulen durch die Schulaufsicht zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
(5) Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit ihm zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen.
§5
Öffnung von Schule,
Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern
(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen
ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungsund Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des
Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die
Grundschule zusammen.
(2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit
den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe,
mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern
zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange
von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen.
(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz.
Zweiter Abschnitt
Geltungsbereich, Rechtsstellung
und innere Organisation der Schule
§6
Geltungsbereich,
Rechtsstellung und Bezeichnung
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen
und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach
Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für
Schulen in freier Trägerschaft und für freie Unterrichts-
105
einrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften des
Elften Teils. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe sowie für die Einrichtungen der
Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Öffentliche Schulen sind die Schulen, für die das
Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige
Anstalten des Schulträgers.
(4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren
Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine
Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer ist.
(5) Schulen in freier Trägerschaft sind alle anderen
Schulen, die in den Absätzen 3 und 4 nicht genannt sind.
(6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den
Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt.
Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben. Der Name der Schule muss sich von dem
anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Dies
gilt auch für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen.
§7
Schuljahr, Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am
31. Juli des folgenden Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen oder Schulformen
das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere
Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und
Ende festlegen.
(2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie
sieht neben den landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann.
§8
Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der
Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen
mit dem Schulträger.
(2) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die
Unterrichtsorganisation in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere für den Teilzeitunterricht
und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend
von Absatz 1 regeln.
§9
Ganztagsschule, Ergänzende Angebote,
Offene Ganztagsschule
(1) Schulen können als Ganztagsschulen geführt
werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesamtschule sowie die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und
motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt. Die Entscheidung des Schulträgers
bedarf der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(2) An Schulen können außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote eingerichtet werden, die
der besonderen Förderung der Schülerinnen und Schüler
dienen.
(3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen
und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen,
die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende
Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche
Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei
soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung der Schule bedarf
der Zustimmung der Schulkonferenz.
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Zweiter Teil
Aufbau und Gliederung des Schulwesens
Erster Abschnitt
Schulstruktur
§ 10
Schulstufen, Schulformen,
besondere Einrichtungen
(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut
und in Schulformen gegliedert. Schulstufen sind die
Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II.
(2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule.
(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule und
die Realschule sowie das Gymnasium und die Gesamtschule bis Klasse 10.
(4) Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg,
das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale
Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.
(5) Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in
der Regel als Schulen der Sekundarstufen I und II geführt.
(6) Den Stufenaufbau der Förderschulen und der
Schule für Kranke regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Sie werden als Schulen einer oder mehrerer
Schulstufen geführt.
(7) Das Weiterbildungskolleg, das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler und das Studienkolleg an einer
Hochschule sind keiner Schulstufe zugeordnet.
§ 11
Grundschule
(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie
vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin
zu systematischen Formen des Lernens und legt damit
die Grundlage für die weitere Schullaufbahn.
(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler in der
Regel jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet
werden. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Organisationsform wählen, die
individuelle Förderung ebenso ermöglicht. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie
kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen
werden.
(3) Die Klassen 3 und 4 sind aufsteigend gegliedert.
Sie können mit Zustimmung der Schulkonferenz auf
der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit
der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden. § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands,
der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin
oder des Schülers eine begründete Empfehlung für die
Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Die Eltern entscheiden nach Beratung
durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang
ihres Kindes in der Sekundarstufe I.
§ 12
Sekundarstufe I
(1) Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf
der Grundschule auf. Im Rahmen der sich aus den Richtlinien und Lehrplänen ergebenden Zielsetzungen der
Schulformen haben sie die Aufgabe, den Schülerinnen
und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende
oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten.
(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit
Abschlüssen. Abschlüsse sind
1. der Hauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger
Abschluss,
2. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm
gleichwertiger Abschluss,
3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der
mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe verbunden sein kann.
(3) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der
mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in
einem Abschlussverfahren erworben, das sich aus den
schulischen Leistungen in der Jahrgangsstufe 10 und
einer Prüfung zusammensetzt. An der Prüfung nehmen
die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen der Sekundarstufe I teil. Für die schriftliche Prüfung werden
landeseinheitliche Aufgaben gestellt.
§ 13
Erprobungsstufe
(1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt.
(2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler,
um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung
über die Eignung der Schülerinnen und Schüler für die
gewählte Schulform sicherer zu machen.
(3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die
Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler den
Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen
kann.
§ 14
Hauptschule
(1) Die Hauptschule umfasst die Klassen 5 bis 10.
(2) Der Unterricht wird im Klassenverband und in
Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung gebildet
werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der Unterricht für
Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung
und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann
insbesondere durch die Zusammenarbeit der Schule
mit außerschulischen Partnern abweichend von der
Stundentafel gestaltet werden.
(3) An der Hauptschule werden der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und
der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt.
§ 15
Realschule
(1) Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10, in der
Aufbauform die Klassen 7 bis 10.
(2) Der Unterricht wird im Klassenverband und in
Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle
des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen
treten.
(3) An der Realschule wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit diesem
Abschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe erteilt. Außerdem werden an der
Realschule ein dem Hauptschulabschluss und ein dem
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
§ 16
Gymnasium
(1) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 10, in
der Aufbauform die Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I)
und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).
(2) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im
Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht
erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte
Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband
und in Kursen treten.
(3) Das Gymnasium vergibt nach Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 außerdem nach Maßgabe
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. In der Sekundarstufe I werden außerdem ein dem Hauptschulabschluss und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse
10 gleichwertiger Abschluss vergeben.
§ 17
Gesamtschule
(1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen.
(2) Die Gesamtschule umfasst die Klassen 5 bis 10
(Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).
(3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im
Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Leistung
und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet
werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte
Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband
und in Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen
und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die
für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch
die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen
Partnern abweichend von der Stundentafel gestaltet
werden.
(4) An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss
(Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe erteilt.
§ 18
Gymnasiale Oberstufe
(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine zweijährige
Qualifikationsphase, der eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden kann. Die Einführungsphase
dient nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die
einer besonderen Vorbereitung vor Eintritt in die Qualifikationsphase bedürfen.
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naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sowie
in den Unterrichtsfächern Religionslehre und Sport eine
gemeinsame Grundbildung und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen gewährleistet. § 31
Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab, mit der die allgemeine Hochschulreife
verliehen wird. Für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt.
Die Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen
in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung
zusammen. In der gymnasialen Oberstufe kann auch
der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben
werden.
§ 19
Sonderpädagogische Förderung
(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens
nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein
bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag
der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen
Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie
ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. Sie beteiligt die Eltern. In den Fällen des
§ 20 Abs. 7 und 8 ist die Zustimmung des Schulträgers
erforderlich.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen
Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der
Eltern.
(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre Schulpflicht erfüllt haben, sind bis
zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen,
wenn sie dort dem Ziel des Bildungsganges näher gebracht werden können.
(5) Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Antrag der Eltern in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. Sie umfasst die Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten
mit sonderpädagogischer Unterstützung durch die Förderschule. Über die Aufnahme in die pädagogische
Frühförderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde
auf Antrag der Eltern, nachdem sie ein medizinisches
Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt
hat.
§ 20
Orte der sonderpädagogischen Förderung
(2) Eine Einführungsphase kann durch Beschluss des
Schulträgers gemäß § 81 an einem Gymnasium oder an
einer Gesamtschule eingerichtet werden, wenn dies wegen der Zahl der nach Maßgabe der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung förderungsbedürftigen Schülerinnen
und Schüler an der Schule erforderlich ist und wenn in
zumutbarer Entfernung kein entsprechendes Angebot
besteht.
1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen),
(3) In der Qualifikationsphase werden die Schülerinnen und Schüler in einem Kurssystem unterrichtet, das
die Kombination von Grund- und Leistungskursen im
Pflicht- und Wahlbereich ermöglicht.
4. Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).
(4) Für jede Schullaufbahn in der Qualifikationsphase
werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer einander zugeordnet. Hierdurch werden im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und im mathematisch-
(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
2. Förderschulen,
3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen
Berufskollegs,
(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert
1. Lernen,
2. Sprache,
3. Emotionale und soziale Entwicklung,
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
4. Hören und Kommunikation,
5. Sehen,
6. Geistige Entwicklung,
7. Körperliche und motorische Entwicklung.
(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich
nach dem Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig
unterrichtet.
(4) Die sonderpädagogische Förderung hat das Ziel,
die Schülerinnen und Schüler zu den Abschlüssen zu
führen, die dieses Gesetz vorsieht. Für den Unterricht
gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für
die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte. Im Förderschwerpunkt
Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen
Abschlüssen geführt. Im Förderschwerpunkt Lernen ist
der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.
(5) Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule
in kooperativer oder integrativer Form führen.
(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung
der Schulaufsichtsbehörde sonderpädagogische Förderklassen einrichten.
(7) Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an
einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule
dafür personell und sächlich ausgestattet ist.
(8) Integrative Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer
Schule der Sekundarstufe I einrichten, wenn die Schule
dafür personell und sächlich ausgestattet ist. In Integrativen Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach
anderen Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen
Schule.
§ 21
Hausunterricht, Schule für Kranke
(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der
Eltern oder der Schule Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule
nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an
mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der
Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz.
(2) Die Schule für Kranke unterrichtet Schülerinnen
und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im
Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinischtherapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen
nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie
unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf. Schulen für Kranke
können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Abs. 5 einbezogen werden.
§ 22
Berufskolleg
(1) Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der
Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule
und der Fachschule.
(2) Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Qualifizierung
(berufliche Kenntnisse, berufliche Grund- und Fachbil-
dung, berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse).
Es ermöglicht den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife);
die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt
werden.
(3) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach
Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Der Unterricht in den Bildungsgängen ist in Lernbereiche eingeteilt. Er findet in
Fachklassen, im Klassenverband und in Kursen statt.
Die Bildungsgänge der Berufsschule bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf Berufsabschlüsse
nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vor.
(4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge:
1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil der
Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
und der Handwerksordnung vermitteln und zu einem
dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder in
Verbindung mit einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 7 Nr. 1 den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen; die Berufsausbildung kann auch
mit dem Erwerb der Fachhochschulreife zu einem
drei- oder dreieinhalbjährigen doppeltqualifizierenden Bildungsgang oder mit Zusatzqualifikationen
verbunden werden;
2. Einjährige vollzeitschulische Berufsorientierungsjahre, die Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem oder
mehreren Berufsfeldern vermitteln und den Erwerb
des Hauptschulabschlusses ermöglichen;
3. Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre,
die im Rahmen eines Berufsfeldes eine berufliche
Grundbildung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;
4. Teilzeit- und vollzeitschulische Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.
(5) Die Berufsfachschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:
1. Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die eine
berufliche Grundbildung oder in den zweijährigen
Bildungsgängen einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;
2. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb des
schulischen Teils der Fachhochschulreife ermöglichen
oder einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;
3. Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse
vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens dreijährige
Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und den Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife ermöglichen. § 18 Abs. 3 bis 5 gilt
entsprechend.
Der Eintritt in Bildungsgänge nach Nummer 3, die den
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen,
setzt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe voraus. Das Ministerium kann zulassen, dass
neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3 Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden.
(6) Das Berufsgrundschuljahr (Absatz 4 Nr. 3) und
das zweite Jahr des zweijährigen Bildungsganges der
Berufsfachschule (Absatz 5 Nr. 1) können zu einem gestuften zweijährigen Bildungsgang zusammengefasst
werden.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
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(7) Die Fachoberschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:
zur Aufnahme eines Studiums durch eine Prüfung festgestellt.
1. Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und den Erwerb der
Fachhochschulreife ermöglichen;
(3) Die Studienkollegs unterstehen der schulfachlichen Aufsicht. Das Ministerium erlässt die Ausbildungsund Prüfungsordnung im Einvernehmen mit dem für die
Hochschulen zuständigen Ministerium.
2. Bildungsgänge, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung voraussetzen und die berufliche
Kenntnisse vermitteln sowie in einem Jahr zur Fachhochschulreife und in zwei Jahren zur allgemeinen
Hochschulreife führen. Schülerinnen und Schüler mit
Berufsabschluss und Fachhochschulreife können in
das zweite Jahr aufgenommen werden; sie erwerben
die allgemeine Hochschulreife oder bei nicht ausreichenden Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache
die fachgebundene Hochschulreife.
(8) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen
vollzeitschulischen Bildungsgängen eine berufliche
Weiterbildung und ermöglicht in den mindestens zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der Fachhochschulreife.
§ 25
Schulversuche
(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Dazu können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens
sowie Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der
Formen der Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt erprobt werden. In Schulversuchen müssen die nach diesem Gesetz vorgesehenen
Abschlüsse erreicht werden können.
(9) Die Bildungsgänge gemäß Absatz 7 und 8 können
auch in Teilzeitform oder einer Kombination aus Vollzeit- und Teilzeitform eingerichtet werden.
(2) Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. Der Besuch von Versuchsschulen ist freiwillig.
§ 23
Weiterbildungskolleg
(3) Schulversuche und Versuchsschulen bedürfen der
Genehmigung des Ministeriums. Dabei werden Inhalt,
Ziel und Durchführung in einem Versuchsprogramm
festgelegt.
(1) Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und
des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife).
Ein Weiterbildungskolleg muss mindestens zwei Bildungsgänge umfassen. § 82 Abs. 8 Satz 2 und 3 bleibt
unberührt.
(2) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu
den Abschlüssen:
1. Hauptschulabschluss;
2. Hauptschulabschluss nach Klasse 10;
3. mittlerer Bildungsabschluss (Fachoberschulreife), der
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.
§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und
Kolleg führen zu den Abschlüssen
1. Fachhochschulreife oder schulischer Teil der Fachhochschulreife,
2. allgemeine Hochschulreife.
§ 18 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und
organisatorisch mit den Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten, die Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen anbieten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung der schulabschlussbezogenen Bildungsangebote, auf gemeinsame schulabschlussbezogene Unterrichtsveranstaltungen und auf den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern. Die Bildungsangebote der Berufskollegs in der Region sind in die Abstimmung einzubeziehen.
