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Beschlussvorlage (Nutzung der Räume der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule; Antrag auf Förderung nach dem Sonderprogramm "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
131 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
03.02.16, 15:07
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Beschlussvorlage (Nutzung der Räume der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule;
Antrag auf Förderung nach dem Sonderprogramm "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen") Beschlussvorlage (Nutzung der Räume der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule;
Antrag auf Förderung nach dem Sonderprogramm "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen") Beschlussvorlage (Nutzung der Räume der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule;
Antrag auf Förderung nach dem Sonderprogramm "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen")

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 59/2016 Az.: 20 Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 22.01.2016 gez. Knips Kämmerer gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Dezernat 4 gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Cöln Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschuss Termin Bemerkungen 15.02.2016 beschließend Rat 16.03.2016 beschließend Rat 27.04.2016 beschließend Betrifft: Nutzung der Räume der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule; Antrag auf Förderung nach dem Sonderprogramm "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen" Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss entscheidet gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO: Die Stadt Erftstadt stellt einen Antrag auf Förderung nach dem Sonderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen" gemäß der Anlage zu dieser Vorlage. Begründung: Mitte Dezember 2015 hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW einen Projektaufruf zum Sonderprogramm „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen" aufgelegt und Mittel in Höhe von 72 Mio. € bereitgestellt. Kommunen, die über geeignete Projekte verfügen, sind aufgerufen, den zuständigen Bezirksregierungen bis zum 19.02.2016 Projektvorschläge zu unterbreiten. Im Programm heißt es zur Frage nach der Förderfähigkeit von Projekten u. a.:  „…Gefördert werden können sowohl investive Maßnahmen der Daseinsvorsorge wie auch investitionsbegleitende Maßnahmen…“  „…die Projekte sollen jeweils mit einer besonderen Wirkung auf den sozialen Zusammenhalt im Quartier verbunden sein und deshalb für die Öffentlichkeit/Allgemeinheit zugänglich sein. Dazu zählt insbesondere die Integration von Jugendlichen, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und sozial Schwächeren…“  „…förderfähig sind…insbesondere der Umbau von Wohn- und Nichtwohngebäuden für Zwecke der Bildung, der Freizeit und der Kultur…“  „…förderfähig sind Ausgaben für die Quartiersbetreuung bzw. das Quartiersmanagement. Dazu gehören die Ausgaben für die zeitlich befristete Einstellung zusätzlichen Personals bzw. entsprechende Ausgaben für die Beauftragung externer Dienstleister.… Wünschenswert ist eine Kombination von investiven und investitionsbegleitenden Maßnahmen…“ Die Verwaltung ist überzeugt, dass ein Konzept wie im Antrag beschrieben die höchstmögliche Chance auf Förderung für die Stadt Erftstadt bietet, da mit einem derartigen Projekt die für die Auswahl ausschlaggebenden Kriterien (siehe Ziffer VI. des Projektaufrufs) allesamt erfüllt würden. Zudem würden gleich zwei von drei im Programm aufgelisteten Zwecke, nämlich „Bildung“ (neue Räume für die VHS, frühkindliche Bildung im Rahmen der Kinderbetreuungsangebote und Eltern/Kind-Gruppen; zum vorhandenen Bedarf an zusätzlichen Kindertageseinrichtungen in Liblar verweise ich auf die aktuellen Vorlagen V 17 und 29/2016) und „Freizeit“ (zum Bedarf an Jugendräumen speziell in Liblar verweise ich auf die Vorlage A 521/2015 und den befürwortenden Beschlüssen im Schul- und Jugendhilfeausschuss am 