Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
97 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
09.10.14, 13:23
Aktualisiert
09.10.14, 13:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel, 07.10.2014
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 3. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 30.09.2014
Zu Punkt der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 77-X/Z-3
Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung)
Beschluss mit 24 Ja-Stimmen bei 3 Enthaltungen:
I.
A.
Auf den gem. der neuen Verordnung von der Stadt gebührenpflichtig bewirtschafteten Parkplätzen
wird werktags sowie sonn- und feiertags von 09:00 bis 17:30 (Viadukt - nördlich nur sonn- u. feiertags) eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben. Die Gebühr pro Parkminute beträgt somit 1,66
Cent (Siehe nachfolgend C. zur tatsächlichen Gebührenhöhe).
B.
Auf allen bisher von der Stadt gebührenpflichtig bewirtschafteten Parkplätzen (somit auch Viadukt nördlich – siehe Ausschussbeschluss vom 10.10.2013) wird zu den gebührenpflichtigen Zeiten
eine gebührenfreie Karenzzeit von 20 Minuten (Parkscheinpflicht) eingeräumt. Dieser kann auch
ohne Entrichtung einer Gebühr (sog. „Nullbon“) gelöst werden.
C.
Die 20minütige gebührenfreie Karenzzeit wird auf alle gebührenpflichtig gelösten Parkscheine angerechnet und verlängert somit die Parkplatznutzungsdauer.
Entrichtete
Gebühr
Parkdauer bisher
(1,16 Cent/min.)
50 Cent
70 Cent
80 Cent
1,00 Euro
1,40 Euro
1,50 Euro
1,75 Euro
2,10 Euro
44 Minuten
60 Minuten
69 Minuten
87 Minuten
120 Minuten
130 Minuten
151 Minuten (2,5 Stunden)
180 Minuten (3 Stunden)
Parkdauer künftig
(1,66 Cent/min.
u. 20 Minuten gebührenfreie
Karenzzeit)
50 Minuten
63 Minuten
69 Minuten
80 Minuten
105 Minuten
111 Minuten
126 Minuten (~ 2 Stunden)
147 Minuten (~ 2,5 Stunden)
D.
Die bisherigen Bürgerparkausweise, die in Verbindung mit der Parkscheibe zu benutzen sind, entfallen.
E.
Die Mindestgebühr für einen gebührenpflichtigen Parkschein beträgt 20 Cent. (= 12 Minuten Parkdauer + 20 Minuten Karenzzeit = 32 Minuten Parkdauer.)
F.
Die zulässige Höchstparkdauer der einzelnen Parkplätze wird in der Gebührenordnung festgesetzt
und auf die künftige Parkplatzbeschilderung an den Einfahrten zu den Parkplätzen aufgenommen.
G.
Das alternative elektronische Bezahlsystem PARK-O-PIN wird beibehalten.
H.
Das alternative elektronische Bezahlsystem „Handyparken“ entfällt mangels ausreichender Nachfrage und Unwirtschaftlichkeit.
I.
Die letzten in Betrieb befindlichen Parkuhren in der Heisterbacher Straße (2 Stück) und Werther
Straße/Abzweig Alte Gasse (1 Stück) entfallen. Die beiden Stellplätze in der Heisterbacher Straße
sind künftig mit Parkscheinpflicht zu bewirtschaften (Höchstparkdauer 2 Stunden). Der bisherige
Stellplatz an der Werther Straße/Abzweig Alte Gasse entfällt.
J.
Insbesondere für Friedhofsbesucher werden im nördlichsten Teil des Parkplatzes Viadukt von den
82 Stellplätzen, die nur sonn- und feiertags gebührenpflichtig sind, ca. 20 Stellplätze (genaue Festlegung nach Anordnung der Brückenpfeiler) werktags auf eine Höchstparkdauer von 1, 5 Stunden
beschränkt. Der Parkbeginn ist mittels Parkscheibe anzuzeigen. Sonn- und feiertags sind dies
Parkplätze wie der übrige Bereich gebührenpflichtig von 09:00 bis 17:30 Uhr.
K.
Die Parkplätze vor den Gebäuden Kölner Straße 4 und 5 bis 9 werden künftig auf eine Höchstparkdauer von 30 min. beschränkt. Der Beginn des Parkens ist mittels Parkscheibe anzuzeigen.
L.
Die auf dem Parkplatz Große Bleiche/Trierer Straße angelegten fünf Kurzzeitstellplätze für 30 min.
Parkdauer mittels Parkscheibe beleiben bestehen. Zur besseren Erkennung dieser Regelung ist
ggf. an jedem Stellplatz ein entsprechender Hinweis anzubringen.
II.
Der als Anlage beigefügte Entwurf der neuen Gebührenordnung wird beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Tarifumstellung wie z. B.
Auswechslung der Beschilderung, Umprogrammierung der Automaten, Einholung der erforderlichen Verkehrsanordnungen der Straßenverkehrsbehörde etc. zu veranlassen und die Verordnung
nach Erledigung der Umstellungsarbeiten zu verkünden. Die Verordnung tritt gem. § 34 Ordnungsbehördengesetz NRW eine Woche nach Verkündung in Kraft.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.09.2014
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