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Bedburg
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WP6-414/2004
Anlage zur Vorlage WP6-414/2004
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Satzung
betreffend die Zweiten Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die
Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der
Ortschaften Kirch- /Grottenherten,– Abgrenzungssatzung vom
Gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137)Zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)
sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am .............. folgende Satzung
beschlossen.
§1
Für den Ortsteil Pütz erfolgt die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
Die genaue Begrenzung der einbezogenen Außenbereichsgrundstücke ist in dem zur
Satzung gehörenden Lageplan mit einem schwarz unterbrochenen Farbstrich
umrandet (Anlage 1).
Das Plangebiet liegt in Verlängerung der Laubenstraße in Pütz, in der Gemarkung
Pütz, Flur 20 und betrifft folgende Erweiterung der bisherigen Abgrenzung:
- einen Teilbereich der Flurstücke Nr. 6 und 7
- weiterhin einen Teilbereich der Flurstücke Nr. 4,5,15, 18, 42, 65, 181 und 192
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
(1) Der Ausgleich für den mit der Satzung verbundenen Eingriff in Natur und
Landschaft gem. Landschaftsplan 2 Pkt. 1.2 ist objektbezogen im
Baugenehmigungsverfahren durch den Antragsteller in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Erftkreises durchzuführen.
(2) Auf den Grundstücken Nr. 1, 3, 5 und 7 gem. Plan zur Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung ist ein standortgerechter hochstämmiger Laubbaum zu
pflanzen. Zur Art siehe auch Abs. 1, 2. HS.
(3) Bei Baumaßnahmen auf den Grundstücken Nr. 1, 3, 5 und 7 gem. dem Plan zur
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist ein 3 m breiter Pflanzstreifen zur freien
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Anlage zur Vorlage WP6-414/2004
Landschaft hin anzulegen. Die Pflanzung kann auch
Satzungsbereiches erfolgen. Zur Art siehe auch Abs. 1, 2. HS.
außerhalb
des
Hinweise:
1.
Bezüglich der Entwässerung des Grundstückes ist eine Abstimmung mit dem
Erftverband vor Bauausführung und Planung durchzuführen.
2.
Es wird empfohlen, die Versickerung des nicht belasteten Niederschlagswassers
auf den Baugrundstücken durchzuführen.
Die Laubbäume auf den Grundstücken 1 + 5 sind entsprechend der DIN 18920
während der Baumaßnahme zu schützen, dabei schließt der Schutz die
Wurzelbereiche der Bäume und die Baumstämme ein. Als Wurzelbereich gem.
DIN 18920 gilt die Bodenoberfläche unter der Krone von Bäumen zuzüglich 1,5
m.
3.
4.
Vor Beginn der Baumaßnahmen ist die Bezirksregierung Köln,
Kampfmittelräumdienst zu informieren und in Abstimmung mit dieser ist eine
Erstellung der konkreten Gefahrenanalyse erforderlich und zur Abgrenzung
eventuell erforderlicher Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen sind auf Teilen des
Plangebietes Testdetektionen/Testaufgrabungen notwendig.“
Hierbei ist vorher von den Bauantragstellern folgendes zu veranlassen:
1. Vorlage der Betretungserlaubnisse,
2. Freistellung der Fläche (Bebauung / Bewuchs)
3. ggfs. Bereitstellung von Versorgungsleitungsplänen
§3
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung unter
Berücksichtigung des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft.
Bedburg, den ...............
Stadt Bedburg
WP6-414/2004
Anlage zur Vorlage WP6-414/2004
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
SATZUNGSBEGRÜNDUNG
zur 2. Änderungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches über
die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil Pütz.
1. Rechtliche Grundlagen
Gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der o.g. Fassung kann die
Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
Durch die gesetzliche Regelung kann in kleinerem Umfang unmittelbar Bauland
ausschließlich für Wohnzwecke geschaffen werden.
2. Bestand
Für den Ortsteil Pütz besteht seit dem 04.04.1984 eine Satzung zur Abgrenzung des
im Zusammenhang bebauten Ortsteils, gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB.
Das betreffende Areal ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und bietet sich städtebaulich im Hinblick
auf die vorhandene technische und soziale Infrastruktur zu einer Arrondierung bzw.
Lückenschließung an.
Der derzeit rechtsverbindliche Grenzverlauf der Abgrenzungssatzung weist in diesem
Bereich –geprägt durch die vorhandene Ortsrandbebauung- starke Versprünge auf.
Durch eine Einbeziehung der v.g. Flächen in die Abgrenzungssatzung könnte –
verbunden mit einer baulichen Abrundung - auch eine städtebaulich erwünschte
Begradigung im Rahmen einer Lückenschließung in Anpassung an die Darstellung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg erfolgen.
3. Lage der Fläche
Die in den Zusammenhang bebauten Ortsteil von Pütz einbezogene Fläche
liegt in Verlängerung der Laubenstraße in Pütz, in der Gemarkung Pütz, Flur 20 und
betrifft folgende Erweiterung der bisherigen Abgrenzung:
- einen Teilbereich der Flurstücke Nr. 6 und 7
- weiterhin einen Teilbereich der Flurstücke Nr. 4,5,15, 18, 42, 65, 181 und 192
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4. derzeitige Nutzung
Es handelt sich um Flächen, die einer gärtnerischen Nutzung zugeführt sind.
Die Fläche im hinteren Nutzungsbereich, Kasterer Straße Nr. 38, wurde bisher
teilweise mit einem Reitzelt genutzt.
5. Erschließungsanlagen
Die
Erschließung
der
Erschließungsanlage
Flächen
erfolgen.
kann
durch
eine
Diese
ist
durch
noch
herzustellende
Abschluss
eines
Erschließungsvertrages mit der Stadt Bedburg sicherzustellen. Eine private
Umlegung muss erfolgen.
6. Planungsanlass / Planungsziel
Mit Schreiben vom 16.11.1998 wurde die Änderung der Satzung der Stadt Bedburg
über die Festsetzung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der
Ortschaft Pütz vom 04.04.1984 beantragt. Der Beweggrund besteht darin, dass bei
der ortsansässigen Bevölkerung mangels rechtlich abgesicherter Baugrundstücke
eine sehr große Nachfrage auf weitere Wohnbaufläche vorherrscht. Unter
Berücksichtigung der vorhandenen sozialen und technischen Infrastruktur soll eine
Einbeziehung von Außenbereichsflächen beiderseits der Laubenstraße erfolgen.
Ebenso wurde mit Datum vom 25.11.2001 beim Landrat des Erftkreises ein
Bauantrag für die Errichtung einer Bewegungshalle für Pferde mit 6 Boxen und
Pflegeplatz gestellt. Ziel des Bauantrages war das auf dem Grundstück vorhandene
Zelt durch ein massives Gebäude mit direktem Anschluss an die Hofanlage zu
ersetzen.
Zur Ermöglichung einer angemessenen weiteren baulichen Entwicklung und zur
städtebaulich sinnvollen Lückenschließung bietet sich die in Aussicht genommene
Fläche an.
7. Planinhalt
Zur Wahrung des vorhandenen Ortsbildes und Sicherstellung einer städtebaulich
sinnvollen
Entwicklung
und
Lückenschließung
Abgrenzungssatzung vorgenommen.
8. Belange von Natur und Landschaft
wurde
die
Erweiterung
der
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Anlage zur Vorlage WP6-414/2004
Das Satzungsgebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes 2. Der Landschaftsplan
stellt für diesen Bereich das Entwicklungsziel 1.2 Erhaltung dar und setzt diesen
Bereich Rahmen der Ursprungsfassung entsprechend dem Satzungsbeschluss vom
08.07.2003 – außer der östlichen Fläche südlich der Laubenstraße als geschützten
Landschaftsbestandteil fest. Der Satzung wurde daher gem. § 29 Abs. 4 des
Landschaftsgesetzes durch den Rhein-Erft-Kreis widersprochen.
Die Stadt Bedburg hat daraufhin eine Reduzierung des Plangebiets vorgenommen
und den als GLB festgesetzten Planungsbereich größtenteils aus dem geplanten zu
erweiternden Innenbereich entlassen.
Durch die nunmehr vorgesehene Satzungserweiterung werden schützenswerte Teile
des Geschützten Landschaftsbestandteils nur in geringem Umfang beansprucht.
Aufgrund der zuvor beschriebenen Reduzierung hat der Kreistag des Rhein-ErftKreises beschlossen, gegen die 2. Änderungssatzung gem. § 34 Baugesetzbuch für
den Bereich der Laubenstraße in Pütz keinen Widerrspruch einzulegen.
Durch die Änderung des Baugesetzbuches ist die Gemeinde verpflichtet, die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch im Verfahren zur Aufstellung einer
Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen.
In Anbetracht des Bedarfes nach Baugrundstücken ist der mit dieser Satzung
geplante Eingriff in Natur und Landschaft daher nicht zu vermeiden.
