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Beschlusstext (Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
97 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
09.10.14, 13:23
Aktualisiert
09.10.14, 13:23
Beschlusstext (Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung)) Beschlusstext (Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung))

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Bad Münstereifel, 07.10.2014 Stadt Bad Münstereifel Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 3. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 30.09.2014 Zu Punkt der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr.: 77-X/Z-3 Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung) Beschluss mit 24 Ja-Stimmen bei 3 Enthaltungen: I. A. Auf den gem. der neuen Verordnung von der Stadt gebührenpflichtig bewirtschafteten Parkplätzen wird werktags sowie sonn- und feiertags von 09:00 bis 17:30 (Viadukt - nördlich nur sonn- u. feiertags) eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben. Die Gebühr pro Parkminute beträgt somit 1,66 Cent (Siehe nachfolgend C. zur tatsächlichen Gebührenhöhe). B. Auf allen bisher von der Stadt gebührenpflichtig bewirtschafteten Parkplätzen (somit auch Viadukt nördlich – siehe Ausschussbeschluss vom 10.10.2013) wird zu den gebührenpflichtigen Zeiten eine gebührenfreie Karenzzeit von 20 Minuten (Parkscheinpflicht) eingeräumt. Dieser kann auch ohne Entrichtung einer Gebühr (sog. „Nullbon“) gelöst werden. C. Die 20minütige gebührenfreie Karenzzeit wird auf alle gebührenpflichtig gelösten Parkscheine angerechnet und verlängert somit die Parkplatznutzungsdauer. Entrichtete Gebühr Parkdauer bisher (1,16 Cent/min.) 50 Cent 70 Cent 80 Cent 1,00 Euro 1,40 Euro 1,50 Euro 1,75 Euro 2,10 Euro 44 Minuten 60 Minuten 69 Minuten 87 Minuten 120 Minuten 130 Minuten 151 Minuten (2,5 Stunden) 180 Minuten (3 Stunden) Parkdauer künftig (1,66 Cent/min. u. 20 Minuten gebührenfreie Karenzzeit) 50 Minuten 63 Minuten 69 Minuten 80 Minuten 105 Minuten 111 Minuten 126 Minuten (~ 2 Stunden) 147 Minuten (~ 2,5 Stunden) D. Die bisherigen Bürgerparkausweise, die in Verbindung mit der Parkscheibe zu benutzen sind, entfallen. E. Die Mindestgebühr für einen gebührenpflichtigen Parkschein beträgt 20 Cent. (= 12 Minuten Parkdauer + 20 Minuten Karenzzeit = 32 Minuten Parkdauer.) F. Die zulässige Höchstparkdauer der einzelnen Parkplätze wird in der Gebührenordnung festgesetzt und auf die künftige Parkplatzbeschilderung an den Einfahrten zu den Parkplätzen aufgenommen. G. Das alternative elektronische Bezahlsystem PARK-O-PIN wird beibehalten. H. Das alternative elektronische Bezahlsystem „Handyparken“ entfällt mangels ausreichender Nachfrage und Unwirtschaftlichkeit. I. Die letzten in Betrieb befindlichen Parkuhren in der Heisterbacher Straße (2 Stück) und Werther Straße/Abzweig Alte Gasse (1 Stück) entfallen. Die beiden Stellplätze in der Heisterbacher Straße sind künftig mit Parkscheinpflicht zu bewirtschaften (Höchstparkdauer 2 Stunden). Der bisherige Stellplatz an der Werther Straße/Abzweig Alte Gasse entfällt. J. Insbesondere für Friedhofsbesucher werden im nördlichsten Teil des Parkplatzes Viadukt von den 82 Stellplätzen, die nur sonn- und feiertags gebührenpflichtig sind, ca. 20 Stellplätze (genaue Festlegung nach Anordnung der Brückenpfeiler) werktags auf eine Höchstparkdauer von 1, 5 Stunden beschränkt. Der Parkbeginn ist mittels Parkscheibe anzuzeigen. Sonn- und feiertags sind dies Parkplätze wie der übrige Bereich gebührenpflichtig von 09:00 bis 17:30 Uhr. K. Die Parkplätze vor den Gebäuden Kölner Straße 4 und 5 bis 9 werden künftig auf eine Höchstparkdauer von 30 min. beschränkt. Der Beginn des Parkens ist mittels Parkscheibe anzuzeigen. L. Die auf dem Parkplatz Große Bleiche/Trierer Straße angelegten fünf Kurzzeitstellplätze für 30 min. Parkdauer mittels Parkscheibe beleiben bestehen. Zur besseren Erkennung dieser Regelung ist ggf. an jedem Stellplatz ein entsprechender Hinweis anzubringen. II. Der als Anlage beigefügte Entwurf der neuen Gebührenordnung wird beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Tarifumstellung wie z. B. Auswechslung der Beschilderung, Umprogrammierung der Automaten, Einholung der erforderlichen Verkehrsanordnungen der Straßenverkehrsbehörde etc. zu veranlassen und die Verordnung nach Erledigung der Umstellungsarbeiten zu verkünden. Die Verordnung tritt gem. § 34 Ordnungsbehördengesetz NRW eine Woche nach Verkündung in Kraft. Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.09.2014 Seite 2