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Beschlussvorlage (FFH-Voruntersuchung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Holdamm 10 50374 Erftstadt Bearbeiter: Dipl. Biologe J. Hoffesommer im September 2015 FFH-Voruntersuchung zum Projekt B-Plan Nr. 99 Erftstadt-Liblar, „Bahnhofsumbau“ INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Aufgabenstellung 2 Rechtliche Vorgaben 3 FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee Beschreibung, Gefährdung und Schutzziele 4 Darstellung der potenziellen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet bzw. auf wertgebende Arten 5 FFH-Vorprüfung / Betroffenheitsanalyse 6 Zusammenfassung 7 Literatur 8 Prüfschema zur FFH-Voruntersuchung 1 in der Ville-Seenkette“ – 1 Anlass und Aufgabenstellung Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2009 beschlossen für den Bereich des Bahnhofsumfeldes einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Planung soll die planungsrechtliche Grundlage für die Umgestaltung des Bahnhofsumfeldes geschaffen werden. Im Geltungsbereich des BP 99 selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EUVogelschutzgebiete vorhanden. Im nahen Umfeld, ca. 190m östlich, liegt jedoch das FFHGebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“. Im weiteren Umfeld, ca. 910 m südlich, befindet sich das FFH-Gebiet „Altwald Ville“. Aufgrund der Nähe des FFH-Gebiets „Ober-, Mittel- und Untersee“ ist zu prüfen, ob die Maßnahmen, die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zur Umgestaltung des Bahnhofes verbunden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes bzw. seiner Schutzgüter zur Folge haben können. Insofern ist für Pläne und Projekte zunächst in einer Voruntersuchung i.d.R. auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Abb. 1: Übersicht der FFH-Gebiete und Abstände zur Projektgrenze des BP 99 Die Entscheidung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des Natura 2000Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz, bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung löst die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. 2 2 Rechtliche Vorgaben Die FFH - Richtlinie Die FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) hat das Ziel, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Artenvielfalt der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten beizutragen. Viele dieser Arten sind inzwischen ernsthaft bedroht, so dass grenzübergreifende Regelungen zu ihrer Erhaltung sinnvoll sind. Die FFH-Richtlinie ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt worden. Dem Schutzziel soll ein europaweites ökologisches Netz von Schutzgebieten, genannt "Natura 2000", dienen. Für diese Schutzgebiete werden Erhaltungsziele und -maßnahmen formuliert. Die FFH-Richtlinie trägt u. a. auch den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung. FFH - Verträglichkeitsuntersuchung Für Pläne oder Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Solche Pläne und Projekte können zum Beispiel Bauleitpläne sein oder Vorhaben, die über ein Planfeststellungsverfahren umgesetzt werden sollen. Entsprechendes regelt § 19c des Bundesnaturschutzgesetzes. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand einer FFH-VP sind somit die: • • • Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten, Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte sowie biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o. g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind. Wie stark die Beeinträchtigung ist, hängt von den für jedes einzelne Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und von den hier vorkommenden Arten und Lebensräumen ab. 3 FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ – Beschreibung, Gefährdung und Schutzziele Naturräumliche Obereinheit: Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht Gesamtfläche: 58,19 ha; Fläche des