§ 24
Studienkollegs, Kolleg für
Aussiedlerinnen und Aussiedler
(1) Die Studienkollegs an Hochschulen und das Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler vermitteln Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen die
Eignung zur Aufnahme eines Studiums an deutschen
Hochschulen.
(2) Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel ein Jahr. Der Besuch des Kollegs für Aussiedler
dauert in der Regel bis zu zwei Jahre. Der Unterricht
wird im Klassenverband und in ergänzenden Kursen
erteilt. Am Ende des Bildungsgangs wird die Eignung
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ersatzschulen.
Zweiter Abschnitt
Weltanschauliche Gliederung der Grundschule
und der Hauptschule
§ 26
Schularten
(1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen.
(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen
und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungsund Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
(3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des
betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.
(4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.
(5) In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres
wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem
Grund zulässig. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde
besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht besteht.
(6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen
zu unterrichten und zu erziehen.
(7) An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf
Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet.
Weitere Lehrerinnen und Lehrer des Bekenntnisses der
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der
Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen.
§ 27
Bestimmung der Schulart
von Grundschulen
(1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die Mindestgröße
(§ 82) gewährleistet ist. Der Antrag muss von Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren
Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und
eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
§ 30
Lernmittel
(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien,
die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und
Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.
(2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen
werden, wenn sie
1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,
3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch
methodische und mediale Vielfalt fördern,
4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und
5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.
(2) Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen
die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren
Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in
einem Abstimmungsverfahren die Schulart. Hierbei und
bei der Anmeldung für die Schule muss die Mindestgröße erreicht werden.
(3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von
Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.
(3) Bestehende Grundschulen sind in eine andere
Schulart umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels
der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen und wenn sich anschließend die Eltern von zwei
Dritteln der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
(5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.
(4) Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine
Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die
Einzelheiten des Verfahrens regelt das Ministerium
durch Rechtsverordnung.
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird
nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit
den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche
oder Religionsgemeinschaft erteilt. Religionsunterricht
wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an
der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen
und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.
§ 28
Bestimmung der Schulart
von Hauptschulen
(1) Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen errichtet. Auf Antrag der Eltern ist
eine Hauptschule als Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist,
dass eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise
erreichbar ist. Der Antrag muss von im Gebiet des
Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden, die
mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler
vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. In
einem anschließenden Abstimmungsverfahren und bei
der Anmeldung für die Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht
werden.
(2) Bestehende Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels
der Schülerinnen und Schüler dies beantragen und sich
anschließend die Eltern eines Drittels der Schülerinnen
und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
(3) Für das Verfahren gilt § 27 Abs. 4.
Dritter Teil
Unterrichtsinhalte
§ 29
Unterrichtsvorgaben
(1) Das Ministerium erlässt Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese
legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest
und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).
(2) Unterrichtsvorgaben sind so zu fassen, dass für die
Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt. Die Schulen bestimmen auf dieser
Grundlage in Verbindung mit den Schulprogrammen
schuleigene Unterrichtsvorgaben.
(4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im
Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.
§ 31
Religionsunterricht
(2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben
für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der
Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Die Zahl der
Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft
fest.
(3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung
des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder
die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte,
von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte
oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten
erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die
Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus
keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen.
(5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts erstreckt. Die
Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht
auf Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das
Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren
der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung
der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin
oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit.
Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter
schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
§ 32
Praktische Philosophie, Philosophie
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In
der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung,
nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach
Philosophie zu belegen.
§ 33
Sexualerziehung
(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr
Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu
machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in
freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und
anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene
Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem
selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der
eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen
Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die
Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.
(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und
Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.
Vierter Teil
Schulpflicht
§ 34
Grundsätze
(1) Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
(2) Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in
der Sekundarstufe I die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer
anderen Schule der Sekundarstufe II. Sie wird durch den
Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule
erfüllt.
111
b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der
Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(6) Die Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und alleinstehende
Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt
haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und
solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die
Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Im
Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und
Ausländern der Schulpflicht, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen.
§ 35
Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum
30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, am
1. August desselben Kalenderjahres.
(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule
aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch
erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit
der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die
Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen
gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder
der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen
Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der
Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der
Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in
Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
§ 36
Vorschulische Beratung und Förderung
(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und
der Grundschulen die Eltern, deren Kinder das vierte
Lebensjahr vollendet haben, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten beraten werden.
(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht
können Schulpflichtige eine anerkannte Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, dass an ihr zumindest das Bildungsziel der Hauptschule erreicht
werden kann.
(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die
Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen,
um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule
kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse
zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses
verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.
(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können Schulpflichtige, die sich nicht in
einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn
die obere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass an
ihr
§ 37
Schulpflicht in der Primarstufe
und in der Sekundarstufe I
a) das Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden
kann oder
b) allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird, der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar macht.
(5) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere
dann, wenn sich die Schülerin oder der Schüler
a) nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder
(1) Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre. Sie wird durch
den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der
nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat.
Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren (§ 11 Abs. 2 Satz 4), wird
das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht
angerechnet.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass Schulpflichtige im zehnten Jahr der
112
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Schulpflicht einen Unterricht in einer schulischen oder
außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch
besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.
(3) Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen
mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung,
Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel
der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich
sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch
in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.
§ 38
Schulpflicht in der Sekundarstufe II
(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der
Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der
Sekundarstufe II.
(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist
bis zu dessen Ende schulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis
dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres,
in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Die
Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren
Besuch der Schule befreien. Die Schulpflicht endet vor
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3
festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht
oder die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine
entsprechende Feststellung trifft.
(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.
§ 39
Örtlich zuständige Schule
(1) Soweit Schulbezirke gebildet sind (§ 84 Abs. 1
Satz 1), besucht die Schülerin oder der Schüler die für
ihren oder seinen Wohnsitz zuständige Schule. § 26
Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt. Befindet sich der Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen, so ist der gewöhnliche
Aufenthalt maßgebend.
(2) Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis besuchen die für die Ausbildungsstätte
zuständige Berufsschule.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der
Eltern aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen
als der zuständigen Schule gestatten. Sie entscheidet im
Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.
§ 40
Ruhen der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht ruht
1. während des Besuchs einer Hochschule,
2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen
Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,
4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,
5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz,
6. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den
Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin
oder des Schülers gefährdet wäre,
7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe,
8. für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus
während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,
9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines
Schulabschlusses.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten
nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht.
Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie
holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer
der Schulpflicht angerechnet.
§ 41
Verantwortung für die
Einhaltung der Schulpflicht
(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei
der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich,
dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt,
und statten es angemessen aus.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang
der Berufsschule obliegt die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem Ausbildenden
oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber (Mitverantwortliche für die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule den Beginn und die Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses an.
(3) Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und
Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre
Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die
für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken.
(4) Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos,
können die Schulpflichtigen auf Ersuchen der Schule
von der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
zuständigen Ordnungsbehörde der Schule zwangsweise
zugeführt werden; dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Anwendung des unmittelbaren
Zwanges. § 125 bleibt unberührt.
Fünfter Teil
Schulverhältnis
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 42
Allgemeine Rechte und
Pflichten aus dem Schulverhältnis
(1) Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in
eine öffentliche Schule begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit.
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(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im
Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungsund Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre
Interessen wahrzunehmen. Sie sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und
an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.
duelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten
sie. Den Schülerinnen und Schülern sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr
Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen
erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.
(3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt
und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind
insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu
erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten
und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der
Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu
befolgen.
(3) Die Eltern können nach Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden
und an Schulveranstaltungen teilnehmen, die ihre Kinder besuchen. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung
können Lehrerinnen und Lehrer mit Zustimmung der
Klassenpflegschaft und der Schulleitung in hierfür geeigneten Unterrichtsbereichen die Mitarbeit von Eltern
vorsehen. Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in
allen Schulformen und Schulstufen.
(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der
Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv am
Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der
schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen.
(4) Die Lehrerinnen und Lehrer beraten die Eltern außerhalb des Unterrichts in Sprechstunden und an
Sprechtagen.
(5) In Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen sollen
sich die Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern
auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in
Erziehungsfragen festlegen.
(6) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule
werden in der Regel so organisiert, dass kein Unterricht
ausfällt.
§ 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung
zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen
verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen
die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den
Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
(5) Die Schule soll Eltern sowie Schülerinnen und
Schüler in Fragen der Erziehung, der Schullaufbahn und
des weiteren Bildungswegs beraten. Sie arbeitet hierbei
insbesondere mit dem schulpsychologischen Dienst und
der Berufsberatung zusammen.
§ 45
Meinungsfreiheit,
Schülerzeitungen, Schülergruppen
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in
der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern. Sie können ihre Meinung auch im Unterricht im
sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.
(2) Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend
und in dem Recht der persönlichen Ehre. Durch die Ausübung dieses Rechts dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht,
Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerschaft herausgegeben
werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der
Schule. Herausgabe und Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht
statt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen
Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der
Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen
Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen
setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
(4) Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer
Schule in Schülergruppen zusammenschließen. Dieses
Recht kann von der Schulleitung eingeschränkt werden,
soweit die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule es erfordert. Die Schulkonferenz regelt
Grundsätze über die Betätigung von Schülergruppen
und die Benutzung schulischer Einrichtungen. Den
Schülergruppen sollen Räume und sonstige schulische
Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
(4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu
diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung
nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.
§ 46
Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
(1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten.
(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend
Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn
des Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn
des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.
(2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die indivi-
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die
§ 44
Information und Beratung
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Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet.
Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang
können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
(3) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde
eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen
können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen
Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin
oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der
beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am
Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen.
Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine
Schule der gewählten Schulform aufgenommen worden ist.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die
Schule wechselt, wird im Rahmen der Verweildauer in
die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. Näheres zum Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
§ 47
Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet, wenn
1. die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang
durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat und ein
Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird,
2. die Eltern die Schülerin oder den Schüler schriftlich
abmelden,
3. ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 50 Abs. 5 Satz 2),
4. die Schülerin oder der Schüler die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht
hat,
5. die Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 1 ruht,
6. die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Abs. 4
dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird,
7. die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule
überwiesen wird,
8. die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der
nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher
Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt,
9. die Schülerin oder der Schüler auf Grund einer Ordnungsmaßnahme entlassen oder verwiesen wird.
(2) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem
nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten Schule
ausscheiden. § 53 Abs. 5 bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt
Leistungsbewertung
§ 48
Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des
Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere
Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die
Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass
schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder
diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im
Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind
alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sind
angemessen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die
Leistung den Anforderungen im besonderen Maße
entspricht.
2. gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung
den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die
Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die
Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die
Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die
Leistung den Anforderungen nicht entspricht und
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
können.
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der
Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind,
nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungsund Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt
und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die
Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung
bewertet.
(6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3
kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich
wechselseitig umrechnen lassen.
§ 49
Zeugnisse,
Bescheinigungen über die Schullaufbahn
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des
Schuljahres und in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein
Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Schülerinnen und
Schüler, die die Schule verlassen, erhalten
1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der
Schulpflicht in der Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,
2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht ohne Abschluss verlassen wird,
3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer
Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.
(2) Neben den Angaben zum Leistungsstand werden
in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung
der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und
Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonfe-
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renz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten
und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.
(2) Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen, können in einer besonderen Prüfung
die Abschlüsse nachträglich erwerben (Nichtschülerprüfung).
(3) Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen
sind, können durch eine Bescheinigung der oberen
Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn bei der
Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind. Die Voraussetzungen für die
Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person,
die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides
Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. Die Voraussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der oberen Schulaufsichtsbehörde von zwei Personen bestätigt werden, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel
nur einmal wiederholt werden.
§ 50
Versetzung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel
am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse
oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse
oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungsund Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in
die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne
Versetzung möglich sind.
(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassenoder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die
Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den
Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der
Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin
oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.
(3) Schülerinnen und Schüler der Grundschule und
der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle
Lern- und Förderempfehlung. Dasselbe gilt im Falle der
Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.
(4) Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des
Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Die Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen,
die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
erworben wurden, ist nur zu versagen, wenn ihrem Erwerb gleichwertige Anforderungen nicht zu Grunde liegen.
§ 52
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Am Ende eines Bildungsganges wird festgestellt,
ob die Schülerin oder der Schüler das Ausbildungsziel
erreicht hat. Das Ministerium erlässt mit Zustimmung
des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses
durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die insbesondere Regelungen enthalten
über
1. die Aufnahmevoraussetzungen und den Schulformwechsel,
2. die Stundentafel,
3. die Gliederung und die Dauer der Ausbildung,
4. die Unterrichtsorganisation,
5. die Unterrichtsfächer, die Lernbereiche, die Pflichtbedingungen, die Wahlmöglichkeiten,
6. die Versetzung,
7. die Leistungsnachweise bei Abschlüssen ohne Prüfung,
8. den Zweck und die Gliederung der Prüfung,
9. die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sowie die Teilnahme von Vertreterinnen
und Vertretern des Schulträgers und der Eltern,
10. die Zulassung zur Prüfung,
11. den Ablauf und das Verfahren der Prüfung,
(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht
mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer
Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt
werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach
bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern.
12. die Prüfungsfächer, einschließlich Art, Zahl und
Umfang der Prüfungsleistungen sowie die Befreiung
und Ersetzung von Prüfungsleistungen,
(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel
nicht zulässig.
17. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung sowie
die Voraussetzungen und das Verfahren für Nachprüfungen und Wiederholungsprüfungen,
§ 51
Schulische Abschlussprüfungen,
Nichtschülerprüfungen, Anerkennung
(1) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für schulische Bildungsgänge Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt, ob und auf welchem
Leistungsstand die Schülerin oder der Schüler das Ziel
des Bildungsgangs erreicht hat. Die Prüfungsanforderungen werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Richtlinien und Lehrpläne bestimmt.
13. den Rücktritt von der Prüfung und die Folgen des
Nichterbringens von Prüfungsleistungen,
14. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses,
15. die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die
Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
16. die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen,
18. den Ausgleich von Nachteilen der Schülerinnen und
Schüler mit einer Behinderung.
(2) Für Nichtschülerprüfungen erlässt das Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen
Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen in entsprechender Anwendung des
Absatzes 1.
(3) Für Prüfungen im Rahmen von vorbereitenden
Lehrgängen an Weiterbildungseinrichtungen, die zum
nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses der
Sekundarstufe I führen, erlässt das Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung.
