Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
228 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
14.03.16, 15:01
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Michael Schmalen
An der Baumschule 19
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Amt für Schulverwaltung, Kultur, Sport und Musikschule
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-318
Datum
Frau Gerlach
07.03.2016
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 25.02.2016
Rat
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
F 159/2016
16.03.2016
27.04.2016
Anfrage bzgl. Ausschreibung von Taxi-Dienstleistungen durch die Stadt Erftstadt
Sehr geehrter Herr Schmalen,
hinsichtlich der Handhabung durch das Schulverwaltungsamt beantworte ich Ihre Anfrage wie
folgt:
zu 1. Derzeit erfolgt der Schülerspezialverkehr für die aus entlegenen Wohnlagen von ErftstadtGymnich stammenden Schülerinnen und Schüler zur Grundschule Gymnich bzw. zur nächstgelegenen Haltestelle des Öffentlichen Personennahverkehrs durch das vom Schulverwaltungsamt
beauftragte Unternehmen Taxi Pütz. Nach Ermittlung des schuljahresbezogenen Beförderungsbedarfs wird jährlich unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes ein Vergabeverfahren durchgeführt und ein entsprechender Beförderungsvertrag neu abgeschlossen.
zu 2. Das Unternehmen muss sich vertraglich dazu verpflichten, folgende Vorschriften bei der
Schülerbeförderung zu beachten:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), das Personenbeförderungsgesetz, die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft) und die Arbeitszeitverordnung.
Darüber hinaus hat das Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass sich das Fahrzeug stets in einem einwandfreien, betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sind abzuschließen und die Prämien pünktlich zu entrichten. Es dürfen nur
Fahrer und Fahrerinnen eingesetzt werden, die die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung gem. §15
der StVZO besitzen.
Als weitere Vertragsgrundlage gilt die Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 14.Juli 2005 „Anforderungskatalog für Kraftomnibusse (KOM) und Kleinbusse (PKW), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden sowie das Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern für die Beförderung von Schülern“
Die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen
unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetztes Nordrhein-Westfalen
(TVgG-NRW) ist bindend vorgeschrieben.
zu 3. Grundsätzlich dürfen die Leistungen auch mit Mietwagen erbracht werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben und die Vertragsvereinbarungen eingehalten werden.
zu 4. Die monatlich abgerechneten Leistungen werden bei der Begleichung der Rechnung durch
das Schulverwaltungsamt geprüft, so dass vertragsgemäß nur für die jeweiligen Schultage gezahlt
wird.
Für das Rechts- und Ordnungsamt möchte ich nachfolgende Anmerkungen anschließen:
zu 1. Es kommt vor, dass das Rechts- und Ordnungsamt örtlich ansässige Taxiunternehmen für
den Transport von Flüchtlingen, die in der Notunterkunft Erftstadt-Erp untergebracht sind, anruft
und die Übernahme einer Fahrt anfragt.
Der am häufigsten vorkommende Fall ist die Fahrt zu Ärzten oder zu einer Fachklinik. Insbesondere Fachärzte, wie Haut- oder Kinderarzt oder die Kinderklinik in Köln-Riehl werden angefahren.
In den Fällen, in denen keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden können,
oder eine andere Fahrgelegenheit (z. B. durch den Außendienst des Rechts- und Ordnungsamtes
oder KTW/RTW) ausscheidet, wird ein Taxi gerufen.
Es kommt darüber hinaus auch vor, dass Fahrten im Falle einer Zuweisung der Flüchtlinge an eine
andere Kommune durch ein Taxiunternehmen durchgeführt werden. Vorgekommen sind auch Fälle, in denen Personen zu einer anderen Flüchtlingsunterkunft auf spezielle Weisung der Bezirksregierung mit einem Taxi verbracht werden mussten.
zu 2. Der Taxiunternehmer muss zunächst einmal bereit sein, überhaupt die Fahrt zu übernehmen
und über gewisse Kapazitäten (in vielen Fällen wird ein Großraumtaxi benötigt) verfügen. Es sollte
eine 24-Stunden-Erreichbarkeit gegeben sein, da es auch zu Fahrten in der Nacht kommen kann.
Außerdem muss der Unternehmer bereit sein, die Fahrt mit der Bezirksregierung Köln (vorher Bezirksregierung Arnsberg) abzurechnen und somit gewisse Außenstände zu akzeptieren.
zu 3. Mir ist kein Grund bekannt, dass die beschriebenen Fahrten nicht auch von Mietwagenunternehmen durchgeführt werden könnten, falls die unter 2. beschriebenen Voraussetzungen von diesen auch erfüllt werden können.
zu 4. Beim Ruf eines Taxis handelt es sich - wie bei allen anderen Aufgaben, die die Stadt Erftstadt im Rahmen des Betriebs der Flüchtlingsunterkunft übernimmt - um eine Aufgabe, die im Wege der Amtshilfe auf Weisung des Landes NRW übernommen wird. Bei Taxi- oder auch Krankentransportfahrten sowie bei Krankenbehandlungen ist festgelegt, dass diese Leistungen direkt mit
der Bezirksregierung Köln (früher Arnsberg) abgerechnet werden. Der Taxiunternehmer erhält dazu einen Transportschein, der ihn berechtigt, die Fahrt abzurechnen. Die Kontrolle obliegt der Bezirksregierung.
Für das Jugendamt möchte ich die Beantwortung Ihrer Anfrage wie folgt ergänzen:
Zu 1. Im Bereich der sozialen Dienste (Eingliederungshilfe) werden in wenigen Einzelfällen Taxifahrten zu Schulen und Therapeuten finanziert. Die Zeiträume gestalten sich unterschiedlich und
sind vom Einzelfall abhängig. Geprüft wird vor Vergabe sowie regelmäßig im Verlauf, ob das
Kind/der Jugendliche in der Lage ist selber die Fahrten durchzuführen, dies die Eltern übernehmen
können oder ggf. eine Integrationshilfe die Begleitung z.B. auch im ÖPNV übernehmen kann.
Grundsätzlich werden drei Angebote eingeholt.
-2-
Kitas:
Die Einrichtung eines Zubringerdienstes von behinderten Kindern in die Kita ist nur möglich, sofern
der Landschaftsverband Rheinland dies schriftl. im Rahmen der Anerkennung der besonderen
Härte genehmigt. Zum Kindergartenjahr 2015/16 wurde die Beförderung von drei behinderten Kindern zur integrativen Einrichtung ausgeschrieben.
Mindestens drei Angebote sind telefonisch einzuholen. Es wurden von der Fachabteilung fünf
Firmen zur Abgabe eines Angebotes angeschrieben. Die Beförderungsverträge sind nach fünf Jahren neu auszuschreiben. Ziel ist es die Kontinuität der Beförderung für die behinderten Kinder sicherzustellen. Sollte eine genehmigte Beförderung zum nächsten Kindergartenjahr weiterhin erforderlich sein, so ist eine Verlängerung der Linie möglich. Generell ist allerdings davon auszugehen,
dass im Rahmen der Inklusion auch die Eltern behinderter Kinder eigenverantwortlich für den Besuch der Einrichtung zuständig sind und somit Zubringerdienste entfallen.
zu 2. Die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) sind zu
erfüllen.
Kitas:
Muster-Bewerbungsbedingungen und – Leistungsverzeichnisse sind vom LVR vorgegeben. Beförderungsverträge kann der Kita Träger nur abschließen, wenn die schriftliche Bestätigung des LVR
vorliegt. Eine Erklärung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW wird gefordert.
zu 3. Grundsätzlich dürfen die Leistungen auch mit Mietwagen erbracht werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben und die Vertragsvereinbarungen eingehalten werden.
Es wird vom Unternehmen ein zur Durchführung der Beförderung benötigtes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Es muss den jeweiligen gültigen Bestimmungen der STVZO und der BOKraft entsprechen. Für alle Kinder sind die Fahrgastplätze mit Dreipunktgurten auszurüsten.
zu 4. Nach Rechnungsstellung erfolgt vor der Auszahlung die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit.
Kitas:
Die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung ist durch das Unternehmen in geeigneter und nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und monatlich nachträglich nachzuweisen. Diese Abrechnung wird an Hand der Anwesenheitslisten der Kinder gegengeprüft.
Der Träger und der Landschaftsverband Rheinland (als Kostenträger) sind berechtigt die vertragsgemäße Ausführung vor Ort zu überprüfen.
Durch das Amt für Soziales, Wohnen, Integration und Senioren wurden keine Taxidienstleistungen
in Anspruch genommen.
Die Beantwortung der Frage 5 gilt für die gesamte Verwaltung:
zu 5. Die REVG ist als betrautes Verkehrsunternehmen für den AST-Verkehr in den Kommunen
zuständig. Sie ist direkter Vertragspartner der durchführenden Taxiunternehmen. Wenn betriebliche Belange bei den Taxiunternehmen es erfordern (Insolvenz, Schlechtleistung, Betriebsaufgabe)
führt die REVG in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Erftstadt ein Vergabeverfahren durch.
Auf Wunsch der Stadt Erftstadt hat Mitte 2011 dann eine erneute Vergabe stattgefunden, da das
damalige Unternehmen die Dienstleistung AST-Verkehr nicht mehr zufriedenstellend erbracht hat.
Aus den eingegangenen Angeboten der Taxiunternehmen aus Erftstadt wurde der günstigste Bieter mit dem AST-Verkehr beauftragt. Seit dem 01.01.2012 fährt das Unternehmen Taxi Pütz zu
sehr günstigen Konditionen und zur großen Zufriedenheit aller Beteiligten.
Mit freundlichen Grüßen
-3-
In Vertretung
(Lüngen)
-4-