wertgebenden Lebensraumtyps: 18,95 ha Kennung: DE-5107-305 Lebensräume nach FFH-Richtlinie: Nährstoffarme kalkhaltige Stillgewässer (3140) Das FFH-Gebiet ist eine Kette von drei nur durch schmale Dämme voneinander getrennten Seen in der großen Wald-Seen-Landschaft der Ville. Sie gehören zur Folgelandschaft des frühen Braunkohleabbaus vom Ende des 19. bis zur Mitte des 20 Jahrhunderts, der noch heute das gesamte Gebiet prägt. So stehen auch die umliegenden, forstlich genutzten Laub- und Laubmischwälder auf rekultiviertem Grund, erkennbar an den vielen Gehölzarten, darunter viele Einheimische, aber auch Kiefern, Robinien und Roteichen in wenigen Altersklassen. Die Seen stellen Restlöcher dar, die sich mit dem Wiederanstieg des Grundwassers mit Wasser gefüllt haben und ihrer weiteren Entwicklung weitgehend überlassen werden. Seit der forstlichen Rekultivierung ab 1925 sind sie von Wald umgeben, der den Nährstoffeintrag von außen mindert, was der Artenvielfalt zugute kommt. 3 NRW-weit bedeutend, aber für den Besucher weitgehend verborgen, sind die Rasen aus Armleuchteralgen (sog. Characeenrasen), die von den drei mesotrophen Gewässern vor allem der Untersee enthält. Leichter zu sehen ist die Vielfalt an Ufer- und Wasserpflanzen mit großen Schilfgürten und ausgedehnten Schwimmblattbeständen aus Laichkräutern, Teich- und Seerosen. Sie ziehen eine Vielzahl von selten gewordenen Libellen an, was zu der herausragenden Artenvielfalt von bis zu 32 Arten führt. Die Villeseen beherbergen mit der Zierlichen Moosjungfer, die dort 2006 erstmals gefunden wurde, sogar eine der wenigen Libellenarten, die in der FFH-Richtlinie als besonders schützenswert aufgeführt sind. Sie ist europaweit gefährdet, in Deutschland sogar vom Aussterben bedroht. Wegen der geschützten Lage im Tiefland finden sich auch regelmäßig Arten südlicherer Gefilde wie Falken- und Feuerlibelle ein. Nicht zuletzt sind die Gewässer Lebensraum für zahlreiche durchziehende, teilweise auch brütende Wasservögel. Bedeutung des Gebietes für Natura 2000 Von den drei mesotrophen Gewässern enthält vor allem der Untersee Characeenrasen, die in NRW als stark gefährdet gelten bzw. von der Vernichtung bedroht sind. Er ist damit überregional von sehr hoher Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Gewässer Lebensraum für zahlreiche durchziehende und z. T. brütende Wasservögel und andere Wassertiere sind. Schutzziel Erhalt und Entwicklung der naturnahen nährstoffarmen basen-/kalkhaltigen Abgrabungsgewässer (mit Uferbereichen) und der gut ausgebildeten Characeen-Unterwasservegetation und ihrer typischen Fauna, der Schwimmpflanzenvegetation sowie z. T. gut ausgebildeten, breiten Röhrichten als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten und als Rastplatz für durchziehende Wasservögel Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind (NATURA 2000-Code: 3140) Schutzziele und Maßnahmen für oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer sind: Erhalt und Entwicklung der naturnahen nährstoffarmen basen-/kalkhaltigen Abgrabungsgewässer (einschl. ihrer Uferbereiche) mit gut ausgebildeter Characeen-Unterwasservegetation und ihrer typischen Fauna, der Schwimmpflanzenvegetation sowie z.T. gut ausgebildeten, breiten Röhrichten als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten und als Rastplatz für durchziehende Wasservögel durch - Sicherung und Entwicklung eines nährstoffarmen Umfeldes - Vermeidung von den Gewässerchemismus verändernden Einflüssen - Förderung der Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe, jedoch ggfs. Unterbrechung derselben in Teilbereichen der Gewässer zur Sicherung der Characeenrasen - stellenweise Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen - Beschränkung der Angelnutzung der Gewässer auf ein naturverträgliches Maß durch Rückbau der Angelstege Weitere nicht-FFH-lebensraumtyp- oder -artbezogene Schutzziele - Erhaltung und