Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
224 kB
Datum
27.04.2016
Erstellt
03.03.16, 15:04
Aktualisiert
24.03.16, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Raymond Pieper
Josef-Zimmermann-Straße 10
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Amt für Jugend und Familie
Holzdamm 10
Herr Feldmann
0 22 35 / 409-221
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Ihr Zeichen
09.02.2016
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Amtsleiter
Ihre Anfrage vom 25.01.2016
Rat
Rat
Betrifft:
Datum
F 79/2016
16.03.2016
27.04.2016
Anfrage bzgl. Unterhaltsvorschussleistungen
Sehr geehrter Herr Pieper,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Aktuelle Situation:
Zahl der Mitarbeiterrinnen:
Rückholquote Stand 31.12.2015:
Summe Ausgaben 2015:
Summe Einnahmen 2015:
2 (jeweils Vollzeit im geh.Dienst)
29,61 %
375.832,48 €
111.277,96 €
Allgemeines:
Das „Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen“ (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gibt es bereits
seit 1980. Nach seiner Zielsetzung soll es den Schwierigkeiten begegnen, die allein stehenden
Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung
von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der
Lage ist oder wenn er verstorben ist.
Nach dem Gesetz wird ein typisierter Unterhaltsbedarf für Kinder unabhängig von der Höhe des
Einkommens des allein erziehenden Elternteils durch eine öffentliche Sozialleistung sichergestellt,
die gegenüber der Erfüllung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs durch den anderen Elternteil
nachrangig ist. Dabei ist das UVG nicht auf die Absicherung des Ausfalls konkret geschuldeter,
tatsächlich ausfallender Unterhaltszahlungen beschränkt, sondern tritt mit seiner pauschalierten
Leistung ersatzweise auch dort ein, wo der andere Elternteil verstorben, (noch) nicht festgestellt
oder auf Dauer nicht oder nur in geringem Maße leistungsfähig ist.
Zu den Fragen 1 – 4 wird wie folgt Stellung genommen:
zu 1. Die beiden Mitarbeiterinnen verfolgen alle Ansprüche in allen Fällen. Es gibt keinen Fall, in dem
die Ansprüche nicht geprüft und ggfs. realisiert werden. In den Fällen, wo eine Heranziehung der
übergegangenen Ansprüche gem. § 7 UVG möglich ist, werden alle Instrumente der Unterhaltstitulierung und anschließender Durchsetzung anhand der möglichen Zwangsvollstreckungsinstrumenten konsequent und zeitnah durchgeführt.
Somit würde eine Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter im Bereich Unterhaltsvorschuss nur Kosten
verursachen. Die jährlichen Kosten eines Mitarbeiters/-rin (geh. Dienst) belaufen sich im Durchschnitt auf durchschnittlich 61.000 €.
Eine Erhöhung der Personalkosten würde die Rückholquote nicht verbessen. Es ist natürlich unbestritten, dass eine Reduzierung der Arbeitsbelastung zu verzeichnen wäre. Mit Einführung des
Gesetzes am 01.01.1980 wurden Kostenschätzungen vorgenommen. Bereits damals wurde erklärt, dass „sich durch die Einziehung der Kraft des Gesetzes in Höhe des Vorschusses auf die
öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsteils die Haushaltsbelastung um etwa ein Fünftel vermindern“ würde. Entsprechende Repräsentativerhebungen haben bestätigt, dass eine Rückholquote von mehr als 20 % kaum zu realisieren sei.
Die letzten Zahlen aus dem Regierungsbezirk Köln stammen aus dem Jahr 2014. Demnach betrug
dort die durchschnittliche Rückholquote 18,60 %.
Es darf auch nicht verkannt werden, dass die Rückholquote ständigen Schwankungen unterliegt,
auf die die Mitarbeiterinnen keinen Einfluss haben. Zum Beispiel führt jede Erhöhung des Selbstbehaltes (aktuell 1.080,00 €) zu einer Verringerung der Rückholquote.
Eine Rückholquote stets deutlich über dem Durchschnitt der angrenzenden Kommunen ist Beweis
für eine in den letzten Jahren optimierte Arbeitsweise und Qualität der Mitarbeiter.
