Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
429 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
09.06.16, 15:03
Aktualisiert
09.06.16, 15:03
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Satzung
über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der
Stadt Erftstadt vom 20.11.2001
Satzung
über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der
Stadt Erftstadt vom …….
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekannt-machung vom 14. Juli 1994
(GV NW 1994, S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV
NRW S. 245) und der §§ 1, 2, 3 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969
(GV NW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999
(GV NRW S.718 hat der Rat der Stadt Erftstadt
am 18.09.2001 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW
1994, S. 666), in der derzeit geltenden Fassung,
und der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW
1969, S. 712), in der derzeit geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung
am 28.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
Die Stadt Erftstadt erhebt ab dem 01.01.1998
eine Zweitwohnungsteuer.
§2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben
einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die
jemand neben seiner Hauptwohnung (§12 Abs.2
des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 24.06.1994
(BGBl.I, S. 1431) für seinen persönlichen
Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.
Die Stadt Erftstadt erhebt ab dem 01.01.1998
eine Zweitwohnungsteuer.
§2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben
einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(2) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung
ist jede Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2, § 22 des
Bundesmeldegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.05.2013, BGBl. I, S.
1084, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes
vom 02.02.2016, BGBl. I, S. 130) für seinen
persönlichen Lebensbedarf oder den seiner
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Familienmitglieder innehat.
Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie
vorübergehend anders genutzt wird.
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung
ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten, nicht dauerhaft
von seiner Familie getrennt lebenden
Berufstätigen. Eine Zweitwohnung liegt auch
dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung
im Veranlagungszeitraum weniger als 6
Wochen für seinen persönlichen Lebensbedarf
oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder
vorhält.
(3) Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime,
Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu
Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf
einem eigenen oder fremden Grundstück für
einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum
abgestellt werden.
(3) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gelten
auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder
fremden Grundstück abgestellt werden.
§3
Steuerpflichtiger
§3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine
Zweitwohnung innehat.
Zweitwohnung innehat.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich
Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
Gesamtschuldner.
§4
Steuermaßstab
§4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert
der Wohnung.
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert
der Wohnung.
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die
Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit
gültigen Fassung findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die
gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des
Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S.
851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt
wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den
September des Vorjahres hochgerechnet
werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar
1995 entsprechend der Steigerung der
Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete nach dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab
Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung
entsprechend
der
Steigerung
der
Wohnungsmieten (Nettokaltmiete) nach dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird.
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die
Vorschrift des § 79 des Bewertungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
01.02.1991 (BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit
gültigen Fassung findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die
gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des
Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S.
851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt
wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den
September des Vorjahres hochgerechnet
werden. Die Hochrechnung erfolgt bis Januar
1995 entsprechend der Steigerung der
Wohnungsmieten
(Bruttokaltmiete;
Reihe
Wohnungsmiete
insgesamt)
nach
dem
Preisindex der Lebenshaltung aller privaten
Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab
Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung
entsprechend
der
Steigerung
der
Wohnungsmieten
(Nettokaltmiete;
Reihe
Nettokaltmiete insgesamt) nach dem Preisindex
der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im
gesamten Bundesgebiet, der vom Statistischen
Bundesamt veröffentlicht wird.
(3)Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht
festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die
zu zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
(3)Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt Jahresrohmieten für einzelne Wohneinheiten nicht
festgesetzt wurden, gilt als Jahresrohmiete die
zu zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
(4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt
nicht festgestellt (Absatz 2) und ist die
tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu
ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie
folgt errechnet:
(4) Wurde eine Jahresrohmiete vom Finanzamt
nicht festgestellt (Absatz 2) und ist die
tatsächliche Miete nach Absatz 3 nicht zu
ermitteln, so wird ein Jahresrohmietwert wie
folgt errechnet:
Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen
wird aus den vom Finanzamt festgestellten
Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro
abgerundet, im Übrigen findet Absatz 2
entsprechende Anwendung.
Von mehreren vergleichbaren Zweitwohnungen
wird aus den vom Finanzamt festgestellten
Jahresrohmieten ein mittlerer Jahresrohmietwert errechnet. Der so errechnete Jahresrohmietwert wird auf volle 50,00 Euro
abgerundet, im Übrigen findet Absatz 2
entsprechende Anwendung.
5) Ist eine Mietfestsetzung nach vorstehenden
Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die
übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2
Bewertungsgesetz.
(5) Ist eine Mietfestsetzung nach vorstehenden
Absätzen nicht möglich, gilt als Mietwert die
übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2
Bewertungsgesetz.
(6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln,
so treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen
Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des § 9
des Bewertungsgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
(6) Ist auch die übliche Miete nicht zu ermitteln,
so treten an deren Stelle 6 v. H. des gemeinen
Wertes der Wohnung. Die Vorschriften des § 9
des Bewertungsgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und
Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand
die zu zahlende Standplatzmiete einschl.
Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des
Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in
vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes
1 zugrunde zu legen.
(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und
Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand
die zu zahlende Standplatzmiete einschl.
Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des
Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in
vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschl. Nebenkosten im Sinne des Satzes
1 zugrunde zu legen.
§5
Steuersatz
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des
Mietwertes.
Mietwertes.
§6
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der
Steuerschuld
§6
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der
Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
Kalenderjahres, frühestens ab dem 01.01.1998.
Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar
bezogen
oder
für
den
persönlichen
Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die
Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden
Kalendermonats, in den der Beginn des
Innehabens der Zweitwohnung fällt.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
Kalenderjahres, jedoch frühestens mit In-KraftTreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst
nach dem 1. Januar bezogen oder für den
persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so
entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des
folgenden Kalendermonats, in den der Beginn
des Innehabens der Zweitwohnung fällt.
Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4
Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des
Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit
Ablauf des Kalenderjahres.
Stehen die Besteuerungsgrundlagen nach § 4
Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des
Kalenderjahres fest, so entsteht die Steuer mit
Ablauf des Kalenderjahres.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die
Zweitwohnung aufgibt.
Zweitwohnung aufgibt.
(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer
wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen
des Abs. 1 Sätze 2 und 4 ermäßigt sich die
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht
entsprechenden Teilbetrag.
(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer
wird als Jahressteuer festgesetzt. In den Fällen
des Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz sowie der Sätze 2
und 4 ermäßigt sich die Steuer auf den der
Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer
Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer
Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch
die Anzahl der Inhaber geteilt und für den
einzelnen Inhaber entsprechend anteilig
festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3
Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu einer
Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer
Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch
die Anzahl der Inhaber geteilt und für den
einzelnen Inhaber entsprechend anteilig
festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3
Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
(4)
In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2
wird die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November fällig. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3
wird die Steuer für das zurückliegende
Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Auch
sonstige für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(4)
In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2
wird die Steuer in vierteljährlichen Teilbeträgen
zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November fällig. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3
wird die Steuer für das zurückliegende
Kalenderjahr insgesamt einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Auch
sonstige für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
§7
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den
persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt,
hat dies der Stadt innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten dieser
Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies
der Stadt innerhalb von einem Monat
anzuzeigen.
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den
persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt,
hat dies der Stadt innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten dieser
Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies
der Stadt innerhalb von einem Monat
anzuzeigen. Diese Anzeige hat unabhängig von
den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig
verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert,
Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur
Niederschrift mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn
sich die für die Steuererhebung relevanten
Tatbestände ändern.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig
verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert,
Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur
Niederschrift mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn
sich die für die Steuererhebung relevanten
Tatbestände ändern.
(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die
Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind
zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach Abs. 2
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit § 93
Abgabenordnung).
(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die
Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind
zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zu Mitteilungen nach Abs. 2
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz NW in Verbindung mit § 93
Abgabenordnung).
§8
Billigkeitsmaßnahmen
§8
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Hat der Steuerschuldner mehr als zwei
minderjährige Kinder, so wird die Steuerschuld
auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. Der Antrag
ist schriftlich an die Stadt zu richten oder zur
Niederschrift bei der Stadt zu erklären.
(1) Hat der Steuerschuldner mehr als zwei
minderjährige Kinder, so wird die Steuerschuld
auf Antrag um die Hälfte ermäßigt. Der Antrag
ist schriftlich an die Stadt zu richten oder zur
Niederschrift bei der Stadt zu erklären.
(2) Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen (2) Ansonsten gelten für Billigkeitsmaßnahmen
die Bestimmungen der Abgabenordnung in die Bestimmungen der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 12 KAG.
Verbindung mit § 12 KAG.
§9
Ordnungswidrigkeiten
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich
oder leichtfertig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich
oder leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige
Aussagen macht oder
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige
Aussagen macht oder
2. die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in
Unkenntnis lässt
2. die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in
Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder
einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen
bei Vorsatz des § 17 des Kommunalabgabengesetzes bleiben unberührt
und dadurch Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen
anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei
Vorsatz des § 17 des Kommunalabgabengesetzes
bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher
Hinsicht unrichtig sind der
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher
Hinsicht unrichtig sind der
2. der Anzeigepflicht über das Innehaben
der Zweitwohnung nicht nachkommt
oder
3. den Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2
und 3 nicht nachkommt.
2. der Anzeigepflicht über das Innehaben
der Zweitwohnung nicht nachkommt
oder
3. den Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2
und 3 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht
und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des
Kommunalabgabengesetzes.
Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht
und die Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 2 des
Kommunalabgabengesetzes.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 sowie
nach Abs. 2 können gemäß § 20 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes mit Geldbußen bis
zu den dort genannten jeweiligen Höchstgrenzen geahndet werden.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes kann eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit
einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet
werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung
der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Erftstadt
vom 22.06.1999 außer Kraft
Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung
der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Erftstadt
vom 01.01.2002 außer Kraft.