Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
48 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
21.01.16, 15:02
Aktualisiert
21.01.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr.15D
Erftstadt-Liblar,
ehem. Musikschule
- Begründung -
(Stand: Juli 2015)
Inhaltsübersicht
1.
Ausgangslage und Planverfahren
2.
Planungszielsetzungen
3.
Plangebietsbeschreibung
4.
Planungsvorgaben
5.
Ver- und Entsorgung
6.
Ruhender Verkehr
7.
Festsetzungen gem. § 9 Abs.1 BauGB
7.1
Art der baulichen Nutzung
7.2
Maß der baulichen Nutzung
7.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
7.4
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
7.5
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
8.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 86 BauONW)
8.1
Dachgestaltung
8.2
Bodenbefestigung
9.
Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB
9.1
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind
10.
Umweltbelange
10.1
Biotopstruktur
10.2
Umweltprüfung und Umweltbericht
10.3
Artenschutz
10.4
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
11.
Belange der Wasserwirtschaft
12.
Belange der Bodendenkmalpflege
13.
Belange der Kampfmittelbeseitigung
14.
Bodenordnung, Durchführungskosten
1
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
1.
Ausgangslage und Planverfahren
Der Beschluss des Rates der Stadt Erftstadt über die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 17.03.2015. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand in der Zeit vom
………………. bis ………………statt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. §
3 Abs.1 Baugesetzbuch wurde als Bürgerversammlung am 20.05.2015
durchgeführt.
Maßgeblich für die Abwicklung des Verfahrens ist das Baugesetzbuch in der
zuletzt gültigen Fassung.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) dient der Weiterentwicklung bzw.
Innenentwicklung der Ortslage Liblar und wird deshalb als „BP der
Innenentwicklung“ gem. § 13 a BauGB durch- bzw. fortgeführt.
Bei Bebauungsplänen, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
(Bebauungsplan der Innenentwicklung) dienen und die die städtebaulichen
Grundzüge nicht verändern, der BP im beschleunigten Verfahren gem. §13 a
Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. Neben dem Verzicht auf die
frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs.1 und 4
Abs. 1 BauGB kann darüber hinaus bei einem „BP der Innenentwicklung“ auf
die Durchführung der Umweltprüfung und der Ausgleichsregelung verzichtet
werden, wenn die zu berücksichtigende festgesetzte Grundfläche im Sinne
des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Grenze von 20.000
qm nicht übersteigt, was bei diesem Vorhaben der Fall ist.
2.
Planungszielsetzungen
Mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 15B, Erftstadt-Liblar,
Jugendkulturhalle durch den Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar,
ehemalige Musikschule sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Errichtung einer Wohnbebauung mit Geschosswohnungen in Liblar
geschaffen werden. Nach dem Umzug der Musikschule in einen Neubau im
Zentrum von Liblar ist eine Umnutzung des unter Denkmalsschutz stehenden
Hauptgebäudes zu Wohnzwecken vorgesehen. Zudem soll westlich
angrenzend an den Altbau im Bereich des baufälligen Anbaus der
Musikschule ein dreigeschossiger Neubau entstehen, der sich von der Höhe
dem Altbau unterordnet und in der Gestaltung einen modernen Kontrast setzt.
3.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich an der Kreuzung Heidebrochstraße/Schlunkweg
unweit des Bahnhofs in Erftstadt-Liblar.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 144,
Gemarkung Liblar, Flur 14.
Der Verlauf der Geltungsbereichsgrenze ist dem Anlageplan zu entnehmen.
2
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
Den Planbereich umgibt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 15, ErftstadtLiblar, Donatusstraße. Dieser sieht in der Umgebung des Plangebietes
Allgemeines Wohngebiet (WA) mit 1- bzw. 2-geschossiger Bebauung vor.
Auf dem Plangebiet befindet sich die mitsamt der Außenanlagen wie Schulhof,
Mauern etc. unter Denkmalschutz stehende ehemalige Musikschule der Stadt
Erftstadt. Der westlich gelegene Anbau ist baufällig und wird aus der
Denkmalliste gelöscht.
4.
Planungsvorgaben
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt wird das Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf, Musikschule dargestellt.
Die vorgesehene Planung widerspricht somit dem FNP. Da es sich um ein
beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung gem. §13a BauGB handelt,
kann der FNP nachträglich angepasst werden, es muss kein paralleles FNPÄnderungsverfahren durchgeführt werden.