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Dritter Abschnitt
Weitere Vorschriften über das Schulverhältnis
§ 53
Erzieherische Einwirkungen,
Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen
und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine
Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische
Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen
mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig,
wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung,
Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des
Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der
Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom
Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers
oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder
Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in
besonderer Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von
einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen
Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen
Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des
Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur
zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch
schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer
ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen
kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann
ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von
30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur
zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des
Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet
werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder
der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist
für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
(6) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet eine von
der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz, sofern die
Schulkonferenz nicht beschließt, dass über Maßnahmen
nach Absatz 3 Nr. 1 und 3 die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz und im Übrigen die Lehrerkonferenz
entscheiden soll. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied
der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines
Schuljahres zu wählende Lehrerinnen oder Lehrer als
ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines
Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin
oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates, soweit die betroffene Schülerin oder der betroffene
Schüler oder deren Eltern im Einzelfall nicht widersprechen.
(7) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der
betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und
deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der
Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung
kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler
oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
(8) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.
(9) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder
der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen (Absatz 3 Nr. 3). Die Anhörung
nach Absatz 7, der Beschluss der Teilkonferenz und die
Bekanntgabe an die Eltern nach Absatz 8 sind unverzüglich nachzuholen.
§ 54
Schulgesundheit
(1) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Krankheiten der Schülerinnen und Schüler vorzubeugen, sie
frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer Heilung aufzuzeigen. Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern wahr.
(2) Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. Der schulärztliche Dienst umfasst insbesondere:
1. ärztliche Reihenuntersuchungen, insbesondere zur
Einschulung und Entlassung, und zahnärztliche Untersuchungen,
2. eine besondere Überwachung der Schülerinnen und
Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende
Kontrolle erforderlich macht,
3. schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Schülerund Lehrerschaft,
4. gesundheitsfürsorgerische Maßnahmen für die Schülerinnen und Schüler,
5. Beratung der Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der
Gesundheitspflege,
6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet,
sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen
zu lassen. Weitere Maßnahmen zur Schulgesundheitspflege richten sich nach dem Infektionsschutzgesetz.
(4) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der
Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer
bedeutet, können vorübergehend oder dauernd vom
Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung
trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund
eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes. Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter
befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der
Schule auszusprechen.
(5) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang
mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke sowie
das Rauchen untersagt. Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks gilt Satz 1 entsprechend.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz.
Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel
sind in keinem Fall erlaubt.
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(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Ersatzschulen.
§ 55
Wirtschaftliche Betätigung
(1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in
Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule
unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art
des Vertriebs von Speisen und Getränken werden unter
Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit
dem Schulträger festgelegt.
(2) Geldsammlungen in der Schule dürfen nur nach
Entscheidung der Schulkonferenz unter Beachtung des
Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden.
§ 56
Druckschriften, Plakate
Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der
Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Recht
der Verbände gemäß § 77 Abs. 3, sich an die Schulmitwirkungsorgane zu wenden, bleibt unberührt. Plakate
dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des
Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird.
Sechster Teil
Schulpersonal
§ 57
Lehrerinnen und Lehrer
(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen,
beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler
umfassend.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule
und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen
Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.
(3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur
Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse
und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen
Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien
Zeit teilzunehmen.
(4) Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen
Schulen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Dienst des Landes; § 124 bleibt unberührt. Sie sind in der Regel Beamtinnen und Beamte,
wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen. Lehrerinnen und Lehrer
können auch im Rahmen von Gestellungsverträgen beschäftigt werden.
(5) Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren
sowie die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten.
Vor Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern aus
dienstlichen Gründen sind die Schulen zu hören. Im
Rahmen des Tarifvertragsrechts und der der Schule zur
Verfügung stehenden Stellen und Mittel kann die Schulleiterin oder der Schulleiter befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen.
Den Schulen können durch das Ministerium weitere Angelegenheiten übertragen werden.
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§ 58
Pädagogisches und
sozialpädagogisches Personal
Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und
sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.
§ 59
Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen
Schulleiter, die oder der zugleich Lehrerin oder Lehrer
ist.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die
Schule und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie oder er kann in Erfüllung
dieser Aufgaben als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen
an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen und
nimmt das Hausrecht wahr.
(3) Zu den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören insbesondere die Schulentwicklung, die
Personalführung und Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der
Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der
Schule.
(4) Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten
wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet
im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen
Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung und
wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer
hin. Sie oder er entscheidet über die Übertragung von
Sonderaufgaben und über den Unterrichtseinsatz der
Lehrerinnen und Lehrer; sie oder er setzt die individuellen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer sowie
Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne fest.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die
Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe in der
Schule und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den
jährlichen Schulhaushalt auf und bewirtschaftet die der
Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Entscheidung
über den Schulhaushalt trifft die Schulkonferenz.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet
zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags
mit den Konferenzen zusammen und führt deren Beschlüsse aus. Sie oder er kann an Konferenzen, denen
sie oder er nicht vorsitzt, mit beratender Stimme teilnehmen. Beschlüsse der Konferenzen, die gegen
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind
unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat
aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die
Konferenz der Beanstandung nicht ab, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der
Schulaufsichtsbehörde ein.
(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit
dem Schulträger eng und vertrauensvoll zusammen und
stellt ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Anordnungen
des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind für die
Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich.
§ 60
Schulleitung
(1) Der Schulleitung gehören die Schulleiterin oder
der Schulleiter und die ständige Stellvertreterin oder der
ständige Stellvertreter an. Soweit eine zweite Konrektorin oder ein zweiter Konrektor bestellt ist, gehört sie
oder er der Schulleitung an. Das Ministerium kann zulassen, dass weitere Personen der Schulleitung angehören (Erweiterte Schulleitung).
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
(2) Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder
des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder
der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe. Ist ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, übernimmt die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer der Schule
die Vertretung, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen
Lehrer mit der Vertretung beauftragt.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters
bleibt davon unberührt.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten. Die Schulleiterkonferenz
berät und verständigt sich über Angelegenheiten aus
dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine einheitliche Behandlung erfordern. Sie dient auch der Zusammenarbeit der Schulen mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. Die Schulaufsichtsbehörde
kann zu ihrer Unterstützung die Schulleiterkonferenz
mit der Vorbereitung geeigneter Angelegenheiten beauftragen.
Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten
nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule
erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung
einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von
Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit
sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. Das Ministerium kann im Rahmen von § 50 der Laufbahnverordnung im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung
gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen.
Siebter Teil
Schulverfassung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 62
Grundsätze der Mitwirkung
§ 61
Bestellung der Schulleitung
(1) Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und
Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an
der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und
fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule.
An der Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände ebenso wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Organisationen nach Maßgabe dieses
Teils mit.
(1) Für die Besetzung von Stellen der Leiterin oder
des Leiters und deren ständiger Vertretung hat der
Schulträger der öffentlichen Schulen (§ 6 Abs. 3 Satz 1)
ein Vorschlagsrecht. Er soll sich vor dessen Ausübung
mit der Schulaufsichtsbehörde beraten. Anregungen der
Schulkonferenz sind angemessen zu würdigen. Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Die staatliche Verantwortung für die Gestaltung
des Schulwesens wird durch die Mitwirkungsrechte
nicht eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes über das
Schulwesen, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretungen und der Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt.
(2) Das Vorschlagsrecht erlischt, wenn der Schulträger nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung
durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Frist in besonderen Ausnahmefällen verlängern.
(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer
Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien verpflichtet, die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
(3) Unter Würdigung des Vorschlags des Schulträgers ist im Rahmen der dienstrechtlichen und schulrechtlichen Vorschriften über die Besetzung der Stelle
zu entscheiden. Eine Ablehnung des Vorschlags soll
dem Schulträger innerhalb von drei Monaten nach
Eingang mitgeteilt werden; sie ist schriftlich zu begründen. Nach der Ablehnung kann der Schulträger
innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Vorschlag
vorlegen.
(4) Das Vorschlagsrecht besteht nicht, wenn die
Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen in Anspruch nimmt. Sie teilt dies unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände dem Schulträger mit; dieser kann die Entscheidung des Ministeriums herbeiführen.
(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur
bestellt werden
1. an Schulen mit Ausnahmen von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem
betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;
2. an Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik oder
b) die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen
besitzt;
3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach
Nummer 1 oder 2 besitzt.
(4) Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der
Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche
Antwort.
(5) Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei
der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben über Angelegenheiten,
die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit
Verschwiegenheit zu wahren. Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler
oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der
Schule persönlich betreffen.
(6) Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; eine
Entschädigung wird nicht gezahlt. Für die Lehrerinnen
und Lehrer gehört die Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben.
(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb
der allgemeinen Unterrichtszeit.
Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bei der
Festsetzung von Sitzungsterminen ist im Übrigen auf
die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf das Alter
der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. Der Schülerrat (§ 74 Abs. 3) kann
während der allgemeinen Unterrichtszeit zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsveranstaltungen
Rücksicht zu nehmen.
(8) Schülerinnen und Schüler aus Migrantenfamilien
und ihre Eltern sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
(9) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
sind Lehrerinnen und Lehrer im Sinne dieses Teils des
Schulgesetzes.
(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die
notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
§ 63
Verfahren
(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die
Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu laden.
(2) Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne
Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten. Eine
Vertretung der Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Konferenzen teilnehmen. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das
Recht, dort Anträge zu stellen.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Auch die Mitglieder mit beratender
Stimme können Anträge stellen. Schülerinnen und
Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden. Lehrerinnen und Lehrer können nicht als
Elternvertreterin oder Elternvertreter an der eigenen
Schule gewählt werden.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der
Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 66 Abs. 6 bleibt unberührt. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthält,
mit der sie gefasst sind.
(5) Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt ist, gilt das Mitwirkungsgremium als
beschlussfähig. Ein Mitwirkungsgremium ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen
worden ist; hierauf ist bei der erneuten Einberufung
hinzuweisen.
119
Schüler endet die Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr
Mandat niederlegen. Sie endet ferner bei Eltern, wenn
ihr Kind volljährig wird oder die Schule verlässt. Bei
den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft
endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten
Zeitpunkt.
(4) Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs. 8) kann jede
oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
a) die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt
sind,
b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind,
die für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen.
Zweiter Abschnitt
Mitwirkung in der Schule
§ 65
Aufgaben der Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule,
in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt
bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die
Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation
von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen
Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
(6) Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8
Abs. 1),
§ 64
Wahlen
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und
Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des
Unterrichts,
(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und
ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen gewählt.
Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel
der anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf
geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen
für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt
werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl
und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des
neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind oder wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Bei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und
7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2
und 3),
8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7 und 8),
9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42 Abs. 5),
13. Information und Beratung (§ 44),
14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
(§ 45 Abs. 4),
120
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),
16. Wirtschaftliche Betätigung (§ 55) und Sponsoring
(§ 99 Abs. 1),
17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 7),
18. Anregung zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin
oder des Schulleiters und der ständigen Vertretung
(§ 61 Abs. 1),
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63
Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),
21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
23. Erlass einer Schulordnung,
24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54
Abs. 5).
(4) An Berufskollegs gehören der Schulkonferenz
zusätzlich zur Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 je zwei
weitere Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der
Ausbildenden und Auszubildenden mit beratender Stimme an. Die Vertretung der Ausbildenden wird von der
zuständigen Stelle gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes benannt. Die im Bezirk der zuständigen Stelle
bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benennen die Vertretung der
Auszubildenden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und
die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreterinnen
und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und
Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der
Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen.
(6) Schulleiterinnen und Schulleiter haben in der
Schulkonferenz kein Stimmrecht. Abweichend hiervon
geben bei Stimmengleichheit ihre Stimmen den Ausschlag. Ihre ständige Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen beratend an der Schulkonferenz teil.
(3) An Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen
mit Sekundarstufe I und II beschließt die Schulkonferenz in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 2, 8, 9, 11, 15 und
20 mit der Mehrheit sowohl ihrer Mitglieder als auch der
Lehrervertretung.
(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem
schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung
der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
§ 67
Teilkonferenzen, Eilentscheidungen
§ 66
Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit
a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder,
b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,
c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen hat die
Schulkonferenz doppelt so viele Mitglieder wie Lehrerstellen. Lässt sich die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, Schülerinnen und Schüler nicht gemäß
Absatz 3 aufteilen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder
bis zu der Zahl, die im Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 aufteilbar ist.
(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von
zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, ihre Mitgliederzahl abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erhöhen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung
der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und
Schüler im Verhältnis
Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und
Schüler
1. an Schulen der Primarstufe
1:1:0
2. an Schulen der Sekundarstufe I
1:1:1
3. an Schulen der Sekundarstufe II
5:2:5
4. an Schulen der Sekundarstufe I und II
1:1:1
5. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler
1 : 0 : 1.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(1) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr
zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der
Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten kann
die Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz übertragen. Auf Verlangen
der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern oder
der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.
(2) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen
Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson
bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen sollen.
(3) An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch
angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist.
Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen Aufgaben
sind dort je eine Vertretung der Ausbildenden und der
Auszubildenden des betreffenden Berufsfeldes als Mitglieder zu berufen, soweit diese nicht bereits in der
Schulkonferenz vertreten sind.
(4) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen
Aufschub dulden, entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit je einer von der
Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung
der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die
Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Absatz 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt
werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die
Entscheidung und gibt sie der Konferenz unverzüglich
bekannt.
(6) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß
den Absätzen 1 bis 5 aufheben, soweit dadurch nicht
schon Rechte anderer entstanden sind.
§ 68
Lehrerkonferenz
(1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die
Schulleiterin oder der Schulleiter.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
(2) Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an die
Schulkonferenz richten.
121
(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für
einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge
eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz).
2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben
auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
(3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder
die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern.
Sie trägt Verantwortung für die Qualitätssicherung und
-entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele,
Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse
und Rechenschaftslegung.
3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag
der Schulleiterin oder des Schulleiters,
(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über
4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen
Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf
Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,
(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über
1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die
Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
5. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung
von Lernmitteln,
6. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder
überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer
und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.
(4) Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und
Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die
Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl
anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder
sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen
außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der
Schule angehören.
(5) Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von
Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten
ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen.
§ 67 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.