Optimierung der Röhrichte (§ 62-Biotop) - Erhaltung ungestörter Rast- und Mauserplätze für Wasservögel, z.B. für Reiher- und Tafelente (Anh. II/1 der Vogelschutzrichtlinie) Entwicklungsziel Das Entwicklungsziel für das Gebiet ist die Erhaltung und Sicherung der überregional bedeutenden und stark gefährdeten Characeen-Rasen. Durch die Sicherung und Weiterentwicklung der Röhrichtzonen des Gewässers soll auch der Lebensraum für zahlreiche brütende Wasservögel und andere Wassertiere erhalten bzw. ausgedehnt sowie die Trittsteinfunktion des Gebietes für zahlreiche durchziehende Vogelarten gesteigert werden. Das Gebiet ist als Teil des Wald-Seen-Komplexes der Ville für den Biotopverbund von großer Bedeutung. 4 Gefährdung von oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Stillgewässern Hauptgefährdungsursachen dieser nährstoffarmen bis mäßig nährstoffeichen Gewässer sind: ■ Veränderung des Gewässerchemismus durch Einleitung, Wasserentnahme oder Nährstoffeintrag, auch durch Erhöhung der Nutzungsintensität der umgebenden Pufferzonen ■ Uferverbau und -befestigung ■ Schaffung von Zugängen in sensible Bereiche ■ Rohstoffgewinnung (Nassabbau von Kies) ■ Grundwasser- und Pegelabsenkung Sowie die Veränderung der Nutzung, z.B. durch: ■ Gewässer-/Erholungsnutzung über ein schutzzielkonformes Maß hinaus (insbesondere Besatz mit allochtonen Fischen und Zufütterung) Schutz Für den Lebensraumtyp ist keine Pflege erforderlich. Es gilt möglichst alle Nähr- und Schadstoffeinträge zu verhindern (ggf. Pufferzonen einrichten, Wassereinzugsbereich berücksichtigen) bzw. zu vermindern. Badebetrieb und fischereiliche Nutzung sind besonders bei kleinen nährstoffarmen Gewässern nicht möglich. Kurzbeschreibung Characeen Charakteristisch für alle Arten der Armleuchteralgen ist der schachtelhalmähnliche Bau. An einer aufrechten Mittelachse, die bis zu einem Meter lang werden kann, kommt es in regelmäßigen Abständen zu quirligen Verzweigungen. Armleuchteralgen kommen vorwiegend im Süßwasser vor, selten auch im Brackwasser. Fast alle Arten benötigen sehr sauberes, nährstoffarmes, stehendes Wasser. Gefährdung von Characeen-Gesellschaften Nährstoffarme Gewässer sind äußerst selten geworden. Aufgrund des weitgehenden Verlustes ihrer Lebensräume sind Armleuchteralgen deshalb heute eine der am stärksten gefährdeten Pflanzengruppen. Nur die konsequente Erhaltung der wenigen verbliebenen nährstoffarmen Stillgewässer und, wo möglich, eine Wiederherstellung solcher Biotope, können den weiteren Rückgang dieser Pflanzen aufhalten. Armleuchteralgen sind in der Regel durch Eingriffe des Menschen in den Naturhaushalt bedroht. Dazu zählen die direkte Zerstörung von Standorten durch Baumaßnahmen, die Eutrophierung durch landwirtschaftliche und touristische Nutzung sowie der allgemeine Eintrag von Nährstoffen über die Luft. Empfindlich sind die Characeen außerdem gegenüber Phosphaten. Lebensfeindlich für diese Algengruppe ist weiterhin die häufige Trübung von Gewässern nach Regenfällen durch fehlendes filternd-wirkendes Umland. 4 Darstellung der potenziellen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens Die derzeitige Planung umfasst im Wesentlichen: • • • • • • die Tieferlegung und Neugestaltung des Bahnhofvorplatzes, die Errichtung eines Infrastrukturgebäudes mit Kiosk, Fahrkartenverkauf, WC–Anlage und ggf. einer Wohnung mit Kinderbetreuung, die Errichtung einer gesicherten und überdachten Fahrradabstellanlage, die Neuerrichtung des Busbahnhofes, den Ausbau der provisorischen Parkplätze südlich des Grubenweges sowie östlich und südlich der Bebauung an der Straße „Am Tunnel“ und der Ausbau der Bahnhofstraße (siehe auch beigefügten städtebaulichen Entwurf). 