Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
202 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
03.02.16, 15:07
Aktualisiert
03.02.16, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
PROJEKTAUFRUF
zum Sonderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen
„Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen“
Kommunen, die über geeignete Projekte verfügen sind aufgerufen, den zuständigen
Bezirksregierungen gemäß den nachfolgenden Vorgaben bis zum 19. Februar 2016
Projektvorschläge zu unterbreiten.
I.
Deutschland steht vor einer der größten Herausforderungen in seiner Geschichte. Es
ist zum Ziel von Schutzsuchenden vor Krieg, Verfolgung und Vertreibung geworden.
2015 werden mehr als 800.000 Flüchtlinge zu uns kommen.
Es geht um Ankommen und Leben in einer Gesellschaft, die ihre Neubürgerinnen
und Neubürger nicht an die Ränder der großen Städte drängen darf. Es geht um
Rücksichtnahme auf Menschen, die zunächst vielleicht andere Bedürfnisse und
Vorstellungen vom Leben und Arbeiten in unserer Gesellschaft haben und denen die
Zivilgesellschaft und der Staat Hilfe und Unterstützung angedeihen lässt. Es geht um
den sozialen Frieden.
Der Zuzug von Flüchtlingen ist auch eine Chance für Nordrhein-Westfalen. Vielfalt
belebt unsere Kultur und die Entwicklung von Städten und Gemeinden.
Integration von Flüchtlingen findet vor Ort statt. In Orten, die Heimat werden.
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II.
Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 16. Oktober 2015 haben Bund
und Länder schnell auf die völlig veränderte Situation des Herbstes 2015 bei der
Flüchtlingsaufnahme und
damit der Zuwanderung von
Menschen
reagiert.
Erleichterungen im Bauplanungsrecht und den technischen Anforderungen bei
Flüchtlingsunterkünften sind schnelle Antworten für Problemlagen, auf die sich
Nordrhein-Westfalen und die Kommunen nicht vorbereiten konnten.
Bei der Entwicklung von preiswertem Wohnraum für bedürftige Bevölkerungsgruppen
und für anerkannte Flüchtlinge ist auf eine städtebauliche und funktionale Einbindung
in die bestehenden Siedlungsstrukturen, sowie auf eine ausgewogene Bewohnerstruktur hinsichtlich Einkommensstärke und Herkunft zu achten. Gemeinsam sollte es
gelingen, durch den Zuzug von Flüchtlingen auch neue Impulse für die Entwicklung
der Städte, Gemeinden und Quartiere zu setzen, so dass im Ergebnis alle Bewohner
davon profitieren.
Dabei tragen in erheblichem Umfang zur Verbesserung und Sicherung des sozialen
Zusammenhalts und Integration die bewährten Instrumente der städtebaulichen
Erneuerung bei, u.a. durch die Erhaltung und Aufwertung des Wohnungsbestandes,
sowie die Bereitstellung von Anlagen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge für
Begegnung, Bildung und Kultur.
Die Entwicklung des Zuzugs von Flüchtlingen verläuft mit einer großen Dynamik.
Im Rahmen des Sonderprogramms „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur
Integration von Flüchtlingen“ stellt das Land eine schnelle Hilfe in Höhe von 72 Mio. €
bereit.
Ziel ist es, aufgrund der bestehenden förderrechtlichen Strukturen in der
Städtebauförderung das Sonderprogramm zügig und entsprechend der jeweiligen
Problemlage vor Ort flexibel umzusetzen.
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Die Mittel stehen – vorbehaltlich des Haushaltes 2016 - in drei Jahresraten
2016 =
48,0 Mio. €
2017 =
20,6 Mio. €
2018 =
3,4 Mio. €
zur Verfügung und sollen im Jahr 2016 vollständig zugewiesen werden. Die
Investitionszuschüsse sollen insbesondere zur Verbesserung des Zusammenlebens
aller im Quartier lebenden Menschen in baulich investive Maßnahmen der Daseinsvorsorge gelenkt werden.
Die Landesmittel werden im Wege der Zuwendung nach §§ 23 und 44 LHO i.V.m.
den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 an die Kommune bewilligt.
III.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden können sowohl investive Maßnahmen der Daseinsvorsorge wie
auch investitionsbegleitende Maßnahmen.
Die Kommune hat den städtebaulichen Bezug darzulegen. Dieser kann darin
bestehen, dass sich das vorgeschlagene Projekt in eine städtische Gesamtstrategie
bzw. ein integriertes Stadtentwicklungskonzept oder vergleichbare Planungen
einfügt. Der Nachweis kann erfolgen über
eine integrierte Fach- und Rahmenplanung
eine gesonderte nachvollziehbare Begründung.
