Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
127 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
02.06.16, 15:02
Aktualisiert
20.06.16, 14:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 295/2016
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 24.05.2016
gez. Knips
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
14.06.2016
vorberatend
Betriebsausschuss Straßen
15.06.2016
vorberatend
Betriebsausschuss Immobilien
16.06.2016
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
22.06.2016
vorberatend
Betriebsausschuss Immobilien
27.06.2016
vorberatend
Rat
28.06.2016
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Bericht der Verwaltung und ihre Absicht, eine Optionserklärung im Sinne des § 27 Abs. 22
Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) abzugeben, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 knüpft das Gesetz für die Umsatzbesteuerung von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr an das Körperschaftssteuerrecht an. Danach waren
u. a. Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig und
unterlagen der Umsatzbesteuerung.
Mit Einführung des neuen § 2b Abs. 1 UStG hat der Gesetzgeber zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben, indem er sie nur noch unter bestimmten
Voraussetzungen grundsätzlich vom Unternehmerbegriff (und damit von der Umsatzsteuerbarkeit)
ausnimmt. Denn dies gilt nur noch, soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausübt,
die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (auch wenn sie im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhebt),
und sofern eine Steuerfreiheit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Hiermit hat der Gesetzgeber auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert und das deutsche
Umsatzsteuerrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Denn nach Artikel 13 der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU gilt auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als
Unternehmer, soweit der Leistungsaustausch auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt.
Die Neuregelung steckt voller unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Städte- und Gemeindebund NRW
führt in seinem Schnellbrief 111/2016 vom 28.04.2016 hierzu aus:
„Da die Neureglung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, sind zum jetzigen Zeitpunkt auch nach gewissenhafter Gesetzeslektüre interpretatorische Unschärfen
kaum zu vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung des § 2b UStG soll ein BMFSchreiben (Anmerkung des Unterzeichners: den jeweiligen Steuerarten zugeordnete Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums wie Erlasse, Anordnungen und Schreiben
zu besonders interessierenden oder in aktuellen Diskussionen befindlichen Themen) bringen, dessen Erscheinen für die zweite Jahreshälfte 2016 erwartet wird…Bereits jetzt deuten
die Gesetzesmaterialien allerdings klar darauf hin, dass künftig sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübte Tätigkeiten von vornherein als umsatzsteuerbar angesehen werden, die Steuerbefreiung des § 2b UStG mithin nur für Tätigkeiten Anwendung finden kann,
die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage verrichtet werden…“
Das neue Recht beinhaltet eine Übergangsregelung, wonach die neue Rechtslage erst für Umsätze ab dem 01.01.2017 gilt. Bis zum 31.12.2016 haben die Kommunen die Wahl, ob sie gleich zum
01.01.2017 zur Geltung des neuen § 2b UStG übergehen oder bis spätestens zum 31.12.2020 die
bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Im letzteren Fall muss gegenüber dem
Finanzamt eine entsprechende und so genannte „Optionserklärung“ abgegeben werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung führt allerdings nicht zwingend dazu, den Übergangszeitraum bis
2021 voll ausschöpfen zu müssen. Die „Optionserklärung“ kann innerhalb dieses Zeitraums mit
Wirkung für den Beginn des Folgejahres einmalig widerrufen werden.
Die Entscheidung darüber, ob wirtschaftlich gesehen die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage
oder ein Übergang auf die neue Rechtslage für die Stadt Erftstadt sinnvoller ist, muss abgewogen
und spezifisch für Erftstadt getroffen werden. Schließlich geht es nicht nur darum, Tätigkeiten der
Stadt Erftstadt im Hinblick auf eine Umsatzsteuerpflicht zu überprüfen, sondern auch darum, zu
erfassen, wo z. B. im Zusammenhang mit größeren Investitionen Vorsteuer-Gewinne erzielt werden könnten.
Hierzu bedarf es der Sichtung des gesamten städtischen Haushalts mit allen finanzrelevanten
Vorgängen des Kernhaushalts und aller Eigenbetriebe. Daneben wird es erforderlich sein, alle Verträge und Vereinbarungen der Stadt Erftstadt im Hinblick auf die neue Umsatzbesteuerung zu sichten, zu bewerten und ggfs. steueroptimierte Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme externer Unterstützung (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) ist
dabei genau so wahrscheinlich wie eine noch nicht zu beziffernde personelle Aufstockung des Allgemeinen Finanzdienstes.
Da im laufenden Jahr noch nicht mit Ergebnissen zu rechnen ist, die eine endgültige Entscheidung
möglich machen, beabsichtige ich, die Option im Sinne des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG zu ziehen
-2-
und gegenüber dem Finanzamt zu erklären, zunächst die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch zu nehmen.
Dieser Vorlage beigefügt sind die bis zum 31.12.2015 gültige Fassung des § 2 UStG und die ab
01.01.2016 gültigen Fassungen der §§ 2b und 27 UStG.
In Vertretung
(Knips)
-3-