5 Abweichend vom städtebaulichen Entwurf wird darüber hinaus überlegt, im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße in den Schlunkweg einen Kreisverkehr zu errichten. Abbildungen 1 und 2 Die Realisierung der im Rahmen des B-Planverfahrens geplanten Maßnahmen werden in Teilbereichen zu Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen führen. Im Wesentlichen sind dies die Errichtung der beiden Infrastrukturgebäude und die Ausweitung der Stellplatzflächen auf ehemaligen Gehölzflächen. In den übrigen Bereichen wird die Infrastruktur zwar erneuert, die Art der Nutzungen bleiben hier jedoch unverändert. Es ist davon auszugehen, dass nach Realisierung des Bahnhofsumbaus bzw. des Bahnhofsumfeldes keinerlei größeren Veränderungen gegenüber der Ist-Situation stattfinden werden, die sich auf Umwelt und Natur erheblich nachteilig auswirken könnten. 6 5 FFH-Vorprüfung / Betroffenheitsanalyse Die Ermittlung möglicher Betroffenheiten/Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile der FFH-Gebiete erfolgt unter Berücksichtigung aller relevanten Wirkfaktoren und Wirkungsprozesse, die durch das Vorhaben ausgelöst werden können. In grundlegender Weise wird zwischen direkten und indirekten Projektwirkungen unterschieden. Zu den direkten Projektwirkungen zählen anlagen- und baubedingte Flächeninanspruchnahmen, die zu Beeinträchtigungen führen, welche im Regelfall zu betrachten sind. Direkte Projektwirkungen Im Rahmen des Umbaus des Bahnhofsumfeldes finden Handlungen, die zu einer unmittelbaren Zerstörung des angrenzenden FFH-Gebietes führen, wie z. B. ■ Veränderung der Bodengestalt (z.B. durch Grabung, Auffüllung oder Neumodellierung) ■ Überbauung ■ Zerschneidung (z.B. durch die Anlage von Straßen) nicht statt. Baufelder und Lagerflächen während der Bauphase werden nur im Bereich des Bahnhofes und des näheren Umfeldes errichtet, es werden keine Flächen östlich der Bahnlinie in Anspruch genommen. Lärm-, Licht- und Schadstoffemissionen während der Bauphase (z. B. möglicherweise entstehende Sickerwässer oder gasförmige Emissionen) werden aufgrund der Art der Bau- und Abfallmaterialien, aufgrund der Geländetopografie und aufgrund der Entfernung von ca. 190m zum Gewässerufer als nicht gefährdend für das benachbarte FFH-Gebiet bzw. dessen wertgebende Arten eingestuft. Die anlagenbedingten und dauerhaften Flächeninanspruchnahmen im Rahmen der Neugestaltung des Bahnhofsumfeldes, also die beiden Infrastrukturgebäude, befestigte Wege, Straßen und Stellplätze sowie unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen werden ebenfalls nur im Bereich des Bahnhofes und des näheren Umfeldes realisiert, es werden keine Flächen östlich der Bahnlinie in Anspruch genommen (s. Abb. 2). Insofern sind hier ebenso negative Beeinträchtigungen für das benachbarte FFH-Gebiet bzw. dessen wertgebende Arten auszuschließen. Indirekte Projektwirkungen Indirekte Projektwirkungen sind solche, die über den direkten Flächenverlust hinausgehen und Beeinträchtigungen des Naturhaushalts hervorrufen können. Ihr Entstehen kann bau-, anlagen- und betriebsbedingte Projektwirkungen haben. Es wird mit ziemlicher Sicherheit davon ausgegangen, dass bau- und anlagenbedingte Auswirkungen durch den Umbau des Bahnhofsumfeldes keinerlei negative Beeinträchtigungen für das benachbarte FFH-Gebiet bzw. für seine wertgebenden Lebensräume oder Arten nach sich zieht. Durch den Umbau des Bahnhofsvorplatzes werden überwiegend bereits versiegelte und stark anthropogen gestörte Bereiche beansprucht. Allerdings werden im Süden und Norden des Vorhabens für den Zubau von Stellplatzflächen zwei größere Gehölzflächen beansprucht. Im Rahmen der Rodungen wurde im vorhinein eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der beiden Flächen durchgeführt, die zum Ergebnis hatte, dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden konnten. Durch die Erhebungen im Rahmen der ASP kann man ableiten, dass die beiden Gehölzbestände in keiner engeren Funktionsbeziehung zum benachbarten FFH-Gebiet stehen bzw. dass deren Rodung keine negativen Beeinträchtigungen für die wertgebenden Lebensräume und