25. bzw. 26.11.2015) abgedeckt. Die Stadt Erftstadt würde in den Genuss eines Fördersatzes von 80% kommen (der für Erftstadt für 2016 gültige Fördersatz für die Städtebauförderung plus 10% für „finanzschwache Kommunen“). Wie im Entwurf des Förderantrags erwähnt, ist gerade im Hinblick auf das in der Jugendhilfe geltende Subsidiaritätsprinzip die Betreibung der Einrichtung in städtischer Trägerschaft, in alleiniger Trägerschaft eines freien Trägers oder in gemischter Trägerschaft möglich. Kontaktaufnahmen mit in Frage kommenden freien Trägern konnten in der Kürze der Zeit noch nicht erfolgen, würden aber bei einer positiven Entscheidung über den Förderantrag umgehend aufgenommen. Eine eventuelle Eigenbeteiligung des freien Trägers wäre dann zu verhandeln. Zusätzliches, städtisches Personal soll zunächst nur für die Dauer des Förderzeitraums, d. h. befristet bis zum 31.12.2018 eingestellt werden. Über den Personalbedarf über dieses Datum hinaus muss dann Mitte 2018 neu beraten werden. Das Ville-Gymnasium und die Gottfried-Kinkel-Realschule haben mit Schreiben vom 19./20.01.2016 zur Schaffung von Jugendräumen in der ehemaligen Carl-Schurz-Hauptschule Stellung genommen. Dem kann Folgendes entgegnet werden: Die beabsichtigte Nutzung zielt lediglich auf den Gebäudeteil der ehemaligen Carl-SchurzHauptschule entlang der Bahnhofstraße (früherer Verwaltungstrakt) und den Gebäuderiegel längst des Schulhofs der Gottfried-Kinkel-Realschule ab. Der gesamte „Neubauwürfel“ steht nach Beendigung der Umbau- und Sanierungsmaßnahme ausschließlich den Schulen zur Verfügung. Der Schulentwicklungsplan bestätigt den beiden Schulen eine positive Schulraumbilanz, die mit der Inbetriebnahme des „Neubauwürfels“ auch die derzeit unabwägbaren Bedürfnisse in Bezug auf die Inklusion und die Beschulung von Flüchtlingskindern auffangen sollte. -2- Die Außennutzung soll vorrangig zur Bahnhofstrasse hin erfolgen und die dort bereits vorhandene Infrastruktur einbeziehen. Auf dem gesamten Außengelände findet eine Nutzung jeweils nach 16:15 Uhr für Sport- und Bewegungsangebote statt. Die problematisierten Einwände der mangelnden Aufsichtspflicht sowie der erheblichen Lärmbelästigung bestehen daher nicht. Ein Bandprobenraum ist im Keller des Klassentraktes der Realschule vorgesehen. Hier besteht ein separater Eingang. Auch hier ist eine Nutzung nach Schulschluss vorgesehen. Das Amt für Jugend und Familie versteht moderne Schule als eine ganztägige, inklusive Bildungseinrichtung, in der neben den klassen- und klassenübergreifenden Lernzonen gemeinsam zu nutzende Räume verschiedener Schulen sowie insbesondere auch gemeinsam mit dem Quartier zu nutzende Räume zur Verfügung stehen. Inklusive Bildungseinrichtung heißt hier insbesondere die Öffnung für  die Dienste wie Schulsozialarbeit, Jugendgerichtshilfe, Gesundheitsfürsorge und Schulbegleitung  Lernen im Quartier über Projekte und Aufträge  Praktika, Berufsvorbereitung und Jugendberufshilfe  Freizeitpädagogik und Jugendräume  Unterrichtsangebote externer Bildungseinrichtungen wie freie Musik-, Theater-, Kunstschulen sowie der VHS. Schulen sind keine geschlossenen Lernumgebungen und in einigen Bereichen ist die Öffnung der Systeme bereits erfolgreich umgesetzt. Die Maßnahmen, die über das Förderprojekt verwirklicht werden sollen, schaffen die Voraussetzungen zur weiteren Differenzierung und Variabilität der Angebote im Quartier und für das Schulzentrum. Für die Antragstellung ist die Vorlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses notwendig, der bis zum 11.03.2016 nachgereicht werden kann. Da die nächste Ratssitzung erst für den 16.03.2016 terminiert ist, ist eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich, die in diesem Falle der Hauptausschuss treffen kann (§ 60 Absatz 1 Satz 1 GO: „Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist.“). Nicht zuletzt wegen dieses Zeitdrucks hat am 13.01.2016 ein interfraktionelles Gespräch stattgefunden mit dem Ziel, bereits im Vorfeld ein generelles Einvernehmen über diesen Förderantrag herzustellen. In Vertretung (Knips) -3-