Daten
Kommune
Jülich
Größe
115 kB
Datum
26.03.2015
Erstellt
15.05.15, 12:31
Aktualisiert
15.05.15, 12:31
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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im
Primarbereich der Stadt Jülich vom 27.03.2015
Aufgrund des § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (21.10.1969
(GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.
NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 26.03.2015 folgende Satzung über die
Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Jülich
beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Nutzung der Angebote zum Offenen Ganztagsbetrieb an den städt.
Grundschulen der Stadt Jülich, die eine Offene Ganztagsschule eingerichtet haben.
§2
Offene Ganztagsschule im Primarbereich
(1)
Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an
den Unterrichtstagen und bei Bedarf in den Ferien außerunterrichtliche Angebote. Die
Ferienregelung teilt die jeweilige Schule den Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres
rechtzeitig mit. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit
in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, mindestens aber
bis 15:00 Uhr.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.
(2)
Ein Anspruch auf Einrichtung einer Offenen Ganztagsschule an einer bestimmten Schule
besteht nicht.
§3
Teilnahme/Aufnahme
(1)
An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule einer Grundschule
können nur die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die die Schule auch besuchen oder wenn
begründete Ausnahmefälle vorliegen.
(2)
Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter.
(3)
Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig.
Die Anmeldung eines Kindes zur Offenen Ganztagsschule bindet aber für die Dauer eines
Schuljahres (01.8. bis 31.07.).
(4)
Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge,
unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1. eines Monats möglich.
§4
Abmeldung, Ausschluss
(1)
Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten ist
mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:
(2)
a)
Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
b)
Wechsel der Schule
Ein Kind kann durch die Stadt Jülich von der Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten der Offenen Ganztagsschu1e ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a)
die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
b)
das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
c)
das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
d)
die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen
nicht mehr ermöglicht wird,
e)
die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§5
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1)
Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule
werden gestaffelt nach Bruttojahreseinkommen nachstehende Gebühren erhoben:
Die Gebühr ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Teilbeträgen wie folgt erhoben wird:
Monatsgebühr offene Ganztagsschule
Bruttojahreseinkommen
1. Kind
1. Geschwisterkind
bis 25.000,00 €
0,00
0,00
bis 36.000,00 €
50,00 €
25,00 €
bis 49.000,00 €
75,00 €
37,50 €
bis 61.000,00 €
100,00 €
50,00 €
bis 73.000,00 €
125,00 €
62,50 €
über 73.000,00 €
150,00 €
75,00 €
Für weitere Geschwisterkinder wird keine Gebühr erhoben.
Gebührenzeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt am 01.08. eines Jahres und endet mit dem
31.07. des darauffolgenden Jahres und umfasst zwölf Monatsbeiträge. Die Beitragspflicht wird
durch Schließungszeiten (beispielsweise Ferienzeiten) nicht berührt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist das Vorjahreseinkommen vor dem betreffenden
Benutzungsschuljahr maßgebend.
(2)
Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die
nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden
Elternbeitrages.
(3)
Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der außerunterrichtlichen
Angebote der Offenen Ganztagschule, die von der Stadt nicht zu vertreten sind, die
insbesondere durch Betriebsstörungen, Naturereignisse u.ä. verursacht werden, haben die
Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf Gebührenminderung. Finden aus den genannten
Gründen die außerunterrichtlichen Angebote länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht
statt, werden entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag der Gebührenpflichtigen
erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung beim
Schulverwaltungsamt zustellen. .
§6
Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1)
Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Gebührenpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche
Angebot der Offenen Ganztagsschule.
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden
Schuljahr die Offene Ganztagsschule infolge von Abmeldung oder Ausschluss nach § 4, ist die
Gebühr anteilig zu zahlen.
(3)
Die Gebühren werden zum 1. eines jeden Monats fällig.
Ergehen Gebührenbescheide außerhalb der regelmäßigen Veranlagung, ist die darin
erstmals oder neufestgesetzte Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Veranlagungsbescheides zu entrichten. Soweit sich die Festsetzung auf spätere
Fälligkeitstermine erstreckt, verbleibt es bei den Regelungen des Satzes 1.
§7
Einkommensbegriff und Nachweis
(1)
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften, das Elterngeld
(bis 300,00 €) nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie die Eigenheimzulage
nach dem Eigenheimzulagengesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil
Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats
und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an dieser Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10
v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
(2)
Es ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres zu erklären. Abweichend von
Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen
Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so
sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im
laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der
Änderung neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu
erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu
einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben.
(3)
Die Eltern legen jährlich zur Berechnung des Elternbeitrages schriftlich Angaben zum
Einkommen einschließlich der erforderlichen Nachweise vor. Ohne diese Angaben zur
Einkommenshöhe oder ohne die geforderten Nachweise wird der höchste Elternbeitrag
erhoben.
(4)
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt und
Grundsicherung nach dem SGB XII sind von der Pflicht zur Zahlung eines Elternbeitrages
befreit.
Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn den Erziehungsberechtigten für die Kosten der
Betreuung des angemeldeten Kindes Leistungen nach SGB II gewährt werden.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung in der Fassung vom 20.07.2005 außer Kraft.