Arten des FFH-Gebietes nach sich ziehen. Die Gefährdungsursachen von oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Stillgewässern (s. o.) liegen hinsichtlich indirekter Wirkungen benachbarter Projekte hauptsächlich in möglichen Veränderungen des Gewässerchemismus durch Einleitung, in Wasserentnahmen oder zusätzlichem Nährstoffeintrag, oder auch durch Erhöhung der Nutzungsintensität der 7 umgebenden Pufferzonen. Insofern ist bei den vorhabenbedingten, indirekten Projektwirkungen des Bahnhofsumbaus zu prüfen, ob projekt-gebundene Emissionen sich nachteilig auf das FFH-Gebiet auswirken könnten. Unter Emissionen sind hier alle möglichen Austräge von giftigen, umweltgefährdenden chemischen Stoffen, aber auch als Schallemissionen (Lärm), Licht, ionisierende Strahlung oder Erschütterungen zu verstehen. Verschmutzungen über die Umweltmedien Boden und Wasser werden aufgrund der gleichbleibenden Nutzungsart (Stellplatzflächen für Pkw, Straßen, Gehwege, Grünflächen), der Geländetopografie (Gefälle in westlicher Richtung) und der Entfernung zum Gewässer als nicht wahrscheinlich angesehen. Anfallende Schmutzwässer von den Gebäuden und den versiegelten Flächen werden in das Kanalsystem in Liblar eingeleitet. Über das Medium Luft könnten während der Umbauarbeiten erhöhte Staubmengen in Richtung Osten auf die Gewässer niedergehen. Diese werden aber wiedrum reduziert aufgrund der ansteigenden Geländetopografie nach Osten hin, aufgrund des Baumbestandes (Filterwirkung) zwischen Projekt und FFH-Gebiet und der Entfernung zum Gewässer. Somit ist es eher unwahrscheinlich, dass erheblich negative Beeinträchtigungen für die wertgebenden Lebensräume und Arten des FFH-Gebietes hiermit verknüpft sind. Dies gilt auch für die Betriebsphase des Bahnhofsumfeldes, in der ggf. leicht erhöhten Verkehrsemissionen (im Vergleich zum Status quo) durch den Zubau von Pkw-Stellplätzen entstehen. Diese werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu neuen oder zusätzlichen maßgeblichen Beeinträchtigungen (z. B. zusätzliche Eutrophierung des Gewässers) führen. Eine Erhöhung der Nutzungsintensität der umgebenden Pufferzonen der in Rede stehenden FFH-Gewässer durch den Umbau des Bahnhofes ist - selbst bei der Annahme, dass erhöhte Fahrgastzahlen zu erwarten sind - nicht zu befürchten, da die Gleisanlage den direkten Weg vom Bahnhof zum Villewald bzw. zu den Gewässern versperrt. Der Zugang zum Wald kann erst über die weiter südlich und weiter nördlich vorhandenen Tunnel erreicht werden. Insofern ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass mit dem Projekt Bahnhofsumbau eine erhöhte Störung für die Gewässer ausgeht. Die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der o. g. europäischen Richtlinien (VV-FFH, MURL 2000) enthält in dem Absatz 5.5.2 eine Bandbreite von Vorhaben und Nutzungen, die in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Lebensräume sowie der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse nach sich ziehen. Hier werden u. a. - analog zum hier behandelten Projekt - die „bestandsorientierten Ausbaumaßnahmen bestehender Verkehrswege, es sei denn, die Trassenführung überlagert unmittelbar prioritäre Lebensräume oder Lebensräume der prioritären Arten“ genannt. Dies unterstützt die o. g. Aussagen, dass mögliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile des benachbarten FFH-Gebiets „Ober-, Mittel- und Untersee in der VilleSeenkette“ unter Berücksichtigung der relevanten Wirkfaktoren und Wirkungsprozesse des Bahnhofsumbaus mit aller Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. 