Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
25.02.16, 12:30
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 153/2016
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - 20 Datum: 22.02.2016
gez. Erner, Bürgermeisterrgermeister
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Haupt-, Finanz- und Personalausschusssschusssschuss
Termin
Bemerkungen
08.03.2016
vorberatend
Rat
16.03.2016
beschließend
Ratsschusssschuss
27.04.2016
beschließend
Betrifft:
Ermächtigungsübertragung gemäß § 22 GemHVO
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Erftstadt nimmt folgende investive Übertragung einer Ermächtigung aus dem
Haushalt 2015 nach 2016 gemäß § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) mit den sich
daraus ergebenden Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan zur Kenntnis:
Produkt 150 571 010 „Wirtschaftsförderung“, Sachkonto: 0511003, für Beschilderung der Gewerbegebiete: 24.130 €.
Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22 GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des Haushaltsjahres zu gewährleisten, indem abweichend vom Jährlichkeitsprinzip die Erlaubnis erteilt wird, im fol-
genden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen vorzunehmen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden
Jahres belastet.
Sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzplan wurden fast ausschließlich Ermächtigungen für bereits beauftragte, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen übertragen, woraus sich für die
Stadt Erftstadt eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung ergibt, die eingehalten werden muss. Die
Verzögerungen in der Leistungserbringung sind i. d. R. nicht durch die Stadt Erftstadt bedingt,
sondern liegen z.T. in der Natur der zu erbringenden Leistung (etwa aufwendige Planungsleistungen) oder auch an einer späten Haushaltsgenehmigung durch die Kommunalaufsicht.
Im vorliegenden Fall erfolgte gleich nach Rechtskraft des Haushaltes 2015 eine Preisabfrage für
die geplante, einheitliche Beschilderung der Gewerbegebiete. Nach Eingang der Angebote wurde
mit V 471/2015 dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung
am 10.11.2015 eine Vergabe vorgeschlagen. Der Ausschuss vertagte die Entscheidung in die
nächste Sitzung am 01.12.2015, da das in anderen Gewerbegebieten des Stadtgebietes bereits
eingesetzte Beschilderungssystem nochmals vorgestellt werden sollte. In dieser Sitzung wurde
dann die Auftragsvergabe beschlossen. Der Auftrag an die Firma erfolgte umgehend. Das Unternehmen konnte jedoch in den verbleibenden Wochen in 2015 nicht mehr liefern, so dass eine
Übertragung der Mittel erforderlich wurde. Gemäß „Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO der Stadt Erftstadt vom 18.11.2013“ hat
der Kämmerer diese Übertragung genehmigt und gibt sie hiermit dem Rat gem. § 22 Absatz 4
GemHVO zur Kenntnis.
In Vertretung
(Knips)
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