(6) Wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschließen, bestellt die Schulleiterin oder der
Schulleiter eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen.
§ 69
Lehrerrat
(1) Die Lehrerkonferenz wählt einen Lehrerrat in geheimer und unmittelbarer Wahl. Ihm gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 an. Der
Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine Person für den
Vorsitz und eine Stellvertretung.
(2) Der Lehrerrat berät die Schulleiterin oder den
Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrerinnen und
Lehrer und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen
Angelegenheiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten
der Lehrerinnen und Lehrer zu unterrichten und anzuhören.
(3) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse
zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts und der Eingruppierung ist die Zustimmung des
Lehrerrates erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn der Lehrerrat der Maßnahme nicht innerhalb einer
Woche nach Zugang der Mitteilung unter Angabe der
Gründe schriftlich widersprochen hat. Stimmt der
Lehrerrat nicht zu, ist der Personalrat abweichend von
§ 94 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes zu
beteiligen.
§ 70
Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz
(1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen
und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an
Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder
mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Grundsätze zur Leistungsbewertung,
3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung
von Lernmitteln.
(5) In Grundschulen und in Förderschulen kann durch
Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von
Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall
übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen.
§ 71
Klassenkonferenz,
Jahrgangsstufenkonferenz
(1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse. Sie berät über
den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler und
trifft die Entscheidungen über Versetzung und Abschlüsse sowie nach Maßgabe von § 53 Abs. 6 Satz 1 über Ordnungsmaßnahmen.
(3) An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen
die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft und ab
Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit beratender
Stimme teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner Schülerinnen oder Schüler geht.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr
oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein von ihm oder
ihr beauftragter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die
Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen. Mitglieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. Den Vorsitz führt die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die
oder der mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragt ist.
§ 72
Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den
Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden
Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
(2) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der
Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die
122
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Schulkonferenz richten. Die Schulpflegschaft wählt die
Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die
Fachkonferenzen.
(3) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller
Eltern einberufen. Die Elternversammlung lässt sich
über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten
und berät darüber.
(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen
gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
§ 73
Klassenpflegschaft,
Jahrgangsstufenpflegschaft
(1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern
der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger
Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu
Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine
Stimme.
(2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information
und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der
Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist
bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen.
Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf
Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.
(3) Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die
Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils 20 Schülerinnen und
Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die
Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
§ 74
Schülervertretung
(1) Die Schülervertretung nimmt die Interessen der
Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und
Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen,
kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im
Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und
selbstgewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des
Kurses und der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sie
wählen von der fünften Klasse an ihre Sprecherinnen
und Sprecher und deren Stellvertretungen. Die Schülerschaft der Vollzeitschulen kann im Monat, die Schülerschaft der Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde
während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen.
(3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und
Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen,
wählt die Jahrgangsstufe für je weitere 20 Personen eine
weitere Vertretung für den Schülerrat. Der Schülerrat
wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schü-
lersprecherin oder Schülersprecher) und bis zu drei
Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt. Der Schülerrat wählt die Vertretung der Schülerschaft für die Schulkonferenz und die
Fachkonferenzen sowie Delegierte für überörtliche
Schülervertretungen.
(4) Der Schülerrat kann im Benehmen mit der
Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Versammlung
aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung)
einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über
wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und
berät darüber. Auf Antrag von einem Fünftel der
Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Die
Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend.
(5) Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der
Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände sowie
die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter
vorher zugestimmt hat.
(6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt
noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit
im Zeugnis zu vermerken.
(7) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
unterstützen die Arbeit der Schülervertretung. Der
Schülerrat wählt je nach Größe der Schule bis zu drei
Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer.
(8) Schülervertretungen können auf örtlicher oder
überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.
§ 75
Besondere Formen der Mitwirkung
(1) An Förderschulen kann die Schulkonferenz beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der Schulkonferenz (§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über die Schülervertretung (§ 74
Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. Darüber hinaus kann
sie beschließen, dass Bedienstete aus dem Bereich des
nicht lehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen Stimmrecht in der Schulkonferenz
einräumen.
(2) An Weiterbildungskollegs und am Kolleg für Aussiedlerinnen und Aussiedler kann die Schulkonferenz
für die Aufgaben und die Größe der Schulkonferenz
(§ 65 und § 66 Abs. 1) und die Zusammensetzung der
Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 1) sowie der Klassenkonferenz (§ 71) weiter gehende Formen der Mitwirkung beschließen.
(3) An Berufskollegs kann die Schulkonferenz Konferenzen, Schulpflegschaften und Schülerräte auf Ebenen
einrichten, die der Organisationsstruktur der Schule
besser entsprechen.
(4) An Offenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 3) vereinbart die Schule mit ihren Kooperationspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. Die Vereinbarung bedarf
der Zustimmung der Schulkonferenz.
Dritter Abschnitt
Mitwirkung beim Schulträger
und beim Ministerium
§ 76
Mitwirkung beim Schulträger
Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung
des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen
Angelegenheiten zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere
1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung
der Schule,
2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,
3. Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen,
4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,
5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,
6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,
7. Umstellung auf die Ganztagsschule,
8. Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts,
9. Teilnahme an Schulversuchen.
§ 77
Mitwirkung beim Ministerium
(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner
und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen.
(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf
1. Änderungen dieses Gesetzes,
2. Richtlinien und Lehrpläne,
3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
4. Schulversuche,
5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung.
(3) Zu beteiligen sind
1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von
§ 106 des Landesbeamtengesetzes,
2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform
oder Schulstufe organisierten Verbände der Eltern
von erheblicher Bedeutung,
3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit
sie auf Landesebene organisiert sind (Landesschülervertretung),
4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern
von erheblicher Bedeutung,
5. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern
des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche
Handwerkskammertag und die Landesvereinigung
der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen,
123
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der
Berufskollegs. § 124 bleibt unberührt.
(3) Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt Sehen, mit
dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische
Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Das Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den
Unterricht sicher zu stellen.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger
sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des
Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in
ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die
Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis
besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer
Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der
Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten
und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange
andere öffentliche oder private Schulträger das
Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb
erfüllen.
(5) Das Schüleraufkommen und der Wille der Eltern
sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.
(6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt, Schulen für Kranke zu
errichten und fortzuführen.
(7) Das Land ist Träger des Kollegs für Aussiedlerinnen und Aussiedler. Zur Ergänzung des Schulwesens
kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht Unterricht in den Justizvollzugsanstalten.
(8) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich
zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz
über kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Sie können
auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf eine Gemeinde übertragen.
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahr.
6. die Kirchen,
7. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der
Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
8. die kommunalen Spitzenverbände,
9. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der
freien Jugendhilfe, soweit Belange der Jugendhilfe
berührt sind.
(4) Das Ministerium richtet einen Landeselternbeirat
ein und beruft dessen Mitglieder aus dem Kreis der
Elternverbände gemäß Absatz 3 Nr. 2.
Achter Teil
Schulträger
§ 78
Schulträger der öffentlichen Schulen
(1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
§ 124 bleibt unberührt.
§ 79
Bereitstellung und Unterhaltung
der Schulanlage und Schulgebäude
(1) Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen
ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu
stellen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann in begründeten
Ausnahmefällen zulassen, dass eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt wird,
wenn dadurch kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entsteht. Der Schulträger ist in diesem Fall verpflichtet, die
sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der
ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird.
Für Berufskollegs und Weiterbildungskollegs können
weitere Ausnahmen zugelassen werden.
124
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
§ 80
Schulentwicklungsplanung
(1) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind,
soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und
alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen für
ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter
Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu
betreiben. Sie können hierbei bestehende Ersatzschulen
berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind. Die obere Schulaufsichtsbehörde beobachtet
die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote.
(2) Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots anderer Schulträger so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und
Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können.
(3) Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, dass andere Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits besteht, auch
künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. Bei der
Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, dass das
Angebot in zumutbarer Weise erreichbar bleibt. Die Bildungsangebote der Berufskollegs sollen darüber hinaus
mit den nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in der Region sowie
der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.
(4) Können die Voraussetzungen für die Errichtung
und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet.
Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium.
(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach
Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl,
Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern
und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach
Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,
3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten.
(6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß
§ 81 Abs. 3 ist die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.
§ 81
Errichtung, Änderung
und Auflösung von Schulen
(1) Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben
erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisatorische
Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu
gewährleisten.
(2) Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, die Einrichtung einer Einführungsphase für die gymnasiale Oberstufe sowie den organisatorischen Verbund von Schulen, für die das
Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger
nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu
behandeln. Der Beschluss ist schriftlich festzulegen
und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung
zu begründen.
(3) Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften der §§ 78 bis 80, 82 und 83 widerspricht. Die
Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem
zu versagen, wenn dem Schulträger die erforderliche
Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt.
§ 82
Mindestgröße von Schulen
(1) Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein;
dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse.
Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3
bestimmten Klassengrößen.
(2) Grundschulen müssen mindestens eine Klasse pro
Jahrgang haben. Eine Grundschule mit mindestens zwei
aufsteigenden Klassen kann fortgeführt werden, wenn
den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. Der Unterricht ist in
diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit
erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu
stellen.
(3) Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Hauptschule kann
mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden,
wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer
anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann
oder sich aus dem Standort der Hauptschule und der
Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der
Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese
Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule
nicht übernommen werden kann. Der Unterricht ist in
diesem Fall gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen.
(4) Realschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese Mindestgröße
unterschritten, kann eine Realschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern
der Weg zu einer anderen Realschule mit mindestens
zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet
werden kann.
(5) Gymnasien müssen bis Klasse 10 bei der Errichtung mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang. Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich
aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im
Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und
den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Parallelklassen pro
Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(6) Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens
vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Wird diese
Mindestgröße unterschritten, kann eine Gesamtschule
fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur
vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und
Schülern der Weg zu einer anderen Gesamtschule mit
mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.
(7) Für die Einrichtung einer Einführungsphase in der
gymnasialen Oberstufe muss eine Mindestzahl von 21
Schülerinnen und Schülern gewährleistet sein. Die Einrichtung einer Qualifikationsphase der gymnasialen
Oberstufe setzt eine Mindestzahl von 42 Schülerinnen
und Schülern in der ersten Jahrgangsstufe voraus. Das
Ministerium kann Ausnahmen von diesen Mindestgrößen
zulassen.
(8) Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine
Mindestzahl von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Bestehende Einrichtungen (Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als Weiterbildungskolleg
fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule mindestens 160, als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. Ein
Weiterbildungskolleg kann auch fortgeführt werden,
wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu
einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden
kann.
(9) Durch Rechtsverordnung bestimmt das Ministerium die Mindestgrößen von Förderschulen und von Schulen für Kranke.
§ 83
Organisatorischer Verbund von Schulen
(1) Der Schulträger kann in der Sekundarstufe I
Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I organisatorisch zu einer
Schule zusammenfassen. Die Schule ist dabei entsprechend den Schulformen in Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt werden.
(2) Hauptschulen und Realschulen, die miteinander
verbunden sind, müssen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Umfasst ein Verbund auch eine Schule mit Sekundarstufe II, müssen in der Regel
mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang geführt
werden. Ein Unterschreiten der Mindestgröße ist bei
der Fortführung zulässig, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule
des von ihnen besuchten Bildungsgangs nicht zugemutet werden kann.
(3) Eine Schule im organisatorischen Verbund kann
auch durch die Erweiterung einer bestehenden Schule
um einen oder mehrere Zweige errichtet werden. Absatz
2 bleibt unberührt.
§ 84
Schulbezirk und Schuleinzugsbereich
(1) Für jede öffentliche Grundschule und jede öffentliche Berufsschule wird durch Rechtsverordnung ein
räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet.
Für andere Schulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche bilden. Eine Schule
kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers
ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich
wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der
Schule darlegt.
(2) Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche können
sich überschneiden; in diesem Fall regelt die Rechtsverordnung auch, wer für das Überschneidungsgebiet die
zuständige Schule bestimmt.
(3) Die Rechtsverordnung erlässt
1. für die Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände der Schulträger nach den für seine Satzungen
geltenden Vorschriften,
2. für Bezirksfachklassen an Berufsschulen die für den
Schulort zuständige obere Schulaufsichtsbehörde
nach Anhörung der beteiligten Schulträger,
3. für bezirksübergreifende Fachklassen das Ministerium.
125
evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender
Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen
und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
(3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Sätze 2 und 3
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der
benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.
Neunter Teil
Schulaufsicht
§ 86
Schulaufsicht
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht
des Landes. Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit
der Befugnisse zur zentralen Ordnung, Organisation,
Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens
mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende
Bildungsmöglichkeiten eröffnet.
(2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere
1. die Fachaufsicht über Schulen und die Studienseminare (§ 3 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz),
2. die Dienstaufsicht über Schulen und die Studienseminare,
3. die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft
nach Maßgabe des Elften Teils.
Sie hat die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule zu fördern.
(3) Die Schulaufsicht wird von den Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen. Sie gewährleisten die Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer
Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Berechtigungen. Sie unterstützen dazu die Schulentwicklung und Seminarentwicklung insbesondere durch
Verfahren der Systemberatung und der Förderung
von Evaluationsmaßnahmen der Schulen und Studienseminare sowie durch eigene Evaluation. Sie fördern
die Personalentwicklung und führen Maßnahmen
der Lehreraus- und Lehrerfortbildung durch. Dabei
sollen sie die Eigenverantwortung der einzelnen Schule
und des Studienseminars und die Führungsverantwortung der Schulleitungen und Seminarleitungen beachten.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit
über die Angelegenheiten der Schulen und Studienseminare informieren und dazu Unterrichtsbesuche und Besuche von Seminarveranstaltungen durchführen.
§ 87
Schulaufsichtspersonal
(1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige,
schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann Lehrerinnen und
Lehrer im Rahmen ihres Hauptamtes als Fachberaterinnen und Fachberater zu ihrer Beratung und Unterstützung hinzuziehen.
§ 85
Schulausschuss
§ 88
Schulaufsichtsbehörden
(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände
können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder
mehrere Schulausschüsse bilden.
(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das
gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es sichert die
landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische
und organisatorische Arbeit der Schulen und für ein
leistungsfähiges Schulwesen.
(2) Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften
der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt.
Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der
126
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
(2) Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über
die Schulen, die besonderen Einrichtungen sowie die
Studienseminare nach dem Lehrerausbildungsgesetz
wahr.
(3) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das staatliche
Schulamt. Es ist der kreisfreien Stadt oder dem Kreis
zugeordnet. Es nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht wahr über
1. die Grundschulen,
2. die Hauptschulen,
3. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte
Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und
motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
4. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5), sofern sie
nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen
der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation
oder Sehen umfassen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulträger
sollen eng zusammenarbeiten und sich dabei insbesondere gegenseitig und rechtzeitig über Maßnahmen mit
Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich informieren.
(5) Spätestens ab 1. Januar 2009 nehmen die unteren
Schulaufsichtsbehörden schulaufsichtliche Aufgaben für
alle Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt schulformübergreifend. Art und Umfang der den unteren
Schulaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben
werden rechtzeitig durch Gesetz geregelt. Zur Förderung
der Qualität schulischer Arbeit und der Selbstständigkeit der Schulen werden die Ebenen staatlicher Schulaufsicht kostenneutral und unter Beachtung der Konnexität reduziert. Dazu wird das Ministerium schulaufsichtliche Aufgaben neu ordnen und in neuer Verantwortung zusammenführen. Zur Erprobung und schrittweisen Umsetzung dieser Vorgaben und Ziele erlässt das
Ministerium eine Rechtsverordnung, die ermöglicht, dass
Aufgaben der oberen Schulaufsicht durch die untere
Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen werden. Das Ministerium erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium und dem Innenministerium. Sie
bedarf der Zustimmung der für Schulen, Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform sowie für Kommunalpolitik zuständigen Landtagsausschüsse.
§ 89
Besondere Zuständigkeiten
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe im Benehmen mit dem Landschaftsverband
aus.
(2) Für Schulversuche und Versuchsschulen kann das
Ministerium durch Rechtsverordnung die Schulaufsicht
abweichend von § 88 Abs. 2 und 3 regeln.
(3) Soweit es zur einheitlichen Wahrnehmung der
Schulaufsicht erforderlich ist, kann das Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der Schulaufsicht in
einem bestimmten Aufgabengebiet auch für den Bereich
einer oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch
Rechtsverordnung übertragen. Dies gilt insbesondere für
die Sicherung einheitlicher fachlicher Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder schulfachliche Vorhaben. Entsprechendes gilt für die Schulämter.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Innenministerium dem Schulamt
allgemeine Angelegenheiten für alle Schulformen und
Schulstufen zuweisen.
(5) Das Ministerium kann einzelne Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte beauftragen, die
Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet für
den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden derselben
Ebene wahrzunehmen.
§ 90
Organisation
der oberen Schulaufsichtsbehörde
Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus
schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.
§ 91
Organisation
der unteren Schulaufsichtsbehörde
(1) Das Schulamt besteht aus einem oder mehreren
schulfachlichen Mitgliedern (schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachlicher Aufsichtsbeamter) und einem verwaltungsfachlichen Mitglied (Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat).
Die Vertretung des verwaltungsfachlichen Mitglieds
richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung
oder der Kreisordnung.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt eine
schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder einen schulfachlichen Aufsichtsbeamten zur Sprecherin oder zum Sprecher des schulfachlichen Dienstbereichs des Schulamtes.
(3) Zum Dienstbereich des schulfachlichen Mitglieds
gehören die schulfachlichen Angelegenheiten einschließlich der dienstrechtlichen Entscheidungskompetenz.
Zum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen Mitglieds
gehören die sonstigen rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen und die haushaltsrechtlichen Angelegenheiten.
(4) Das Ministerium gibt den staatlichen Schulämtern
eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Gliederung und die Aufgaben, die Zusammenarbeit der Mitglieder, der Geschäftsablauf und die Vertretungsbefugnis
geregelt werden.
(5) Die schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und
Aufsichtsbeamten stehen im Dienst des Landes. Vor der
Besetzung der Stellen sind die beteiligte kreisfreie Stadt
oder der beteiligte Kreis anzuhören.
(6) Die Personalausgaben für das schulfachliche Personal des staatlichen Schulamts trägt das Land. Die übrigen für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
Kosten (Dienstkräfte, Diensträume und sächliche Mittel)
tragen die kreisfreien Städte und Kreise.
Zehnter Teil
Schulfinanzierung
§ 92
Kostenträger
(1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die
die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule,
der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.
(2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer
sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger
das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist,
trägt das Land.
(3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten
trägt der Schulträger.
(4) Schulgeld wird nicht erhoben.
§ 93
Personalkosten, Unterrichtsbedarf
(1) Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personal-
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
kosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie
die hierfür erforderlichen Reisekosten.
(2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der
für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen
Landtagsausschüsse bedarf, regelt das Ministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und
bestimmt nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen
1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der
Schülerinnen und Schüler,
127
(2) Die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von
Sachmitteln durch die Schulen richtet sich nach den für
den Schulträger geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen. Insoweit können Schulträger die
Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für diesen Verpflichtungen einzugehen.
(3) Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen Schulgirokonten einrichten. Diesen Konten können auch zusätzliche eigene
Einnahmen der Schulen zugeführt werden.
2. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer,
3. die Klassengrößen,
4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle,
5. die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,
6. den Stichtag für die Ermittlung der Schüler- und
Klassenzahlen.
(3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie die Zahl der Lehrerstellen, die
den Schulen zusätzlich für den Unterrichtsmehrbedarf
und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden können,
sind jeweils für ein Schuljahr zu bestimmen.
(4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das
Ministerium Ausnahmen von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden zulassen.
§ 94
Sachkosten
(1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten für die
Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die
Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten.
(2) Das Land gewährt den Schulträgern für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote
(§ 9 Abs. 2 und 3) Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts.
(3) Bei Schulverbänden aus mehreren Gemeinden
werden die Schulträgerkosten je zur Hälfte nach der
Zahl der Schülerinnen und Schüler und nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage, bei kreisfreien Städten
der Kommunalverbandsumlage, verteilt. Gehört eine Gemeinde zu mehreren Schulverbänden, so errechnet sich
für jeden Schulverband die Umlagegrundlage der Gemeinde im Sinne des Satzes 1 nach dem Verhältnis der
Schülerinnen und Schüler, die aus der Gemeinde seine
Schule besuchen, zu der Gesamtzahl der öffentlichen
Schulen gleicher Art besuchenden Kinder der Gemeinde.
(4) Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung, wenn eine
Gemeinde, die eigene Schulen unterhält, zugleich einem
Schulverband angehört. Die Aufteilung kann durch Satzung oder durch Anordnung der oberen Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde unter Zustimmung der Beteiligten abweichend
geregelt werden. Bestehen Schulverbände nicht nur aus
Gemeinden, ist die Aufteilung durch Satzung zu regeln.
Für die Verteilung wird die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die am 15. Oktober der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. Die
Verhältniszahl gilt für jeweils drei aufeinanderfolgende
Rechnungsjahre.
§ 95
Bewirtschaftung von Schulmitteln
(1) Das Land kann den Schulen nach Maßgabe des
Haushalts im Rahmen des § 92 Abs. 2 Personalmittel zur
eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zuweisen.
§ 96
Lernmittelfreiheit
(1) Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen
Schulen und Ersatzschulen werden vom Schulträger
nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich
eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel gemäß § 30 zum befristeten Gebrauch unentgeltlich
überlassen. In Ausnahmefällen können ihnen, soweit
dies wegen der Art der Lernmittel erforderlich ist, diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.
(2) Der Durchschnittsbetrag entspricht den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der
in einem Schuljahr oder an Berufskollegs für den Bildungsgang insgesamt erforderlichen Lernmittel. Die
Überschreitung von Durchschnittsbeträgen in einzelnen Klassen (Stufen, Kursen, Semestern) einer
Schule ist zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb der
Schule gewährleistet ist und der Gesamtrahmen der
festgesetzten Durchschnittsbeträge nicht überschritten
wird.
(3) Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem
die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der
Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages
nicht überschreiten. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/
SGB XII.
(4) Besuchen Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen eine außerhalb des
Landes gelegene öffentliche Schule oder staatlich genehmigte Privatschule, so werden ihnen die entstandenen Lernmittelkosten in entsprechender Anwendung
der für Schulen innerhalb des Landes geltenden Bestimmungen zu Lasten des Landes von der Wohnsitzgemeinde erstattet, wenn die besuchte Schule die
nächstgelegene im Sinne des Schülerfahrkostenrechts
ist und ihnen in der Schule außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen keine Lernmittelfreiheit gewährt
wird.
(5) Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung den Durchschnittsbetrag und die
Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf
eigene Kosten zu beschaffen sind.
§ 97
Schülerfahrkosten
(1) Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß §§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Schule für Kranke gemäß § 21 und
der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren
Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, werden die
Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Dies
gilt nicht für Schülerinnen und Schüler von Bildungsgängen des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
(2) Den Schülerinnen und Schülern der Bezirksfachklassen an Berufskollegs werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, soweit sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen.
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen
Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen
Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs
berechtigen, kann der Schulträger nach Maßgabe der
Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII
geleistet wird. Werden Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur
Verfügung gestellt, sind sie die wirtschaftlichste Art der
Beförderung; es entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.
(4) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit
dem Innenministerium, dem Finanzministerium und
dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung,
2. die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei
denen Fahrkosten notwendig entstehen,
3. Voraussetzungen und Höchstbetrag für die Erstattung und für den zumutbaren Eigenanteil,
4. Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und
Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für arbeitslose Berufsschulpflichtige und für Berufsschülerinnen und
Berufsschüler, für die es keine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande gibt,
5. die Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen.
§ 98
Zuwendungen
(1) Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuweisungen
Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher,
dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt
oder benachteiligt werden.
(2) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht
von seinen finanziellen Verpflichtungen nach diesem
Gesetz.
§ 99
Sponsoring, Werbung
(1) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für
den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise
hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar
sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die
Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der
Schulkonferenz und des Schulträgers.
(2) Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen
Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig.
Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Elfter Teil
Schulen in freier Trägerschaft
Erster Abschnitt
Ersatzschulen
§ 100
Begriff, Grundsätze
(1) Die schulische Bildung wird durch öffentliche
Schulen und Schulen in freier Trägerschaft wahrgenommen. Schulen in freier Trägerschaft ergänzen im Rahmen
des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und des
Artikels 8 Abs. 4 der Landesverfassung das öffentliche
Schulwesen.
(2) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen,
wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im
Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.
(3) Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Auf Ersatzschulen finden über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die
Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Regelungen
zur Schulpflicht bleiben unberührt.
(4) Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen
Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters
Prüfungen abzuhalten. Die Vorschriften für öffentliche
Schulen gelten insoweit unmittelbar.
(5) Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der
Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im
Sinne des Siebten Teils dieses Gesetzes gewährleisten.
(6) Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen, können als
Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden. Absatz 4
gilt nicht für diese Schulen.
(7) Träger öffentlicher Schulen können keine Ersatzschulen errichten oder betreiben.
§ 101
Genehmigung, vorläufige Erlaubnis,
Aufhebung, Erlöschen
(1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Sie wird erteilt, wenn die
Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in
der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte
nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und
wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler
nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird.
(2) Eine Schule in freier Trägerschaft kann bis zur
Feststellung der Gleichwertigkeit vorläufig, längstens
vier Jahre nach Errichtung, als Ersatzschule erlaubt
werden. Die von solchen Schulen ausgestellten Zeugnisse werden beim Übergang auf andere Schulen anerkannt.
(3) Ersatzschulen sind berechtigt, den öffentlichen
Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden
zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben.
(4) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn
die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches
Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden
soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der
Gemeinde nicht besteht (Artikel 7 Abs. 5 GG).**
(5) Eine Ersatzschule darf nur leiten, wer die Gewähr
dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche
Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen
und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die
vertretungsberechtigten Personen.
(6) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und
dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht
abgeholfen worden ist.
** Die Volksschule umfasst nach Artikel 12 Abs. 1 der Landesverfassung die Grundschule und Hauptschule.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
(7) Die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis
erlischt, wenn die Schule nicht innerhalb eines Jahres
seit der Zustellung des Genehmigungsbescheides in Betrieb genommen wird oder wenn der Schulbetrieb länger
als ein Jahr geruht hat.
§ 102
Lehrerinnen und
Lehrer an Ersatzschulen
(1) Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und
Lehrer von Ersatzschulen bedürfen zur Ausübung ihrer
Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Hierzu sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Lehrerinnen und Lehrer vorzulegen. Soweit die Lehrerin oder der Lehrer über eine Lehramtsbefähigung verfügt und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen.
(2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn
eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vorund Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen
nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und
den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der
Lehrerinnen und Lehrer muss der der Lehrerinnen und
Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
können Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhaber sein, deren Anstellungsverhältnis dem einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist.
Bei der Berufung in das Dienstverhältnis, bei Beförderungen in herausgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei Beendigung des Dienstverhältnisses
müssen dann die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf der
Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Das Anstellungsverhältnis der übrigen an der Ersatzschule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer muss demjenigen
von Angestellten im öffentlichen Dienst vergleichbar
sein.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann nur zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die
bei Lehrerinnen oder Lehrern öffentlicher Schulen zu
einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder
die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.
Aus den gleichen Gründen kann auch ein gemäß Absatz 1 Satz 3 angezeigter Unterrichtseinsatz untersagt
werden.
§ 103
Wechsel von Lehrerinnen
und Lehrern innerhalb des Landes
(1) Bei der Übernahme von Planstelleninhaberinnen
und Planstelleninhabern in den öffentlichen Schuldienst
ist im Rahmen freier und besetzbarer Stellen die Anstellung in einem Amt zulässig, das ihrer Rechtsstellung auf
Grund des Planstelleninhabervertrages im Ersatzschuldienst entspricht.
(2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten
von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern
werden bei Einstellung in den öffentlichen Schuldienst
auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer ständigen Verwendung als Beamtin oder Beamter im Landesdienst angerechnet.
(3) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen
können für eine Dienstzeit in der Regel bis zu fünf Jahren ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die
Zeit, während der eine ohne Dienstbezüge beurlaubte
Lehrkraft an einer Ersatzschule tätig ist, ist bezüglich
129
der Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit im öffentlichen
Schuldienst gleichgestellt.