6 Zusammenfassung Die Stadt Erftstadt plant eine weitreichende Umgestaltung des vorhandenen Bahnhofsumfeldes. Die Planung umfasst im Wesentlichen die Tieferlegung und Neugestaltung des Bahnhofvorplatzes, die Errichtung eines Infrastrukturgebäudes mit Kiosk, Fahrkartenverkauf, WC–Anlage, die Errichtung einer überdachten Fahrradabstellanlage, die Neuerrichtung des Busbahnhofes, den Ausbau der provisorischen Parkplätze südlich des Grubenweges sowie östlich und südlich der Bebauung an der Straße „Am Tunnel“ und den Ausbau der Bahnhofstraße. Im nahen Umfeld des Bahnhofs, ca. 190m östlich, liegt das FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“. Aufgrund der Nähe des FFH-Gebiets ist zu prüfen, ob die 8 Maßnahmen, die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zur Umgestaltung des Bahnhofes verbunden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes bzw. seiner Schutzgüter zur Folge haben könnte. Die Hauptgefährdungsursachen dieser nährstoffarmen Gewässer sind Veränderung des Gewässerchemismus durch Einleitung, Wasserentnahme oder Nährstoffeintrag, auch durch Erhöhung der Nutzungsintensität der umgebenden Pufferzonen, Uferverbau und – befestigung, Schaffung von Zugängen in sensible Bereiche oder Grundwasser- und Pegelabsenkungen bzw. die Veränderung der Nutzung, z.B. durch Gewässer/Erholungsnutzung über ein schutzzielkonformes Maß hinaus. Die Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile der FFHGebiete erfolgte unter Berücksichtigung aller relevanten Wirkfaktoren und Wirkungsprozesse, die durch das Vorhaben „Bahnhofsumbau“ ausgelöst werden können und unter Berücksichtigung der spezifischen Gefährdungsrisiken der wertgebenden Lebensräume und Arten. In der Betroffenheitsanalyse wurde dargelegt, dass erheblich negative Beeinträchtigungen durch direkte oder indirekte Projektwirkungen auf das benachbarte FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ bzw. auf seine für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile mit aller Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Somit ist das Projekt/Vorhaben BP Nr. 99 „Bahnhofsumbau Liblar“ im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zulässig. 7 Literatur BauGB - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) BauO NRW - - Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256 / SGV NRW 232), geändert durch Gesetz vom 22.07.2003 (GV NRW S. 434) BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), geändert durch Gesetz vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen EU-Kommission – „Entscheidung der Kommission vom 18.12.1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten“, Amtsblatt der EG, L 107, 40. Jg. vom 24. April 1997 LANA (Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung), o. J.: Empfehlungen der LANA zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)“ LG NW - Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NRW S. 568) MURL (Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW), 2000: Runderlass des Ministeriums vom 26.04.2000, Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vor-schriften zur Umsetzung der Richtlinien EWG 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL). MBl. Nr. 35 vom 16.06.2000, S. 624 Planungsgruppe Ökologie + Umwelt GmbH, 2003: Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFHVerträglichkeits-untersuchung. Endbericht. F+E-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Entwurf Rote Liste der gefährdeten Biotope in Nordrhein-Westfalen, 1. und 2. Fassung 1999, Verbücheln et al. in: Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 3. Fassung 1999 Rote Liste der gefährdeten Pflanzengesellschaften in Nordrhein-Westfalen, 1. Fassung 1999, Verbücheln et al. in: Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 3. Fassung 1999 Vogelschutzrichtlinie – Richtlinie des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) 9 8 Schema einer FFH-Voruntersuchung bzw. FFH-Verträglichkeitsprüfung Die hier vorliegende Voruntersuchung hat zum Ergebnis, dass das Projekt/Vorhaben BP Nr. 99 „Bahnhof Liblar“ nicht geeignet ist, dass benachbarte FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ erheblich zu beeinträchtigen. Die Prüfkaskade endet nach der Voruntersuchung. 10