Die Einstellung eines Juristen würde aktuell ebenfalls keine Erhöhung der Rückholquote bedeuten.
Dieser müsste natürlich im Bereich Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss sehr versiert sein. Dieses
Fachwissen bringen die derzeitigen Mitarbeiterinnen aber durch ihr Engagement und ihre langjährige Erfahrung auch mit.
zu 2. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht kraft Gesetz (§ 7 UVG) auf das Land NRW – vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Erftstadt/ UV-Stelle – über. Dem Land NRW steht in allen
Verfahren (Titulierung der Ansprüche, Vollstreckungsmaßnahmen, etc.) Kostenfreiheit zu. Bei einer Aktivlegitimation des Kindes, d.h. Rückübertragung der Ansprüche auf das Kind, das diese
insgesamt durch einen Rechtsanwalt geltend machen lässt, muss sich das Land an den Kosten
des Verfahrens beteiligen, da nur das Kind Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, nicht das
Land. Dies bedeutet, es würden zusätzliche Kosten entstehen. Ferner ist die UV-Stelle bei einer
Rückübertragung nicht mehr „Herr des Verfahrens“. Es besteht keine Möglichkeit mehr ggfs. korrigierend einzugreifen. Ggfs. hat dies auch wieder Auswirkung auf die Rückholquote und nicht unbedingt im positiven Sinne.
zu 3.
Im Bereich Unterhaltsvorschuss beziehen ca. 80 % der Unterhaltsschuldner Leistungen
nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch 2. Buch), oder beziehen Erwerbseinkommen in Niedriglohnsektor. Hier spiegelt sich der große Bereich der Zeitarbeitsfirmen wieder.
Hier ist anzumerken, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht pfändbar sind. Hinzu kommt die
steigende Anzahl von Privatinsolvenzen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die
Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Erftstadt es teilweise schaffen, auch von
diesen Schuldnern rückständige Zahlungen zu bekommen. Dies ist dem Um-stand zu verdanken,
dass sie im Rahmen der Netzwerkbildung vertraulich mit den maßgebenden Stellen ( Jobcenter ,
Sozialamt etc. ) zusammenarbeiten und in der Lage sind, auch bei einigen dieser Schuldnern die
Einsicht herbeizuführen, auf freiwilliger Basis geringe Zahlungen zu leisten.
Hier ist anzumerken, dass es teilweise sehr schwierig ist, den Schuldner zu-nächst ausfindig zu
machen. Hierzu sind oft aufwendige Recherchen in Form von Anfragen an andere öffentliche Stellen (Sozialversicherungsträger, Einwohnermeldeämter, usw.) von Nöten.
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zu 4.
Die Stadt Erftstadt wird durch die Unterhaltsvorschusskasse auch in Unterhaltsprozessen
vor Gericht vertreten. In ca. 10 Fällen war die Stadt Erftstadt in den letzten 5 Jahren in streitigen
Verfahren. Bisher waren alle Verfahren erfolgreich und konnten durch im Urteil festgelegte Zahlungsvereinbarungen auch zeitnah realisiert werden.
Die Unterhaltsforderungen werden aus Kostengründen zunächst über das gerichtliche Mahnverfahren oder über Anträge auf Festsetzung des Unterhaltes im vereinfachten Verfahren tituliert.
Klagen in diesem Bereich sind eher die Ausnahme, da dies nur in den Streitfällen Sinn macht, wo
durch den Schuldner versucht wird tatsächliches Einkommen zu bestreiten.
Über die Anzahl von Anträgen auf gerichtliche Mahnbescheide, Pfändungen, und allen anderen
Mitteln zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen werden keine Statistiken geführt.
Die Verwaltung hält derartige Zahlen allerdings auch für wenig aussagekräftig bei der Frage nach
Möglichkeiten zur Steigerung der Rückholquote.
Verwaltungserfahrung ist, dass viele Zahlungspflichtige auf Mahnbescheide gar nicht mehr reagieren; so z. B. dann, wenn sie seit Jahren von Arbeitslosengeld II leben, die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben oder Privatinsolvenz angemeldet haben.
In Vertretung
(Lüngen)
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