Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
131 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
03.02.16, 15:07
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 59/2016
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 22.01.2016
gez. Knips
Kämmerer
gez. Lüngen, 1. Beigeordneter
Dezernat 4
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
Termin
Bemerkungen
15.02.2016
beschließend
Rat
16.03.2016
beschließend
Rat
27.04.2016
beschließend
Betrifft:
Nutzung der Räume der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule;
Antrag auf Förderung nach dem Sonderprogramm "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen"
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss entscheidet gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO:
Die Stadt Erftstadt stellt einen Antrag auf Förderung nach dem Sonderprogramm des Landes
Nordrhein-Westfalen „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen" gemäß
der Anlage zu dieser Vorlage.
Begründung:
Mitte Dezember 2015 hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des
Landes NRW einen Projektaufruf zum Sonderprogramm „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur
Integration von Flüchtlingen" aufgelegt und Mittel in Höhe von 72 Mio. € bereitgestellt. Kommunen,
die über geeignete Projekte verfügen, sind aufgerufen, den zuständigen Bezirksregierungen bis
zum 19.02.2016 Projektvorschläge zu unterbreiten.
Im Programm heißt es zur Frage nach der Förderfähigkeit von Projekten u. a.:
„…Gefördert werden können sowohl investive Maßnahmen der Daseinsvorsorge wie auch
investitionsbegleitende Maßnahmen…“
„…die Projekte sollen jeweils mit einer besonderen Wirkung auf den sozialen Zusammenhalt im Quartier verbunden sein und deshalb für die Öffentlichkeit/Allgemeinheit zugänglich
sein. Dazu zählt insbesondere die Integration von Jugendlichen, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und sozial Schwächeren…“
„…förderfähig sind…insbesondere der Umbau von Wohn- und Nichtwohngebäuden für
Zwecke der Bildung, der Freizeit und der Kultur…“
„…förderfähig sind Ausgaben für die Quartiersbetreuung bzw. das Quartiersmanagement.
Dazu gehören die Ausgaben für die zeitlich befristete Einstellung zusätzlichen Personals
bzw. entsprechende Ausgaben für die Beauftragung externer Dienstleister.…
Wünschenswert ist eine Kombination von investiven und investitionsbegleitenden Maßnahmen…“
Die Verwaltung ist überzeugt, dass ein Konzept wie im Antrag beschrieben die höchstmögliche
Chance auf Förderung für die Stadt Erftstadt bietet, da mit einem derartigen Projekt die für die
Auswahl ausschlaggebenden Kriterien (siehe Ziffer VI. des Projektaufrufs) allesamt erfüllt würden.
Zudem würden gleich zwei von drei im Programm aufgelisteten Zwecke, nämlich „Bildung“ (neue
Räume für die VHS, frühkindliche Bildung im Rahmen der Kinderbetreuungsangebote und Eltern/Kind-Gruppen; zum vorhandenen Bedarf an zusätzlichen Kindertageseinrichtungen in Liblar
verweise ich auf die aktuellen Vorlagen V 17 und 29/2016) und „Freizeit“ (zum Bedarf an Jugendräumen speziell in Liblar verweise ich auf die Vorlage A 521/2015 und den befürwortenden Beschlüssen im Schul- und Jugendhilfeausschuss am 25. bzw. 26.11.2015) abgedeckt.
Die Stadt Erftstadt würde in den Genuss eines Fördersatzes von 80% kommen (der für Erftstadt
für 2016 gültige Fördersatz für die Städtebauförderung plus 10% für „finanzschwache Kommunen“).
Wie im Entwurf des Förderantrags erwähnt, ist gerade im Hinblick auf das in der Jugendhilfe geltende Subsidiaritätsprinzip die Betreibung der Einrichtung in städtischer Trägerschaft, in alleiniger
Trägerschaft eines freien Trägers oder in gemischter Trägerschaft möglich. Kontaktaufnahmen mit
in Frage kommenden freien Trägern konnten in der Kürze der Zeit noch nicht erfolgen, würden
aber bei einer positiven Entscheidung über den Förderantrag umgehend aufgenommen. Eine
eventuelle Eigenbeteiligung des freien Trägers wäre dann zu verhandeln.
