Daten
Kommune
Jülich
Größe
140 kB
Datum
26.03.2015
Erstellt
19.02.15, 14:47
Aktualisiert
25.03.15, 11:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 40 Az.:
Jülich, 17.02.2015
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 113/2015
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Ausschuss für Jugend, Familie,
Integration, Soziales, Schule und
Sport
Termin
02.03.2015
Haupt- und Finanzausschuss
12.03.2015
Stadtrat
26.03.2015
TOP
Ergebnisse
bei 1 Gegenstimme mit Mehrheit beschlossen
Einstimmig, 1 Enthaltung
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich der Stadt Jülich
Anlg.: 3
V
40
SD.Net
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Jülich beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primärbereich der Stadt Jülich wie folgt:
„Folgt Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im
Primärbereich der Stadt Jülich im Wortlaut gemäß Anlage!“
2. Voraussichtliche Mehreinnahmen werden den Trägern der OGS im Rahmen der Betriebskostenzuschüsse zur Verfügung gestellt
Begründung:
In der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primärbereich der Stadt Jülich vom 20.07.2005 sind die Elternbeiträge für die Teilnahme an den außerschulischen Angeboten der Offenen Ganztagsschule wie folgt festgelegt:
Bruttojahreseinkommen
bis
bis
bis
bis
bis
über
12.271 €
24.524 €
36.813 €
49.084 €
61.355 €
61.355 €
Monatsgebühr
Offene Ganztagsschule
0€
20 €
40 €
60 €
80 €
100 €
1. Geschwisterkind
0€
5€
10 €
20 €
40 €
50 €
Die Staffelung der Einkommensgrenzen orientiert sich an den im Gesetz über Tageseinrichtungen
für Kinder, welches durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober 2007 abgelöst wurde, festgesetzten Einkommensklassen.
Die Staffelung und die monatlich zu zahlenden Gebühren sind seit Erlass der Satzung nicht mehr
angepasst worden, so dass eine Überarbeitung geboten ist.
Nach § 23 Abs. 5 KiBiz sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Eltern zu berücksichtigen. Diese Regelung wird analog für die Elternbeitragsfestsetzung der OGS
angewendet und fand auch schon bisher Niederschlag bei der Einkommensstaffelung und Gebührenhöhe.
Die Verwaltung schlägt folgende neue Einkommensstaffelung und Monatsgebühren vor:
Bruttojahreseinkommen
bis 25.000,00 €
bis 36.000,00 €
bis 49.000,00 €
bis 61.000,00 €
bis 73.000,00 €
über 73.000,00 €
Monatsgebühr offene Ganztagsschule
1. Kind
1. Geschwisterkind
0,00
0,00
50,00 €
25,00 €
75,00 €
37,50 €
100,00 €
50,00 €
125,00 €
62,50 €
150,00 €
75,00 €
Mit der neuen Staffelung werden eine Entlastung der einkommensschwachen Familien und eine
gerechtere Verteilung der Gebühren erreicht. Die Erfahrung der Verwaltung hat gezeigt, dass es bei
diesem Personenkreis große Schwierigkeiten hinsichtlich der Aufbringung der Gebühren gibt.
Eine Erhebung bei anderen Kommunen zur Ausgestaltung der Einkommensklassen und der Beitragssätze hat gezeigt, dass auch bei diesen Regelungen zur sozial gerechteren Verteilung der Beitragszahlung eingeführt worden sind bzw. Überlegungen diesbezüglich angestellt werden. Eine
Übersicht über die Beitragsstaffelung anderer Kommunen ist als Anlage 1 beigefügt.
Durch die Erhöhung der Einkommensgrenze für die Beitragsfreiheit von derzeit 12.271,00 € auf
25.000,00 € Jahresbruttoeinkommen sollen mögliche Benachteiligungen von „erwerbstätigen Familien“ gegenüber Familien, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, abgebaut und der bürokratische Aufwand sowohl für Eltern wie auch für die Verwaltung reduziert werden. Der Bedarf nach
SGB II liegt bei einer Familie mit zwei Kindern je nach Alter der Kinder zwischen 23.650 und
24.500 Euro.
Sitzungsvorlage 113/2015
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Eine weitere Änderung ist die Ausdifferenzierung in den Klasse der oberen Einkommensgruppe,
indem dort weitere Beitragsstufen hinzugefügt werden.
Eine Prognose zu den finanzielle Auswirkungen lässt sich nur schwer treffen, da dies von der Anzahl der angemeldeten Kinder in den jeweiligen Einkommensklassen abhängig ist.
Erwirtschaftete Überschüsse werden zur Finanzierung einer beitragsfreien Ausweitung des Betreuungsangebotes von 16:00 Uhr auf 17:00 Uhr sowie zur Qualitätsverbesserung des OGS-Angebots
genutzt.
Die Berechnung der Verwaltung hat gezeigt, dass mit Mehreinnahmen im 5-stelligen Bereich zu
rechnen ist.
Da die zur Zeit gültige Satzung keine Definition des Einkommensbegriffs enthält sollen zur Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicherheit auch eine Definition des Einkommens und Regelungen über den von den Eltern zu erbringenden Nachweis über das Einkommen in die Satzung aufgenommen werden.
Damit wird auch dem von den Eltern geäußerten Wunsch nach mehr Planungssicherheit bei der
Festsetzung der Beitragssätze Rechnung getragen.
Die neue Satzung und eine Synopse zum Vergleich zur derzeit gültigen Satzung sind als Anlage 2
und 3 beigefügt.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
1.Finanzielle Auswirkungen:
x
Gesamtkosten:
ja
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer _1_____
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 113/2015
x
Durch die Änderung der Gebührensätze werden
Mehreinnahmen erzieltt
nein
nein
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