Der bisher gültige Bebauungsplan Nr. 15B, Erftstadt-Liblar, Jugendkulturhalle,
setzt derzeit eine Fläche für den Gemeinbedarf fest, die Zweckbindung liegt im
Bereich der Bestandsbauten bei „Musikschule und Volkshochschule“ sowie in
einem nördlich angrenzenden, bislang unbebauten Bereich mit der
Zweckbindung „Jugendfreizeiteinrichtungen und jungendkulturelle
Einrichtungen“.
Im südwestlichen Teil des Plangebiets durchzieht die tektonische Störung
„Erftsprung“ das Grundstück, wodurch diese Flächen nicht bebaut werden
können, das bestehende Schulgebäude mit dem westlich anschließenden
Anbau steht mit umgebenden Freiraum (Schulhöfe) seit März 2006 unter
Denkmalschutz. Zudem sind im Bestandbebauungsplan 12 vorhandenene
Großbäume mit einer Erhaltungsbindung belegt.
5.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung ist sichergestellt, da das Plangebiet bereits bebaut ist.
Die Entsorgung von Oberflächen- und Brauchwasser erfolgt über ein
Mischsystem.
Die versiegelte Fläche entspricht durch die vorgesehene Planung in etwa
derselben überbaubaren Fläche, wie sie bereits der Bebauungsplan Nr. 15B
für dieses Grundstück vorsieht.
6.
Ruhender Verkehr
Die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Stellplätze für den ruhenden
Verkehr werden auf den bestehenden Schulhofflächen untergebracht. Diese
Flächen werden aktuell bereits als Parkplatz genutzt. Öffentliche Stellplätze
3
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
sind im Straßenraum der angrenzenden Straßen in ausreichender Anzahl
vorhanden.
7.
Festsetzungen gem. § 9 Abs.1 BauGB
7.1
Art der Baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird Allgemeines Wohngebiet – WA - festgesetzt. Damit
wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig
definiert und der Zielsetzung gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen
Wohnungsbau in Liblar zu schaffen.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der
Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Betriebe des
Beherbergungsgewerbes zulässig.
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes. Zum einen soll das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken
entwickelt werden, zum anderen sind diese Nutzungen sehr flächenintensiv
(Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstellen).
7.2
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Im Sinne einer sparsamen Flächennutzung, zur Integration in die umgebene
Wohnbebauung und zur weitgehenden Erhaltung der vorhandenen parkartig
durchgrünten Grundstücksflächen wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt. die
durch die die bereits vorhandenen Stellplatzflächen und Zufahrten sowie für
Fußwege auf dem Gartengelände um maximal 50 % überschritten werden
kann.
Geschossigkeit, Höhe
Es werden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verschiedende
Gebäudehöhen festgesetzt, um den Umgebungsschutz des Denkmals zu
wahren und dem Nachbarschutz Rechnung zu tragen. Die max. Gebäudehöhe
von 135,10m NHN für einen Teilberiech Bereich des geplanten Anbaus
befindet sich ca. 3,80m unterhalb der Firsthöhe des alten
Schulhauptgebäudes.
Dadurch und durch die Tatsache, dass das Geländeniveau im Bereich des
geplanten Neubaus etwa 2m unterhalb des Niveaus im Bereich des Altbaus
liegt, ordnet sich ein Neubau der bestehenden Bebauung auch in Bezug auf
den Denkmalschutz unter. Die daran äußerlich anschließenden maximalen
Gebäudehöhen liegen etwa um die Höhe eines Geschosses darunter
(132,60m NHN), so dass der Eindruck eines dreigeschossigen Baukörpers mit
zurückgesetztem Staffelgeschoss entsteht.
4
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
Die zulässigen Gebäudehöhen im Bereich des Altbaus entsprechen den Firstund Traufhöhen des unter Denkmalschutz stehenden Bestands.
7.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze, Bauweise
Die Überbaubare Grundstücksfläche ist an die vom Stadtrat beschlossene
Planung des Städtebaulichen Entwurfs angepasst, welche einen
langgezogenen Baukörper parallel zum ehemaligen Musikschulgebäude, das
Musikschulgebäude selbst und einen Zwischentrakt für Aufzüge und Treppen
vorsieht. Die Überbaubare Grundstücksfläche ist in Teilflächen untergliedert,
für die jeweils eigene Höhenfestsetzungen gelten.
Aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen bezüglich der das
Grundstück durchziehenden tektonischen Störungszone ist die überbaubare
Grundstücksfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße relativ klein.
