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Antrag (Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30 Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
03.02.16, 15:07
Aktualisiert
01.04.16, 15:02
Antrag (Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30 Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen) Antrag (Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30 Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 59/2011 1. Ergänzung Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 22.01.2016 Die Beratungsfolge wurde aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro erweitert. Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Dezernat 6 BM Den beigefügten Antrag SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Termin Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Bemerkungen 17.02.2016 beschließend 12.05.2016 beschließend Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30 Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW zugesagte Lärmberechnung für die Landesstraße L 162 innerhalb der Ortsdurchfahrt von Dirmerzheim liegt mir mittlerweile vor. Einen Auszug aus der Vergleichsliste für die Lärmwerte der gefahrenen KFZ-Geschwindigkeiten von 50 und 30 km/h habe ich in der Anlage beigefügt. Bei der durchgeführten Lärmberechnung wurde festgestellt, dass bei einzelnen Objekten im Engpassbereich der L 162 zwischen den Einmündungen Wehrstraße und Platzstraße die Richtwerte des Beurteilungspegels für Dorf- und Mischgebiete von 62 db(A) für die Nacht geringfügig überschritten werden. Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm kann allerdings nicht in Betracht gezogen werden, weil nach der vorliegenden Lärmberechnung der Pegel durch die beantragte Geschwindigkeitsreduzierung nicht um mindestens 3 db(A) gesenkt werden kann. Diese Lärmminderung ist jedoch eine von drei Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung hinsichtlich des Verkehrslärms. Für die Ortsdurchfahrt L 162 in Dirmerzheim ist somit nach den Lärmschutzrichtlinien eine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm nicht durchsetzbar. In meiner Vorlage zum Antrag 59/2011 wurden insgesamt 6 Ortsdurchfahrten genannt, für die eine Lärmberechnung durch den Landesbetrieb durchgeführt werden sollte. Der Landesbetrieb hatte angeboten, zunächst nur für eine Ortsdurchfahrt eine Berechnung durchzuführen. Wegen der relativ hohen Verkehrsbelastung und engen Ortsbebauung hatte ich dem Landesbetrieb die L 162 in Dirmerzheim für die Durchführung der Lärmberechnung vorgeschlagen. Bei den anderen genannten Ortsdurchfahrten sind u.a. wegen der geringen Verkehrsbelastung und meist auch größeren Abständen der gegenüberliegenden Wohngebäude die Voraussetzungen für Geschwindigkeitsabsenkungen aus Lärmschutzgründen noch ungünstiger als bei der Ortsdurchfahrt von Dirmerzheim. Höhere Lärmwerte als in Dirmerzheim sind hier mit Sicherheit nicht zu erreichen. Deshalb kann auf weitere Lärmberechnungen durch den Landesbetrieb verzichtet werden. (Rips) () -2-