Daten
Kommune
Jülich
Größe
180 kB
Datum
26.03.2015
Erstellt
19.02.15, 14:47
Aktualisiert
19.02.15, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse
Erläuterung
Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt
Jülich vom 20.07.2005
Aufgrund des § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NRWS. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96) und der §§ 2,
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (21.10.1969
(GV NRW S. 712/SGV NRW 610) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708) hat
der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 06.07.2005
folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
der Stadt Jülich beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule im Primärbereich der Stadt
Jülich vom ________________
Aufgrund des § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW. S. 878), und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom (21.10.1969 (GV.NRW.
S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der
Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am ____________
folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich
der Stadt Jülich beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Nutzung der Angebote zum
Offenen Ganztagsbetrieb an den städt. Grundschulen
der Stadt Jülich, die eine Offene Ganztagsschule
eingerichtet haben.
§2
Offene Ganztagsschule im Primarbereich
Diese Satzung gilt für die Nutzung der Angebote zum
Offenen Ganztagsbetrieb an den städt. Grundschulen
der Stadt Jülich, die eine Offene Ganztagsschule
eingerichtet haben.
§2
Offene Ganztagsschule im Primarbereich
(1)
(1)
Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich
bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an
Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich
bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an
Keine Änderung.
den Unterrichtstagen und bei Bedarf in den
Ferien außerunterrichtliche Angebote. Die
Ferienregelung teilt die jeweilige Schule den
Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres
rechtzeitig mit. Der Zeitrahmen erstreckt sich
unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit
in der Regel an allen Unterrichtstagen von
spätestens 8.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als
schulische Veranstaltungen.
(2)
Ein Anspruch auf Einrichtung einer Offenen
Ganztagsschule an einer bestimmten Schule
besteht nicht.
den Unterrichtstagen und bei Bedarf in den
Ferien außerunterrichtliche Angebote. Die
Ferienregelung teilt die jeweilige Schule den
Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres
rechtzeitig mit. Der Zeitrahmen erstreckt sich
unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit
in der Regel an allen Unterrichtstagen von
spätestens 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, mindestens
aber bis 15:00 Uhr.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als
schulische Veranstaltungen.
(2)
§3
Teilnahme/Aufnahme
Ein Anspruch auf Einrichtung einer Offenen
Ganztagsschule an einer bestimmten Schule
besteht nicht.
§3
Teilnahme/Aufnahme
(1)
An den außerunterrichtlichen Angeboten der
Offenen Ganztagsschule können nur
Schülerinnen und Schüler der Schulen
teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht
oder wenn sie im Schulbezirk der Schule
wohnen oder wenn begründete Ausnahmefälle
vorliegen.
(1)
An den außerunterrichtlichen Angeboten der
Offenen Ganztagsschule können nur
Schülerinnen und Schüler der Schulen
teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht
oder wenn sie im Schulbezirk der Schule
wohnen oder wenn begründete Ausnahmefälle
vorliegen.
(2)
Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit
freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme
entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter.
(2)
Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit
freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme
entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter.
(3)
Die Teilnahme an außerunterrichtlichen
(3)
Die Teilnahme an außerunterrichtlichen
Ausweitung des
Betreuungsangebotes bis
17:00 Uhr.
Keine Änderung.
Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist
freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur
Offenen Ganztagsschule bindet aber für die
Dauer eines Schuljahres (01.8. bis 31.07.).
Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist
freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur
Offenen Ganztagsschule bindet aber für die
Dauer eines Schuljahres (01.8. bis 31.07.).
(4)
Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten
Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvorhersehbare
Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1.
eines Monats möglich.
§4
Abmeldung, Ausschluss
(4)
Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten
Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvorhersehbare
Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1.
eines Monats möglich.
§4
Abmeldung, Ausschluss
(1)
Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines
Kindes durch die Erziehungsberechtigten ist mit
einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.
eines Monats möglich bei:
(1)
Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines
Kindes durch die Erziehungsberechtigten ist mit
einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.
eines Monats möglich bei:
a) Änderung hinsichtlich der Personensorge
für das Kind
b) Wechsel der Schule
(2)
Ein Kind kann durch die Stadt Jülich von der
Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten
der Offenen Ganztagsschu1e ausgeschlossen
werden, insbesondere wenn
a) die Erziehungsberechtigten ihrer
Gebührenpflicht nicht nachkommen,
b) das Verhalten des Kindes ein weiteres
Verbleiben nicht zulässt,
c) das Kind das Angebot nicht regelmäßig
wahrnimmt,
a) Änderung hinsichtlich der Personensorge
für das Kind
b) Wechsel der Schule
(2)
Ein Kind kann durch die Stadt Jülich von der
Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten
der Offenen Ganztagsschu1e ausgeschlossen
werden, insbesondere wenn
a) die Erziehungsberechtigten ihrer
Gebührenpflicht nicht nachkommen,
b) das Verhalten des Kindes ein weiteres
Verbleiben nicht zulässt,
c) das Kind das Angebot nicht regelmäßig
wahrnimmt,
d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten von diesen nicht
mehr ermöglicht wird,
e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt
haben, unrichtig waren bzw. sind.
§5
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1)
Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen
Angeboten der Offenen Ganztagsschule werden
gestaffelt nach Bruttojahreseinkommen
nachstehende Gebühren erhoben:
Die Gebühr ist eine Jahresgebühr, die in
monatlichen Teilbeträgen wie folgt erhoben
wird:
Bruttojahres
einkommen
bis
bis
bis
bis
bis
über
12.271 €
24.524 €
36.813 €
49.084 €
61.355 €
61.355 €
Monats1. GeGebühr
schwisterOffene
kind
Ganztags
schule
0€
0€
20 €
5€
40 €
10 €
60 €
20 €
80 €
40 €
100 €
50 €
Für weitere Geschwisterkinder wird keine
Gebühr erhoben.
d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten von diesen nicht
mehr ermöglicht wird,
e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt
haben, unrichtig waren bzw. sind.
§5
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1)
Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen
Angeboten der Offenen Ganztagsschule werden
gestaffelt nach Bruttojahreseinkommen
nachstehende Gebühren erhoben:
Die Gebühr ist eine Jahresgebühr, die in
monatlichen Teilbeträgen wie folgt erhoben
wird:
Bruttojahres
einkommen
bis 25.000,00 €
bis 36.000,00 €
bis 49.000,00 €
bis 61.000,00 €
bis 73.000,00 €
über 73.000,00€
Monatsgebühr offene
Ganztagsschule
1. Kind
1. Geschwister
kind
0,00
0,00
50,00 €
25,00 €
75,00 €
37,50 €
100,00 €
50,00 €
125,00 €
62,50 €
150,00 €
75,00 €
Für weitere Geschwisterkinder wird keine
Gebühr erhoben.
Neue Gebührenstaffelung
Gebührenzeitraum ist das Schuljahr. Dieses
beginnt am 01.08. eines Jahres und endet mit
dem 31.07. des darauffolgenden Jahres.
Für die Festsetzung der Gebühr ist das
Vorjahreseinkommen vor dem betreffenden
Benutzungsschuljahr maßgebend.
Gebührenzeitraum ist das Schuljahr. Dieses
beginnt am 01.08. eines Jahres und endet mit
dem 31.07. des darauffolgenden Jahres und
umfasst zwölf Monatsbeiträge. Die
Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten
(beispielsweise Ferienzeiten) nicht berührt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist das
Vorjahreseinkommen vor dem betreffenden
Benutzungsschuljahr maßgebend.
(2)
Bei Erkrankung des Kindes von mindestens vier
Wochen werden entsprechende Gebührenanteile
auf schriftlichen Antrag erstattet. Der Antrag ist
innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Erkrankung beim Schulverwaltungsamt zu
stellen.
(2)
Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit
vom Schulort oder aus anderen Gründen, die
nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an
den Angeboten der Offenen Ganztagsschule im
Primarbereich teilnehmen, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung des entsprechenden
Elternbeitrages.
(3)
Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder
Einschränkungen der außerunterrichtlichen
Angebote der Offenen Ganztagschule, die von
der Stadt nicht zu vertreten sind, die
insbesondere durch Betriebsstörungen,
Naturereignisse u.ä. verursacht werden, haben
die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf
Gebührenminderung. Finden aus den genannten
Gründen die außerunterrichtlichen Angebote
länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht
statt, werden entsprechende Gebührenanteile auf
schriftlichen Antrag der Gebührenpflichtigen
erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei
Monaten nach Beginn der Unterbrechung beim
(3)
Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder
Einschränkungen der außerunterrichtlichen
Angebote der Offenen Ganztagschule, die von
der Stadt nicht zu vertreten sind, die
insbesondere durch Betriebsstörungen,
Naturereignisse u.ä. verursacht werden, haben
die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf
Gebührenminderung. Finden aus den genannten
Gründen die außerunterrichtlichen Angebote
länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht
statt, werden entsprechende Gebührenanteile auf
schriftlichen Antrag der Gebührenpflichtigen
erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei
Monaten nach Beginn der Unterbrechung beim
Erläuterung, dass Gebühr für
das Jahr festgesetzt wird und
monatlich zu zahlen ist; somit
auch für Ferienmonate.
Änderung, dass z.B. auch bei
krankheitsbedingter
Abwesenheit des Kindes
Jahresgebühr in Monatsraten
erhoben wird.
Schulverwaltungsamt zustellen.
Schulverwaltungsamt zustellen. .
§6
Gebührenpflicht, Fälligkeit
§6
Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1)
Gebührenpflichtig sind die
Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1)
Gebührenpflichtig sind die
Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme
des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot
der Offenen Ganztagsschule.
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr
aufgenommen oder verlässt ein Kind im
laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule
infolge von Abmeldung oder Ausschluss nach §
4, ist die Gebühr anteilig zu zahlen.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme
des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot
der Offenen Ganztagsschule.
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr
aufgenommen oder verlässt ein Kind im
laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule
infolge von Abmeldung oder Ausschluss nach §
4, ist die Gebühr anteilig zu zahlen.
(3)
Die Gebühren werden zum 1. eines jeden
Monats fällig.
Ergehen Gebührenbescheide außerhalb der
regelmäßigen Veranlagung, ist die darin erstmals
oder neufestgesetzte Gebühr innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des
Veranlagungsbescheides zu entrichten. Soweit
sich die Festsetzung auf spätere
Fälligkeitstermine erstreckt, verbleibt es bei den
Regelungen des Satzes 1.
(3)
Die Gebühren werden zum 1. eines jeden
Monats fällig.
Ergehen Gebührenbescheide außerhalb der
regelmäßigen Veranlagung, ist die darin
erstmals oder neufestgesetzte Gebühr innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des
Veranlagungsbescheides zu entrichten. Soweit
sich die Festsetzung auf spätere
Fälligkeitstermine erstreckt, verbleibt es bei den
Regelungen des Satzes 1.
§7
Einkommensbegriff und Nachweis
(1)
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die
Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkommensarten und
mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen
im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das
der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften, das Elterngeld (bis 300,00 €) nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
sowie die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz sind nicht
hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte
aus einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht
ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an dieser Stelle eine Abfindung zu oder ist
er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von
10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Neu
Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(2)
Maßgebend ist das Einkommen in dem der
Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des
Einkommens des letzten Monats zugrunde zu
legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher
oder niedriger ist als das Einkommen des
vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte
zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat
bezogen wurden, aber im laufenden Jahr
anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem
Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar
sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu
erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu
einem höheren Elternbeitrag führen können, sind
unverzüglich anzugeben.
(3)
Die Eltern legen jährlich zur Berechnung des
Elternbeitrages schriftlich Angaben zum
Einkommen einschließlich der erforderlichen
Nachweise vor. Ohne diese Angaben zur
Einkommenshöhe oder ohne die geforderten
Nachweise wird der höchste Elternbeitrag
erhoben.
(4)
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt und
Grundsicherung nach dem SGB XII sind von der
Pflicht zur Zahlung eines Elternbeitrages befreit.
Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn den
Erziehungsberechtigten für die Kosten der
Betreuung des angemeldeten Kindes Leistungen
nach SGB II gewährt werden.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.