7.4
Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze
Aufgrund des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes inklusive der
ehemaligen Schulhofflächen und der das Gelände durchziehenden
tektonischen Störung „Erftsprung“ sind Nebenanlagen, überdachte Stellplätze
und Garagen in diesen Bereichen nicht zulässig. Hier sind wie auf dem
übrigen Grundstück nicht überdachte Stellplätze und Zufahrten zulässig. Eine
entsprechende Festsetzung ist im Plan enthalten.
7.5
Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
Nach Angabe der RWE Power AG wird das Grundstück von der tektonischen
Störung „Erftsprung“ gekreuzt. Der Bereich der Störung ist von jeglicher
Bebauung freizuhalten. Die betreffende Fläche ist im Bebauungsplan
festgesetzt.
8.
Bauordnungsrechtliche Festsetzung (gem. § 9 Abs. 4 BauGB in
Verbindung mit § 86 BauONW)
8.1
Bodenbefestigung
Um die weitere Versiegelung des Plangebietes so gering wie möglich zu
halten, sind wasserdurchlässige Materialien für Bodenbefestigungen auf
privaten Flächen zu verwenden.
9.
Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB
9.1
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich
sind
Nach Angabe der RWE Power AG wird das Grundstück von der tektonischen
Störung „Erftsprung“ gekreuzt. Der Bereich der Störung ist von jeglicher
Bebauung freizuhalten. Die Beschaffenheit des anstehenden Baugrundes
5
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
außerhalb der gekennzeichneten tektonischen Störung ist insbesondere im
Hinblick auf die Eignung als Baugrund sehr differenziert zu betrachten. Zur
Vermeidung von Setzungsschäden an Neubauten sind bauliche Anlagen so zu
gründen, dass ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes
und durch das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Eine intensive
Baugrunderkundung gem. DIN 1054 ist zwingende Voraussetzung für eine
sorgfältige Gründungsplanung für neue Baukörper.
Aus diesem Grund ist im BP eine entsprechende textliche Kennzeichnung als
„Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich
sind“ aufgenommen.
10.
Umweltbelange
10.1 Biotopstruktur
Auf den beiden historischen Schulhofflächen befinden sich ortsprägende
Winterlinden; auf dem nördlichen Schulhof zwei, auf dem südlichen Schulhof
drei. Westlich der Zuwegung vom Schlunkweg befinden sich zwei weitere
erhaltenswerte Winterlinden. In deren Verlängerung nach Westen stehen drei
Ahornbäume. Diese Bäume sind ortsprägend und aufgrund ihrer Dimension
schützens- und erhaltenswert. Sie sind als zu erhalten im Bebauungsplan
festgesetzt.
Im Grünstreifen zwischen der Zuwegung vom Schlunkweg und der westlichen
Mauer des südlichen Schulhofes befinden sich (von Süd nach Nord) ein
Walnussbaum, ein Nadelgehölz, eine Eiche, ein weiteres Nadelgehölz, ein
Holunder und eine Eibe. Diese Gehölze befinden sich im Böschungsbereich
des südlichen Parkplatzes und können erhalten bleiben. Die Walnuß und die
Eiche sind zwar noch relativ jung, jedoch erhaltenswert und dementsprechend
im Bebauungsplan festgesetzt.
Entlang der Mauer des nördlichen Schulhofes befindet sich ein Gehölzbestand
bestehend aus mehreren Traubenkirschen, Gemeinen Eschen und Vogelkirschen (von West nach Ost), der zum Teil durch das Baufenster überdeckt
wird und bei einer Bebauung verloren geht. Da dieser Gehölzbestand noch
jung ist, stellt dies keinen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
Für weitere außerhalb des Baufensters befindliche nicht festgesetzte Bäume
u.a. Spitzahorn und Winterlinde findet die Baumschutzsatzung der Stadt
Erftstadt Anwendung.
10.2
Umweltprüfung und Umweltbericht
In einem beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB kann von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden, wenn erstens die Zulässigkeit
von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und zweitens keine Anhalts6
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
punkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB
genannten Schutzgüter bestehen. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall:
Bei der Änderungsfläche handelt es sich um eine durch Verkehr und Musikschulnutzung stark anthropogen gestörte, innerörtliche Fläche. Die geplante
zusätzliche Bebauung des Areals bzw. der Umbau der alten Musikschule wird
keine erheblich negativen Beeinträchtigungen auf die Tier- und Pflanzenwelt,
das Orts- und Landschaftsbild sowie anderer Schutzgüter erzeugen.
