Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
2,8 MB
Datum
27.04.2016
Erstellt
18.02.16, 15:05
Aktualisiert
18.02.16, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 99
‚Bahnhof’ in Erftstadt-Liblar
erstellt im Februar 2016
Begründung Teil B
Umweltbericht
- einschließlich landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holdamm 10
50374 Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
Inhaltsverzeichnis
1
1.1
1.2
Einleitung
3
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
4
1.2.1 Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
5
1.2.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
6
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
6
2.1
Bestandsaufnahme + Bewertung der Umweltauswirkungen auf Umweltschutzgüter 7
2.1.1 Schutzgut Mensch
7
2.1.2 Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
7
2.1.3 Artenschutz in der Bauleitplanung
10
2.1.4 Erhaltungsziele + Schutzzweck von FFH-Gebieten und Europ. Vogelschutzgebiete 11
2.1.5 Schutzgut Boden
11
2.1.6 Schutzgut Wasser
12
2.1.7 Schutzgüter Luft und Klima
13
2.1.8 Schutzgut Landschaft und Ortsbild
13
2.1.9 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
14
2.1.10 Vermeidung v. Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen+Abwässern 14
2.1.11 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 15
2.1.12 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
15
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
15
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
15
3
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
16
3.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung erheblicher Beeinträchtigungen
16
3.1.1 Mensch
16
3.1.2 Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt, besonderer Artenschutz
16
3.1.3 Boden
17
3.1.4 Wasser
17
3.1.5 Klima und Luft
18
3.1.6 Landschaft und Ortsbild
18
3.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter
18
3.1.8 Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen + Abwässern
18
3.1.9 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame + effiziente Nutzung von Energie 18
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
18
4
Alternative Planungsvarianten
19
5
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring)
20
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
20
7
Zusammenfassung
20
8
Literatur
21
Anhang: Pflanzlisten zur Auswahl heimischer Baum- und Straucharten
22
2
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
1
Einleitung
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2009 beschlossen, für den Bereich des
Bahnhofsumfeldes einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Der derzeitig rechtskräftige B-Plan Nr.
98, der bezüglich der Abgrenzung mit geringen Abweichungen (im Norden, Osten und Süden) dem
Plangebiet des neuen Bebauungsplanes Nr. 99 entspricht, setzt die Gleisanlage als „Bahnanlage“, die
heutige Erschließungsstraße bzw. Bahnhofstraße als „Verkehrsfläche“, das nördliche Plandrittel
(provisorischer Parkplatz) als „Grünfläche“ mit dem Zusatz, Reservefläche für Park and Ride-ParkAnlage“, die Park and Ride-Parkplätze im Bereich des Bahnhofvorplatzes als Parkplätze und die
Grundstücke im Eckbereich Schlunkweg/Bahnhofstraße als Grünfläche mit dem Zusatz
„Reservefläche für Park and Ride-Anlage“ fest.
Auf Grundlage der Ergebnisses eines Bürgerwerkstattverfahrens im November 2002 und den
Planungen zur K 45n (geplante Osttangente Liblar) sollte die planungsrechtliche Grundlage für die
Umgestaltung des Bahnumfeldes geschaffen werden. In der Zwischenzeit wurde im Wesentlichen aus
finanziellen Gründen die Planung eines Parkdecks und die Osttangente bzw. K 45n aufgegeben.
Daraufhin wurde - unter Verzicht auf Parkdeck und die K 45n – ein städtebauliches Konzept für den
Bahnhofsvorplatz einschließlich einer Bebauung und die erforderlichen P + R Parkplätze erarbeitet.
Das Baugesetzbuch sieht vor, dass für die Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB auch im Rahmen der
Neuaufstellung oder Überplanung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Im
Rahmen dieser Prüfung werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Um Doppelprüfungen auf den verschiedenen Planungsebenen zu vermeiden, ist gemäß § 2 Abs. 4
Satz 5 BauGB die Umweltprüfung, wenn sie auf einer Planungsebene durchgeführt worden ist, auf der
nächsten Ebene auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken
(Abschichtungsregelung). Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Erftstadt
erfolgte noch keine Umweltprüfung. Da in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung
erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in dem vorliegenden Umweltbericht gemäß der Anlage zu §
2a BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
Es folgt eine kurze Beschreibung des Plangebietes. Anschließend werden die wesentlichen Inhalte
und Ziele, die der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 99 „Bahnhof“ in Erftstadt-Liblar zu Grunde
liegen, vorgestellt. Den Abschluss des Teilkapitels bildet eine Zusammenfassung der in einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten bzw. dargestellten und für den Plan relevanten Ziele des
Umweltschutzes.
Abb. 1: zeichnerische Darstellung des Alt-B-Plans Nr. 98, der hinsichtlich seiner Abgrenzungen bis auf kleine Abweichungen
dem neuen B-Plan Nr. 99 entspricht
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Entsprechend Nr. 1a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB werden im Folgenden die wichtigsten
Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes vorgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 99 liegt im Siedlungsschwerpunkt Liblar an dessen
östlichem Siedlungsrand. Das ca. 3,2 ha große Plangebiet wird im Norden durch die Bebauung am
„Grubenweg“, im Westen durch die Bebauung an der Heidebroichstraße und der Straße „Am Tunnel“
3
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
und im Süden durch die Bebauung am Schlunkweg begrenzt. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft
in einem Abstand von wenigen Metern östlich und parallel zur Gleistrasse der Bundebahnstrecke
Köln – Trier. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.
Die derzeitige Planung zum BP Nr. 99 umfasst im Wesentlichen:
•
•
•
•
•
•
die Tieferlegung und Neugestaltung des Bahnhofvorplatzes,
die Errichtung eines Infrastrukturgebäudes mit Kiosk, Fahrkartenverkauf, WC–Anlage
die Errichtung einer überdachten Fahrradabstellanlage
die Neuerrichtung des Busbahnhofes
den Ausbau der provisorischen Parkplätze südlich des Grubenweges sowie östlich und
südlich der Bebauung an der Straße „Am Tunnel“ und
der Ausbau der Bahnhofstraße inkl. Neubau Kreisverkehr am Schlunkweg/Bahnhofsstraße
Abb. 2: Lebensraumtypen im Geltungsbereich des BP 99
1.2
Abb. 3: Städtebaulicher Entwurf des BP Nr. 99 mit
Kreisverkehr im Süden
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umweltbelange Ziele formuliert, die gemäß Nr. 1b der Anlage
zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Die
gleiche Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für die in Fachplänen dargestellten Ziele.
4
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
1.2.1
Fachgesetzliche Ziele des Umweltschutzes
Im Rahmen der Bauleitplanung für das Vorhaben BP Nr. 99 ‚Bahnhof’ sind folgende
Umweltschutzgüter bzw. Umweltbelange zu prüfen:
• Mensch (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt)
• Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
• Artenschutz
• Europäische Schutzgebiete
• Boden
• Wasser
• Klima und Luft
• Landschaft/Ortsbild
• Kultur- und sonstige Sachgüter
• Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
• Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Zum Schutz des Menschen sind bezüglich des geplanten Vorhabens insbesondere das
Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Technische Anleitung Lärm und Technische Anleitung Luft
bedeutsam. Das Gesetz und die zugehörigen Anleitungen und Verordnungen haben den Schutz der
Menschen vor Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen zum Gegenstand.
Die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ein wesentlicher Bestandteil des
Naturhaushaltes und der Landschaft und werden als solcher durch das Bundesnaturschutzgesetz und
das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Zum Schutz besonders bedeutsamer Bestandteile des
Naturhaushaltes sieht das Naturschutzrecht spezielle Schutzgebietskategorien vor. Das Plangebiet
weist keine naturschutzrechtlich geschützten Gebiete auf, zeichnete sich aber insbesondere im
südlichen Teilbereich durch eine alten Gehölzbestand aus.
Rechtlich und fachlich relevante Hinweise auf planungsrelevante Arten (besonderer Artenschutz) und
prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie
der EG-Vogelschutzrichtlinie (Europäische Schutzgebiete) als Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
7b BauGB liegen für das Plangebiet selbst nicht vor. Im Geltungsbereich des BP 99 selbst sind keine
FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete vorhanden. Im nahen Umfeld, ca. 190m östlich, liegt
jedoch das FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“. Im weiteren Umfeld, ca.
910 m südlich, befindet sich das FFH-Gebiet „Altwald Ville“. Aufgrund der Nähe des FFH-Gebiets
„Ober-, Mittel- und Untersee“ wurde in einer FFH-Voruntersuchung geprüft, ob die Maßnahmen, die
mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zur Umgestaltung des Bahnhofes verbunden sind, eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes bzw. seiner Schutzgüter zur Folge haben können.
Für das Schutzgut Boden sind das Bodenschutzgesetz sowie das Baugesetzbuch die primären
gesetzlichen Grundlagen. Das Bodenschutzgesetz hebt die Bedeutung und den Schutz des Bodens
insbesondere durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt hervor. Im BauGB liegt der Zielfokus auf
einem sparsamen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden. Im vorliegenden Fall ist mit einer
Beeinträchtigung des Bodens durch zusätzliche Versiegelungen für neue Stellplätze zu rechnen.
Gewässer einschließlich des Grundwassers sind Schutzgegenstand des Wasserhaushaltsgesetzes
und des Landeswassergesetzes NRW. Wesentliche Ziele sind der Schutz und Erhalt von Gewässern
als Bestandteile des Naturhaushalts einerseits und als allgemeines Gut andererseits. Für das
geplante Vorhaben ist eine Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser aufgrund der o. g zusätzlichen
Bodenversiegelungen zu erwarten. Natürliche offene Gewässer befinden sich nicht im Plangebiet.
