Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
03.02.16, 15:07
Aktualisiert
01.04.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 59/2011 1. Ergänzung
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 22.01.2016
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro erweitert.
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
BM
Den beigefügten Antrag SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Bemerkungen
17.02.2016
beschließend
12.05.2016
beschließend
Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30
Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zugesagte Lärmberechnung für die Landesstraße L 162
innerhalb der Ortsdurchfahrt von Dirmerzheim liegt mir mittlerweile vor. Einen Auszug aus der Vergleichsliste für die Lärmwerte der gefahrenen KFZ-Geschwindigkeiten von 50 und 30 km/h habe
ich in der Anlage beigefügt.
Bei der durchgeführten Lärmberechnung wurde festgestellt, dass bei einzelnen Objekten im Engpassbereich der L 162 zwischen den Einmündungen Wehrstraße und Platzstraße die Richtwerte
des Beurteilungspegels für Dorf- und Mischgebiete von 62 db(A) für die Nacht geringfügig überschritten werden. Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm kann allerdings nicht in Betracht gezogen werden,
weil nach der vorliegenden Lärmberechnung der Pegel durch die beantragte Geschwindigkeitsreduzierung nicht um mindestens 3 db(A) gesenkt werden kann. Diese Lärmminderung ist jedoch
eine von drei Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung hinsichtlich des Verkehrslärms.
Für die Ortsdurchfahrt L 162 in Dirmerzheim ist somit nach den Lärmschutzrichtlinien eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung
vor Lärm nicht durchsetzbar.
In meiner Vorlage zum Antrag 59/2011 wurden insgesamt 6 Ortsdurchfahrten genannt, für die eine
Lärmberechnung durch den Landesbetrieb durchgeführt werden sollte. Der Landesbetrieb hatte
angeboten, zunächst nur für eine Ortsdurchfahrt eine Berechnung durchzuführen. Wegen der relativ hohen Verkehrsbelastung und engen Ortsbebauung hatte ich dem Landesbetrieb die L 162 in
Dirmerzheim für die Durchführung der Lärmberechnung vorgeschlagen. Bei den anderen genannten Ortsdurchfahrten sind u.a. wegen der geringen Verkehrsbelastung und meist auch größeren
Abständen der gegenüberliegenden Wohngebäude die Voraussetzungen für Geschwindigkeitsabsenkungen aus Lärmschutzgründen noch ungünstiger als bei der Ortsdurchfahrt von Dirmerzheim.
Höhere Lärmwerte als in Dirmerzheim sind hier mit Sicherheit nicht zu erreichen. Deshalb kann auf
weitere Lärmberechnungen durch den Landesbetrieb verzichtet werden.
(Rips)
()
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