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Antrag (Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30 Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
144 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
28.04.11, 06:19
Aktualisiert
01.04.16, 15:02
Antrag (Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30 Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen) Antrag (Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30 Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 59/2011 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 07.02.2011 Die Beratungsfolge wurde aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro erweitert. Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM Termin: 12.05.2016 Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Termin Bemerkungen 03.05.2011 beschließend Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 08.09.2011 beschließend Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 17.02.2016 beschließend Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 12.05.2016 beschließend Betrifft: Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30 Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich ist die Aufstellung von Geschwindigkeitsbegrenzungen zum Schutze der Wohnbevölkerung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die vom Bundesminister erlassenen Vor- schriften - Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen –RLS 90-; Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-Richtlinien-StV- sehen vor, dass die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen nur dann möglich ist, wenn bestimmte Lärmsanierungswerte überschritten werden. Diese sind 70 dB(A) bei Tag und 60 dB(A) bei Nacht für Wohngebiete und 72 dB(A) bei Tag und 62 dB(A) bei Nacht für Mischgebiete. Dabei ist anzumerken, dass zur Ermittlung des vorhandenen Lärmpegels keine Messungen durchgeführt werden; dies ist nach der vorgenannten Richtlinie nicht zulässig. Nach Pkt. 2.5 der Lärmschutz-Richtlinie –StV- sind zur Vorbereitung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen, zu denen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb geschlossener Ortschaften gehören, die notwendigen Lärmberechnungen vom Straßenbaulastträger vorzunehmen. Deshalb habe ich den Landesbetrieb Straßenbau NRW, der im Stadtgebiet Erftstadt Baulastträger der meisten Ortsdurchfahrten ist, gebeten mir eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben. U.a. soll hierbei auch auf den Vorschlag bzgl. einer Testphase für eine Geschwindigkeitsreduzierung innerhalb einer Ortsdurchfahrt und der Ausarbeitung über eine Fachhochschule eingegangen werden. Nach Eingang der Stellungnahme werde ich den Antrag wieder auf die Tagesordnung setzen lassen. (Rips) -2-