Verunreinigungen der Luft sind aus der Nutzung fossiler Energieträger zu erwarten. Von besonderer
Relevanz ist die negative Wirkung von Emissionen auf das globale Klima. Die Vermeidung von
Beeinträchtigungen der Luft sowie der Schutz der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen sind
wesentliche Ziele des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung Luft.
Weitere Auswirkungen auf das Schutzgut Klima, jedoch im lokalklimatischen Bereich, sind durch eine
Veränderung der Gestalt des Plangebiets durch Baukörper und Bodenversiegelungen zu erwarten.
Gesetzlich geschützt wird das (Lokal-)Klima im Oberbegriff „Naturhaushalt“, dem ein besonderer
Stellenwert im Bundesnaturschutzgesetz sowie im Landschaftsgesetz NRW beigemessen wird.
Luftschutzgebiete als ein zu berücksichtigender Umweltbelang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB sind
durch diesen Bebauungsplan nicht betroffen.
5
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
Jedes Vorhaben, das mit baulichen Maßnahmen verbunden ist, hat Auswirkungen auf die Landschaft
bzw. das Ortsbild. Gesetzlich ist das Schutzgut Landschaft insbesondere durch das
Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NRW geschützt. Schutzzweck sind u. a. die
Bedeutung der Landschaft für den Naturhaushalt sowie ihre Funktion als Lebensgrundlage und
Erholungsraum für den Menschen.
Gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Bau- und Bodendenkmäler zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Darüber hinaus sollen sie
der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. Im Plangebiet sind bisher
keinerlei Vorkommen von archäologischen Bodendenkmälern bekannt.
Die Vermeidung von Emissionen und der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des BauGB. Durch den
§ 51a des LWG/NW besteht grundsätzlich die Pflicht, das Niederschlagswasser von Grundstücken
dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen. Davon ausgenommen sind Gebiete mit vorhandenen Trennsystemen und auch mit Mischsystem, wenn ansonsten ein unverhältnismäßig technischer
oder wirtschaftlicher Aufwand entstünde. Dies ist im Plangebiet der Fall.
Von gleicher Bedeutung im BauGB ist die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im
Umweltschutz des Baugesetzbuches ist.
Außerhalb des Plangebiets sind die Schutzgüter aus abfallwirtschaftlichen Gründen betroffen.
Rechtliche Grundlagen für das Thema Abfall sind das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
sowie die Technische Anleitung Siedlungsabfälle. Ziel dieser gesetzlichen Regelungen ist es, den
Anteil nicht vermeidbarer Abfälle so gering wie möglich zu halten und eine umweltverträgliche
Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle sicherzustellen. Dieses Ziel wird ebenfalls
im § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB als ein wichtiger Belang des Umweltschutzes aufgeführt.
1.2.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Im Folgenden werden die für das Vorhaben relevanten Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
dargelegt.
Das Plangebiet liegt nach dem gültigen Gebietsentwicklungsplan, Region Köln im „Allgemeinen
Siedlungsbereich“ Liblar.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt ist der Stadtteil Liblar als
Siedlungsschwerpunkt ausgewiesen. Das Plangebiet selbst ist im FNP zum überwiegenden Teil als
„Fläche für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge“, Zweckbindung:
„Ruhender Verkehr“ (P+R-Parkplätze) dargestellt. Die Bebauung östlich der Straße „Am Tunnel“ ist als
Wohnbaufläche ausgewiesen.
Der Bebauungsplan grenzt im Osten (östlich der Gleisanlagen) und Norden (Grubenweg) an das
großräumige Landschaftsschutzgebiet 2.2-9 „Waldseengebiet Ville“ (LP 6). Ziele und Festsetzungen
dieses Landschaftsplanes sind durch die Planung nicht betroffen.
Laut Landschaftsplan 5 berührt das Plangebiet mit einer kleinen Fläche (Verkehrskreisel auf dem
Schlunkweg) das temporäre Landschaftsschutzgebiet 2.2-7. Das temporäre LSG wird durch den BPlan in diesem kleinen Teilbereich aufgehoben.
Das Plangebiet liegt kleinflächig im südwestlichen Teilbereich (geplante P+R-Fläche am Schlunkweg)
im Einzugsgebiet bzw. im zukünftigen Wasserschutzgebiet (Wasserschutzzone III B) des
Wasserwerkes Dirmerzheim.
Hinweise auf Altlasten und Altablagerungen liegen nicht vor bzw. sind dem Altlastenkataster des
Erftkreises nicht zu entnehmen.
2
Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes und
Beschreibung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Das folgende Teilkapitel zeigt auf, welche Umweltauswirkungen von einer Realisierung des
Plangebiets auf die Umweltbelange ausgehen und bewertet diese.
6
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
2.1
Bestandsaufnahme
und
Bewertung
Planvorhabens auf die Umweltschutzgüter
der
Umweltauswirkungen
des
Im Folgenden wird dargelegt, durch welchen Zustand die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
gegenwärtig geprägt sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung
auf die Umweltschutzgüter vorgestellt und bewertet. Das Teilkapitel deckt somit die in Nr. 2a und 2b
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geforderten Inhalte des Umweltberichtes ab.
2.1.1
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind im Zusammenhang mit der Planung Auswirkungen auf die Bevölkerung im
Allgemeinen und auf die dem Bahnhof benachbarten Wohnbevölkerung auf ihre Gesundheit bzw. ihr
Wohlbefinden verbunden. Zur Wahrung dieser Grundfunktionen sind als Schutzziele v. a. das Wohnen
einschließlich des Wohnumfeldes sowie wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten von Bedeutung.
Faktoren die hier zu einer Beeinträchtigung führen können, sind Verkehrslärm, baustellenbedingter
Lärm, Luftschadstoffe, Geruchsimmissionen sowie visuelle Beeinträchtigungen und Barrierewirkungen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich vor allem in der Bauphase des
Bahnhofsumbaus. So ist vorübergehend mit immissionsbedingten Belastungen wie Lärm und Staub
zu rechnen, die durch Baumaschinen und Schwerlastverkehr erzeugt werden. Diesen Belastungen
sind in erster Linie die Bewohner der angrenzenden Gebiete an der Heidebroichstraße, an der Straße
„Am Tunnel“ und am oberen Schlunkweg ausgesetzt, aber auch die Nutzer des Bahnhofs,
Bahnreisende und Pendler, sind von diesen Belastungen während ihrer Anreise, Abreise- und
Wartezeiten betroffen. Darüber hinaus können sich in dieser Phase visuelle Beeinträchtigungen (z. B.
durch Baukräne) ergeben.
In Anbetracht des hohen Motorisierungsgrades der Bevölkerung ist nach Fertigstellung des größeren
Angebots von Park-and-Ride-Plätzen mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens im Plangebiet zu
rechnen. Unzumutbare Belastungen angrenzender Gebäude und ihrer Bewohner durch zusätzlich
entstehendem Verkehrslärm und Abgasen sind jedoch nicht zu erwarten, da hier bereits eine gewisse
Verkehrsdichte besteht und zudem zu erwarten ist, dass sich der Parkplatzsuchverkehr durch das
verbesserte Angebot vermindern wird bzw. aus den angrenzenden Wohnstraßen herausgezogen wird.
Die möglichen Lärmauswirkungen der Planung wurden in einem schallimmissionstechnischen
Fachbeitrag mit dem Titel „Ermittlung und Beurteilung der Verkehrsgeräuschimmissionen aus der P+R
Stellplatzanlage an der umliegenden schutzbedürftigen Bebauung nach 16. BImSchV / RLS 90“
untersucht und bewertet. Die schalltechnische Untersuchung zeigt die zu erwartenden Immissionsverhältnisse aus der großflächigen P+R-Parkplatzanlage einschließlich der Verkehrsgeräusche auf
der Bahnhofsstraße auf. Die Ergebnisse machen deutlich, dass Immissionen oberhalb der Grenzwerte
der 16. BImSchV auf die benachbarte Wohnbebauung nicht zu erwarten sind. Teilweise werden die
Immissionsgrenzwerte sowohl zur Tag- wie auch zur Nachtzeit deutlich unterschritten. Ansprüche auf
Lärmschutz leiten sich daher nicht ab. Im Bebauungsplan wurde vorsorglich eine Lärmschutzeinrichtung zwischen südlicher P+R-Fläche und den Wohnhäusern „Am Tunnel“ festgesetzt.
Aus regionaler (bis globaler) umweltpolitischer Sicht ist die Attraktivitätssteigerung durch die
Modernisierung des Bahnhofes und den Umbau des Bahnhofsumfeldes absolut positiv zu werten. Die
Maßnahmen sollen hauptsächlich dazu führen, den ÖPNV für Berufspendler und Reisende attraktiver
zu machen. Damit ergibt sich ein hohes Potenzial zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr
durch eine verstärkte Nutzung des relativ umweltfreundlichen Verkehrsträgers Bahn.
In Hinblick auf Luftbelastungen sind unter Zugrundelegung der gültigen Wärmedämmstandards und
moderner Heizungsanlagen keine erheblichen Umweltauswirkungen von den in der Planung
dargestellten neuen Gebäuden zu erwarten. Besondere Maßnahmen zur Reduzierung der
Schadstoffemissionen wurden für das Plangebiet bisher nicht festgelegt.
2.1.2
Schutzgüter Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Der Bebauungsplan Nr. 99 ist in seinen ökologischen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und
Tiere, biologische Vielfalt klar in zwei Bereiche zu trennen:
- Im zentralen Bereich werden die derzeitigen Nutzungsarten P+R-Flächen, Flächen für Abstandsgrün,
Straßen und Gehwege lediglich modernisiert mit kleineren Verschiebungen der Nutzungsflächen bzw.
7
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
werden zusätzlich auf bisher versiegeltem Grund zwei Gebäude errichtet. Demzufolge werden die
derzeitigen, eher geringen ökologischen Qualitäten nach Beendigung der Maßnahmen beibehalten.