Die Förderung von städtebaulichen Einzelmaßnahmen ist zulässig.
Die Projekte sollen jeweils mit einer besonderen Wirkung auf den sozialen
Zusammenhalt im Quartier verbunden sein und deshalb für die Öffentlichkeit/der
Allgemeinheit zugänglich sein. Dazu zählt insbesondere die Integration von
Jugendlichen, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und sozial Schwächeren.
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Dabei ist darzulegen, inwieweit
der Standort der beantragten baulichen Maßnahme für die Versorgung von
Flüchtlingen besonders geeignet ist (Nähe zu bestehenden Gemeinbedarfsund Versorgungseinrichtungen, Erreichbarkeit des Standortes, vorhandener
Wohnraum sowie ggf. geplanter Wohnungsneubau und Wohnungsumbau für
Flüchtlinge),
1.
bestehende bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.
Investive Maßnahmen in der Daseinsvorsorge
Förderfähig
sind
investive
Ausgaben
für
Quartiersanlagen-
und
Einrichtungen. Dazu gehört insbesondere der Umbau von Wohn- und
Nichtwohngebäuden für Zwecke
der
Bildung
(z.B.
Kindergärten,
Kindertageseinrichtungen,
Kinderkrippen, Schulen, Einrichtungen der Weiterbildung, Büchereien),
der Freizeit (z.B. Jugend-, Familien- und Seniorentreffs, Sportstätten,
insbesondere Turnhallen, Begegnungsstätten) und
der Kultur (z.B. Musikschulen, Ausstellungsräume).
Die Gebäude müssen entweder in kommunaler Trägerschaft (Gemeinde,
gemeindliche Ausgliederungen), in Trägerschaft freier Wohlfahrtsverbände
oder in privater Trägerschaft (Vereine, Stiftungen) stehen. In den Fällen, in
denen geeignete Bestandsgebäude nicht zur Verfügung stehen, kann auch ein
Neubau gefördert werden.
Für die investiven Ausgaben sind zunächst 80 % der bereitgestellten Mittel
vorgesehen.
2.
Investitionsbegleitende Maßnahmen
Stadtteile werden sich durch den Zuzug und die Integration von Flüchtlingen
verändern. Das bestehende soziokulturelle Leben und Miteinander steht durch
die zahlreichen Zuwanderungen vor großen Herausforderungen. Das
klassische Quartiersmanagement ist ein Instrument der Stadtentwicklung.
Gerade gewachsene Stadtteile erleben durch den Zuzug von Flüchtlingen
starke Umschwünge in der Bevölkerungsstruktur. Die unterschiedlichen
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Akteure sind Menschen aus der lokalen Politik, der Verwaltung, den Vereinen,
Institutionen
oder
Bürgerinnen
und
Bürger
des
Stadtteils
und
die
neuankommenden Flüchtlinge. Die notwendige baulich investive Ergänzung
der sozialen Infrastruktur bedarf deshalb einer Begleitung durch qualifiziertes
Personal. Die vorhandenen Ressourcen müssen gebündelt und unterstützt
werden, um den neuen Ansprüchen zu entsprechen. Dabei gilt es, das
Ehrenamt zu unterstützen und das bürgerschaftliche Engagement auf örtlicher
Ebene zu fördern. Die Quartiersbetreuung bzw. das Quartiersmanagement
spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Förderfähig
sind
Ausgaben
für
die
Quartiersbetreuung
bzw.
das
Quartiersmanagement. Dazu gehören die Ausgaben für die zeitlich befristete
Einstellung zusätzlichen Personals bzw. entsprechende Ausgaben für die
Beauftragung externer Dienstleister in folgenden Bereichen:
Installation
eines
Stadtteilmanagements,
das
mit
Priorität
die
Koordination und den Aufbau selbsttragender Bürgerorganisationen
begleiten soll,
Einrichtung von Stadtteilbüros,
Bildung von Stadtteilbeiräten,
Ausstattung der Stadtteilbüros mit kleinen Verfügungsfonds und
Organisation des Ehrenamtes/des bürgerschaftlichen Engagements in
den Quartieren.
Wünschenswert ist eine Kombination von investiven und investitionsbegleitenden Maßnahmen.
Der Förderausschluss von Nr. 5.3 Abs. 2 a Förderrichtlinien Stadterneuerung
2008 wird für eine befristete zusätzliche Einstellung kommunalen Personals
ausgesetzt. Für die o.g. Ausgaben sind zunächst 20 % der bereitgestellten
Mittel vorgesehen.