Die randlichen Gehölzstrukturen werden von der Planung nicht berührt bzw.
werden durch Festsetzungen im Plan zusätzlich geschützt. Die Auswirkungen
auf die Schutzgüter sind somit als nicht oder wenig erheblich einzustufen.
10.3 Artenschutz
Bei Erstellung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche
Anforderungen gem. § 44 BNatSchG in Verbindung mit § 1 (6) Nr. 7 BauGB
zu prüfen. Die betroffene Änderungsfläche wurde im Rahmen zweier
Begehungen im Sommer 2015 durch eine fachkundige Person faunistisch
begutachtet. Es wurden keine planungsrelevanten Arten festgestellt und es
gab auch keinerlei Hinweise für das Vorkommen dieser Arten. Das Plangebiet
weist aufgrund der bestehenden Biotopausstattung, der für Fledermäuse und
Gebäudebrüter nicht geeigneten Dachlandschaft und des vorhandenen hohen
Störungseinflusses durch Verkehr und Musikschulbetrieb keine besondere
Eignung auf, um planungsrelevanten Arten bedeutsame Lebensräume zu
bieten. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
werden durch die geplanten Um- und Anbauten voraussichtlich nicht berührt.
10.4 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Da es sich bei den auf den asphaltierten Schulhöfen stehenden fünf Winterlinden, als auch den beiden auf der Rasenfläche, westlich der Zuwegung vom
Schlunkweg stehenden Winterlinden und den in der Verlängerung nach
Westen stehenden drei Ahornbäumen um ortsprägende sowie schützens- und
erhaltenswerte Bäume handelt, sind diese im Bebauungsplan entsprechend
festgesetzt.
Bei einer außerhalb der ehemaligen Schulhöfe möglichen Parkplatzplanung
müssen diese somit in die Planung integriert werden.
Im Grünstreifen zwischen der Zufahrt vom Schlunkweg und dem südlichen
Parkplatz befinden sich ein noch relativ junger Walnussbaum und eine Eiche,
die erhaltenswert und aus diesem Grund entsprechend festgesetzt sind.
11.
Belange der Wasserwirtschaft
Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg liegt das Plangebiet im Bereich
der durch den Braunkohlenbergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung. Ein
entsprechender Hinweis ist im Plan enthalten.
12.
Belange der Bodendenkmalpflege
7
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
Nach Aussage des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege sind konkrete
Aussagen dazu, ob es zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen
des Bodendenkmalschutzgesetzes kommen kann, auf der Basis der derzeit für
das Plangebiet verfügbaren Unterlagen, nicht abschließend möglich, da in
dieser Region bisher keine systematische Erfassung der Bodendenkmäler
durchgeführt wurde. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege verweist
auf die §§ 15 und 16 DSchG NW und bittet sicherzustellen, dass bei der
Planrealisierung auf die gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird.
Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, nachdem beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde oder Befunde die Untere Denkmalbehörde oder
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnhof
45, 52385 Nideggen Tel. 02425 90390 unverzüglich zu informieren ist.
13.
Belange der Kampfmittelbeseitigung
Die Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungdienst, weist darauf
hin, dass die Auswertung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst zur
Verfügung stehenden Luftbilder im Umfeld des Plangebiets Hinweise auf das
Vorhandensein von Bombenblindgängern / Kampfmitteln ergibt.
Da sich jedoch im unmittelbaren Bereich keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, bestehen aus Sicht des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine Bedenken gegen die Durchführung der
in Rede stehenden Maßnahme. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln
kann gleichwohl nicht gewährt werden.
Im Plan ist deshalb ein Hinweis enthalten, dass bei Kampfmittelfunden
während der Erd- und Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu
verständigen sind.
Sollten in dem in Rede stehenden Bereich Erdarbeiten mit erheblicher
mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine
Tiefensondierung empfohlen.
14.
Bodenordnung, Durchführungskosten
Bodenordnende Maßnahmen gem. Baugesetzbuch (BauGB) sind nicht
erforderlich; sämtliche Flächen innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich
im städtischen Eigentum. Die mit der Durchführung verbundenen Kosten
werden von der Stadt Erftstadt getragen.
Der Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt - Liblar, ehemalige Musikschule, hat mit
dieser Begründung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit
vom…………..bis einschließlich ………….. öffentlich ausgelegen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
8
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
Bebauungsplan Nr. 15D, Erftstadt-Liblar, ehem. Musikschule
9
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt