Daten
Kommune
Jülich
Größe
138 kB
Datum
26.03.2015
Erstellt
19.02.15, 14:47
Aktualisiert
19.02.15, 14:47
Stichworte
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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im
Primärbereich der Stadt Jülich vom ________________
Aufgrund des § 7 und § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW.
2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S.
878), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom (21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt
Jülich in seiner Sitzung am ___________________ folgende Satzung über die Erhebung von
Gebühren im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Jülich
beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Nutzung der Angebote zum Offenen Ganztagsbetrieb an den städt.
Grundschulen der Stadt Jülich, die eine Offene Ganztagsschule eingerichtet haben.
§2
Offene Ganztagsschule im Primarbereich
(1)
Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen
Unterricht an den Unterrichtstagen und bei Bedarf in den Ferien außerunterrichtliche
Angebote. Die Ferienregelung teilt die jeweilige Schule den Eltern zu Beginn eines
jeden Schuljahres rechtzeitig mit. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der
allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8:00
Uhr bis 17:00 Uhr, mindestens aber bis 15:00 Uhr.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.
(2)
Ein Anspruch auf Einrichtung einer Offenen Ganztagsschule an einer bestimmten
Schule besteht nicht.
§3
Teilnahme/Aufnahme
(1)
An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur
Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht
oder wenn sie im Schulbezirk der Schule wohnen oder wenn begründete
Ausnahmefälle vorliegen.
(2)
Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die
Schulleiterin/der Schulleiter.
(3)
Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ist
freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Offenen Ganztagsschule bindet aber für
die Dauer eines Schuljahres (01.8. bis 31.07.).
(4)
Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge,
unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1. eines Monats
möglich.
§4
Abmeldung, Ausschluss
(1)
Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die
Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 1. eines
Monats möglich bei:
a)
b)
(2)
Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
Wechsel der Schule
Ein Kind kann durch die Stadt Jülich von der Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten der Offenen Ganztagsschu1e ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a)
b)
c)
d)
e)
die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von
diesen nicht mehr ermöglicht wird,
die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw.
sind.
§5
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1)
Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen
Ganztagsschule werden gestaffelt nach Bruttojahreseinkommen nachstehende
Gebühren erhoben:
Die Gebühr ist eine Jahresgebühr, die in monatlichen Teilbeträgen wie folgt erhoben
wird:
Bruttojahreseinkommen
bis 25.000,00 €
bis 36.000,00 €
bis 49.000,00 €
bis 61.000,00 €
bis 73.000,00 €
über 73.000,00 €
Monatsgebühr offene Ganztagsschule
1. Kind
1. Geschwisterkind
0,00
0,00
50,00 €
25,00 €
75,00 €
37,50 €
100,00 €
50,00 €
125,00 €
62,50 €
150,00 €
75,00 €
Für weitere Geschwisterkinder wird keine Gebühr erhoben.
Gebührenzeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt am 01.08. eines Jahres und endet
mit dem 31.07. des darauffolgenden Jahres und umfasst zwölf Monatsbeiträge. Die
Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten (beispielsweise Ferienzeiten) nicht
berührt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist das Vorjahreseinkommen vor dem betreffenden
Benutzungsschuljahr maßgebend.
(2)
Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen
Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der
Offenen Ganztagsschule im Primarbereich teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf
Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages.
(3)
Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der
außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagschule, die von der Stadt nicht zu
vertreten sind, die insbesondere durch Betriebsstörungen, Naturereignisse u.ä.
verursacht werden, haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf
Gebührenminderung. Finden aus den genannten Gründen die außerunterrichtlichen
Angebote länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht statt, werden
entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag der Gebührenpflichtigen
erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung
beim Schulverwaltungsamt zustellen. .
§6
Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1)
Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche
Angebot der Offenen Ganztagsschule.
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im
laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule infolge von Abmeldung oder
Ausschluss nach § 4, ist die Gebühr anteilig zu zahlen.
(3)
Die Gebühren werden zum 1. eines jeden Monats fällig.
Ergehen Gebührenbescheide außerhalb der regelmäßigen Veranlagung, ist die darin
erstmals oder neufestgesetzte Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Veranlagungsbescheides zu entrichten. Soweit sich die Festsetzung auf spätere
Fälligkeitstermine erstreckt, verbleibt es bei den Regelungen des Satzes 1.
§7
Einkommensbegriff und Nachweis
(1)
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen
veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für
das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Elterngeld (bis 300,00
€) nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie die Eigenheimzulage nach
dem Eigenheimzulagengesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil
Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an dieser Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(2)
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das
Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des
Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte
zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr
anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu
festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das
zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind
unverzüglich anzugeben.
(3)
Die Eltern legen jährlich zur Berechnung des Elternbeitrages schriftlich Angaben zum
Einkommen einschließlich der erforderlichen Nachweise vor. Ohne diese Angaben zur
Einkommenshöhe oder ohne die geforderten Nachweise wird der höchste Elternbeitrag
erhoben.
(4)
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt
und Grundsicherung nach dem SGB XII sind von der Pflicht zur Zahlung eines
Elternbeitrages befreit.
Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn den Erziehungsberechtigten für die Kosten der
Betreuung des angemeldeten Kindes Leistungen nach SGB II gewährt werden.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.