Ändert sich der Zuwendungszweck durch Verringerung der Ausgaben für
geförderte Maßnahmen, können die Mittel für andere förderfähige Zwecke
eingesetzt werden. Die Pflichten des Zuwendungsempfängers nach Nr. 1.1
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ANBest G (Verwendung der Fördermittel nur für den Zuwendungszweck) sind
erfüllt, wenn eine diesbezügliche Mitteilung (Nr. 5.2 ANBest G) übermittelt wird
und die Bewilligungsbehörde nicht innerhalb einer Woche der Verwendung der
Mittel für einen neuen Zuwendungszweck widersprochen hat.
Im Interesse der beschleunigten Umsetzung des Sonderprogramms wird auf
eine umfangreiche baufachliche Vorbereitung des Förderantrags verzichtet.
Deshalb sind im Antrags- und Bewilligungsverfahren nachfolgend aufgeführte
Unterlagen nicht beizufügen:
Bau- und/oder Raumprogramm,
vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus Flurkarte und
Lageplan,
Erläuterungsbericht mit genauer Beschreibung der Baumaßnahme und
Ausführungsart sowie der Beschaffenheit des Baugrundes,
Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen und sonst erforderlichen
Genehmigungen, die – soweit bereits vorhanden – beizufügen sind,
Kostenberechnungen, aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276,
Flächenberechnungen und Berechnung des Rauminhalts nach DIN 277
oder Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
Angabe des vorgesehenen Vergabeverfahrens,
Bauzeitplan,
Vergleichsberechnungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten
und in besonders begründeten Fällen eine Wirtschaftlichkeits- und
Folgekostenberechnung.
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
eine Erläuterung, in welchem Umfang die Kommune von
Flüchtlingszuwanderung betroffen ist (Kennziffer: Anteil der
Flüchtlingszuwanderung im Vergleich zur Gesamteinwohnerzahl),
eine Projektbeschreibung incl. Lageplan oder Lagebeschreibung
(Adresse) des Projektstandortes,
Erläuterung
des
städtebaulichen
Bezugs,
bei
städtebaulichen
Einzelvorhaben gesonderte Begründung,
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eine
Beschreibung
der
beabsichtigten
investitionsbegleitenden
Maßnahmen,
eine Kostenschätzung nach Kostenkennwerten.
IV.
Antragsberechtigung
Antrags- und empfangsberechtigt sind ausschließlich Gemeinden. Sie können,
soweit kein öffentlicher Auftrag an gemeindliche Ausgliederungen oder Dritte erfolgt,
die Mittel zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Träger der freien Wohlfahrtpflege
und an Private (Vereine, Stiftungen) weiterleiten. Im Falle der Weiterleitung von
Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich gelten die Beschleunigungs- und
Flexibilisierungsbestimmungen im Zuwendungsverfahren nicht.
Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen
wurde, keine weitere öffentliche Förderung für die geplante Maßnahme besteht und
die Maßnahme bis zum 31.12.2018 abgeschlossen ist.
Der Stadt- oder Gemeinderatsbeschluss ist dem Antrag beizufügen. Er kann bis
spätestens 11. März 2016 nachgereicht werden.
V.
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt durch Zuweisung/Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung mit
Höchstbetragsregelung. Es wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten zum
Fördersatz 2016 (vgl. Festsetzung IT.NRW vom 16.09.2015) gewährt. Dabei können
auch finanzschwache Kommunen in besonderer Weise von dem Sonderprogramm
profitieren. Auf den kommunalen Mitfinanzierungsanteil von 10 Prozentpunkten kann
auch im Falle der Weiterleitung nicht verzichtet werden.
VI.
Auswahl der Projekte
Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (keine
Rangfolge):
Betroffenheit der Kommune von Flüchtlingszuwanderung,
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begründeter Beitrag zur sozialen Integration,
Partizipation aller im Quartier lebenden Menschen,
Machbarkeit
und
zügige
Umsetzung
des
Projekts
innerhalb
des
Förderrahmens,
nachhaltige Aufwertung/Entwicklung des Quartiers.
VII.
Weiteres Verfahren
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte an die zuständige Bezirksregierung,
Dezernat 35 Städtebau.
19. Februar 2016
Fristende zur Einreichung der Projektanträge bei den
zuständigen Bezirksregierungen
11. März 2016
Fristende
für
die
Vorlage
des
Stadt-
oder
Gemeinderatsbeschlusses
März 2016
Jury-Sitzung und Bekanntgabe der Förderentscheidung
durch das MBWSV
anschließend
kurzfristiger Erlass der Zuwendungsbescheide durch die
Bezirks-regierungen
Ansprechpartner:
1.
Bezirksregierung, Dezernat 35
59817 Arnsberg
32754 Detmold
40408 Düsseldorf
50606 Köln
48128 Münster
2.
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein- Westfalen
Michael Bernhart, Telefon 0211 / 38 43 5230
Sabine Nakelski, Telefon 0211/ 38 43 5206
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