(4) Bei Beurlaubung einer Planstelleninhaberin oder
eines Planstelleninhabers ohne Dienstbezüge für eine
Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes des Ersatzschulträgers an anderen kirchlichen oder sonstigen
Einrichtungen ist von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom Schulträger anerkannten öffentlichen Belange über die Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit einschließlich der Erhebung eines Versorgungszuschlages sowie über deren Bezuschussung zu
entscheiden.
§ 104
Schulaufsicht über Ersatzschulen
(1) Die Schulaufsicht sorgt für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Vorschriften über die
Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie der
sonstigen für Ersatzschulen geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für
die Genehmigung einer Ersatzschule bedürfen der Genehmigung.
(3) Die Auflösung einer Ersatzschule ist nur zum Ende
eines Schuljahres zulässig. Sie ist spätestens sechs Monate vor Schuljahresende der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dabei sind die für die anderweitige
Unterbringung der Schülerinnen und Schüler sowie die
für die Überwachung der Schulpflichterfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass der Übertritt der
Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird.
(4) Die vorübergehende Schließung der Ersatzschule
bedarf der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger
über, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. In den übrigen Fällen erlischt die Genehmigung.
(6) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 100 bis
104, insbesondere über die Genehmigung und Führung
von Ersatzschulen, die Anstellung von Lehrerinnen und
Lehrern, das Feststellungsverfahren zum Nachweis der
wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulaufsicht.
Zweiter Abschnitt
Ersatzschulfinanzierung
§ 105
Grundsätze
(1) Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf
die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung
ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes
(Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung) nach
näherer Bestimmung dieses Abschnitts. Erforderlich
sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Ausgaben dürfen grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer
öffentlicher Schulen anerkannt werden.
(2) Das Land gewährt Schulträgern auf Antrag Zuschüsse zur Sicherung der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals, zu den Vergütungen
des Verwaltungs- und Hauspersonals, zu den fortdauernden Sachausgaben, für Bauinvestitionen sowie zur angemessenen Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung der Schuleinrichtung und der Schulgebäude und
-räume.
(3) Die nach § 101 Abs. 2 vorläufig erlaubten Ersatzschulen haben keinen Rechtsanspruch auf Zuschüsse.
Sie erhalten ab Genehmigung für die abgelaufenen
130
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
Haushaltsjahre 50 vom Hundert der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären,
sofern der Schulbetrieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat. Die Bezuschussung der Kosten
der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten erfolgt
hiervon abweichend im gleichen Umfang wie für genehmigte Ersatzschulen.
(4) Ersatzschulen, die an einem Schulstandort organisatorisch oder wirtschaftlich als Einheit geführt werden,
gelten für die Bezuschussung als eine Schule (Bündelschulen).
(5) Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Die Landeszuschüsse sind zweckgebunden
und dürfen nicht abgetreten oder verpfändet werden.
(6) Die Schulträger sind verpflichtet, die Landeszuschüsse wirtschaftlich einzusetzen; sie haben sie zur
Aufbringung der Eigenleistung durch eigene Mittel oder
Einnahmen zu ergänzen. Auf die Eigenleistung sind fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur
Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden.
(7) Bei der Berechnung der Zuschüsse für Ersatzschulen, die mit einem Internat, Schülerheim oder einer sonstigen Einrichtung verbunden sind, bleiben die damit
zusammenhängenden Einnahmen, Personal- und Sachausgaben und Aufwendungen für die Raumbeschaffung
außer Betracht. Dies gilt insoweit nicht, als solche Räume und Einrichtungen unterrichtlichen Zwecken der
Schulen dienen einschließlich bezuschusster Ganztagsschulen sowie Angeboten Offener Ganztagsschulen im
Sinne des § 9 Abs. 3.
§ 106
Landeszuschuss und Eigenleistung
(1) Die erforderlichen Landeszuschüsse werden den
Schulträgern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage der tatsächlichen
Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Die Zuschüsse bemessen sich mit Ausnahme der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der
Betrag, um den bei Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen
der Schule sind.
(2) Nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen
sind
1. an Personalkosten
a) die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und
des sonstigen pädagogischen Personals, begrenzt
auf den Stellenumfang, der zur Erteilung des
lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1) erforderlich ist, sowie
b) die für das erforderliche pädagogische Personal
anfallenden Aufwendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die Beiträge zur
Sozialversicherung,
2. an Sachkosten
a) die gesetzlich vorgesehenen Umlagen und Ausgleichsabgaben einschließlich von Beiträgen zur
Berufsgenossenschaft, die der Schulträger als
Arbeitgeber für das pädagogische Personal und
das Verwaltungs- und Hauspersonal abzuführen
hat,
b) Gerichts-, Sachverständigen- und ähnliche Kosten einschließlich der Kosten ärztlicher Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, soweit
landesseitig veranlasst,
c) die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten,
d) die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht für
die Bereitstellung der Schulgebäude und -räume
sowie
e) Aufwendungen für Bauinvestitionen nach Maßgabe des § 110.
(3) Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer werden gemäß
§ 107 Abs. 3, die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals gemäß § 107 Abs. 4 bis 6 sowie die über Absatz 2
Nr. 2 hinausgehenden Sachkosten gemäß § 108 pauschaliert abgegolten.
(4) Die pauschalierten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Nicht verbrauchte oder nicht zweckentsprechend eingesetzte Pauschalmittel sind nach Maßgabe der §§ 112 Abs. 6, 113 Abs. 4 zurückzufordern. Bei
Hinzutreten neuer oder Wegfall bestehender Kostenfaktoren sowie bei wesentlichen Kostenveränderungen, die
nicht bereits mittels Preisindizes berücksichtigt werden,
ist eine entsprechende Anpassung der Kostenpauschalen
vorzunehmen.
(5) Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15
vom Hundert, abweichend hiervon bei Förderschulen
(§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Schulen für Kranke (§ 20 Abs. 1
Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden
Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für die Ersatzschule (Regeleigenleistung). Auf die Regeleigenleistung
ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen
mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn Aufwendungen
für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die
Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer
pauschalen Anrechnung von 2 vom Hundert abgegolten. Bei Förderschulen und Schulen für Kranke als
Bestandteil einer Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 gilt dies
mit der Maßgabe, dass sich die den unterschiedlichen
Regeleigenleistungen zuzuordnenden Ausgaben prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs zum
Stellenbedarf der sonstigen organisatorisch zusammengefassten Schulformen der Bündelschule oder des
allgemeinen Berufskollegs gemäß § 107 Abs. 1 bemessen.
(6) Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt für die
Schulbudgets für die Lehrerfortbildung nach § 108
Abs. 5 sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und für
Schülerfahrkosten im Sinne der zu §§ 96 und 97 getroffenen Regelungen.
(7) Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers
durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 vom
Hundert der Ausgaben für längstens bis zu fünf Jahren
herabgesetzt werden.
(8) Eine Ermäßigung setzt voraus, dass dem Schulträger bei einer nicht selbst herbeigeführten wirtschaftlich bedenklichen Finanzlage eine höhere Eigenleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen nicht zuzumuten ist. Dazu
hat der Schulträger nachzuweisen, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, zumutbare andere Finanzierungsmöglichkeiten oder Hilfsquellen der ihn
tragenden oder nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen auszuschöpfen. Unterhält der Schulträger mehrere Schulen, ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen.
(9) Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das
Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer längeren Ermäßigung der Eigenleistung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer
gesichert erscheint.
(10) Zusätzliche Personal- und Sachausgaben können für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen
Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Bei vorübergehender Verwendung von Lehrerinnen und Lehrern aus Ersatzschulen für pädagogische
Aufgaben im öffentlichen Schuldienst entfällt für diese
die Eigenleistung des Schulträgers bei den Personalkosten.
(11) Im Einzelfall kann das Ministerium auch eine von
Absatz 5 abweichende Eigenleistung ohne Vorliegen der
Voraussetzungen der Absätze 7 und 8 auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. Dies
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
setzt voraus, dass ein besonderes Landesinteresse an der
Ergänzung des Schulwesens durch einzelne Schulen mit
einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich besteht.
§ 107
Personalkosten
(1) Die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands
an Personalkosten zur Erteilung des lehrplanmäßigen
Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe
und Ausgleichsbedarfe richtet sich mit Ausnahme der in
Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Bedarfe nach den für die öffentlichen Schulen gemäß § 93 Abs. 2 geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen.
Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 115 können hiervon abweichende Regelungen getroffen
werden, soweit diese auf der Eigenart des Ersatzschulwesens beruhen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige
pädagogische Personal dürfen in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach
Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder
tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden.
(3) Pauschal abgegolten werden in Form prozentualer
Zuschläge
1. die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer für
zusätzliche Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bei befristeter Beschäftigung von Aushilfskräften für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende
oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von
Mehrarbeitsvergütungen,
durch eine Personalbedarfspauschale in Höhe von
2 vom Hundert
2. die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hinaus
anfallenden Nebenkosten für das pädagogische Personal,
durch eine Personalnebenkostenpauschale in Höhe
von 0,5 vom Hundert auf den nach Absatz 1 ermittelten Stellenbedarf (Stellensoll).
Die sich hiernach insgesamt errechnenden Zuschlagsstellen werden abweichend von Absatz 2 mit einem Pauschalbetrag je Stelle und Schulform kapitalisiert, den
das Ministerium in der Rechtsverordnung entsprechend
den im öffentlichen Schulbereich nach Schulformen getroffenen Stellenbewertungen für Aushilfskräfte festsetzt.
(4) Die Personal- und Personalnebenkosten des erforderlichen Verwaltungs- und Hauspersonals werden pauschal abgegolten. Das Ministerium legt in der Rechtsverordnung Durchschnittsvergütungen je Stelle nach Maßgabe der für das Land geltenden tariflichen Bestimmungen fest.
(5) Für das Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten an Schülerzahlen je Schulform/Bildungsgang.
131
(2) Ausgaben für die Bewirtschaftung der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume, insbesondere
für Heizungs- und Wartungskosten, Kosten für Wasser,
Energie, Reinigung, Gebäude- und Sachversicherungen
sowie öffentliche Abgaben werden in Form einer Kostenpauschale abgegolten (Bewirtschaftungspauschale).
Das Ministerium legt die Bewirtschaftungspauschale auf
der Grundlage von mehrjährigen Durchschnittswerten
an Bewirtschaftungsausgaben der Ersatzschulen je
Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche
fest.
(3) Die Bewirtschaftungspauschale erhöht sich um
eine Sonderpauschale für die kleineren und größeren
Bauunterhaltungsarbeiten in Höhe von 1,8 vom Hundert
sowie für die Pflege vorhandener Außenanlagen einschließlich von Außensportanlagen in Höhe von 0,3 vom
Hundert des Neubauwertes des Jahres 1970.
(4) Die Grundpauschale des Absatzes 1 und die Bewirtschaftungspauschale des Absatzes 2 sind jeweils
nach drei Jahren der Kostenentwicklung anzupassen.
Der Anpassung der Pauschalen ist die Entwicklung des
vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in
Deutschland (Gesamtindex) für diesen Zeitraum nach
dem Stand September des Vorjahres in der Höhe der
festgestellten prozentualen Veränderung des Preisindexes zugrunde zu legen.
(5) Ersatzschulen erhalten entsprechend den für
vergleichbare öffentliche Schulen getroffenen Regelungen zweckgebundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung.
§ 109
Aufwendungen für Miete oder Pacht
(1) Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume erhalten einen
Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder Pacht
angemessen abgilt.
(2) Miete oder Pacht können nur für die anerkannte
schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte Miete ist
grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nicht überschreitet.
(3) Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der
Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.
§ 110
Förderfähige Schulbaumaßnahmen
(1) Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule
werden auf Antrag die Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen
Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. Die Darlehenszinsen dürfen im Haushalt nur veranschlagt werden,
wenn die obere Schulaufsichtsbehörde der Baumaßnahme und der Darlehensaufnahme vor Baubeginn zugestimmt hat. Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt
werden.
(2) Förderfähige Schulbaumaßnahmen sind
(6) Für das Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach dem gestaffelt festgesetzten Umfang der anerkannten schulisch genutzten
Fläche.
1. bauliche Instandsetzung, die nicht aus laufenden
Bauunterhaltungsmitteln bestritten werden kann,
§ 108
Sachkosten
3. der Umbau von Schulgebäuden und sonstigen Gebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum,
(1) Für die fortdauernden Sachausgaben – mit Ausnahme der in § 106 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Sachkosten
sowie der gesonderten Pauschalen unterfallenden Ausgaben für Bewirtschaftung und Lehrerfortbildung – werden je Schulform/Bildungsgang Pauschalbeträge gestaffelt nach den in der Rechtsverordnung zu § 93 Abs. 2
festgelegten Klassenrichtzahlen festgesetzt (Grundpauschale).
2. Neubau und bauliche Erweiterung von Schulgebäuden und
4. Sportfreianlagen bis zu einem Betrag von 200.000
Euro.
(3) Nicht förderfähig sind die Aufwendungen für
1. das Grundstück, den Erwerb von Gebäuden und die
Erschließung,
2. die Erstausstattung, soweit es sich nicht um mit dem
Gebäude fest verbundene Einrichtungen handelt,
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
3. Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder für eine Übergangszeit gewonnen
wird,
4. kleinere Schulbaumaßnahmen, bei denen der zuschussfähige Bauaufwand unter 20.000 Euro liegt
(Bagatellfälle).
(4) Der angemeldete Bauaufwand ist nur in der Höhe
bezuschussungsfähig, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung eines
Schulraumfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der
oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird.
(5) Der bezuschussungsfähige Bauaufwand für Schulbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bemisst sich nach
den ermittelten tatsächlich notwendigen Ausgaben.
(6) Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach
Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 orientieren sich an dem Bauaufwand, der nach dem Schulraumbedarf für die Schaffung
des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (anzuerkennende schulisch genutzte Fläche). Der bezuschussungsfähige Bauaufwand darf die in der Rechtsverordnung festgelegten
Kostenrichtsätze nicht übersteigen. Die Kostenrichtsätze
sind jeweils nach fünf Jahren unter Berücksichtigung
des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk)
zu überprüfen.
