Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
144 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
28.04.11, 06:19
Aktualisiert
01.04.16, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 59/2011
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 07.02.2011
Die Beratungsfolge wurde
aufgrund eines Vertagungsbeschlusses durch das Ratsbüro erweitert.
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
Termin: 12.05.2016
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
Bemerkungen
03.05.2011
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
08.09.2011
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
17.02.2016
beschließend
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
12.05.2016
beschließend
Betrifft:
Antrag bzgl. Begrenzung der Geschwindigkeit auf Ortsdurchfahrten von 50 auf 30
Km/h zur Reduzierung von Lärmimmissionen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich ist die Aufstellung von Geschwindigkeitsbegrenzungen zum Schutze der Wohnbevölkerung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die vom Bundesminister erlassenen Vor-
schriften - Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen –RLS 90-; Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-Richtlinien-StV- sehen vor, dass die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen nur
dann möglich ist, wenn bestimmte Lärmsanierungswerte überschritten werden. Diese sind 70
dB(A) bei Tag und 60 dB(A) bei Nacht für Wohngebiete und 72 dB(A) bei Tag und 62 dB(A) bei
Nacht für Mischgebiete. Dabei ist anzumerken, dass zur Ermittlung des vorhandenen Lärmpegels
keine Messungen durchgeführt werden; dies ist nach der vorgenannten Richtlinie nicht zulässig.
Nach Pkt. 2.5 der Lärmschutz-Richtlinie –StV- sind zur Vorbereitung straßenverkehrsrechtlicher
Maßnahmen, zu denen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb geschlossener Ortschaften gehören, die notwendigen Lärmberechnungen vom Straßenbaulastträger vorzunehmen. Deshalb habe ich den Landesbetrieb Straßenbau NRW, der im Stadtgebiet Erftstadt Baulastträger der
meisten Ortsdurchfahrten ist, gebeten mir eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben. U.a. soll
hierbei auch auf den Vorschlag bzgl. einer Testphase für eine Geschwindigkeitsreduzierung innerhalb einer Ortsdurchfahrt und der Ausarbeitung über eine Fachhochschule eingegangen werden.
Nach Eingang der Stellungnahme werde ich den Antrag wieder auf die Tagesordnung setzen lassen.
(Rips)
-2-