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Anfrage (Anfrage bzgl. Zuständigkeit zur Beseitigung von Tierkadavern)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
150 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
03.03.16, 15:04
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Raymond Pieper Josef-Zimmermann-Straße 10 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Rechts- und Ordnungsamt Holzdamm 10 Frau Mandt 0 22 35 / 409-601 Datum 05.01.2016 gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Amtsleiter Ihre Anfrage vom 06.01.2016 Rat Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen F 15/2016 16.03.2016 27.04.2016 Anfrage bzgl. Zuständigkeit zur Beseitigung von Tierkadavern Sehr geehrter Herr Pieper, Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Tote Haustiere im öffentlichen Verkehrsraum stellen nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) eine Gefahr dar, die es zu beseitigen gilt. Für die Beseitigung toter Haustiere im öffentlichen Verkehrsraum (der am Häufigsten vorkommende Fall sind tote Katzen) ist der Straßenbaulastträger zuständig. Wird also ein totes Haustier im Bereich eines Feldweges oder einer Gemeindestraße gefunden, ist der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt für die Beseitigung zuständig und trägt auch die Kosten, die durch die Beseitigung und Verwertung bei der Tierkörperverwertungsanstalt entstehen. Der Eigenbetrieb Straßen beseitigt auch die Tierkadaver von toten Haustieren innerhalb bebauter Ortslage, wenn diese auf einer Land-, Kreis- , oder Bundesstraße gefunden werden. Geht es um die Beseitigung von toten Wildtieren im öffentlichen Verkehrsraum (Wildschwein, Kaninchen, Fuchs etc.) ist der jeweilige Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Innerhalb bebauter Ortslage tot aufgefundene Tiere werden dabei nicht vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt, weil sich deren Jagdausübung nicht auf Ortschaften bezieht. In diesen Fällen beseitigt auch hier der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt die toten Wildtiere - auch dann, wenn es sich um eine Land-, Kreis-, oder Bundesstraße handelt. Wird ein totes Tier (Haus- oder Wildtier) auf privaten Flächen gefunden stellt auch dies unter Umständen eine Gefahr dar, die es zu beseitigen gilt. Für den Fall, dass eine Gefahr erkannt würde, wird der/die jeweilige Grundstückseigentümer/in, in dessen Einwirkungsbereich das tote Tier aufgefunden wird, aufgefordert, die Gefahr zu beseitigen. Die Kosten trägt der/die Grundstückseigentümer/in. . Zu 2.: Die Pflicht zur Beseitigung toter Tiere (Haustiere oder Wildtiere) aus dem Schlosspark Liblar obliegt dem Eigentümer bzw. dem Unterhaltspflichtigen. Dies ist der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt. Im vorliegenden Fall war die Verwaltung zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Aufgaben der Ordnungsbehörde waren in dieser Zeit auf die Feuerwehr übertragen. Zu 3.: Bei tot aufgefundenen Haustieren wird ermittelt, ob diese gechipt und bei dem Haustierzentralregister TASSO erfasst sind, so dass Rückschlüsse auf einen Besitzer erfolgen können. In Vertretung (Lüngen) -2-