- Dahingegen wurden bereits im Süden und Norden des Plangebietes ökologisch mittel- bis
hochwertige Gehölzbestände gerodet, um hier für die dringend erforderlichen, zusätzlichen P+RParkplatzflächen sowie die Fahrbahnverbreiterungen an der Bahnhofsstraße Bauflächen zu schaffen.
In diesen Gehölzbereichen fanden erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft statt, die – obwohl
teilweise im alten B-Plangebiet Nr. 98 liegend – gemäß Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde 1:1 als Waldfläche auf einer externen Ökokontofläche ausgeglichen werden.
Das Gebiet wird durch folgende Lebensraumtypen geprägt:
Verkehrsflächen im zentralen Bereich
Die Stellplatzflächen und Straßen im zentralen Bereich sind voll versiegelt, entweder durch Asphalt
oder durch Betonverbundpflaster.
Abstandsgrün zwischen den Parkplatzsträngen
Die vorhandenen Bäume (überwiegend Winterlinde) in den
Abstandsgrünflächen sind vor etwa 20 Jahren als kleinkronige
Straßenbäume gepflanzt worden, erreichen mittlerweile aber
Kronenhöhen von tlw. 8 Metern. Das Abstandsgrün wird durch
Sträucher und tlw. standortfremden Bodendeckern (Gew.
Schneebeere, Gew. Liguster, Fingerstrauch, Kriechmispel,
Sanddorn) dominiert. Bäume und Sträucher in diesen
Abstandsflächen bleiben erhalten, die vorhandenen Bäume
werden durch den B-Plan festgesetzt.
Provisorische Stellplatzflächen im nördlichen Bereich
In dem zwischen altem Bahndamm und Bahnhofsstraße gelegenen Bereich waren ehemals
Wohnhäuser und Gärten vorhanden. Diese wurden sukzessive abgerissen und in eine provisorische
Parkplatzfläche mit wassergebundenen Decke umgewandelt. Durch den geplanten Ausbau der
Parkplatzfläche wird der Untergrund in den Straßen- und Stellplatzbereichen voll versiegelt. Die
Abstandsgrünflächen zwischen den Stellplätzen werden versickerungsfähig mit Rasenschotter
ausgeführt und zusätzlich mit Straßenbäumen bepflanzt.
Abb. 4: Gehölzflächen im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich
(zusammen 3.085 m²)
Gehölzfläche im nordwestlichen und
nordöstlichen Bereich
- Die lineare Gehölzstruktur im westlichen
Bereich (s. Abb. links) bestand aus einer
Baumreihe aus Linde, Eiche und BergAhorn, welche im Seitenraum der nach
Westen
abbiegenden
Bahnhofstraße
wuchs. Die Krautschicht wurde aus
Gräsern und krautigen Pflanzen gebildet.
Der Bereich wurde bereits im Rahmen
erster vorbereitender Baumaßnahmen
gerodet bis auf eine ortsbildprägende
Eiche im Bereich am alten Bahndamm/
Bahnhofsstraße. In diesem Bereich
werden ebenfalls Parkplätze (s. o.) gebaut.
Die alte Stieleiche wurde erhalten bzw. im
B-Plan festgesetzt und in die Planung zum
P+R-Platz miteinbezogen.
- Der östliche Teil der Fläche stellte vor der Rodung einen dichten und schmalen Gehölzbestand
zwischen Bahnhofstraße und den Gleisen dar. Der Gehölzbestand wurde im Norden aus Hainbuche,
Berg-Ahorn und Linde und im Süden überwiegend aus Robinie gebildet. Die Strauchschicht wird
überwiegend von Weißdorn und Schneebeere gebildet.
8
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
Der nördliche, flächige Bereich wird in Parkplatzfläche mit Vollversiegelung umgewandelt, ein
schmaler Böschungsstreifen entlang der Bahnhofsstraße fällt weg aufgrund der Verlagerung der
Bahnhofsstraße. Zwischen „neuer“ Bahnhofsstraße und Gleisanlage verbleibt ein etwa 3-4 m
Gehölzstreifen. Die neu entstehende Böschung wird mit einer Gräsermischung eingesät und mit
heimischen und standortgerechten Sträuchern neu bepflanzt.
Abb. 5: Gehölzflächen im südwestlichen Bereich (ca. 5.331 m²)
Abb. 6: Gehölzflächen im südöstlichen Bereich entlang der
Bahnhofsstraße (ca. 1.016 m²)
Gehölzfläche im südwestlichen Bereich
Die westliche Gehölzfläche im Süden des
Bahnhofs bestand aus einer mit Gehölzen
bestandenen Brachfläche (überwiegend
Berg-Ahorn), einem Kleingarten mit zwei
älteren Kirschbäumen und einem parallel
zur
Bahnhofstraße
verlaufenden
Böschungsbestand mit zum Teil älteren
Bäumen
(Linde,
Berg-Ahorn).
Die
Strauchschicht bestand, sofern vorhanden,
aus Weißdorn und Jungwuchs von Bergund Spitz-Ahorn. Die Fläche wurde bereits
gerodet und es wurde hierauf ein
provisorischer Busbahnhof angelegt, der im
Zeitraum der Umbauarbeiten benötigt wird.
Im Norden der Teilfläche wird ein
unbefestigter Bereich als Parkplatz genutzt.
Der gesamte Bereich wird - nachdem die
provisorische Einrichtung als Busbahnhof
nicht mehr benötigt wird – ebenfalls in
Parkplatzfläche mit Abstandsgrün und
Bäumen (s. o.) umgewandelt.
Gehölzfläche im südöstlichen Bereich
Zwischen Bahnhofstraße und Gleisanlage
befindet sich ein weiterer Gehölzbestand,
der im Rahmen der Fahrbahnverbreiterung
auf einem Streifen von 2-3 m beansprucht
wird. Die betroffenen Bäume mittleren
Alters setzen sich aus den Arten BergAhorn, Linde, Robinie, Kirsche und Weide
zusammen. Die Strauchschicht wird
überwiegend
von
Weißdorn
und
Schneebeere gebildet. Weiter im Osten
wird der Bestand durch die Bahngleise
begrenzt. Richtung Süden dehnt sich der
Bestand parallel zum Schlunkweg weiter
aus. Hier sind zum Teil alte Robinien und
Pappeln vorhanden. Die südliche Grenze
bildet eine Abzweigung des Schlunkwegs,
wo der Gehölzbestand etwas flächiger für
den geplanten Bau eines Kreisverkehrs
zurückgenommen werden muss.
Alter Bahndamm im nordwestlichen Bereich
Der Gehölzbestand auf dem alten Bahndamm - der durch die Ausbauplanung der P+R-Plätze nicht
direkt betroffen ist - zeichnet sich durch Robinie als dominierende Baumart und Stieleiche sowie
Hainbuche und Bergahorn als Hauptbaumarten aus. Das Alter dieser Bäume dürfte hauptsächlich bei
etwa 30-40 Jahren liegen. Der Bahndamm weist zudem starke Ablagerungen/Aufschüttungen von
Braunkohle (-resten) auf. Hier bleiben alle Gehölze erhalten, eventuell werden kleinere
Rückschnittmaßnahmen beim Bau der P+R-Plätze notwendig. Des Weiteren wurden hier im zentralen
Bereich an geeigneten Bäumen bereits Fledermauskästen im Rahmen artenschutzrechtlicher
Kompensationsmaßnahmen für den Wegfall der o. g. Gehölzflächen bzw. Lebensräume installiert.
9
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im zentralen Bereich ist der Eingriff als minimal zu werten, die vorhandenen ökologischen Qualitäten
werden nach Beendigung der Bau- und Pflanzmaßnahmen auf den neuen und modernisierten P+RFlächen, Straßen und Gehwegen wieder vorhanden sein. Die geplanten Baum- und
Strauchpflanzungen auf den modernisierten P+R-Flächen dienen als gestalterische Maßnahme und
sind als Ausgleich für den Wegfall des vorhandenen Abstandsgrün zu werten.
Dahingegen wurden im Norden und Süden des Plangebietes Gehölzflächen mit zahlreichen Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere nahezu vollkommen zerstört. Hierbei handelt es sich um einen
erheblichen Eingriff in die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, der nur dadurch
vertretbar ist, da es im Umfeld im relativ reich strukturierten Osten von Liblar mit dem Übergang zur
Waldseenlandschaft der Ville noch gleich geartete Lebensräume zur Verfügung stehen und dass für
diese Gehölzflächen ein 1:1 Flächenausgleich (9.432 m²) im Stadtgebiet auf einer städtischen
Ökokontofläche geleistet wurde.
Der vorhandene, nordwestlich und südöstlich gelegene Baum- und Strauchbestand im Plangebiet,
wird durch den Bebauungsplan durch Festsetzungen zum dauerhaften Erhalt geschützt. Die als
„Fläche zum Erhalt des Baum- und Strauchbestandes“ bzw. als „Öffentliche Grünfläche,
Zweckbestimmung: Verkehrsbegleitgrün“ aufgeführten Flächen sind im Bebauungsplan als „zu
pflegen“ und „dauerhaft zu erhalten“ festgesetzt. Die Eingriffe durch die erforderlichen Baumaßnahmen im Randbereich des bestehenden Baum- und Strauchbestandes dieser festgesetzten
Flächen werden auf das notwendige Maß beschränkt. Der verbleibende Bestand ist während der
Bauphase nach DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen) zu schützen.
2.1.3
Artenschutz in der Bauleitplanung
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine
artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von
europarechtlich geschützten Arten erfolgen.
Eine zielgerichtete Prüfung bei der Zulassung des Vorhabens erfordert hinsichtlich der Folgen für den
Artenschutz die Ermittlung der besonders und streng geschützten Arten,
• die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und
• die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind
Sofern besonders oder streng geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine
Ausnahme, eine Befreiung und eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich.
