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Beschlussvorlage (Projektaufruf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
202 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
03.02.16, 15:07
Aktualisiert
03.02.16, 15:07

Inhalt der Datei

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen PROJEKTAUFRUF zum Sonderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen“ Kommunen, die über geeignete Projekte verfügen sind aufgerufen, den zuständigen Bezirksregierungen gemäß den nachfolgenden Vorgaben bis zum 19. Februar 2016 Projektvorschläge zu unterbreiten. I. Deutschland steht vor einer der größten Herausforderungen in seiner Geschichte. Es ist zum Ziel von Schutzsuchenden vor Krieg, Verfolgung und Vertreibung geworden. 2015 werden mehr als 800.000 Flüchtlinge zu uns kommen. Es geht um Ankommen und Leben in einer Gesellschaft, die ihre Neubürgerinnen und Neubürger nicht an die Ränder der großen Städte drängen darf. Es geht um Rücksichtnahme auf Menschen, die zunächst vielleicht andere Bedürfnisse und Vorstellungen vom Leben und Arbeiten in unserer Gesellschaft haben und denen die Zivilgesellschaft und der Staat Hilfe und Unterstützung angedeihen lässt. Es geht um den sozialen Frieden. Der Zuzug von Flüchtlingen ist auch eine Chance für Nordrhein-Westfalen. Vielfalt belebt unsere Kultur und die Entwicklung von Städten und Gemeinden. Integration von Flüchtlingen findet vor Ort statt. In Orten, die Heimat werden. 1 II. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 16. Oktober 2015 haben Bund und Länder schnell auf die völlig veränderte Situation des Herbstes 2015 bei der Flüchtlingsaufnahme und damit der Zuwanderung von Menschen reagiert. Erleichterungen im Bauplanungsrecht und den technischen Anforderungen bei Flüchtlingsunterkünften sind schnelle Antworten für Problemlagen, auf die sich Nordrhein-Westfalen und die Kommunen nicht vorbereiten konnten. Bei der Entwicklung von preiswertem Wohnraum für bedürftige Bevölkerungsgruppen und für anerkannte Flüchtlinge ist auf eine städtebauliche und funktionale Einbindung in die bestehenden Siedlungsstrukturen, sowie auf eine ausgewogene Bewohnerstruktur hinsichtlich Einkommensstärke und Herkunft zu achten. Gemeinsam sollte es gelingen, durch den Zuzug von Flüchtlingen auch neue Impulse für die Entwicklung der Städte, Gemeinden und Quartiere zu setzen, so dass im Ergebnis alle Bewohner davon profitieren. Dabei tragen in erheblichem Umfang zur Verbesserung und Sicherung des sozialen Zusammenhalts und Integration die bewährten Instrumente der städtebaulichen Erneuerung bei, u.a. durch die Erhaltung und Aufwertung des Wohnungsbestandes, sowie die Bereitstellung von Anlagen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge für Begegnung, Bildung und Kultur. Die Entwicklung des Zuzugs von Flüchtlingen verläuft mit einer großen Dynamik. Im Rahmen des Sonderprogramms „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen“ stellt das Land eine schnelle Hilfe in Höhe von 72 Mio. € bereit. Ziel ist es, aufgrund der bestehenden förderrechtlichen Strukturen in der Städtebauförderung das Sonderprogramm zügig und entsprechend der jeweiligen Problemlage vor Ort flexibel umzusetzen. 2 Die Mittel stehen – vorbehaltlich des Haushaltes 2016 - in drei Jahresraten 2016 = 48,0 Mio. € 2017 = 20,6 Mio. € 2018 = 3,4 Mio. € zur Verfügung und sollen im Jahr 2016 vollständig zugewiesen werden. Die Investitionszuschüsse sollen insbesondere zur Verbesserung des Zusammenlebens aller im Quartier lebenden Menschen in baulich investive Maßnahmen der Daseinsvorsorge gelenkt werden. Die Landesmittel werden im Wege der Zuwendung nach §§ 23 und 44 LHO i.V.m. den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 an die Kommune bewilligt. III. Förderfähige Maßnahmen Gefördert werden können sowohl investive Maßnahmen der Daseinsvorsorge wie auch investitionsbegleitende Maßnahmen. Die Kommune hat den städtebaulichen Bezug darzulegen. Dieser kann darin bestehen, dass sich das vorgeschlagene Projekt in eine städtische Gesamtstrategie bzw. ein integriertes Stadtentwicklungskonzept oder vergleichbare Planungen einfügt. Der Nachweis kann erfolgen über  eine integrierte Fach- und Rahmenplanung  eine gesonderte nachvollziehbare Begründung. Die Förderung von städtebaulichen Einzelmaßnahmen ist zulässig. Die Projekte sollen jeweils mit einer besonderen Wirkung auf den sozialen Zusammenhalt im Quartier verbunden sein und deshalb für die Öffentlichkeit/der Allgemeinheit zugänglich sein. Dazu zählt insbesondere die Integration von Jugendlichen, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen und sozial Schwächeren. 3 Dabei ist darzulegen, inwieweit  der Standort der beantragten baulichen Maßnahme für die Versorgung von Flüchtlingen besonders geeignet ist (Nähe zu bestehenden Gemeinbedarfsund Versorgungseinrichtungen, Erreichbarkeit des Standortes, vorhandener Wohnraum sowie ggf. geplanter Wohnungsneubau und Wohnungsumbau für Flüchtlinge),  1. bestehende bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Investive Maßnahmen in der Daseinsvorsorge Förderfähig sind investive Ausgaben für Quartiersanlagen- und Einrichtungen. Dazu gehört insbesondere der Umbau von Wohn- und Nichtwohngebäuden für Zwecke  der Bildung (z.B. Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Kinderkrippen, Schulen, Einrichtungen der Weiterbildung, Büchereien),  der Freizeit (z.B. Jugend-, Familien- und Seniorentreffs, Sportstätten, insbesondere Turnhallen, Begegnungsstätten) und  der Kultur (z.B. Musikschulen, Ausstellungsräume). Die Gebäude müssen entweder in kommunaler Trägerschaft (Gemeinde, gemeindliche Ausgliederungen), in Trägerschaft freier Wohlfahrtsverbände oder in privater Trägerschaft (Vereine, Stiftungen) stehen. In den Fällen, in denen geeignete Bestandsgebäude nicht zur Verfügung stehen, kann auch ein Neubau gefördert werden. Für die investiven Ausgaben sind zunächst 80 % der bereitgestellten Mittel vorgesehen. 2. Investitionsbegleitende Maßnahmen Stadtteile werden sich durch den Zuzug und die Integration von Flüchtlingen verändern. Das bestehende soziokulturelle Leben und Miteinander steht durch die zahlreichen Zuwanderungen vor großen Herausforderungen. Das klassische Quartiersmanagement ist ein Instrument der Stadtentwicklung. Gerade gewachsene Stadtteile erleben durch den Zuzug von Flüchtlingen starke Umschwünge in der Bevölkerungsstruktur. Die unterschiedlichen 4 Akteure sind Menschen aus der lokalen Politik, der Verwaltung, den Vereinen, Institutionen oder Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils und die neuankommenden Flüchtlinge. Die notwendige baulich investive Ergänzung der sozialen Infrastruktur bedarf deshalb einer Begleitung durch qualifiziertes Personal. Die vorhandenen Ressourcen müssen gebündelt und unterstützt werden, um den neuen Ansprüchen zu entsprechen. Dabei gilt es, das Ehrenamt zu unterstützen und das bürgerschaftliche Engagement auf örtlicher Ebene zu fördern. Die Quartiersbetreuung bzw. das Quartiersmanagement spielt dabei eine entscheidende Rolle. Förderfähig sind Ausgaben für die Quartiersbetreuung bzw. das Quartiersmanagement. Dazu gehören die Ausgaben für die zeitlich befristete Einstellung zusätzlichen Personals bzw. entsprechende Ausgaben für die Beauftragung externer Dienstleister in folgenden Bereichen:  Installation eines Stadtteilmanagements, das mit Priorität die Koordination und den Aufbau selbsttragender Bürgerorganisationen begleiten soll,  Einrichtung von Stadtteilbüros,  Bildung von Stadtteilbeiräten,  Ausstattung der Stadtteilbüros mit kleinen Verfügungsfonds und  Organisation des Ehrenamtes/des bürgerschaftlichen Engagements in den Quartieren. Wünschenswert ist eine Kombination von investiven und investitionsbegleitenden Maßnahmen. Der Förderausschluss von Nr. 5.3 Abs. 2 a Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 wird für eine befristete zusätzliche Einstellung kommunalen Personals ausgesetzt. Für die o.g. Ausgaben sind zunächst 20 % der bereitgestellten Mittel vorgesehen. Ändert sich der Zuwendungszweck durch Verringerung der Ausgaben für geförderte Maßnahmen, können die Mittel für andere förderfähige Zwecke eingesetzt werden. Die Pflichten des Zuwendungsempfängers nach Nr. 1.1 5 ANBest G (Verwendung der Fördermittel nur für den Zuwendungszweck) sind erfüllt, wenn eine diesbezügliche