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Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 GemHVO)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
25.02.16, 12:30
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 GemHVO) Beschlussvorlage (Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 GemHVO)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 153/2016 Az.: 20 Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 22.02.2016 gez. Erner, Bürgermeisterrgermeister Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Haupt-, Finanz- und Personalausschusssschusssschuss Termin Bemerkungen 08.03.2016 vorberatend Rat 16.03.2016 beschließend Ratsschusssschuss 27.04.2016 beschließend Betrifft: Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 GemHVO Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt folgende investive Übertragung einer Ermächtigung aus dem Haushalt 2015 nach 2016 gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan zur Kenntnis: Produkt 150 571 010 „Wirtschaftsförderung“, Sachkonto: 0511003, für Beschilderung der Gewerbegebiete: 24.130 €. Begründung: Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten, indem abweichend vom Jährlichkeitsprinzip die Erlaubnis erteilt wird, im fol- genden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen vorzunehmen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres belastet. Sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan wurden fast ausschließlich Ermächtigungen für bereits beauftragte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen übertragen, woraus sich für die Stadt Erftstadt eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung ergibt, die eingehalten werden muss. Die Verzögerungen in der Leistungserbringung sind i. d. R. nicht durch die Stadt Erftstadt bedingt, sondern liegen z.T. in der Natur der zu erbringenden Leistung (etwa aufwendige Planungsleistungen) oder auch an einer späten Haushaltsgenehmigung durch die Kommunalaufsicht. Im vorliegenden Fall erfolgte gleich nach Rechtskraft des Haushaltes 2015 eine Preisabfrage für die geplante, einheitliche Beschilderung der Gewerbegebiete. Nach Eingang der Angebote wurde mit V 471/2015 dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 10.11.2015 eine Vergabe vorgeschlagen. Der Ausschuss vertagte die Entscheidung in die nächste Sitzung am 01.12.2015, da das in anderen Gewerbegebieten des Stadtgebietes bereits eingesetzte Beschilderungssystem nochmals vorgestellt werden sollte. In dieser Sitzung wurde dann die Auftragsvergabe beschlossen. Der Auftrag an die Firma erfolgte umgehend. Das Unternehmen konnte jedoch in den verbleibenden Wochen in 2015 nicht mehr liefern, so dass eine Übertragung der Mittel erforderlich wurde. Gemäß „Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO der Stadt Erftstadt vom 18.11.2013“ hat der Kämmerer diese Übertragung genehmigt und gibt sie hiermit dem Rat gem. § 22 Absatz 4 GemHVO zur Kenntnis. In Vertretung (Knips) -2-