Auswirkungen durch die Planung
Im Planbereich und im Wirkbereich des Vorhabens ergeben sich laut Artenschutzfachlicher
Vorprüfung (siehe Anhang) keine Erkenntnisse über artenschutzrechtlich planungsrelevante Arten, die
von den geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können.
Das betroffene Plangebiet wurde im Rahmen von acht Begehungen im Zeitraum Juni bis Oktober
2011 faunistisch begutachtet. Hier wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt, ein
Vorkommen kann aber nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Aufgrund der Lebensraumqualitäten
in den Gehölzbeständen eignet sich das Gebiet für besonders geschützte Fledermausarten.
Für den Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten wurden
vorsorglich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 (5) BNatSchG
bereits umgesetzt, die im B-Plan zur Sicherung festgesetzt werden:
Um vorsorglich einen Verlust potenziell genutzter Wochenstubenquartiere auszugleichen, wird das
Anbringen von 20 Fledermauskästen (2 x 10 Stück) empfohlen. In einer der beiden Gruppen sollten
mind. 3 Kästen eine Eignung als Winterquartier für den Großen Abendsegler aufweisen. Bäume, an
denen Kästen angebracht werden, sind deutlich als solche zu markieren und aus der Nutzung zu
nehmen. Zudem ist eine jährliche Kontrolle der Kästen auf Funktionsfähigkeit durchzuführen, ggf. sind
nicht funktionsfähige Kästen zu ersetzen.
Somit werden durch die Vorhaben, die mit dem B-Plan Nr. 99 vorbereitet werden,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 44 BNatSchG voraussichtlich nicht berührt.
10
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
2.1.4
Erhaltungsziele und
Vogelschutzgebiete
Schutzzweck
von
FFH-Gebieten
und
Europäischer
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten müssen im Rahmen des Umweltberichts
geprüft werden. Im Plangebiet selbst sind keine FFH-Gebiete und keine EU-Vogelschutzgebiete
vorhanden. Im nahen Umfeld, ca. 190m östlich, liegt jedoch das FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und
Untersee in der Ville-Seenkette“. Im weiteren Umfeld, ca. 910 m südlich, befindet sich das FFH-Gebiet
„Altwald Ville“. Aufgrund der Nähe des FFH-Gebiets „Ober-, Mittel- und Untersee“ wurde in einer FFHVoruntersuchung (FFH-VP) geprüft, ob die Maßnahmen, die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zur Umgestaltung des Bahnhofes verbunden sind, eine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgebietes bzw. seiner Schutzgüter zur Folge haben können. Als potenzielle
Gefährdungsursachen kommen Abwässer und Emissionen durch Stäube und Baustellenverkehr
während der Umbauphase sowie durch Abgase aus motorisiertem Individualverkehr und ÖPNV in
Frage. Diese sind aber in dieser Größenordnung in ihrer Außenwirkung als nicht erheblich zu
bewerten. Die Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile der FFHGebiete erfolgte unter Berücksichtigung aller relevanten Wirkfaktoren und Wirkungsprozesse, die
durch das Vorhaben „Bahnhofsumbau“ ausgelöst werden können und unter Berücksichtigung der
spezifischen Gefährdungsrisiken der wertgebenden Lebensräume und Arten. In der
Betroffenheitsanalyse wurde dargelegt, dass erheblich negative Beeinträchtigungen durch direkte
oder indirekte Projektwirkungen auf das benachbarte FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der
Ville-Seenkette“ bzw. auf seine für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile mit aller
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
Im betrachteten Raum ist zudem nicht das Potenzial für weitere Gebiete vorhanden, die die fachlichen
Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder für ein EU-Vogelschutzgebiet erfüllen
und für eine Meldung gemäß § 33 BNatSchG in Betracht kommen. Deshalb werden im Weiteren
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europ. Vogelschutzgebiete nicht näher betrachtet.
2.1.5
Schutzgut Boden
Bei dem natürlich vorkommenden Bodentyp im Bereich des Bebauungsplans Nr. 99 handelt es
sich gemäß Blatt L5106 Köln der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen um Braunerde, die
zum Teil Pseudovergleyungen aufweist. Dies ist ein typischer Boden im Bereich der Kuppen und
Hänge der Ville aus Sanden und Kiesen der Haupt-/Mittelterrasse mit nur lückenhafter
Lößlehmbedeckung.
Altlasten und Altablagerungen
Allerdings ist durch die historische Nutzung des Geländes als Industriestandort und Güterbahnhof im
Rahmen des Braunkohlenabbaus in der Ville davon auszugehen, dass weite Teile des Plangebietes
bzw. des dort vorhandenen Bodens stark technisch überformt sind, z. B. durch Ablagerungen,
Aufschüttungen bzw. diverse stoffliche Belastungen. Aufgrund dieser Vorbelastungen wurden durch
die Stadt Erftstadt drei Gutachten (Mai 2014 und im Herbst 2015) zur Erkundung des Baugrundes
bzw. der Bodenmassen an das Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe aus Köln in Auftrag gegeben. Die
Untersuchungen entsprechen den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Bodenmaterial
(LAGA TR Boden 2004, Deponieverordnung) zur Abschätzung, ob von den Bodenverunreinigungen
eine Gefahr z. B. für die menschliche Gesundheit und / oder das Grundwasser ausgeht.
Die beprobten Bereiche im Plangebiet wiesen alle 0,3 – 3,0 m mächtige Auffüllungen auf, bestehend
aus schluffig kiesigem Erdaushub mit variierenden Fremdanteilen (Bauschutt, Schlacke, Aschen,
Kohlen usw.). Unterlagert wird die Auffüllung entweder von Schluffen oder direkt von Kiessanden. In
einigen Proben wurden im Liegenden der Kiessande ab ca. 6,30 m unter Geländeoberkante
Braunkohlen erbohrt. Der überwiegende Teil der Proben unterschreitet die Zuordnungswerte Z0 der
LAGA Boden aus dem Jahr 2004. In Teilbereichen wurden aus der Mischprobe aus der Auffüllung die
Zuordnungswerte Z2 der LAGA Boden festgestellt.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Während der Bauphase wird der Oberboden und Teile der unterlagernden Bodenhorizonte im Bereich
zukünftig versiegelter oder überbauter Flächen abgetragen. Dies hat zur Folge, dass dort die
bodenökologischen Funktionen und Eigenschaften der Böden verändert werden bzw. verloren gehen.
Aufgrund der Belastungen der Böden im Plangebiet sind diese Funktionen bereits erheblich eingeschränkt bzw. kann eine Umlagerung belasteter Böden negative Beeinträchtigungen auf die Umwelt
auslösen.
11
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
In den o. g. Gutachten musste die Fragestellung geklärt werden, ob trotz der genannten Belastungen
die im B-Plan vorgesehenen Nutzungen aus ökologischen sowie gesundheitsrelevanten Erwägungen
möglich sind bzw. welche Maßnahmen zu treffen sind.
Da die Öffentlichen Verkehrsflächen nahezu vollständig versiegelt werden, ist eine Versickerung des
Oberflächenwassers auf den untersuchten Flächen nicht vorgesehen. In den Teilbereichen, wo
Versickerungen möglich sind, wurde der Frage nachgegangen, ob durch entsprechend Auswaschungen der belasteten Böden mit einer Gefährdung des Grundwassers zu rechnen sei. Die
Gutachter stellen fest, dass die Eluierbarkeit bzw. Wasserlöslichkeit der festgestellten
Bodenverunreinigungen gering ist, so dass eine Überschreitung der Prüfwerte Boden- und
Grundwasser der Bundesbodenschutzverordnung am Ort der Beurteilung nicht zu erwarten ist.
Die Gutachter weisen auch darauf hin, dass sich im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen keine
Anhaltspunkte auf leichtflüchtige Bodenverunreinigungen (Gase oder ähnliche gasförmige Stoffe)
ergeben, die ggf. zu einer Gefährdung der Nutzer der o. g. Flächen führen können.
Dennoch sind verfahrensbedingt die Ergebnisse nur für die Aufschlüsse und für die Proben belegt. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass an nicht untersuchten Stellen nicht erkannte
Materialqualitäten bzw. Verunreinigungen vorliegen. Aus diesem Grund ist im Bebauungsplan eine
entsprechende textliche Kennzeichnung zu umweltgefährdenden Stoffen aufgenommen worden.
Der bei den Umbauarbeiten anfallende überschüssige Erdaushub ist zu untersuchen und
entsprechend zu behandeln bzw. zu deponieren. Die Entsorgung dieser Materialien hat dann in
Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
Des Weiteren ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch die Entstehung von
Abfällen. Diese fallen in zeitlich begrenztem Umfang während der Bauphase, sowie dauerhaft nach
Abschluss der Bau- und Erschließungsmaßnahmen in der Betriebsphase des Bahnhofes und seines
Umfeldes an. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Kampfmittelbeseitigung
Es bestehen laut Kampmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Köln Hinweise auf das
Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet. Eine Garantie der Freiheit von
Kampfmitteln kann daher nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erdund Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder den
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt eine
Sicherheitsdetektion bei erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten und Pfahlgründungen etc.
Hinweise auf anderweitige Altlasten und Altablagerungen als die oben genannten liegen für das
Plangebiet nicht vor. Falls bei Aushubarbeiten jedoch weitere belastete Bodenmassen vorgefunden
werden, so ist die Untere Umweltschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu
benachrichtigen.
2.1.6
Schutzgut Wasser
Im Planungsgebiet sind keine natürlichen oder künstlichen Still- bzw. Fließgewässer vorhanden. Für
die Versickerung des Oberflächenwassers ist im Plangebiet keine Anlage vorgesehen, da die Böden
im Plangebiet lt. Gutachten des Ingenieurteam Dr. Hemling & Gräfe aus Köln (s. Punkt 2.1.5) für
Versickerung nicht geeignet sind. Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt über den in
Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in Köttingen. Um einer
möglichen Überlastung des Kanalnetzes im Bereich Oberliblar vorzubeugen, wurden im Bereich
Bahnhofsstraße/Grubenweg und im Bereich Schlunkweg/Am Tunnel zwei Stauraumkanäle installiert.
Das Bebauungsplangebiet liegt teilweise - nämlich im südwestlichen Bereich zwischen der Straße
„Am Tunnel“ und Schlunkweg - nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Erftstadt - Dirmerzheim in der Wasserschutzzone III B. Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes ist der den
Trägern öffentlicher Belange zugegangene Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Festsetzung des WSG für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Erftstadt Dirmerzheim zu beachten. Mit dem im Bebauungsplan enthaltenen Hinweis soll den o. g.
wasserrechtlichen Belangen Rechnung getragen werden.
Das Plangebiet liegt im Bereich der braunkohlenbergbaubedingten, großflächigen Grundwasserbeeinflussung. Der natürliche Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei ca. 80 m ü. NN und die
Geländeoberfläche bei ca. 125 m bis 130 m über NN. Der Flurabstand zum natürlichen Grundwasser12
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
spiegel beträgt somit ca. 35m, sodass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw. Bebauung
nicht zu erwarten ist. Dennoch enthält der Plan vorsorglich einen Hinweis auf die
Grundwasserabsenkung.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch den geplanten Bebauungsplan ist in erster Linie in der
Versiegelung von offener Bodenoberfläche und der dadurch bedingten verringerten
Niederschlagsversickerung und dem erhöhten Oberflächenabfluss zu sehen.
Wie im vorhergehenden Kapitel (siehe 7.2.1.3) zum Schutzgut Boden ausgeführt, kann das Ausmaß
der Versiegelung im Plangebiet durch folgende Maßnahmen verringert werden:
- Eingriffsverminderung durch Verkleinerung der Verkehrsfläche (im vorliegenden Fall durch
vergrößerte Pflanzbeete für Baumstandorte bzw. Pflanzstreifen zwischen den Stellplatzreihen)
- Eingriffsverminderung durch Verwendung versickerungsfähiger Materialien
Gem. § 51 Abs. 1 LWG/NW ist das Niederschlagswasser von Grundstücken zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, es sei denn, der technische oder wirtschaftliche
Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch. Dies ist in diesem Plangebiet der Fall.
2.1.7
Schutzgüter Luft und Klima
Das Plangebiet gehört zum Klimabereich der Niederrheinischen Bucht. Es ist gekennzeichnet durch
ein maritim getöntes, relativ warmes Tieflagenklima mit warmen Sommern (Julimittel ca. 17°C) und
milden Wintern (Januarmittel ca. 1°C). Der Jahresniederschlag beträgt im Mittel um die 600-650 mm.
Die geringe mittlere Windstärke (Hauptwindrichtung West-Südwest) von 3-4 nach der Beaufort-Skala
in Verbindung mit den föhnigen Auflockerungen und der Fallwinderwärmung bei Süd- und
Südwestwind-Wetterlagen tragen zum sonnenreichen, milden Klima bei.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Schutzgutes "Klima / Luft" zur Klimaregeneration werden
folgende Funktionen zugrunde gelegt (Schemel, 1985; LÖLF, 1987):
•
•
•
•
•
Produktion und Transport von Frisch-/Kaltluft
Verbesserung des Luftaustausches
Temperaturminderung
Windschutz
Luftregeneration / Verdünnung oder Abbau von Luftverunreinigungen
Klimaökologisch wirksame Elemente, die diese Funktionen ausüben, sind im Plangebiet kleinflächig
mit dem Baumbestand auf dem alten Bahndamm vorhanden. Größere Grünstrukturen, die
Voraussetzungen als Klimatop erfüllen, befinden sich im nahen Umfeld des Plangebiets mit dem
östlich gelegenen Villewald und der südlich liegenden Grünland-Feldgehölz-Landschaft. Klimatische
Wohlfahrtswirkungen des Plangebiets wie Kaltluftentstehung und Verdunstung bleiben auf das
Plangebiet selbst und auf das unmittelbare Umfeld beschränkt.
Die bebauten bzw. unbebauten Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind gut durchgrünt. Demnach ist
aus klimaökologischer Sicht in der randlichen Ortslage von Liblar, die von den Wohlfahrtswirkungen
eines Kaltluftentstehungsgebietes im Bereich des Plangebietes profitieren würde, kaum mit belasteten
Bedarfsräumen zu rechnen. Ausgehend vom Plangebiet dürften die stärksten klimatischen
Belastungen der innerörtliche Kfz-Zielverkehr zum und vom Bahnhof sowie die dieselbetriebenen
Triebwagen auf der Bahnstrecke darstellen.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Zukünftige Einwirkungen auf das Plangebiet werden durch den steigenden Besuchsverkehr
einschließlich der damit einhergehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen verursacht.
Die Attraktivitätssteigerung durch die Modernisierung des Bahnhofes und den Umbau des
Bahnhofsumfeldes werden sich positiv auf die Schutzgüter Luft und Klima auswirken, denn die
Maßnahmen sollen hauptsächlich dazu führen, den ÖPNV für Berufspendler und Reisende attraktiver
zu machen. Damit ergibt sich ein hohes Potenzial zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr
und regional zur verstärkten Nutzung des relativ umweltfreundlichen Verkehrsträgers Bahn.
2.1.8
Schutzgut Landschaft und Ortsbild
Die Bewertung der Landschaftsbildbeeinträchtigungen ergibt sich aus der Empfindlichkeit der Landschaft
gegenüber visuellen Störungen einerseits und der Intensität des Eingriffs andererseits. In diesem Sinne
ist die visuelle Transparenz der Landschaft von Bedeutung. Während eine ausgeräumte Landschaft eine
hohe Transparenz aufweist und visuelle Veränderungen weithin sichtbare Auswirkungen haben können,
13
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
kann ein Landschaftselement in einem strukturierten Umfeld zu einem gewissen Grad visuell absorbiert
werden.
Das Plangebiet gehört zur Landschaftseinheit „Westlicher Villehang“ und ist eingebettet in die östliche
Ortslage von Liblar, die wiederum an den Villewald grenzt. Insgesamt sind das Plangebiet und seine
Umgebung einzuordnen als eine reich strukturierte Ortslandschaft mit gutem Durchgrünungsgrad.
Das Plangebiet war im Norden und Süden durch ortsbildgliedernde und –prägende Elemente wie
Gehölzflächen und Einzelbäume geprägt. Die mit Sträuchern und Bäumen z. T. dicht bewachsenen
Flächen nahmen für ihren Standort die Funktion von innerörtlichen Grünflächen wahr.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtplanung sind die Wesentlichen Zielsetzungen der Planung eine
Aufwertung des Bahnhofsvorplatzes zur Schaffung eines prägnanten Entrees in die Stadt Erftstadt
und die Schaffung einer einladenden breiten Fußwegeachse von der Heidebroichstraße zum Bahnhof.
Der Ausbau der provisorischen Parkplätze südlich des Grubenweges sowie östlich und südlich der
Bebauung an der Straße „Am Tunnel“ und die Verbreiterung der Bahnhofstraße greifen in ortsbildprägende Gehölzbestände ein. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 99 in seinen Auswirkungen auf das
Orts- und Landschaftsbild in zwei Bereiche zu trennen:
- Im zentralen Bereich werden die derzeitigen Nutzungsarten P+R-Flächen, Flächen für Abstandsgrün,
Straßen und Gehwege modernisiert mit kleineren Verschiebungen der Nutzungsflächen bzw. werden
zusätzlich auf bisher versiegeltem Grund zwei Gebäude errichtet. Die Maßnahmen werden sich positiv
auf das Schutzgut Ortsbild auswirken, da die bisherige Situation im zentralen Bahnhofsvorplatz
städtebaulich erhebliche Missstände aufweist.
- Dahingegen wurden bereits im Süden und Norden des Plangebietes ökologisch mittel- bis
hochwertige Gehölzbestände gerodet, um hier für die dringend erforderlichen, zusätzlichen P+RParkplatzflächen sowie die Fahrbahnverbreiterungen an der Bahnhofsstraße Bauflächen zu schaffen.
Durch die Rodung dieser Gehölzbestände verschwinden wichtige Teilelemente der bisher noch gut
durchgrünten östlichen Ortsrandlandschaft von Liblar.
Die geplanten Pflanzungen von insgesamt mindesten 77 Bäumen auf den modernisierten P+RFlächen dienen als gestalterische Maßnahme und können den Eingriff in das Orts- und
Landschaftsbild mildern und - nach mehrjähriger Entwicklungszeit – gegebenenfalls ausgleichen.
2.1.9
Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen den
Planungen und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand in diesen Flächen nicht durchgeführt wurden.
Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Informationen über weitere Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Im Plangebiet wurden bisher keine bodendenkmalpflegerischen Funde gemacht, die durch die
Planung verloren gehen könnten. Insofern bestehen vorerst keine Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter durch eine Realisierung der Planung.
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege verweist auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet
sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird.
2.1.10
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern
Aus dem Plangebiet werden aktuell Luftschadstoffe durch den innerörtlichen Kfz-Zielverkehr zum und
vom Bahnhof und durch die dieselbetriebenen Triebwagen auf der Bahnstrecke emittiert. Abwässer
von den vorhandenen P+R-Anlagen, Bahnhofsvorplatz und Bahnanlage werden in das städtische
Kanalnetz eingespeist. Die im Bereich des Bahnhofs und des Bahnhofsumfeldes entstehenden Abfälle
werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Für die Versickerung des Oberflächenwassers ist im Plangebiet keine Anlage vorgesehen, da die
Böden im Plangebiet für Versickerung nicht geeignet sind. Die Entwässerung des geplanten
Baugebietes erfolgt im vorhandenen Trennsystem. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden über den in Liblar vorhandenen Schmutzwasserkanal in die städtische Kläranlage in
Köttingen geleitet (siehe Kap. 2.1.4).
