Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
150 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
03.03.16, 15:04
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Raymond Pieper
Josef-Zimmermann-Straße 10
50374 Erftstadt
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nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Rechts- und Ordnungsamt
Holzdamm 10
Frau Mandt
0 22 35 / 409-601
Datum
05.01.2016
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 06.01.2016
Rat
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
F 15/2016
16.03.2016
27.04.2016
Anfrage bzgl. Zuständigkeit zur Beseitigung von Tierkadavern
Sehr geehrter Herr Pieper,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1.:
Tote Haustiere im öffentlichen Verkehrsraum stellen nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG)
eine Gefahr dar, die es zu beseitigen gilt. Für die Beseitigung toter Haustiere im öffentlichen Verkehrsraum (der am Häufigsten vorkommende Fall sind tote Katzen) ist der Straßenbaulastträger
zuständig. Wird also ein totes Haustier im Bereich eines Feldweges oder einer Gemeindestraße
gefunden, ist der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt für die Beseitigung zuständig und trägt
auch die Kosten, die durch die Beseitigung und Verwertung bei der Tierkörperverwertungsanstalt
entstehen. Der Eigenbetrieb Straßen beseitigt auch die Tierkadaver von toten Haustieren innerhalb
bebauter Ortslage, wenn diese auf einer Land-, Kreis- , oder Bundesstraße gefunden werden.
Geht es um die Beseitigung von toten Wildtieren im öffentlichen Verkehrsraum (Wildschwein, Kaninchen, Fuchs etc.) ist der jeweilige Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Innerhalb bebauter Ortslage tot aufgefundene Tiere werden dabei nicht vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt,
weil sich deren Jagdausübung nicht auf Ortschaften bezieht. In diesen Fällen beseitigt auch hier
der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt die toten Wildtiere - auch dann, wenn es sich um
eine Land-, Kreis-, oder Bundesstraße handelt.
Wird ein totes Tier (Haus- oder Wildtier) auf privaten Flächen gefunden stellt auch dies unter Umständen eine Gefahr dar, die es zu beseitigen gilt. Für den Fall, dass eine Gefahr erkannt würde,
wird der/die jeweilige Grundstückseigentümer/in, in dessen Einwirkungsbereich das tote Tier aufgefunden wird, aufgefordert, die Gefahr zu beseitigen. Die Kosten trägt der/die Grundstückseigentümer/in. .
Zu 2.:
Die Pflicht zur Beseitigung toter Tiere (Haustiere oder Wildtiere) aus dem Schlosspark Liblar obliegt dem Eigentümer bzw. dem Unterhaltspflichtigen. Dies ist der Eigenbetrieb Straßen der Stadt
Erftstadt. Im vorliegenden Fall war die Verwaltung zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Aufgaben der Ordnungsbehörde waren in dieser Zeit auf die Feuerwehr übertragen.
Zu 3.:
Bei tot aufgefundenen Haustieren wird ermittelt, ob diese gechipt und bei dem Haustierzentralregister TASSO erfasst sind, so dass Rückschlüsse auf einen Besitzer erfolgen können.
In Vertretung
(Lüngen)
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