Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
169 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
09.06.16, 15:03
Aktualisiert
09.06.16, 15:03
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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in
der Stadt Erftstadt vom …….
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994, S. 666) in der derzeit
geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW
1969, S. 712), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner
Sitzung am 28.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Stadt Erftstadt erhebt ab dem 01.01.1998 eine Zweitwohnungsteuer.
§2
Steuergegenstand
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(2)
Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die jemand neben
seiner Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2, § 22 des Bundesmeldegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.05.2013, BGBl. I, S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 9 des
Gesetzes vom 02.02.2016, BGBl. I, S. 130) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den
seiner Familienmitglieder innehat. Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine
berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner
Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn
der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 6 Wochen für seinen
persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.
(3)
Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile,
Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem
eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.
§3
Steuerpflichtiger
(1)
Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.
(2)
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
§4
Steuermaßstab
(1)
Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung.
(2)
Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit
gültigen Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S.
851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden,
jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Die
Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten
(Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung
aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung
der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete insgesamt) nach dem Preisindex
der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.
(3)
Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten
nicht festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die zu zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes.
(4)
Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2) und ist die
tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie folgt
errechnet:
Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen wird aus den vom Finanzamt festgestellten
Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete
Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro abgerundet, im Übrigen findet Absatz 2
entsprechende Anwendung.
(5)
Ist eine Mietfestsetzung nach vorstehenden Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert
die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Bewertungsgesetz.
(6)
Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v. H. des
gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des § 9 des Bewertungsgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
(7)
Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als jährlicher
Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend den
Be¬stimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in
vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschl. Nebenkosten im Sinne des
Satzes 1 zugrunde zu legen.
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.
§6
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld
(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit InKraft-Treten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für
den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des
folgenden Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt.
Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des
Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die
Zweitwohnung aufgibt.
(2)
Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. In den
Fällen des Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz sowie der Sätze 2 und 4 ermäßigt sich die Steuer auf
den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(3)
Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber
einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für
den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3
Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
(4)
In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 wird die Steuer in vierteljährlichen
Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. In den Fällen
des Abs. 1 Satz 3 wird die Steuer für das zurückliegende Kalenderjahr insgesamt einen
Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Auch sonstige für die Vergangenheit
nachzuzahlende Steuerbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids fällig.
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1)
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder
aufgibt, hat dies der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten
dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt innerhalb von einem Monat
anzuzeigen. Diese Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen.
(2)
Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Stadt alle für die
Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich die für die
Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.
(3)
Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von CampingplatzStellplätzen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen
nach Abs. 2 verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung
mit § 93 Abgabenordnung).
§8
Billigkeitsmaßnahmen
(1)
Hat der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder, so wird die
Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. Der Antrag ist schriftlich an die Stadt zu
richten oder zur Niederschrift bei der Stadt zu erklären.
(2)
Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen die Bestimmungen der Abgabenordnung
in Verbindung mit § 12 KAG.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig
1.
über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Aussagen
macht oder
2.
die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen
anderen
erlangt.
Die
Strafbestimmungen
bei
Vorsatz
des
§
17
des
Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
2.
3.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
der Anzeigepflicht über das Innehaben der Zweitwohnung nicht nachkommt oder
den Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes.
(3)
Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der
Erftstadt vom 01.01.2002 außer Kraft.
Stadt
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4,
Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der
Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Erftstadt, den ………………..
(Erner)