(7) Die Bezuschussung von Darlehenszinsen ist zur
Teilfinanzierung nur bis zu 50 vom Hundert der für die
Schulbaumaßnahme von der oberen Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannten Gesamtausgaben und
bis zur Höchstdauer von zehn Jahren zulässig. Zuschüsse Dritter werden nicht auf den Landeszuschuss angerechnet.
(8) Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn
die von ihm geförderten Schulgebäude für einen anderen
als den bei der Zuschussgewährung bestimmten Zweck
genutzt werden.
§ 111
Folgelasten aufgelöster Schulen
(1) Wird eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst, ist
für eine anderweitige entsprechende Verwendung der
hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu sorgen. Ist dieses nicht möglich, ist das Land verpflichtet, eine den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern zumutbare Unterbringung auf freien
Stellen der öffentlichen Schulkapitel sicherzustellen.
Für das übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft das Land, inwieweit eine Unterbringung im
öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren
Stellen ermöglicht werden kann.
(2) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber
sind mit Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt
sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das
Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt
und zahlbar gemacht.
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz,
wenn eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig ist oder eine zumutbare Beschäftigung im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst abgelehnt hat. Bei Ablehnung des
Angebots einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung im Schuldienst trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über den Verlust der Versorgungsbezüge.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen
oder Lehrer, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der
Auflösung tätig waren.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 haftet das Land
für die Verbindlichkeiten einer Ersatzschule aus betrieb-
licher Altersversorgung den Planstelleninhaberinnen
und Planstelleninhabern und ihren Hinterbliebenen gegenüber unbeschränkt, soweit ohne diese Haftung eine
Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung auf
Grund und nach Maßgabe von § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegeben
wäre.
§ 112
Haushaltsplan, Beantragung und
Festsetzung der Zuschüsse
(1) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden Ausgaben für
die Schule enthält. Das Haushaltsjahr der Ersatzschule
deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes. Für die
Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse ist die obere
Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuschüsse werden
auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsplan, der Stellenplan und die Besoldungsübersicht beizufügen. Der Antrag muss bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres gestellt werden.
(2) Das Ministerium schreibt einen Musterhaushaltsplan und Formularmuster insbesondere für den Stellenplan und die Besoldungsübersicht vor, die für den Schulträger verbindlich sind.
(3) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege nach den für
das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen
oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten.
(4) Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des
Vorjahres und des Haushaltsplans werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet; eintretende Veränderungen insbesondere der Personalausgaben sind
zeitnah zu berücksichtigen.
(5) Die endgültige Höhe der Zuschüsse wird von
der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der
Jahresrechung und weiterer Nachweise gemäß § 113
sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer
örtlichen Prüfung festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
Die Festsetzung soll zeitnah, spätestens zwei Jahre
nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres,
erfolgen.
(6) Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der Eigenleistung und Bekanntgabe an den
Schulträger erfolgt der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen. Von dem errechneten Zuschussbedarf
sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen. Überschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen und
Fehlbeträge (§ 106 Abs. 1 Satz 3) nachzuzahlen. § 113
Abs. 4 bleibt unberührt.
(7) Das Land kann bei überhöhten Abschlagszahlungen seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen des
Schulträgers aufrechnen. Nicht fristgerecht zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 113
Jahresrechnung
und Verwendungsnachweis
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine Jahresrechnung auf der Grundlage des Haushaltsplans (§ 112) aufzustellen. Die Jahresrechnung, mit
der er die Festsetzung des Landeszuschusses beantragt,
ist spätestens bis zum 1. April nach Ablauf des Haushaltsjahres der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Zum Nachweis des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes zu Lasten der Kostenpauschalen wird dem
Grunde und der Höhe nach ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, der eine summarische
Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans zu den
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
entsprechenden Abschnitten der Jahresrechnung enthält.
(3) Der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Jahresrechnung kann auch durch einen von einer Wirtschaftsprüfung geprüften Jahresabschluss erbracht werden, der die Ordnungsgemäßheit der
Buchführung sowie die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Landeszuschüsse im Jahresabschluss bestätigt. Ein kirchlicher Schulträger mit dem
Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann
den Nachweis sowohl für seine Schulen als auch für
Schulen ihm nahestehender Schulträger durch Prüftestat seiner Rechnungsprüfungsstelle erbringen.
(4) Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen
vom Schulträger nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben das veranschlagte Mittelvolumen der Kostenpauschalen nicht erreichen und auch keine anderweitige
Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Kostenpauschalen (§ 106 Abs. 4 Satz 1) vorliegt, ist zunächst von den nicht verbrauchten Mitteln
ein Betrag in Höhe des Vom-Hundert-Satzes der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 115 grundsätzlich bis zur Hälfte dem Schulträger
zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen. Die
Anrechnung ist dabei nur bis zur Höhe der Eigenleistung
nach dem letzten Festsetzungsbescheid zulässig.
§ 114
Prüfungsrecht
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweckentsprechende
Verwendung der Landeszuschüsse sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger im Sinne des § 7 Landeshaushaltsordnung zu prüfen.
Dies schließt die Befugnis ein, die Einrichtungen und
Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls durch
Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen (örtliche Prüfung).
(2) Einzelne Bereiche kann das Ministerium auch anderen Landesbehörden und -einrichtungen zur Prüfung
übertragen. In den Fällen des § 113 Abs. 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde von einer gesonderten Prüfung
absehen.
(3) In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten der
Beschäftigten an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag
des Ersatzschulträgers gegen Entgelt
1. die Beihilfeangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung,
2. die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber das Landesamt für
Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird.
Die Festsetzungen der ermächtigten Stellen sind ohne
Prüfung der Bezuschussung zugrunde zu legen.
§ 115
Durchführung, Erprobungsversuch,
Übergangsvorschriften
(1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt
und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf,
im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über
1. das Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, verbindliche Formularmuster, die
Übermittlung auf elektronischen Datenträgern sowie
die Rückforderung überzahlter Beträge und deren
Verzinsung,
2. die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der
Schule einschließlich der Bestandteile und Höhe der
einzelnen Kostenpauschalen, deren gegenseitige
133
Deckungsfähigkeit, die Verwendung nicht verbrauchter Mittel aus den Kostenpauschalen im nachfolgenden Haushaltsjahr sowie die Anpassung der Kostenpauschalen an Kostensteigerungen mittels Preisindizes,
3. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden
Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden
Zuwendungen Dritter,
4. die Aufbringung der Eigenleistung, das Wahlrecht
des Schulträgers, als Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe einer ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Herabsetzung der
Eigenleistung sowie der Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen
Interesses,
5. die Zuordnung von Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung zu bestimmten Schulformen,
6. die Übertragung von Teilaufgaben (Bearbeitung gegen Entgelt und/oder Prüfung der Beihilfe und Versorgung des Personals an Ersatzschulen) auf andere
Landesbehörden,
7. die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen Bauaufwand, die Höhe von Kostenrichtwerten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
das Bewilligungsverfahren sowie den Wertausgleich
bei Wegfall der schulischen Nutzung.
(2) Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, in der Rechtsverordnung abweichende Regelungen
zur Erprobung einer vollständigen Pauschalierung der
Lehrpersonalkostenzuschüsse auf der Grundlage von
schulformbezogenen Jahresdurchschnittswerten zu
treffen (Erprobungsversuch Personalkostenpauschale).
Der Erprobungsversuch ist auf einen Zeitraum von
fünf Jahren befristet. Absatz 3 Satz 2 und 3 findet im
Erprobungsversuch keine Anwendung. Für den Erprobungsversuch ist eine repräsentative Zahl von Ersatzschulen möglichst aller Schulformen und größeren
Schulträgern in Modellregionen auszuwählen. Die Erprobung weitergehender Finanzierungskonzepte soll
unter umfassender Beteiligung aller Betroffenen einer
eigenverantwortlichen qualitätsorientierten Ressourcenbewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen
Budgets unter Vereinfachung des Zuschussverfahrens
dienen. Die Gleichwertigkeit der Anforderungen und
Leistungen ist sicherzustellen.
(3) Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2)
wird zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes
auf 33 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche festgelegt. Übergangsweise gibt das Ministerium für die ersten drei Jahre ab In-Kraft-Treten
des Gesetzes anstelle dieses Festbetrages der Bewirtschaftungspauschale je Haushaltsjahr einen Höchstbetrag vor; der Höchstbetrag ist schrittweise an den Festbetrag heranzuführen. In der Übergangszeit werden die
tatsächlichen Bewirtschaftungsausgaben bis zum jeweiligen Höchstbetrag bezuschusst; § 106 Abs. 4 Satz 1
findet auf die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2
und 3) solange keine Anwendung.
(4) Alle auf Grund der Anerkennung eines besonderen
pädagogischen Interesses gemäß § 7 des Gesetzes über
die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) erfolgten Refinanzierungszusagen, die
über das jeweilige Haushaltsjahr hinausreichen, sind innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen.
Sie sind zu widerrufen, wenn sie durch die Zuschüsse
nach diesem Gesetz unter Einbeziehung der Besitzstandswahrung abgedeckt werden. Entsprechendes gilt
für die Herabsetzung der Eigenleistung sowie die Anerkennung besonderer Zuschusstatbestände.
(5) Die von Unterhaltsträgern öffentlicher Schulen
vor dem In-Kraft-Treten des EFG übernommene Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung von hauptberuflichen Lehrkräften an Ersatzschulen bleibt unberührt.
(6) Für die endgültige Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haus-
134
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
haltsjahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die
Vorschriften des EFG fort.
(7) Die bewilligte Bezuschussung von Darlehenszinsen
wird bis zur Höchstdauer von zehn Jahren nach den vor
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 13 EFG abgewickelt.
(8) Die in § 10 EFG enthaltene Regelung zur Abgeltung der Altersversorgung für Lehrkräfte als Mitglieder
religiöser Ordensgemeinschaften ist auf die bei In-KraftTreten dieses Gesetzes bestehenden Versorgungsverhältnisse weiterhin anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Ergänzungsschulen
§ 116
Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung
(1) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind.
(2) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der
oberen Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige
muss die Bezeichnung der Schule enthalten, den Schulträger und die Schulleiterin oder den Schulleiter benennen sowie Auskunft geben über das Bildungsziel, den
Lehrplan, die Schulanlagen, die Schuleinrichtungen und
die vorgesehene Schülerzahl.
(3) Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen
und Lehrer von Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Ist der Träger
eine Personenvereinigung oder eine juristische Person,
so müssen die vertretungsberechtigten Personen diese
Voraussetzungen erfüllen.
(4) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet,
der oberen Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in
den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben
sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und
Nachweise zu erbringen.
(5) Die Ergänzungsschule darf keine Bezeichnung
führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen
oder Ersatzschulen hervorrufen kann. Sie darf über die
Bezeichnung Ergänzungsschule hinaus keinen Zusatz
enthalten, der auf dieses Gesetz, die Anzeige nach Absatz 2 oder eine staatliche Genehmigung, Befreiung oder
eine andere Anerkennung als nach § 118 hinweist.
(6) Die Ergänzungsschule darf keine Unterlagen, insbesondere keine Zeugnisse, Schulverträge und Werbematerialien verwenden, durch die die Gefahr einer Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen
begründet wird.
(7) Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Eltern
oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler vor dem
Vertragsabschluss schriftlich zu informieren über
1. das Ausbildungsziel,
2. die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und
die Stelle, die die Prüfung durchführt,
3. die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer,
4. die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen
Fächern,
5. die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin oder dem
Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht
nur geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen,
6. die Kündigungsrechte.
gen, wenn Träger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen und
Lehrer oder Einrichtungen den Anforderungen nicht
entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen
sind. Vorher soll eine angemessene Frist zur Beseitigung
der beanstandeten Mängel gesetzt werden.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann, wenn eine
Untersagung nicht geboten ist, auch andere geeignete
Anordnungen treffen.
§ 118
Anerkannte Ergänzungsschule
(1) Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn
1. die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt
sind und
2. an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht.
Mit der Anerkennung erhält die Schule das Recht,
nach einer staatlich genehmigten Ordnung Prüfungen
abzuhalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält
die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule,
wenn an ihr mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erfüllt werden kann.
(3) Einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen Ergänzungsschule kann auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule durch
das Ministerium verliehen werden, wenn an dieser Schule
1.
a) der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss
erreicht werden kann,
2. in einem durch das Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten
wird,
3. für die Errichtung und den Betrieb dieser Schule
dauerhaft ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
In der Primarstufe ist eine Anerkennung nur möglich,
wenn ein besonderes pädagogisches Interesse festgestellt
worden ist und eine Sonderung nicht gefördert wird.
(4) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Unterricht
nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und
der Zuverlässigkeit des Trägers sowie der fachlichen
Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 VwVfG. NRW.). Bei den nach
den Absätzen 2 und 3 anerkannten Ergänzungsschulen
sorgt die Schulaufsicht für die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Erfüllung
der Schulpflicht.
(5) Die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen obliegt abweichend von den Bestimmungen der
§§ 116 und 117 dem Ministerium.
Vierter Abschnitt
Freie Unterrichtseinrichtungen
§ 117
Untersagung
§ 119
Rechtsstellung, Bezeichnung
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersa-
(1) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Be-
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
zeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher Schulen oder
von Ersatzschulen verwechselt werden können.
(2) Errichtung und Betrieb einer freien Unterrichtseinrichtung können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Träger, Leiterinnen oder Leiter,
Unterrichtende oder Einrichtungen den Anforderungen
nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von
Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sie zu stellen sind und
wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht
abgeholfen worden ist. § 117 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.
Zwölfter Teil
Datenschutz,
Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt
Datenschutz
§ 120
Schutz der Daten von Schülerinnen
und Schülern und Eltern
(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der
ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich
gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten
verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung auf ihre
Auskunftspflicht hinzuweisen. Andere Daten dürfen
nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite
der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen
können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.
(3) Standardisierte Tests und schriftliche Befragungen
von Schulanfängerinnen und -anfängern und Schülerinnen und Schülern dürfen in der Schule nur durchgeführt
werden, soweit dies für die Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sprachstandes, für eine sonderpädagogische Förderung oder für Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des
Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig
über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Schülerinnen und Schüler sowie die
Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse zu informieren. Aus Tests und schriftlichen Befragungen zur
Feststellung der Schulfähigkeit und des sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und
der festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden.
(4) Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests
und Befragungen sind nur mit Einwilligung im Rahmen
des Absatz 2 Sätze 2 und 3 zulässig, wenn dadurch die
Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden
oder die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt. Die
Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. In Angelegenheiten besonderer oder überörtlicher
Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen
einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerin-
135
nen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche
Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich
ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene
im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von
Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an
Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch
auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im
Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen
Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.
(6) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der
Schülerinnen und Schüler dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt
werden sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung aufbereitet und genutzt werden.
(7) Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler
sind berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden
Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Dieses Recht ist ausgeschlossen, soweit dadurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen
Dritter beeinträchtigt würden; in diesen Fällen ist eine
Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen. Zwischenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über
Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind von
dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen.
(8) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen
und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten
wie
1. die Nichtversetzung,
2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,
3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht
über eine Woche hinaus,
4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung
und
5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder
deren Androhung
und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind über die erteilten Auskünfte in Kenntnis zu setzen.
§ 121
Schutz der Daten
von Lehrerinnen und Lehrern
(1) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von
Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts,
Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2), wissenschaftlichen Untersuchungen (§ 120 Abs. 4), der Schulmitwirkung sowie in
dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 3 dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts
erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind. Für Zwecke der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung dürfen Studienseminare, Prüfungsämter und das Landesinstitut für
Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbei-
136
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
ten. § 120 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.
2. die Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und
Lehrer zu den in § 121 genannten Zwecken,
(2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrerinnen und Lehrer verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für Zwecke der Lehrerausbildung und
der Lehrerfortbildung, für die Aufstellung des Haushaltes und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, für die
Betreuung der Bewerberinnen und Bewerber für die
Einstellung in den Schuldienst oder für sonstige schulaufsichtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dazu dürfen
regelmäßig Daten von den Schulen und den Studienseminaren an die Schulaufsichtsbehörden und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt
werden. Verhaltensdaten von Lehrerinnen und Lehrern,
Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit
Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse
von psychologischen und ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen
und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
3. die regelmäßige Übermittlung der Daten der Schülerinnen und Schüler, Eltern und der Lehrerinnen und
Lehrer an die in den §§ 120 und 121 genannten Stellen; dabei sind Datenempfänger, Datenart und Zweck
der Übermittlung festzulegen,
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der Lehrerinnen und Lehrer dem Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik genutzt werden, soweit die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug für die statistische Aufbereitung erforderlich ist. Die Daten mit
Personenbezug sind von den Statistikdaten zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert
aufzubewahren; soweit sie regelmäßig für statistische
Aufbereitungen übermittelt werden, sind sie beim
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik zu
löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und
Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
§ 123
Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler
(4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten
des im Landesdienst stehenden Schulpersonals an das
Landesamt für Besoldung und Versorgung regelmäßig
übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden.
4. die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 121 Abs. 6; dabei sind Datenempfänger, Datenart und Zweck der Übermittlung festzulegen,
5. die Dauer der Speicherung der Daten, Zugang, Auskunftserteilung oder Akteneinsicht sowie das Verfahren zur Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und
Vernichtung der Daten und Akten.
Zweiter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem
Gesetz nehmen wahr
1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen
Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den
schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde
muss der Schule vorgelegt werden,
3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit
Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist
der Schule schriftlich nachzuweisen,
4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9
Lebenspartnerschaftsgesetz.
(5) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen an die
Kirchen und Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden, soweit dies für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist.
(2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und
Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin
oder der volljährige Schüler selbst wahr.
(6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden.
§ 124
Sonstige öffentliche Schulen
§ 122
Ergänzende Regelungen
(1) Ergänzend zu den §§ 120 und 121 gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit
für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen.
(3) Eine Verarbeitung der vom Schulträger erhobenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des Verwaltungs- und Hauspersonals der Ersatzschulen durch
die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist nur zulässig,
soweit dies für Zwecke der Zuschussgewährung und
-abrechnung des Landes einschließlich der Rechnungsprüfung zwingend erforderlich ist. Entsprechendes gilt
für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Versorgungsempfänger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes und für die Übertragung der Beihilfebearbeitung auf andere öffentliche
Stellen.
(1) Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind Bedienstete des Schulträgers.
Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung durch die obere
Schulaufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Schulen, deren
Lehrerinnen und Lehrer Bedienstete des Schulträgers
sind, erstattet das Land die Personalausgaben, die der
Schulträger für seine zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer
aufwendet.
(2) Für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen
der Landschaftsverbände, die keine Förderschulen und
Schulen für Kranke sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Das Ministerium bestimmt mit Zustimmung des
für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch
Rechtsverordnung die zur Verarbeitung zugelassenen
Daten der Schülerinnen und Schüler und Eltern sowie
der Lehrerinnen und Lehrer und regelt dabei im Einzelnen
(3) Bergmännische Berufskollegs werden von einem
oder mehreren Schulvorständen verwaltet. Der
Schulvorstand besteht aus Vertretungen des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen
und Lehrer, der Bergbehörde und der Schülerinnen
und Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II auch
der Eltern. Die Personenzahl der Vertretungen der
Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der
im Bergbau Beschäftigten muss die gleiche sein, die
Zahl der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und
Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen
und Lehrer entsprechen. Eine Person für den Vorsitz
wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte. Das Nähere
regelt die Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde
bedarf.
1. die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und
Schüler und der Eltern zu den in § 120 genannten
Zwecken,
(4) Schulen, die nach bisherigem Recht öffentliche
Schulen sind oder als öffentliche Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
§ 125
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz wird nach Maßgabe von § 54 (Schulgesundheitspflege), das Grundrecht
der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
Grundgesetz wird nach Maßgabe der §§ 34 bis 41
(Schulpflicht) sowie des § 42 Abs. 1 (Pflichten aus dem
Schulverhältnis) eingeschränkt.
§ 126
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum
Schulbesuch nicht nachkommt (§ 41 Abs. 1 Satz 1),
2. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder
als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nicht dafür sorgt,
dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und
an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2),
3. als Schülerin oder Schüler die Schulpflicht in der
Sekundarstufe II nicht erfüllt (§ 38),
4. als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die
erforderliche Anzeige (§ 116 Abs. 2) errichtet oder
betreibt,
5. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien
Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder
die Verwendung von Zeugnissen, Schulverträgen oder
Werbematerialien § 116 Abs. 5 und 6 oder § 119
Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden, die in den Fällen des Absatz 1 Nr. 4
und 5 bis zu 5.000 Euro beträgt. Nach der Entlassung
der oder des Schulpflichtigen aus der Schule ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 3
unzulässig.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Schulaufsichtsbehörden zuständig.
(4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes festgesetzt sind, fließen in die Kasse des
Kreises oder der kreisfreien Stadt, für die das Schulamt
zuständig ist.
§ 127
Befristete Vorschriften
(1) Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen
Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen
(EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254)
bleiben unberührt.
(2) Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von
Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November
2001 (GV. NRW. S. 811) und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“
(Verordnung „Selbstständige Schule“- VOSS) vom 12.
April 2002 (GV. NRW. S. 122) bleiben unberührt.
137
LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.
NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz hinter dem Wort „Schulstufe“ gestrichen.
b) In § 24 wird Satz 2 gestrichen.
c) § 27 erhält folgende Fassung:
„Die Anforderungen, die an die Ausbildung der
Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen sind,
richten sich nach § 102 Schulgesetz.“
d) § 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung
zum Lehramt an der Volksschule, an der Grundschule und Hauptschule oder an der Realschule
sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung
zum Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I erwerben die Befähigung zum
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen,
wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen
für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt
1. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder an Studienseminaren oder
2. aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen sowie eines
einstündigen Kolloquiums oder
3. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an
der Grundschule und Hauptschule aufgrund
einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums oder
4. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule oder zum
Lehramt für die Primarstufe oder für die
Sekundarstufe I aufgrund einer mindestens
30-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit in
der nicht ihrer Ausbildung entsprechenden
Schulstufe (Primarstufe oder Sekundarstufe I),
einer dienstlichen Beurteilung sowie eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums.
Die dienstliche Beurteilung nach Satz 2 Nr. 3
und 4 umfasst eine Unterrichtsprobe in zwei
Fächern, darf nicht älter als drei Jahre sein und
muss mit der jeweiligen Bestnote abgeschlossen
werden.
Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an
der Volksschule oder an der Grundschule und
Hauptschule, die gemäß § 29 Abs. 6 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW.
S. 564) die Befähigung für das Lehramt für die
Sekundarstufe I erworben haben, erwerben das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und
den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auf Antrag und ohne einen erneuten
Nachweis der fachlichen Qualifikation.“
e) In § 28 wird folgender Absatz 6 angefügt:
§ 128
Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.
Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für
das Schulwesen zuständige Ministerium.
§ 129
Änderung von Gesetzen
1. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz –
„(6) In Schulen unterschiedlicher Schulformen
der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die
gemäß § 83 Schulgesetz organisatorisch zu einer
Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen
Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele eingesetzt.“
2. § 31 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV.
NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), erhält folgende Fassung: „Für Schulverbände bleibt § 78 Abs. 8 Schulgesetz unberührt.“
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
3. § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) vom 25. April
1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 770),
erhält folgende Fassung: „Neun Mitglieder werden
vom Rundfunkrat auf Vorschlag der in § 77 Abs. 3
Schulgesetz genannten Verbände und Organisationen
gewählt.“
4. § 6 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW.
S. 390), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004
(GV. NRW. S. 30), erhält folgende Fassung: „(3) Für
Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das für Schulwesen zuständige
Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 51 Abs. 1 Schulgesetz gilt entsprechend.“
§ 130
Aufhebung von Vorschriften
(1) Folgende Gesetze treten mit dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes außer Kraft:
1. Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz –
SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW. S. 61), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW.
S. 413),
2. Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW.
S. 155, ber. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),
3. Gesetz über die Schulpflicht im Lande NordrheinWestfalen (Schulpflichtgesetz – SchpflG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980
(GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom
8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),
4. Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen – Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) – vom 13. Dezember
1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),
5. Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz – SchFG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW.
S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808),
6. Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. März 1982 (GV. NRW.
S. 165), geändert durch Gesetz vom 29. April 2003
(GV. NRW. S. 254).
(2) Das Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) vom 27. Juni 1961
(GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt zum 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) Folgende Rechtsverordnungen treten mit dem InKraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:
1. Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 25. Juni
2002 (GV. NRW. 2002 S. 314, ber. S. 444), geändert
durch Verordnung vom 8. April 2003 (GV. NRW.
S. 224),
2. Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen
(KVO) vom 24. März 1995 (GV. NRW. S. 360), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2000
(GV. NRW. S. 290, ber. S. 496),
3. Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die Zusammensetzung der einzelnen Gruppen
der Schulkonferenz sowie über den Ausschluss von
Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen (WahlOzSchMG) vom 11. April 1979 (GV. NRW. S. 283).
§ 131
Weitergeltung von Vorschriften
(1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in
§ 130 aufgehobenen Gesetze erlassen wurden, gelten bis
zum Erlass neuer Vorschriften fort, soweit sie diesem
Gesetz nicht widersprechen.
(2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender
Anwendung des Absatz 1 weiter anzuwenden mit der
Maßgabe, dass sie spätestens nach zwei Jahren diesem
Gesetz anzupassen sind.
§ 132
Übergangsvorschriften
(1) Sonderpädagogische Fördergruppen im Sinne von
§ 4 Abs. 6 Satz 7 Schulverwaltungsgesetz können bis
zum Ablauf des Schuljahres 2010/2011 fortgeführt werden.
(2) § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchFG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003
(GV. NRW. S. 808), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.
(3) § 6 Abs. 5 EFG vom 27. Juni 1961 (GV. NRW.
S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar
2004 (GV. NRW. S. 30), gilt bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.
(4) Die Vorschriften über den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und den Erwerb des
mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) sind
erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2006/2007 in der Klasse 10
befinden.
(5) Soweit die Vorschrift des § 18 bestimmt, dass die
gymnasiale Oberstufe eine zweijährige Oberstufe umfasst, der eine einjährige Einführungsphase vorgeschaltet werden kann, ist sie erstmals auf die Schülerinnen
und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr
2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Die Schulkonferenz
kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder entscheiden, diese Vorschrift auch auf die Schülerinnen und Schüler der
Schule anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in
der Klasse 6 befinden.
(6) Landesweit einheitliche Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung (§ 18 Abs. 5) werden erstmals für die Abiturprüfung in dem Schuljahr 2006/2007
gestellt, an den Weiterbildungskollegs und den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008. An den Berufskollegs erfolgt die Einführung beginnend mit dem
Schuljahr 2007/2008 in gestufter Form.
(7) Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern
von Schulen in freier Trägerschaft vor In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten fort. Deren
Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach
den Vorschriften des Elften Teils.
(8) Die Regeleigenleistung bei Förderschulen und
Schulen für Kranke nach § 106 Abs. 5 beträgt übergangsweise
14 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2006,
13 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2007 und
12 vom Hundert für das Haushaltsjahr 2008.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 2
Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 6)
oder § 7 Abs. 1 Satz 4 Schulfinanzgesetz (§ 130 Abs. 1
Nr. 5) im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des
SGB II erhalten, gilt die Befreiung bis zum Ablauf des
Schuljahres 2005/2006 fort.
§ 133
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten die §§ 105 bis 115 am
1. Januar 2006 in Kraft.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
(2) Die in den §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 2,
52, 93 Abs. 2, 96 Abs. 5, 97 Abs. 4 und 115 Abs. 1 und 2
erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen
sowie die §§ 34 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2 und 132 Abs. 9
treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.
(3) Die Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 2 tritt am
31. Dezember 2007 außer Kraft.
(4) Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen
dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.
Düsseldorf, den 15. Februar 2005
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
(L. S.)
Peer S t e i n b r ü c k
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Ute S c h ä f e r
– GV NRW. 2005 S. 102
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 8 vom 15. März 2005
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ISSN 0177-5359