Mitteilung (Nr. 5.2 ANBest G) übermittelt wird und die Bewilligungsbehörde nicht innerhalb einer Woche der Verwendung der Mittel für einen neuen Zuwendungszweck widersprochen hat. Im Interesse der beschleunigten Umsetzung des Sonderprogramms wird auf eine umfangreiche baufachliche Vorbereitung des Förderantrags verzichtet. Deshalb sind im Antrags- und Bewilligungsverfahren nachfolgend aufgeführte Unterlagen nicht beizufügen:  Bau- und/oder Raumprogramm,  vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus Flurkarte und Lageplan,  Erläuterungsbericht mit genauer Beschreibung der Baumaßnahme und Ausführungsart sowie der Beschaffenheit des Baugrundes,  Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen und sonst erforderlichen Genehmigungen, die – soweit bereits vorhanden – beizufügen sind,  Kostenberechnungen, aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276, Flächenberechnungen und Berechnung des Rauminhalts nach DIN 277 oder Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,  Angabe des vorgesehenen Vergabeverfahrens,  Bauzeitplan,  Vergleichsberechnungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in besonders begründeten Fällen eine Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung. Mit dem Antrag sind vorzulegen:  eine Erläuterung, in welchem Umfang die Kommune von Flüchtlingszuwanderung betroffen ist (Kennziffer: Anteil der Flüchtlingszuwanderung im Vergleich zur Gesamteinwohnerzahl),  eine Projektbeschreibung incl. Lageplan oder Lagebeschreibung (Adresse) des Projektstandortes,  Erläuterung des städtebaulichen Bezugs, bei städtebaulichen Einzelvorhaben gesonderte Begründung, 6  eine Beschreibung der beabsichtigten investitionsbegleitenden Maßnahmen,  eine Kostenschätzung nach Kostenkennwerten. IV. Antragsberechtigung Antrags- und empfangsberechtigt sind ausschließlich Gemeinden. Sie können, soweit kein öffentlicher Auftrag an gemeindliche Ausgliederungen oder Dritte erfolgt, die Mittel zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Träger der freien Wohlfahrtpflege und an Private (Vereine, Stiftungen) weiterleiten. Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich gelten die Beschleunigungs- und Flexibilisierungsbestimmungen im Zuwendungsverfahren nicht. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde, keine weitere öffentliche Förderung für die geplante Maßnahme besteht und die Maßnahme bis zum 31.12.2018 abgeschlossen ist. Der Stadt- oder Gemeinderatsbeschluss ist dem Antrag beizufügen. Er kann bis spätestens 11. März 2016 nachgereicht werden. V. Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt durch Zuweisung/Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung. Es wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten zum Fördersatz 2016 (vgl. Festsetzung IT.NRW vom 16.09.2015) gewährt. Dabei können auch finanzschwache Kommunen in besonderer Weise von dem Sonderprogramm profitieren. Auf den kommunalen Mitfinanzierungsanteil von 10 Prozentpunkten kann auch im Falle der Weiterleitung nicht verzichtet werden. VI. Auswahl der Projekte Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (keine Rangfolge):  Betroffenheit der Kommune von Flüchtlingszuwanderung, 7  begründeter Beitrag zur sozialen Integration,  Partizipation aller im Quartier lebenden Menschen,  Machbarkeit und zügige Umsetzung des Projekts innerhalb des Förderrahmens,  nachhaltige Aufwertung/Entwicklung des Quartiers. VII. Weiteres Verfahren Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte an die zuständige Bezirksregierung, Dezernat 35 Städtebau. 19. Februar 2016 Fristende zur Einreichung der Projektanträge bei den zuständigen Bezirksregierungen 11. März 2016 Fristende für die Vorlage des Stadt- oder Gemeinderatsbeschlusses März 2016 Jury-Sitzung und Bekanntgabe der Förderentscheidung durch das MBWSV anschließend kurzfristiger Erlass der Zuwendungsbescheide durch die Bezirks-regierungen Ansprechpartner: 1. Bezirksregierung, Dezernat 35 59817 Arnsberg 32754 Detmold 40408 Düsseldorf 50606 Köln 48128 Münster 2. Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen Michael Bernhart, Telefon 0211 / 38 43 5230 Sabine Nakelski, Telefon 0211/ 38 43 5206 8