Zusätzliches, städtisches Personal soll zunächst nur für die Dauer des Förderzeitraums, d. h. befristet bis zum 31.12.2018 eingestellt werden. Über den Personalbedarf über dieses Datum hinaus
muss dann Mitte 2018 neu beraten werden.
Das Ville-Gymnasium und die Gottfried-Kinkel-Realschule haben mit Schreiben vom
19./20.01.2016 zur Schaffung von Jugendräumen in der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule
Stellung genommen. Dem kann Folgendes entgegnet werden:
Die beabsichtigte Nutzung zielt lediglich auf den Gebäudeteil der ehemaligen Carl-SchurzHauptschule entlang der Bahnhofstraße (früherer Verwaltungstrakt) und den Gebäuderiegel längst
des Schulhofs der Gottfried-Kinkel-Realschule ab. Der gesamte „Neubauwürfel“ steht nach Beendigung der Umbau- und Sanierungsmaßnahme ausschließlich den Schulen zur Verfügung.
Der Schulentwicklungsplan bestätigt den beiden Schulen eine positive Schulraumbilanz, die mit
der Inbetriebnahme des „Neubauwürfels“ auch die derzeit unabwägbaren Bedürfnisse in Bezug auf
die Inklusion und die Beschulung von Flüchtlingskindern auffangen sollte.
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Die Außennutzung soll vorrangig zur Bahnhofstrasse hin erfolgen und die dort bereits vorhandene
Infrastruktur einbeziehen. Auf dem gesamten Außengelände findet eine Nutzung jeweils nach
16:15 Uhr für Sport- und Bewegungsangebote statt. Die problematisierten Einwände der mangelnden Aufsichtspflicht sowie der erheblichen Lärmbelästigung bestehen daher nicht.
Ein Bandprobenraum ist im Keller des Klassentraktes der Realschule vorgesehen. Hier besteht ein
separater Eingang. Auch hier ist eine Nutzung nach Schulschluss vorgesehen.
Das Amt für Jugend und Familie versteht moderne Schule als eine ganztägige, inklusive Bildungseinrichtung, in der neben den klassen- und klassenübergreifenden Lernzonen gemeinsam zu nutzende Räume verschiedener Schulen sowie insbesondere auch gemeinsam mit dem Quartier zu
nutzende Räume zur Verfügung stehen. Inklusive Bildungseinrichtung heißt hier insbesondere die
Öffnung für
die Dienste wie Schulsozialarbeit, Jugendgerichtshilfe, Gesundheitsfürsorge und Schulbegleitung
Lernen im Quartier über Projekte und Aufträge
Praktika, Berufsvorbereitung und Jugendberufshilfe
Freizeitpädagogik und Jugendräume
Unterrichtsangebote externer Bildungseinrichtungen wie freie Musik-, Theater-, Kunstschulen sowie der VHS.
Schulen sind keine geschlossenen Lernumgebungen und in einigen Bereichen ist die Öffnung der
Systeme bereits erfolgreich umgesetzt. Die Maßnahmen, die über das Förderprojekt verwirklicht
werden sollen, schaffen die Voraussetzungen zur weiteren Differenzierung und Variabilität der Angebote im Quartier und für das Schulzentrum.
Für die Antragstellung ist die Vorlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses notwendig, der bis
zum 11.03.2016 nachgereicht werden kann. Da die nächste Ratssitzung erst für den 16.03.2016
terminiert ist, ist eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich, die in diesem Falle der Hauptausschuss treffen kann (§ 60 Absatz 1 Satz 1 GO: „Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist.“).
Nicht zuletzt wegen dieses Zeitdrucks hat am 13.01.2016 ein interfraktionelles Gespräch stattgefunden mit dem Ziel, bereits im Vorfeld ein generelles Einvernehmen über diesen Förderantrag
herzustellen.
In Vertretung
(Knips)
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