14
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
Die Attraktivitätssteigerung durch die Modernisierung des Bahnhofes und den Umbau des
Bahnhofsumfeldes werden sich positiv auf die Schutzgüter Luft und Klima auswirken, denn die
Maßnahmen sollen hauptsächlich dazu führen, den ÖPNV für Berufspendler und Reisende attraktiver
zu machen. Damit ergibt sich ein hohes Potenzial zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr
und regional zur verstärkten Nutzung des relativ umweltfreundlichen Verkehrsträgers Bahn.
Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen bzw. für den sachgerechten Umgang mit
Abfällen wurden im Plan nicht getroffen.
2.1.11
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB ein bedeutsames Anliegen im Umweltschutz des Baugesetzbuches.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Die Modernisierung des Bahnhofes soll eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV nach sich ziehen. Die
Nutzung des ÖPNV ist vom Energie- und Ressourcenverbrauch eindeutig effizienter zu beurteilen als
der motorisierte Individualverkehr.
Weiterhin werden Überlegungen angestellt, die Flachdächer der beiden geplanten Infrastrukturgebäude mit Photovoltaikanlagen auszustatten.
2.1.12
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und
Sekundärauswirkungen zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig
addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern und aufheben können. Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern bestehen in Form der Auswirkungen der geplanten Versiegelungen: Die
Neuversiegelung bewirkt einen Funktionsverlust der Böden, was wiederum mit einer verringerten
Niederschlagsversickerung und erhöhtem Oberflächenabfluss einhergeht. Der Verlust der
Versickerung hat wiederum Auswirkungen auf die Luftqualität und das Kleinklima.
Andererseits kann die nahezu vollständige Versiegelung der öffentlichen Verkehrsflächen verhindern,
dass durch entsprechende Auswaschungen der belasteten Böden eine Gefährdung des Grundwassers verursacht werden könnte.
Da es sich teilweise um innerörtliche Gehölzbestände handelt, zieht der Verlust der Gehölzstrukturen
nachteilige Auswirkungen für die dort lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie nachteilige
Auswirkungen auf das Ortsbild und das innerstädtische Lokalklima nach sich.
Die Baumpflanzungen im Bereich der P+R-Anlagen können in geringem Maße zur Kompensation der
Eingriffe in das Klima und der Neugestaltung des Ortsbildes dienen, für den Biotopausgleich eignen
sie sich nicht. Insofern müssen externe Kompensationsmaßnahmen in hoher Quantität und Qualität
realisiert werden, um Beeinträchtigungen auszugleichen. Somit wird für den Verlust der Gehölzflächen
ein 1:1 Flächenausgleich im Stadtgebiet auf einer städtischen Ökokontofläche geleistet.
Darüber hinausgehende Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Umweltschutzgütern sind
beim derzeitigen Planungsstand des Vorhabens nicht zu erkennen.
2.2
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Erhebliche Umweltauswirkungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, sind folgende:
-
Verlust der Bodenfunktion in den künftig zusätzlich versiegelten Bereichen in Verbindung mit
geringerer Niederschlagsversickerung und damit verbundener Auswirkungen
Veränderung des örtlichen Kleinklimas durch zusätzliche Bodenversiegelung
Verlust von Nahrungs- und Lebensraumflächen für Tiere und Pflanzen
Verlust von Freifläche im Ortsrandbereich
Geräusch- und Schadstoffemissionen während der Bauphase
15
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
2.3
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des
Planvorhabens
Bei einem Verzicht auf die Umsetzung der Bahnhofsmodernisierung und dessen Umfeld ist von einer
Fortführung der Nutzungen im Plangebiet auszugehen. Die Gehölzflächen im Norden und Süden des
Plangebietes würden bei einer Nichtdurchführung der Planung als potenzieller Lebens- und
Nahrungsraum für heimische Tier- und Pflanzenarten fortbestehen. Weiterhin würde die Freifläche im
Südwesten zur Naherholung und Gartennutzung zur Verfügung stehen.
Eine weitere Planvariante bestand aus einer verstärkten Wohnbebauung des Bahnhofsumfeldes im
Westen und für die dann immer noch erforderlichen P+R-Flächen wurde die Freifläche östlich der
Gleisanlage am Waldrand in Betracht gezogen. Diese Variante wurde aus Gründen der Erschließung
(durch den Wald), des Landschaftsschutzes (Stichwort: Bahngleise als Siedlungsgrenze) und des
Artenschutzes als weniger gut geeignet eingestuft.
3
3.1
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich
nachteiliger Umweltauswirkungen des Planvorhabens
Maßnahmen
zur
Beeinträchtigungen
Vermeidung
und
Verringerung
von
erheblichen
Im Folgenden Abschnitt werden gemäß Abs. 2c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB die
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Umweltauswirkungen des Vorhabens angeführt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach
dem Bewertungsverfahren nach ADAM/NOHL/VALENTIN. Nach Schutzgütern geordnet sind folgende
Maßnahmen vorgesehen:
3.1.1
Mensch
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen des Vorhabens auf das „Schutzgut
Mensch“ werden getroffen:
● Im Bebauungsplan wurde vorsorglich eine Lärmschutzeinrichtung zwischen südlicher P+R-Fläche und
den Wohnhäusern „Am Tunnel“ festgesetzt.
Aufgrund der Belastungen der Böden im Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden, dass an nicht
untersuchten Stellen nicht erkannte Materialqualitäten bzw. Verunreinigungen vorliegen, die die
Gesundheit gefährden können. Aus diesem Grund ist im Bebauungsplan eine entsprechende textliche
Kennzeichnung zu umweltgefährdenden Stoffen aufgenommen worden.
● Kennzeichnung von „Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ (§ 9 Abs.
5 Nr. 3 BauGB). In Teilbereichen der als „Öffentliche Verkehrsfläche“ und „Öffentliche Verkehrsfläche,
Zweckbestimmung:
P+R-Parkplatz
und
Fußgängerbereich“
sowie
als
„Sondergebiet,
Zweckbestimmung: Infrastrukturgebäude“ festgesetzten Flächen und Gebiete sind Böden mit
umweltgefährdenden Stoffen vorhanden. Der bei den Baumaßnahmen anfallende Erdaushub ist zu
untersuchen und entsprechend zu behandeln bzw. zu deponieren. Die Entsorgung dieser Materialien
hat in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
3.1.2
Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere
und biologische Vielfalt nach § 9 (1) Nr. 25b BauGB werden getroffen:
● Der vorhanden Baum- und Strauchbestand, der als „Fläche zum Erhalt des Baum- und Strauchbestandes“ und die mit Baum- und Strauchbewuchs bestandenen nordwestlich und südöstlich der
Bahnanlage als „Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Verkehrsbegleitgrün“ festgesetzten
Flächen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Eingriffe durch die erforderlichen Baumaßnahmen im Randbereich des bestehenden Baum- und Strauchbestandes dieser festgesetzten
Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Der verbleibende Bestand ist während der
Bauphase nach DIN 18920 („Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen) zu schützen.
● Eine vorhandene, ortbildprägende Stieleiche am nordwestlichen Rand des Plangebietes ist zu erhalten
● Nördlich und südlich des zentralen Bahnhofsvorplatzes sind im Bereich der alten vorhandenen P+RParkplatzflächen die dort befindlichen 24 Straßenbäume dauerhaft zu erhalten
16
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
● Die entlang der westlichen Grenze des zentralen Plangebietes vorhandenen neun großkronigen
Laubbäume sind dauerhaft zu erhalten
Maßnahmen zur Verringerung von Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen,
Tiere und biologische Vielfalt nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB werden getroffen:
● Auf den beiden nördlich liegenden P+R-Parkplatzflächen sind mindestens 35 kleinkronige Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten
● Auf dem zentralen Bahnhofsvorplatz sind mindestens 17 kleinkronige Laubbäume zu pflanzen, zu
pflegen und dauerhaft zu erhalten
● Auf dem südlichen P+R-Parkplatz sind mindestens 25 kleinkronige Laubbäume zu pflanzen, zu
pflegen und dauerhaft zu erhalten
Die Pflanzliste für Baumarten und Pflanzqualität der Straßenbäume ist dem Anhang des Umweltberichtes zu entnehmen.
Externe Kompensation (siehe auch Kap. 3.2):
● Außerhalb des Plangebiets ist den Eingriffen durch die zusätzlich entstehenden Verkehrsflächen
eine geeignete Maßnahme zum Ausgleich mit einer Flächengröße von 9.432 m² auf der von der Stadt
Erftstadt bereitgestellten Ökokontofläche "Friesheimer Busch Nordost" (Gemarkung: Friesheim, Flur
10, Flurstück 124) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB zugeordnet und festgesetzt.
Artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz)
Um die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen zu garantieren, sind
Festsetzungen im B-Plan Nr. 99 getroffen worden:
● Besonderer Artenschutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
Um vorsorglich einen Verlust potenziell genutzter Wochenstubenquartiere für Fledermausarten
auszugleichen, wird das Anbringen von 20 Fledermauskästen in den umliegenden Gehölzbeständen
am Donatusparkplatz (Gem. Liblar, Flur 19, Flurstück 64) und auf dem ehemaligen Bahnwall
Heidebroichstraße (Gem. Liblar, Flur 18, Flurstück 331) festgesetzt. Mindestens 3 Kästen müssen
eine Eignung als Winterquartier für den Großen Abendsegler aufweisen. Die Fledermauskästen sind
dauerhaft zu erhalten und bei Funktionsverlust ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
3.1.3
Boden
Aufgrund der Belastungen der Böden im Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden, dass an nicht
untersuchten Stellen nicht erkannte Materialqualitäten bzw. Verunreinigungen vorliegen. Aus diesem
Grund ist im Bebauungsplan eine entsprechende textliche Kennzeichnung zu umweltgefährdenden
Stoffen aufgenommen worden:
● Kennzeichnung von „Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ (§ 9 Abs.
