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Beschlussvorlage (Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
127 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
02.06.16, 15:02
Aktualisiert
20.06.16, 14:41
Beschlussvorlage (Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand) Beschlussvorlage (Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand) Beschlussvorlage (Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 295/2016 Az.: 20 Amt: - 20 BeschlAusf.: - - 20 - Datum: 24.05.2016 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Cöln Amtsleiter RPA Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 14.06.2016 vorberatend Betriebsausschuss Straßen 15.06.2016 vorberatend Betriebsausschuss Immobilien 16.06.2016 vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 22.06.2016 vorberatend Betriebsausschuss Immobilien 27.06.2016 vorberatend Rat 28.06.2016 beschließend Betrifft: Bemerkungen Novellierung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung und ihre Absicht, eine Optionserklärung im Sinne des § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) abzugeben, wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Begründung: Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 knüpft das Gesetz für die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr an das Körperschaftssteuerrecht an. Danach waren u. a. Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig und unterlagen der Umsatzbesteuerung. Mit Einführung des neuen § 2b Abs. 1 UStG hat der Gesetzgeber zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben, indem er sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich vom Unternehmerbegriff (und damit von der Umsatzsteuerbarkeit) ausnimmt. Denn dies gilt nur noch, soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten ausübt,  die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt (auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhebt),  und sofern eine Steuerfreiheit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Hiermit hat der Gesetzgeber auf höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert und das deutsche Umsatzsteuerrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Denn nach Artikel 13 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU gilt auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer, soweit der Leistungsaustausch auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt. Die Neuregelung steckt voller unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Städte- und Gemeindebund NRW führt in seinem Schnellbrief 111/2016 vom 28.04.2016 hierzu aus: „Da die Neureglung mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe operiert, sind zum jetzigen Zeitpunkt auch nach gewissenhafter Gesetzeslektüre interpretatorische Unschärfen kaum zu vermeiden. Größere Klarheit für die Auslegung des § 2b UStG soll ein BMFSchreiben (Anmerkung des Unterzeichners: den jeweiligen Steuerarten zugeordnete Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums wie Erlasse, Anordnungen und Schreiben zu besonders interessierenden oder in aktuellen Diskussionen befindlichen Themen) bringen, dessen Erscheinen für die zweite Jahreshälfte 2016 erwartet wird…Bereits jetzt deuten die Gesetzesmaterialien allerdings klar darauf hin, dass künftig sämtliche auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübte Tätigkeiten von vornherein als umsatzsteuerbar angesehen werden, die Steuerbefreiung des § 2b UStG mithin nur für Tätigkeiten Anwendung finden kann, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage verrichtet werden…“ Das neue Recht beinhaltet eine Übergangsregelung, wonach die neue Rechtslage erst für Umsätze ab dem 01.01.2017 gilt. Bis zum 31.12.2016 haben die Kommunen die Wahl, ob sie gleich zum 01.01.2017 zur Geltung des neuen § 2b UStG übergehen oder bis spätestens zum 31.12.2020 die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Im letzteren Fall muss gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende und so genannte „Optionserklärung“ abgegeben werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung führt allerdings nicht zwingend dazu, den Übergangszeitraum bis 2021 voll ausschöpfen zu müssen. Die „Optionserklärung“ kann innerhalb dieses Zeitraums mit Wirkung für den Beginn des Folgejahres einmalig widerrufen werden. Die Entscheidung darüber, ob wirtschaftlich gesehen die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder ein Übergang auf die neue Rechtslage für die Stadt Erftstadt sinnvoller ist, muss abgewogen und spezifisch für Erftstadt getroffen werden. Schließlich geht es nicht nur darum, Tätigkeiten der Stadt Erftstadt im Hinblick auf eine Umsatzsteuerpflicht zu überprüfen, sondern auch darum, zu erfassen, wo z. B. im Zusammenhang mit größeren Investitionen Vorsteuer-Gewinne erzielt werden könnten. Hierzu bedarf es der Sichtung des gesamten städtischen Haushalts mit allen finanzrelevanten Vorgängen des Kernhaushalts und aller Eigenbetriebe. Daneben wird es erforderlich sein, alle Verträge und Vereinbarungen der Stadt Erftstadt im Hinblick auf die neue Umsatzbesteuerung zu sichten, zu bewerten und ggfs. steueroptimierte Lösungen zu erarbeiten und umzusetzen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme externer Unterstützung (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) ist dabei genau so wahrscheinlich wie eine noch nicht zu beziffernde personelle Aufstockung des Allgemeinen Finanzdienstes. Da im laufenden Jahr noch nicht mit Ergebnissen zu rechnen ist, die eine endgültige Entscheidung möglich machen, beabsichtige ich, die Option im Sinne des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG zu ziehen -2- und gegenüber dem Finanzamt zu erklären, zunächst die bisherige Rechtslage weiterhin in Anspruch zu nehmen. Dieser Vorlage beigefügt sind die bis zum 31.12.2015 gültige Fassung des § 2 UStG und die ab 01.01.2016 gültigen Fassungen der §§ 2b und 27 UStG. In Vertretung (Knips) -3-