Entlang der neu gebildeten örtlichen Planungsgrenze wird daher ein 3 m breiter
Grünstreifen für Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt.
Nach Auffassung der Stadt Bedburg wird unter Berücksichtigung der mit dieser
Satzung verfolgten Ziele den Belangen von Natur und Landschaft in ausreichender
Weise Rechnung getragen.
Bedburg, den
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
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Eingriffsbilanzierung
2. Änderungssatzung Laubenstraße
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
1
FlächenNr.
(siehe Plan
Ausgangssit
uation
1
2
2
Code
3
Biotoptyp
4
Fläche
(lt.
Biotoptypenwer
tliste)
4.2
(lt.
Biotoptypenwertliste)
(m²)
Zier- und Nutzgarten,
strukturreich
Versiegelte Fläche
Zier- und Nutzgarten
Ackerland
Versiegelte Fläche
340
4
1
4
(Spalte 4 x Sp.
7)
1360
189
151
400
460
0
2
2
0
1
1
1
1
0
2
2
0
0
302
800
0
360
2
1
2
720
160
120
940
460
275
0
2
0
1
0
1
1
1
1
1
0
2
0
1
0
0
240
0
460
0
3
4
1.1
4.1
3.1
1.1
5
4.1
6
1.1
4.1
1.1
1.3
1.1
7
8
Zier- und Nutzgarten
strukturarm
Versiegelte Fläche
Zier- und Nutzgarten
Versiegelte Fläche
Sandflächen/Reitplatz
Versiegelte Fläche
Straße
5
Grundwert
A
6
Gesamtkor
rekturfaktor
7
Gesamtw
ert
(lt.
Biotoptype
nwertliste)
(Spalte 5
x Sp. 6)
8
Einzelflächen wert
Gesamtflächenwert A:
(Summe Spalte 8)
3882
B. Zustand des Untersuchungsraumes entsprechend bei Ausnutzung der
Erweiterungsbereiche der Satzung nach § 34
1
2
3
4
5
6
7
8
FlächenNr.
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Gesa
mtkorr
ekturfa
ktor
Gesamtw
ert
Einzelfläc
hen -wert
(siehe Plan
zustand
gem.
Festsetzung
en des
Bebauungsp
lanes)
1
2
3
4
5
6
7
8
(Spalte 5 x
Sp. 6)
(lt.
Biotoptypenwer
tliste)
1.1
4.1
1.1
4.1
1.1
4.1
1.1
1.1
4.1
1.1
4.1
1.1
1.3
1.1
(lt.
Biotoptypenwertliste)
Versiegelte Fläche
Zier- und Nutzgarten
Versiegelte Fläche
Zier- und Nutzgarten
Versiegelte Fläche
Zier- und Nutzgarten
Versiegelte Fläche
Versiegelte Fläche
Zier- und Nutzgarten
strukturarm
Versiegelte Fläche
Zier- und Nutzgarten
Versiegelte Fläche
Sandflächen/Reitplatz
Versiegelte Fläche
Straße
(Spalte 4 x
Sp. 7)
180
160
189
151
240
160
460
180
160
(lt.
Biotoptypen
wertliste)
0
2
0
2
0
2
0
0
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
0
2
0
2
0
2
0
0
2
0
320
0
302
0
320
0
0
320
160
120
940
460
275
0
2
0
1
0
1
1
1
1
1
0
2
0
1
0
0
240
0
460
0
m²
Gesamtflächenwert B:
(Summe Spalte 8)
C. Gesamtbilanz (Gesamtflächenwert B - Gesamtflächenwert A)
=
-1920
1962
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Abzüglich eines Anteils von einem 3 m breiten Pflanzstreifens auf den Grundstücken (auch
außerhalb des Satzungsbereiches zur freien Landschaft)
mit der lfd. Nr. 1 (20,00 m x 3m) = 60 m²
mit der lfd. Nr. 3 (20,00 m x 3m) = 60 m²
mit der lfd. Nr. 5 (20,00 m x 3m) = 60 m²
mit der lfd. Nr. 7 (25,00 m x 3m) = 75 m²
= 255 m²
Wertigkeit gem. Biotoptypliste 8.1 = 6 x 255
Somit insgesamt 1.530 Punkte
Gesamtbilanz C – 1.510 Punkte = Defizit in Höhe von 390 Punkten
Gem. der Satzung kann dieses Defizit im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren durch
Einzelmaßnahmen in Abhängigkeit des bzw. vom Baugenehmigungsverfahren ausgeglichen
werden. Siehe Hierzu auch § 2 Abs. 2 der Satzung.
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