5 Nr. 3 BauGB). In Teilbereichen der als „Öffentliche Verkehrsfläche“ und „Öffentliche Verkehrsfläche,
Zweckbestimmung:
P+R-Parkplatz
und
Fußgängerbereich“
sowie
als
„Sondergebiet,
Zweckbestimmung: Infrastrukturgebäude“ festgesetzten Flächen und Gebiete sind Böden mit
umweltgefährdenden Stoffen vorhanden. Der bei den Baumaßnahmen anfallende Erdaushub ist zu
untersuchen und entsprechend zu behandeln bzw. zu deponieren. Die Entsorgung dieser Materialien
hat in Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
3.1.4
Wasser
Die geplante Neuversiegelung bewirkt eine Verringerung der Niederschlagsversickerung und daher
eine geringere Grundwasserneubildung sowie eine Beschleunigung des Oberflächenabflusses. Das
Ausmaß der Beeinträchtigungen kann durch folgende Maßnahmen verringert werden:
● Der Bebauungsplan legt im südöstlichen Teil einen Bereich fest, der in der Wasserschutzzone III B
liegt. Sofern der Einbau von Recyclingstoffen geplant wird, ist vor dem Einbau (unabhängig von einer
evtl. erforderlichen oder gewünschten Baugenehmigung) eine Genehmigung auf Einbau von RCL
Material bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen. Der Einbau ist erst nach Erteilung
dieser Erlaubnis zulässig.
● Kennzeichnung von „Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ (siehe
Punkt 3.1.3)
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
3.1.5
Klima und Luft
Das Ausmaß der Auswirkungen der Versiegelung auf Klima und Luft wird durch die im Abschnitt
„Boden“ genannten, die Versiegelung vermindernden Maßnahmen und durch die Niederschlagsversickerung im benachbarten Neubaugebiet verringert.
● Die beiden festgesetzten Grünflächen im Norden sowie die Straßenbegleitgrünfläche im Südosten
sind als öffentliche Grünflächen zum Erhalt festgesetzt (siehe Punkt 3.1.2).
● Zum Ausgleich der Eingriffe in den Boden werden externe Maßnahmen (Umwandlung von
Ackerfläche zu Laubwald) getroffen, die wesentlich für den Bereich Klima und Luft wirksam werden.
3.1.6
Landschaft und Ortsbild
Als gestalterische Maßnahmen, die die Eingriffsintensität in das Ortsbild mindern und zu einem
homogenen Bild des Bahnhofsumfeldes führen, sind folgende Festsetzungen zu nennen:
● Festsetzungen zum Schutz und Erhalt der vorhandenen Grünflächen, der ortsbildprägenden
Stieleiche im Nordwesten sowie zu den Baumpflanzungen auf den P+R-Flächen (s. Punkt 3.1.2)
● Festsetzung für Gebäude bezüglich der Fassadengestaltung, Dachform, der First- und Traufehöhe
3.1.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland liegen derzeit
keine Daten zu betroffenen archäologischen Kulturgütern im Plangebiet vor. Es gelten die §§ 15 und
16 DSCHG NW.
● Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind dabei
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist
für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
3.1.8
Emissionsvermeidung
Abwässern
sowie
sachgerechter
Umgang
mit
Abfällen
und
● Die Modernisierung des Bahnhofes soll eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV nach sich ziehen.
Die Nutzung des ÖPNV ist vom Energie- und Ressourcenverbrauch eindeutig effizienter zu beurteilen
als der motorisierte Individualverkehr.
● Der bei den Umbauarbeiten anfallende überschüssige Erdaushub ist zu untersuchen und
entsprechend zu behandeln bzw. zu deponieren. Die Entsorgung dieser Materialien hat in
Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
● Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen im Bereich Lärm-Emissionen sind dem Abschnitt
„Mensch“ zu entnehmen.
● Besondere Maßnahmen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus sind im Bereich
„sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern“ nicht vorgesehen.
3.1.9
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von
Energie
● Im Plan wird eine Empfehlung für die Nutzung von Solarkollektoren und Solarzellen ausgesprochen.
Diese wird durch die städtebaulich-architektonische Planung begünstigt.
● Festsetzungen bzgl. der Nutzung erneuerbarer Energien wurden nicht getroffen.
3.2
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Durch den Bebauungsplan Nr. 99 „Bahnhof“ in Erftstadt-Liblar werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet, die durch eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigen können, und somit einen Eingriff nach § 18 und § 21 BNatSchG bzw. § 4 Abs.1
Landschaftsgesetz NRW in Natur und Landschaft darstellen.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
Der Bebauungsplan Nr. 99 ist – bezogen auf die Eingriffe in Natur und Landschaft - in zwei Bereiche
zu trennen:
- Im zentralen Bereich werden die derzeitigen Nutzungsarten P+R-Flächen, Flächen für Abstandsgrün,
Straßen und Gehwege lediglich modernisiert mit kleineren Verschiebungen der Nutzungsflächen bzw.
werden zusätzlich auf bisher versiegeltem Grund zwei Gebäude errichtet. Demzufolge werden die
derzeitigen, eher geringen ökologischen Qualitäten nach Beendigung der Maßnahmen beibehalten.
Des Weiteren sind diese geringfügigen Nutzungsänderungen bereits durch den vorhandenen und
derzeit gültigen B-Plan Nr. 98 abgedeckt. Daher erfolgen hier keine Eingriffe im rechtlichen Sinn.
- Dahingegen wurden bereits im Süden und Norden des Plangebietes ökologisch mittel- bis
hochwertige Gehölzbestände gerodet, um hier für die dringend erforderlichen, zusätzlichen P+RParkplatzflächen sowie die Fahrbahnverbreiterungen an der Bahnhofsstraße Bauflächen zu schaffen.
In diesen Gehölzbereichen fanden erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft statt, die aber in
weiten Teilen ebenfalls durch den derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 98 abgedeckt werden. Mit
der Unteren Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis wurde sich im Vorfeld darauf geeinigt, dass
die Entfernung dieser relativ hochwertigen Gehölzbestände nicht nach einem Bewertungsverfahren
bilanziert wird, sondern dass eine 1:1 Flächenkompensation als Waldfläche auf einer externen
Ökokontofläche erfolgen soll.
Kein Ausgleich im Plangebiet
Wegen des hohen Bedarfs an Parkplatzfläche im Plangebiet und der Lage des Areals zwischen
Wohnbebauung und Gleisanlagen kann der erforderliche Ausgleich für den Wegfall der Gehölzflächen
nicht innerhalb oder im Umfeld des Plangebietes realisiert werden. Aufgrund der abzusehenden
Störungsintensität im Plangebiet wären zudem derartige Ausgleichsflächen aus ökologischen bzw.
Artenschutzgründen nicht besonders wirkungsvoll. Die Kompensationsverpflichtung wird somit im
vollen Umfang auf einer externen Fläche geleistet. Im Plangebiet werden gestalterische Maßnahmen
wie die Begrünung der Parkplatzflächen und des zentralen Bahnhofsvorplatzes mit Straßenbäumen
zum Tragen kommen.
Externe Kompensation
Die Flächenbilanzierung der durch den Neubau der Parkplatzflächen entfallenden Gehölze ergibt
einen externen Kompensationsbedarf von 9.432 m² Laubwaldfläche, der nur außerhalb des
Plangebiets umgesetzt werden kann. Auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt werden angrenzend an das Waldnaturschutzgebiet ‚Friesheimer Busch’ - auf einem intensiv genutzten Acker
Laubwaldflächen, Waldränder, Brachen und Feuchtbereiche angelegt.
Im B-Plan wird somit festgesetzt:
● Da die Eingriffe durch Verkehrsflächen im Plangebiet nicht ausgeglichen werden können, werden die
laut Flächenbilanzierung zur Kompensation der Eingriffe notwendigen 9.432 m² Laubwaldfläche auf
einem Teilstück der Ökokontofläche „Friesheimer Busch Nordost“ der Stadt Erftstadt (Gemarkung
Friesheim, Flur 10, Flurstück 124) gem. § 1 a Abs. 3 BauGB festgesetzt.
Kostenerstattungsbeträge
Die Flächen zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen
Eingriffsverursacher (Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Straßen) zugeordnet.
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werden
komplett
dem
Alternative Planungsvarianten
Nr. 2d der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB sieht vor, dass im Umweltbericht Aussagen zu
alternativen Planungsmöglichkeiten getroffen werden.
Der vorliegende Bebauungsplan soll im Wesentlichen die Modernisierung bereits bestehender
Anlagen und Nutzungen (Bahnhofsvorplatz, P+R-Flächen) ermöglichen, so dass sich nicht direkt die
Frage alternativer Standorte ergibt.
Im Falle der zusätzlichen P+R-Flächen im Norden und Süden des Plangebietes wurde alternativ die
Errichtung eines Parkdecks bzw. Parkhauses geprüft, die vordringlich aus finanziellen Erwägungen
aufgegeben wurde.
Eine weitere Planvariante bestand aus einer verstärkten Wohnbebauung des Bahnhofsumfeldes im
Westen und für die dann immer noch erforderlichen P+R-Flächen wurde die Freifläche östlich der
Gleisanlage am Waldrand in Betracht gezogen. Diese Variante wurde aus Gründen der Erschließung
(durch den Wald), des Landschaftsschutzes (Stichwort: Bahngleise als Siedlungsgrenze) und des
Artenschutzes als weniger gut geeignet eingestuft.
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Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
5
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens (Monitoring)
Bestandteil des Umweltberichts ist entsprechend der Nr. 3b zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen, die von
der Planung ausgehen. Die Überwachung soll ggf. frühzeitig nachteilige Entwicklungen ermitteln, um
unter Umständen rechtzeitig Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Würden die im Bebauungsplan
festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht oder nur
unzureichend durchgeführt, wäre der Bebauungsplan mit erheblichen Umweltwirkungen insbesondere
in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Boden, Lärm und Ortsbild verbunden. Die Kontrolle erfolgt über die
Instrumente der Bauordnung und der naturschutzfachlichen Prüfung der Kompensationsmaßnahmen.
Die Ausführung der externen Kompensationsmaßnahme auf einer städtischen Ökokontofläche wird
deshalb von der Stadt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns regelmäßig überprüft.
6
Durchführung der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten
Nach Nr. 3a der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist vorgesehen, dass im Umweltbericht eine
Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren der Umweltprüfung erfolgt sowie auf
eventuellen Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei der Durchführung hingewiesen wird.
Die Umweltprüfung zum B-Plan Nr. 99 basiert im Wesentlichen auf der Analyse und Auswertung
fachplanerischer Pläne und sonstiger Dokumente. Folgende Unterlagen wurden herangezogen:
•
•
•
•
•
•
Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln
Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreises
Informationssysteme des LANUV im Internet (Wasser, Boden, Klima, Artenschutz)
Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt
Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5106 Köln
Luftbildaufnahmen des Plangebietes
Darüber hinaus wurden mehrere Ortsbesichtigungen durchgeführt, in deren Rahmen Flora und Fauna
kartiert wurde sowie Fotos des Plangebietes und der Umgebung erstellt wurden.
7
Zusammenfassung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Siedlungsschwerpunkt Liblar an dessen östlichem
Siedlungsrand. Das ca. 3,2 ha große Plangebiet wird im Norden, Westen und Süden durch Wohnbebauung begrenzt, die östliche Plangebietsgrenze verläuft in einem Abstand von wenigen Metern
östlich und parallel zur Gleistrasse der Bundebahnstrecke Köln – Trier.
Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 99 ist die Aufwertung des Bahnhofsvorplatzes
Schaffung eines prägnanten Entrees in die Stadt, die Tieferlegung des Bahnhofvorplatzes,
Neuerrichtung des Busbahnhofes, die Errichtung von zwei Infrastrukturgebäuden, der Ausbau
provisorischen Parkplätze südlich des Grubenweges sowie östlich und südlich der Bebauung an
Straße „Am Tunnel“ und der Ausbau der Bahnhofstraße.
zur
die
der
der
Aus umweltpolitischer Sicht ist die Attraktivitätssteigerung durch die Modernisierung des Bahnhofes
und den Umbau des Bahnhofsumfeldes positiv zu werten. Die Maßnahmen sollen hauptsächlich dazu
führen, den ÖPNV für Berufspendler und Reisende attraktiver zu machen. Damit ergibt sich ein hohes
Potenzial zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr durch eine verstärkte Nutzung des
relativ umweltfreundlichen Verkehrsträgers Bahn.
Die möglichen Lärmauswirkungen der Planung wurden in einem schallimmissionstechnischen Fachbeitrag untersucht und bewertet. Die Ergebnisse machen deutlich, dass Immissionen oberhalb der
Grenzwerte der 16. BImSchV auf die benachbarte Wohnbebauung nicht zu erwarten sind. Ansprüche
auf Lärmschutz leiten sich daher nicht ab. Im B-Plan wurde aber vorsorglich eine Lärmschutzeinrichtung an der südlichen P+R-Fläche festgesetzt.
Aufgrund der Belastungen der Böden im Plangebiet wurden drei Gutachten zur Erkundung des
Baugrundes bzw. der Bodenmassen erstellt. In den Gutachten musste die Fragestellung geklärt
werden, ob trotz der vorhandenen Bodenbelastungen die im B-Plan vorgesehenen Nutzungen aus
ökologischen sowie gesundheitsrelevanten Erwägungen möglich sind bzw. welche Maßnahmen zu
treffen sind. Die Gutachter stellten fest, dass eine Überschreitung der Prüfwerte Boden- und
Grundwasser der Bundesbodenschutzverordnung am Ort der Beurteilung nicht zu erwarten ist.
Weiterhin wird dargelegt, dass sich keine Anhaltspunkte auf leichtflüchtige Bodenverunreinigungen
20
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
(Gase oder ähnliche gasförmige Stoffe) ergeben, die ggf. zu einer Gefährdung der Nutzer der o. g.
Flächen führen können. Es konnte allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass an nicht
untersuchten Stellen nicht erkannte Materialqualitäten bzw. Verunreinigungen vorliegen. Aus diesem
Grund ist im Bebauungsplan eine entsprechende textliche Kennzeichnung zu umweltgefährdenden
Stoffen aufgenommen worden. Der bei den Umbauarbeiten anfallende überschüssige Erdaushub ist
zu untersuchen und entsprechend zu behandeln. Die Entsorgung dieser Materialien hat dann in
Abstimmung mit der Unteren Umweltschutzbehörde zu erfolgen.
Der Bebauungsplan ist bezogen auf die Eingriffe in Natur und Landschaft in zwei Bereiche zu trennen:
Im zentralen Bereich werden die derzeitigen Nutzungsarten lediglich modernisiert bzw. werden
zusätzlich auf bisher versiegeltem Grund zwei Gebäude errichtet. Demzufolge werden die eher
geringen ökologischen Qualitäten nach Beendigung der Maßnahmen beibehalten. Des Weiteren sind
diese geringfügigen Nutzungsänderungen bereits durch den vorhandenen und derzeit gültigen B-Plan
Nr. 98 abgedeckt. Daher erfolgen hier keine Eingriffe im rechtlichen Sinn. Dahingegen wurden im
Süden und Norden des Plangebietes ökologisch mittel- bis hochwertige Gehölzbestände gerodet, um
hier für die dringend erforderlichen, zusätzlichen P+R-Parkplatzflächen sowie die Fahrbahnverbreiterungen an der Bahnhofsstraße Bauflächen zu schaffen. Die Kompensation dieser Gehölzbestände erfolgt durch eine 1:1 Flächenkompensation als Waldfläche auf einer externen Ökokontofläche in einer Größenordnung von 9.432 Quadratmetern.
In den Gehölzbereichen im Wirkbereich des Vorhabens ergaben sich laut Artenschutzfachlicher
Vorprüfung keine Erkenntnisse über planungsrelevante Arten, die von den geplanten Maßnahmen
erheblich beeinträchtigt oder gestört werden können. Um vorsorglich einen Verlust potenziell
genutzter Wochenstubenquartiere in den o. g. Gehölzflächen auszugleichen, wird jedoch das
Anbringen von 20 Fledermauskästen in zwei benachbarte Waldflächen in einer artenschutzrechtlichen Prüfung empfohlen. Diese Maßnahmen wurden bereits im Sommer 2014 umgesetzt.
Im nahen Umfeld, ca. 190m östlich, liegt das durch die EU ausgewiesenen Flora-Fauna-Habitat
Schutzgebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“. In einer FFH-Vorprüfung wurde
dargelegt, dass erheblich negative Beeinträchtigungen durch direkte oder indirekte Projektwirkungen des
Bahnhofsumbaus auf das benachbarte FFH-Gebiet bzw. auf seine für die Erhaltungsziele maßgeblichen
Bestandteile mit aller Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei Realisierung des
Bebauungsplanes Nr. 99 „Bahnhof“ unter Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen
zur Vermeidung und Verringerung und zur Kompensation keine erheblichen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbleiben werden. Der nicht vermeidbare
Eingriff in Natur und Landschaft wird durch Zuordnung einer externen Ökokontofläche
der Stadt Erftstadt zu einer Größe von 9.432 m² ausgeglichen.
8
Literatur
ADAM, NOHL, VALENTIN (1986) Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft;
Düsseldorf.
BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 21.12.2006
BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22.04.1993
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der BRD 1:200
000 – potenzielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn 1991
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8,
DENKMALSCHUTZGESETZ (DSchG) in der Fassung vom 11.03.1980 zuletzt geändert am 05.04.2005
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Schutzwürdige Böden in NRW. Krefeld 2004
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (2001): Bodenkarte von NRW 1:50 000. Blatt L 5106 Köln
LANDSCHAFTSGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LG NW), Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000, zuletzt geändert
am 15.08.2007
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (1989): Klima-Atlas von
Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
RHEIN-ERFT-KREIS (1990): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“ und Landschaftsplan Nr. 6 „Rekultivierte Ville“
Internet:
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2007): Geschützte Arten in NRW; unter: http://www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/ content/de/einleitung.html?jid=1o1
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN
(2009): Umweltdaten vor Ort
21
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 99, Erftstadt-Liblar, Bahnhof
Anlage
● Auswahl an Straßenbäumen für die Park-and-Ride-Flächen
Straßenbäume
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Crataegus monogyna
Prunus avium
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Ulmus minor
Höhe
Feld-Ahorn
Spitzahorn
Bergahorn
Weißdorn
Vogelkirsche
Mehlbeere
Eberesche
Winterlinde
Sommerlinde
Feldulme
bis 15 m
10-20 m
10-30 m
bis 10 m
15-20 m
6-12 m
12 m
bis 30 m
bis 40 m
bis 35 m
22
sonstiges
Anheben von
Belägen
selten
möglich
selten
selten
10-15 m Kronenbreite möglich
möglich
kräftig
kräftig
tropft, Bienenweide
kräftig
selten
Umwelt- und Planungsamt, Stadt Erftstadt